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20 - Seelbach

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6 Freitag, 17. Mai <strong>20</strong>13 Nummer <strong>20</strong><br />

§ 2<br />

Symbol der Ehrung<br />

Sichtbare Zeichen der Ehrung sind<br />

- die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde <strong>Seelbach</strong>,<br />

oder<br />

- die Verleihung der Ehrenmedaille der Gemeinde <strong>Seelbach</strong><br />

§ 3<br />

Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />

(1) Das Ehrenbürgerrecht bedeutete eine außergewöhnliche<br />

Auszeichnung. Von seiner Verleihung soll sparsamer<br />

Gebrauch gemacht werden, damit die Bedeutung dieser<br />

höchsten Auszeichnung, die die Gemeinde zu vergeben<br />

hat, nicht entwertet wird.<br />

(2) Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des<br />

Ehrenbürgerrechtes nicht begründet oder aufgehoben.<br />

(3) Das Ehrenbürgerrecht kann an Deutsche und Ausländer<br />

verliehen werden.<br />

(4) lm übrigen gilt § 22 der Gemeindeordnung für Baden-<br />

Württemberg.<br />

§ 4<br />

Verleihung der Ehrenmedaille der Gemeinde <strong>Seelbach</strong><br />

(1) Die Gemeinde kann Frauen und Männern, die sich in<br />

besonders hohem Maße Verdienste in der Gemeinde <strong>Seelbach</strong><br />

und ihrer Bürgerschaft erworben haben, die Ehrenmedaille<br />

der Gemeinde <strong>Seelbach</strong> verleihen.<br />

(2) Für die Verleihung ist in jedem Fall zu beachten, dass der<br />

besondere Wert der Auszeichnung in ihrer Seltenheit liegt.<br />

(3) Mit der Ehrenmedaille werden insbesondere Gemeinderäte<br />

nach einer ehrenamtlichen Tätigkeit von mindestens drei<br />

vollen Legislaturperioden ausgezeichnet. Die Verleihung<br />

der Ehrenmedaille an Gemeinderäte erfolgt erst nach<br />

deren Ausscheiden aus dem Gemeinderat.<br />

§ 5<br />

Form der Medaille<br />

Die Medaille hat die Form einer runden Münze mit einem<br />

Durchmesser von 70 mm. Sie zeigt in erhabener Prägung auf<br />

der Vorderseite das Wappen der Gemeinde <strong>Seelbach</strong> und die<br />

Worte "Ehrenmedaille der Gemeinde <strong>Seelbach</strong>", auf der<br />

Rückseite den Namen der geehrten Person.<br />

§ 6<br />

Antrags- und Verleihungsverfahren<br />

(1) Die Ehrungen werden auf Vorschlag des Bürgermeisters<br />

oder eines Mitgliedes des Gemeinderates vom Gemeinderat<br />

in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen. Für die Verleihung<br />

ist eine 2/3-Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder<br />

notwendig.<br />

(2) Die Ehrungen werden durch die Gemeindeverwaltung vorbereitet<br />

und in einer der Bedeutung der Ehrung würdigen<br />

Form vom Bürgermeister vorgenommen.<br />

(3) Der Gemeinderat kann das Ehrenbürgerrecht und die<br />

Ehrenmedaille wegen unwürdigen Verhaltens entziehen; in<br />

diesem Falle sind Verleihungsurkunde und Ehrenmedaille<br />

zurückzugeben. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit<br />

von 2/3 der Gemeinderatsmitglieder.<br />

II.<br />

Verleihung der Sportmedaille, der Sporturkunde sowie des<br />

Sportehrenbriefes<br />

§ 7<br />

Sinn und Zweck der Ehrung<br />

Die Gemeinde <strong>Seelbach</strong> ehrt Personen (Einzelpersonen oder<br />

Mannschaften)<br />

- für besondere turnerische oder sportliche Leistungen oder<br />

- für besondere Verdienste um die Förderung des Sports<br />

§ 8<br />

Symbol der Ehrung<br />

Die Ehrung erfolgt durch Überreichung der Sportmedaille, der<br />

Sporturkunde und dem Sportehrenbrief.<br />

§ 9<br />

Verleihung der Sportmedaille<br />

(1) Es werden geehrt mit<br />

a) der goldenen Sportmedaille der Gemeinde <strong>Seelbach</strong>:<br />

- Gewinner von Olympischen Medaillen,<br />

- 1. bis 3. Sieger bei Welt- und Europameisterschaften<br />

- 1. Sieger bei Deutschen Meisterschaften<br />

b) der silbernen Sportmedaille der Gemeinde <strong>Seelbach</strong>:<br />

- 2. und 3. Sieger bei Deutschen Meisterschaften,<br />

- 1. Sieger bei Süddeutschen Meisterschaften,<br />

- 1. Sieger bei Baden-Württembergischen Meisterschaften<br />

c) der bronzenen Sportmedaille:<br />

- 2. und 3. Sieger bei Süddeutschen Meisterschaften,<br />

- 2. Sieger bei Baden-Württembergischen Meisterschaften<br />

- 1. Sieger bei Gesamtbadischen Meisterschaften<br />

- 1. Sieger bei Südbadische Meister in Disziplinen, in denen<br />

keine Gesamtbadischen Meisterschaften stattfinden,<br />

- 1. Sieger bei Schwarzwälder Skimeisterschaften<br />

- Sportler, die vergleichbare Leistungen in Bereichen erbracht<br />

haben, bei denen keine derartigen Meisterschaften ausgetragen<br />

werden<br />

(2) Bei Erreichung mehrerer Meisterschaften in einem Jahr<br />

wird nur eine Sportmedaille verliehen und zwar für die<br />

höchste Leistung. Die anderen Meisterschaften werden in<br />

der Besitzurkunde vermerkt.<br />

(3) Für Sieger in Mannschaftswettkämpfen erhält der Verein<br />

eine Urkunde und jeder Sportler eine Sportmedaille sowie<br />

eine Urkunde.<br />

(4) Die Verleihung der Medaille und Urkunde erfolgt nur an<br />

Sportler oder Mannschaften, die<br />

- ihre Leistungen in der höchsten Leistungsklasse (Meisterklasse,<br />

in den von Fachverbänden festgelegten Disziplinen)<br />

erzielt haben, und

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