Bauansuchen Errichtung Einfamilienhaus Huttich 37a - Seekirchen
Bauansuchen Errichtung Einfamilienhaus Huttich 37a - Seekirchen
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BAUAMT<br />
Zahl<br />
Betreff :<br />
Bauwerber:<br />
311/ HU <strong>37a</strong>-2012<br />
Datum<br />
23. August 2012<br />
<strong>Bauansuchen</strong> <strong>Errichtung</strong> eines <strong>Einfamilienhaus</strong>es<br />
Massak Aloisia und Walter<br />
Fachbereich<br />
Bau- und Raumordnung<br />
Rainer Kramser<br />
Tel.DW 51<br />
e-mail: rainer.kramser@seekirchen.at<br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG EINER<br />
MÜNDLICHEN VERHANDLUNG<br />
In Angelegenheit<br />
Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und für<br />
die Wiedererrichtung eines <strong>Einfamilienhaus</strong>es auf der Liegenschaft <strong>Huttich</strong> <strong>37a</strong>, auf Grundparzelle 921/2,<br />
Katastralgemeinde 56317 Seewalchen (EZ 170)<br />
wird eine mündliche Verhandlung anberaumt.<br />
Ort<br />
<strong>Huttich</strong> <strong>37a</strong> (Grundparzelle 921/2, Katastralgmeinde 56317 Seewalchen)<br />
Datum<br />
Zeit<br />
Freitag, der 14. September 2012<br />
09:30 Uhr<br />
Bitte kommen Sie persönlich oder entsenden Sie an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten. Sie können auch<br />
gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten kommen.<br />
Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine<br />
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die<br />
unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.<br />
Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen<br />
können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.<br />
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,<br />
– wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – zB einen Rechtsanwalt,<br />
Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,<br />
– wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von<br />
Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis<br />
besteht,<br />
– wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.<br />
Sie können in folgende Pläne und sonstigen Behelfe Einsicht nehmen:<br />
Einreichplan vom 25. Juni 2012, Plannummer: 11032, Baubeschreibung<br />
Ort<br />
Zeit<br />
Stadtamt <strong>Seekirchen</strong> am Wallersee, Bauamt, Erdgeschoß - links<br />
Während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtszeit<br />
Montag: 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 19.00 Uhr<br />
Dienstag - Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr<br />
Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr<br />
Formularverordnung des Bundes<br />
BGBL Nr. 508/1999, Teil II, Formular 7.1
2<br />
Zahl: 311/ HU <strong>37a</strong>-2012<br />
Rechtsgrundlagen: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG<br />
Wir weisen darauf hin, dass diese Verhandlung – abgesehen von Ihrer persönlichen Verständigung – durch<br />
Anschlag in der Gemeinde und durch Veröffentlichung auf unserer Homepage unter www.seekirchen.at in der<br />
Rubrik „Amtstafel“ kundgemacht wurde.<br />
Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre<br />
Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter diese versäumt).<br />
Wenn sie aus wichtigen Gründen – z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise - nicht kommen können,<br />
teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.<br />
Als sonst Beteiligte(r) beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der<br />
Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder<br />
während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteienstellung verlieren.<br />
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig<br />
Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können<br />
Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen<br />
gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei uns<br />
Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine<br />
längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Für die Bürgermeisterin<br />
Vizebürgermeister Konrad Pieringer eh.<br />
Ressortleiter für Bau- und<br />
Raumplanungsangelegenheiten<br />
Für die Richtigkeit<br />
der Ausfertigung:<br />
Kramser