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Bauansuchen Errichtung Einfamilienhaus Huttich 37a - Seekirchen

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BAUAMT<br />

Zahl<br />

Betreff :<br />

Bauwerber:<br />

311/ HU <strong>37a</strong>-2012<br />

Datum<br />

23. August 2012<br />

<strong>Bauansuchen</strong> <strong>Errichtung</strong> eines <strong>Einfamilienhaus</strong>es<br />

Massak Aloisia und Walter<br />

Fachbereich<br />

Bau- und Raumordnung<br />

Rainer Kramser<br />

Tel.DW 51<br />

e-mail: rainer.kramser@seekirchen.at<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINER<br />

MÜNDLICHEN VERHANDLUNG<br />

In Angelegenheit<br />

Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und für<br />

die Wiedererrichtung eines <strong>Einfamilienhaus</strong>es auf der Liegenschaft <strong>Huttich</strong> <strong>37a</strong>, auf Grundparzelle 921/2,<br />

Katastralgemeinde 56317 Seewalchen (EZ 170)<br />

wird eine mündliche Verhandlung anberaumt.<br />

Ort<br />

<strong>Huttich</strong> <strong>37a</strong> (Grundparzelle 921/2, Katastralgmeinde 56317 Seewalchen)<br />

Datum<br />

Zeit<br />

Freitag, der 14. September 2012<br />

09:30 Uhr<br />

Bitte kommen Sie persönlich oder entsenden Sie an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten. Sie können auch<br />

gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten kommen.<br />

Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine<br />

Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die<br />

unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.<br />

Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen<br />

können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.<br />

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,<br />

– wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – zB einen Rechtsanwalt,<br />

Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,<br />

– wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von<br />

Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis<br />

besteht,<br />

– wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.<br />

Sie können in folgende Pläne und sonstigen Behelfe Einsicht nehmen:<br />

Einreichplan vom 25. Juni 2012, Plannummer: 11032, Baubeschreibung<br />

Ort<br />

Zeit<br />

Stadtamt <strong>Seekirchen</strong> am Wallersee, Bauamt, Erdgeschoß - links<br />

Während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtszeit<br />

Montag: 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 19.00 Uhr<br />

Dienstag - Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr<br />

Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr<br />

Formularverordnung des Bundes<br />

BGBL Nr. 508/1999, Teil II, Formular 7.1


2<br />

Zahl: 311/ HU <strong>37a</strong>-2012<br />

Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG<br />

Wir weisen darauf hin, dass diese Verhandlung – abgesehen von Ihrer persönlichen Verständigung – durch<br />

Anschlag in der Gemeinde und durch Veröffentlichung auf unserer Homepage unter www.seekirchen.at in der<br />

Rubrik „Amtstafel“ kundgemacht wurde.<br />

Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre<br />

Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter diese versäumt).<br />

Wenn sie aus wichtigen Gründen – z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise - nicht kommen können,<br />

teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.<br />

Als sonst Beteiligte(r) beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der<br />

Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder<br />

während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteienstellung verlieren.<br />

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig<br />

Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können<br />

Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen<br />

gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei uns<br />

Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine<br />

längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Für die Bürgermeisterin<br />

Vizebürgermeister Konrad Pieringer eh.<br />

Ressortleiter für Bau- und<br />

Raumplanungsangelegenheiten<br />

Für die Richtigkeit<br />

der Ausfertigung:<br />

Kramser

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