zu den Vorschriften - Seubersdorf
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GEMEINDE SEUBERSDORF<br />
ALLGEMEINES WOHNGEBIET<br />
SEUBERSDORF SÜD<br />
2. ERWEITERUNG<br />
BEBAUUNGSPLAN<br />
GRÜNORDNUNGSPLAN<br />
PLANUNG:<br />
ARCHITEKTURBÜRO KÜHNLEIN<br />
SOLLNGRIESBACHERSTR. 4<br />
92334 BERCHING<br />
TEL.: 08462/9413-0<br />
BERCHING, DEN 15.12.2011/GEIM<br />
1
BEBAUUNGSPLAN WA SEUBERSDORF SÜD 2. ERWEITERUNG<br />
GEMEINDE SEUBERSDORF<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
SEITE<br />
I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ..............................................................................................3<br />
1. BAULICHE FESTSETZUNGEN.........................................................................................3<br />
1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO)....3<br />
1.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) Ziff. 1. BauGB und §§ 16 - 21a<br />
BauNVO)......................................................................................................................3<br />
1.3 BAUWEISE (§ 9 (1) Ziff. 2 BauGB und § 22 und 23 BauNVO)....................................3<br />
1.4 ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAULICHEN ANLAGEN (Art. 91 (1) Ziff. 1<br />
BayBO) ........................................................................................................................4<br />
1.5 FASSADEN (Art 91 (1) Ziff. 1 BayBO) .........................................................................5<br />
1.6 GARAGEN UND NEBENGEBÄUDE (Art. 91 (1) Ziff. 1 u. 3 BayBO + Art. 7 (5)<br />
BayBO) ........................................................................................................................5<br />
1.7 HÖHENLAGE (Art 10 BayBO) .....................................................................................5<br />
1.8 EINFRIEDUNG (Art 9 BayBO) .....................................................................................5<br />
1.9 VERKEHRS - UND VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN ...........................................6<br />
1.10 LÄRMSCHUTZ.............................................................................................................6<br />
1.11 BRANDSCHUTZ..........................................................................................................7<br />
2. GRÜNORDNUNG...............................................................................................................7<br />
2.1 FREIFLÄCHENGESTALTUNGSPLAN ........................................................................7<br />
2.2 BEPFLANZUNg ...........................................................................................................7<br />
2.3 ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN (§ 9 (1) Ziff. 15 BauGB) .........................................7<br />
2.4 STRASSENVERKEHRSGRÜN ...................................................................................8<br />
2.5 PRIVATE GRÜNFLÄCHEN .........................................................................................8<br />
2.6 BODENARBEITEN UND BELÄGE ..............................................................................8<br />
2.7 GEHÖLZPFLANZUNGEN............................................................................................9<br />
3. SONSTIGE HINWEISE ....................................................................................................11<br />
4. VERFAHRENSHINWEISE ...............................................................................................13<br />
II. BEGRÜNDUNG / ERLÄUTERUNG.......................................................................................14<br />
1. BEBAUUNGSPLAN / GRÜNORDNUNGSPLAN ............................................................14<br />
1.1 BESCHREIBUNG BAUVORHABEN..........................................................................14<br />
1.2 EINSCHLÄGIGE FACHGESETZE UND FACHPLÄNE .............................................14<br />
2. GRÜNORDNUNG.............................................................................................................15<br />
2.1 BESTANDSAUFNAHME............................................................................................15<br />
2.2 AUSWIRKUNGEN DES EINGRIFFS - VERMEIDUNG VON EINGRIFFEN..............16<br />
2.3 ERMITTELN DES UMFANGS ERFORDERLICHER AUSGLEICHSFLÄCHEN ........18<br />
2.4 PLANUNG ZUM AUSGLEICH DES EINGRIFFES ....................................................19<br />
2.5 BESCHREIBUNG DER METHODIK UND HINWEISE AUF MÖGLICHE<br />
SCHWIERIGKEITEN UND KENNTNISLÜCKEN........................................................22<br />
2.6 MONITORING............................................................................................................22<br />
3. ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (SAP) ..........................................................23<br />
III. PLANVERZEICHNIS ............................................................................................................30<br />
2
BEBAUUNGSPLAN WA SEUBERSDORF SÜD 2. ERWEITERUNG<br />
GEMEINDE SEUBERSDORF<br />
I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
RECHTSGRUNDLAGEN (in der <strong>zu</strong>m Aufstellungsbeschluss gültigen Fassung)<br />
Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 27.08.1997<br />
Baunut<strong>zu</strong>ngsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990<br />
Planzeichenverordnung (PlanzVO 90) vom 18.12.1990<br />
Bayer. Bauordnung (BayBO) i. d. F vom 04.08.1997<br />
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH<br />
Der Bebauungsplan setzt die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches fest (§ 9 Abs. 7<br />
BauGB). (Fl. Nr. 113, Gemarkung <strong>Seubersdorf</strong>, Gemeinde <strong>Seubersdorf</strong>)<br />
1. BAULICHE FESTSETZUNGEN<br />
In Ergän<strong>zu</strong>ng der Planfarben, Planzeichen u. Planeintragungen wird gem. § 9 BauGB sowie<br />
Baunut<strong>zu</strong>ngsverordnung und Art. 91 BayBO festgesetzt:<br />
1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO)<br />
Der Planbereich wird als allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 der<br />
Baunut<strong>zu</strong>ngsordnung (BAUNVO) festgesetzt.<br />
1.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) Ziff. 1. BauGB und §§ 16 - 21a BauNVO)<br />
Das Maß der baulichen Nut<strong>zu</strong>ng gemäß §§ 16 und 17 BauNVO ergibt sich aus <strong>den</strong><br />
Festlegungen im Lageplan und in <strong>den</strong> Regelquerschnitten <strong>zu</strong>r Grundflächenzahl (GRZ),<br />
Geschoßflächenzahl (GFZ) und <strong>zu</strong>r Zahl der Vollgeschosse.<br />
Die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse gilt als Höchstgrenze.<br />
Bei der Ermittlung der Geschoßfläche (§ 20 BauNVO) bleiben die Flächen der Stellplätze und<br />
Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt (§ 21a (4) Ziff. 3 BauNVO).<br />
Die festgesetzten Grund -und Geschoßflächenzahlen dürfen nicht überschritten wer<strong>den</strong>.<br />
Grundflächenzahl GRZ = 0,35<br />
Geschoßflächenzahl GFZ = 0,5<br />
1.3 BAUWEISE (§ 9 (1) Ziff. 2 BauGB und § 22 und 23 BauNVO)<br />
1.3.1 Die Bauweise ergibt sich aus <strong>den</strong> Eintragungen im Lageplan. Festset<strong>zu</strong>ng gem. § 22<br />
(2) BauNVO als offene Bauweise. Es sind Einzelhäuser nach § 22 (2) BauNVO als Ein - und<br />
Zweifamilienhäuser <strong>zu</strong>lässig.<br />
1.3.2 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Lageplan durch Baulinien und<br />
Baugrenzen (§ 23 (1) u. (2) BauNVO) festgesetzt. Soweit Baulinien (§ 23 (2) BauNVO)<br />
festgesetzt sind, muss auf diese Linien gebaut wer<strong>den</strong>.<br />
3
A) Wohngebäude mit höchstens 1 Vollgeschoss I+D (WA)<br />
- Gebäude eingeschossig mit ausgebautem Dach<br />
- Wandhöhe max. 8 m, Sockelhöhe max. 30 cm<br />
In Ausnahmefällen ist ein zweites Vollgeschoss möglich, soweit die 8 m Gesamthöhe dabei<br />
nicht überschritten wer<strong>den</strong>.<br />
Es gilt die jeweilige Geländeoberfläche; von dieser aus wird die Wandhöhe bis <strong>zu</strong>r Firstkante<br />
gemessen<br />
B) Wohngebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen I+II (WA)<br />
- Wandhöhe max. 9 m, Sockelhöhe max. 30 cm<br />
Es gilt die jeweilige Geländeoberfläche; von dieser aus wird die Wandhöhe bis <strong>zu</strong>r Firstkante<br />
gemessen<br />
C) Garagen und Nebengebäude I<br />
- Dachneigung entsprechend Wohngebäude<br />
- Wandhöhe 3,00 m<br />
Abstandsflächen: min. 5.00 m Abstand <strong>zu</strong> öffentlichen Verkehrsflächen für Garagen<br />
1.4 ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAULICHEN ANLAGEN (Art. 91 (1) Ziff. 1 BayBO)<br />
1.4.1 Die äußere Gestaltung der Gebäude und <strong>zu</strong>sammenhängen<strong>den</strong> Gebäudeteile ist<br />
nach Farbgestaltung, Material und Höhenentwicklung im Hinblick auf einen einheitlichen<br />
Gesamteindruck aufeinander, wie auch auf die angrenzende Bebauung, ab<strong>zu</strong>stimmen.<br />
1.4.2 GRUNDRISSPROPORTIONEN<br />
Die Gebäude sind als klare, rechteckige Baukörper <strong>zu</strong> gestalten. Dabei ist ein ausgewogenes<br />
Seitenverhältnis von Gebäudelänge (Traufe) <strong>zu</strong> Gebäudebreite (Giebel) von mindestens 5:4<br />
aus<strong>zu</strong>bil<strong>den</strong>. Ein Seitenverhältnis von 3:2 ist an<strong>zu</strong>streben. Gegenüberliegende Außenwände<br />
sind parallel <strong>zu</strong>einander an<strong>zu</strong>ordnen.<br />
1.4.3 DACHFORMEN<br />
Hauptgebäude, Garagen und Nebengebäude:<br />
a. Dachform:<br />
Hauptgebäude: Satteldächer, Pultdächer, Zeltdächer<br />
Garagen und Nebengebäude: Satteldächer, Pultdächer, Zeltdächer, Flachdächer<br />
b. Dachfarbe: Naturrot, Anthrazit, Hellgrau<br />
c. Dachneigung: Siehe Schemaquerschnitte<br />
max. 45° bei Garagen und Nebengebäu<strong>den</strong><br />
d. Dachaufbauten:<br />
Sind in Form von Dachgauben <strong>zu</strong>lässig und dürfen in ihrer Breite 2/3 der Trauflänge nicht<br />
überschreiten. Einzelgauben möglich. Gauben dürfen nicht am First beginnen.<br />
Sonnenkollektoren sind bei einer parallelen Anordnung <strong>zu</strong>r Dachfläche mit geringem<br />
Abstand <strong>zu</strong>r Dachhaut <strong>zu</strong>lässig. Alle Dachaufbauten müssen sich deutlich dem<br />
Hauptbaukörper unterordnen.<br />
e. Traufüberstand einschl. Rinne (waagerecht gemessen): max. 80 cm<br />
Ortgangüberstand max. 75 cm, Balkon- und Terrassenüberdachungen wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong>gelassen.<br />
f. Hauptfirstrichtungen:<br />
Mindestens parallel <strong>zu</strong> einer Parallelgrenze<br />
4
g Dachbegrünung:<br />
ist auf Haupt- und Nebengebäu<strong>den</strong> grundsätzlich möglich und erwünscht<br />
FASSADEN (Art 91 (1) Ziff. 1 BayBO)<br />
Ortsfremde Fassa<strong>den</strong>verkleidungen aus Metall, Kunststoff, Spaltklinker oder Ornamentputz<br />
sind nicht <strong>zu</strong>lässig. Glatte Putzflächen und Holzverschalungen sind <strong>zu</strong>lässig.<br />
Der Sockel soll in der Farbe und in der Struktur des Außenputzes erstellt wer<strong>den</strong>, soweit die<br />
Fassa<strong>den</strong> verputzt wer<strong>den</strong>. Fassa<strong>den</strong>begrünungen sind grundsätzlich möglich und<br />
erwünscht.<br />
1.4.3 FENSTER<br />
An jedem Gebäude bzw. an jeder Gebäudegruppe sollen nicht mehr als 4 verschie<strong>den</strong>e<br />
Fensterformate verwendet wer<strong>den</strong>. Durch Addieren eines Formates können problemlos<br />
unterschiedliche, aber harmonische Größen erreicht wer<strong>den</strong>.<br />
1.4.4 BALKONE UND ANBAUTEN(Art. 91 (1) Ziff. 1 BayBO)<br />
Balkone sind als vor die Hauswand vorgestelltes Bauteil in Holz- oder Stahlkonstruktion<br />
<strong>zu</strong>gelassen.<br />
An- und Vorbauten sind in <strong>den</strong> überbaubaren Flächen <strong>zu</strong>lässig und müssen sich dem<br />
Hauptbaukörper unterordnen.<br />
1.5 GARAGEN UND NEBENGEBÄUDE (Art. 91 (1) Ziff. 1 u. 3 BayBO + Art. 7 (5) BayBO)<br />
1.5.1 Nebengebäude sind im Sinne von Art 63 Abs. 1/1a BayBO in Verbindung von Art. 7<br />
Abs. 4 BayBO auch außerhalb der überbaubaren Flächen <strong>zu</strong>lässig.<br />
1.5.2 Bei gemeinsamer Grenzbebauung sind Garagen in Konstruktion, Höhe, Dachform,<br />
Dachneigung, Dachentwässerung , Putz, Farbgebung und Torgestaltung aufeinander<br />
ab<strong>zu</strong>stimmen. Der Nachbauende hat sich dabei nach dem vorhan<strong>den</strong>en Gebäude <strong>zu</strong> richten.<br />
1.5.3 Zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche ist ein Abstand (Stauraum) von<br />
mind. 5,00 m frei<strong>zu</strong>halten, der straßenseitig zwischen Begren<strong>zu</strong>ngslinien der öffentlichen<br />
Verkehrsflächen und Nebengebäude auf eine Tiefe von mind. 6,00 m nicht eingefriedet<br />
wer<strong>den</strong> darf.<br />
1.6 HÖHENLAGE (Art 10 BayBO)<br />
Die baulichen Anlagen sind höhenmäßig an die Erschließungsanlagen an<strong>zu</strong>passen und die<br />
OKF des Erdgeschoßes max. 30 cm über dem natürlichem Gelände an<strong>zu</strong>legen.<br />
Die OKF Erdgeschoß soll „gemittelt“ in das natürliche Gelände einbeschrieben wer<strong>den</strong>. Die<br />
Anpassung des Geländes an die so festgelegte Höhenlage ist erforderlich.<br />
Stützmauern: nur Trockenmauern bis 1,00 m Höhe <strong>zu</strong>lässig<br />
1.7 EINFRIEDUNG (Art 9 BayBO)<br />
Die Errichtung von Einfriedungen wird nicht zwingend vorgeschrieben. Bei Errichtung von<br />
Einfriedungen gelten folgende Richtlinien:<br />
Einfriedungen an der Straßenseite als Holzzäune oder Stahlzäune mit vertikalen Strukturen,<br />
ab Straßen oder Gehsteigoberkante max. 1 m hoch. Außer <strong>den</strong> Bordsteinen, der Gehsteig -<br />
oder Straßenoberkante soll kein weiterer Sockel ausgebildet wer<strong>den</strong><br />
Bei Stahlzäunen sind flächige Matrialien (Lochblech, ...) nicht <strong>zu</strong>lässig.<br />
Einfriedungen der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind auch als grüner<br />
Maschendrahtzaun mit Hinterpflan<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>gelassen. Auf Sockel oder Mauer sollte hier<br />
verzichtet wer<strong>den</strong> (Unterbindung von Kleintierwanderungen)<br />
5
Eine Hinterpflan<strong>zu</strong>ng aller Einfriedungen ist erwünscht.<br />
Müllbehälter, Container und Briefkästen sind unaufdringlich im Bereich von Gebäu<strong>den</strong> oder<br />
Einfriedungen <strong>zu</strong> integrieren.<br />
1.8 VERKEHRS - UND VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN<br />
1.8.1 VERKEHRSFLÄCHEN<br />
Alle im Lageplan ausgewiesenen Verkehrsflächen sind öffentliche Verkehrsflächen. Die<br />
Gestaltung ist gem. Regelquerschnitt aus<strong>zu</strong>führen.<br />
1.8.2 GARAGEN UND STELLPLÄTZE<br />
Die nach Art. 52 (2) BayBO nach<strong>zu</strong>weisen<strong>den</strong> Garagen und Stellplätze sind in ausreichender<br />
Zahl her<strong>zu</strong>stellen. Je Wohneinheit sind 2 Garagen oder 2 Stellplätze bzw. eine Kombination<br />
derselben auf dem Baugrundstück <strong>zu</strong> erstellen (Art. 52 (6) BayBO).<br />
Zur Befestigung der Grundstücks<strong>zu</strong>fahrten, Stellplätze und Gehwege sind nur<br />
wasserdurchlässige Beläge (z.B. Rasenfugenpflaster) <strong>zu</strong>lässig.<br />
1.8.3 FÜHRUNG VON VERSORGUNGSANLAGEN UND -LEITUNGEN (§ 9 (1) Ziff. 13<br />
(BauGB)<br />
Sämtliche innerhalb des Plangebietes liegen<strong>den</strong> Ver- und Entsorgungsleitungen sind nach<br />
Möglichkeit unterirdisch <strong>zu</strong> verlegen. Erforderliche Versorgungseinrichtungen für Fernsprechund<br />
Stromversorgung innerhalb des Geltungsbereiches sind unauffällig in das Gelände<br />
ein<strong>zu</strong>fügen oder in Verbindung mit der Bebauung bzw. in gleicher Gestaltung <strong>zu</strong> errichten.<br />
Leitungstrassen sind so an<strong>zu</strong>ordnen, daß die Bäume, wie im Plan vorgesehen, gepflanzt<br />
wer<strong>den</strong> können.<br />
1.9 LÄRMSCHUTZ<br />
Die St 2251 führt in ca. 300 m Entfernung am Baugebiet vorbei.<br />
Zudem sind gewisse Schallimmissionen vom nahen Gewerbegebiet <strong>zu</strong> erwarten.<br />
Nachbarschaftlichen Konflikten zwischen Anwohnern und Gewerbe sind schon frühzeitig<br />
durch eine angepasste Grundrissplanung vor<strong>zu</strong>beugen (z.B. Schlafzimmer auf der vom<br />
Gewerbegebiet abgewandten Seite).<br />
Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005:<br />
Im Beiblatt 1 <strong>zu</strong> DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren,<br />
schalltechnische Orientierungswerte für städtebauliche Planung“ sind folgende<br />
Orientierungswerte angegeben:<br />
Bei Allgemeinen Wohngebieten (WA) Tags 50-55 dB(A)<br />
Nachts 35-45 dB(A)<br />
Anhaltswerte für die ein<strong>zu</strong>halten<strong>den</strong> Schalldruckpegel:<br />
Für Wohn- und Schlafräume sind in der Richtlinie VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern<br />
und deren Zusatzeinrichtungen“ folgende Anhaltswerte für allgemeine Wohngebiete für <strong>den</strong><br />
nicht <strong>zu</strong> überschreiten<strong>den</strong> Innenschallpegel für von außen eindringen<strong>den</strong> Schall gegeben:<br />
6
Mittelungspegel Lm<br />
mittlerer Maximalpegel Lmax<br />
Schlafräume nachts 25-30 dB(A) 35-40 dB(A)<br />
Schlafräume tags 30-35 dB(A) 30-35 dB(A)<br />
Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissgestaltung und Baukörperanordnung<br />
eingehalten wer<strong>den</strong> können, sind passive Schallschutzmaßnamen für die Parzellen 1+ 9 - 17<br />
<strong>zu</strong> ergreifen wie z.B. Schallschutzfenster, schalldämmende Außentüren, etc.<br />
Weitere Maßnahmen sind trennende Grünbereiche zwischen dem Bebauungsgebiet und <strong>den</strong><br />
Immissionsquellen.<br />
1.10 BRANDSCHUTZ<br />
Fragen des Brandschutzes spielen bei bauleitplanerischen Überlegungen im Einzelfall eine<br />
gewichtige Rolle. Insbesondere sind <strong>zu</strong> berücksichtigen:<br />
- Ausreichende Löschwasserversorgung (Hydranten, etc.)<br />
- Ausreichende Erschließung für Feuerwehreinsatz<br />
- - Wechselbeziehungen zwischen Planungsbereich und anderen Gebieten hinsichtlich<br />
des Brandschutzes<br />
- Sicherstellung des zweiten Rettungsweges für Gebäude, bei <strong>den</strong>en die Brüstung von<br />
<strong>zu</strong>m Anleitern bestimmten Fenstern mehr als acht Metern über Geländeoberfläche liegt,<br />
oder falls nicht vorhan<strong>den</strong>- baulich über weitere Treppen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1<br />
BayBO)<br />
- Einhaltung der Hilfsfrist nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung über <strong>den</strong> Voll<strong>zu</strong>g des<br />
Bayerischen Feuerwehrgesetzes<br />
2. GRÜNORDNUNG<br />
2.1 FREIFLÄCHENGESTALTUNGSPLAN<br />
Im Rahmen je<strong>den</strong> Baugesuchs ist durch die Darstellung der Außenanlagen im<br />
Erdgeschoßgrundriß die Einhaltung der Festset<strong>zu</strong>ngen sowie die Lage sämtlicher befestigter<br />
Flächen und die Einhaltung der Obergrenzen des Maßes baulicher Nut<strong>zu</strong>ng gemäß<br />
Festset<strong>zu</strong>ngen und § 19 BauNVO nach<strong>zu</strong>weisen.<br />
2.2 BEPFLANZUNG<br />
2.2.1 PFLANZENAUSWAHL<br />
Für festgesetzte Gehölzpflan<strong>zu</strong>ngen und Pflan<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>r freien Landschaft hin sind nur<br />
standortheimische Laubgehölze <strong>zu</strong>lässig (siehe Pflanzlisten unter 2.7.1).<br />
7
2.2.2 PFLANZENQUALITÄT<br />
Bei festgesetzten Bäumen: mindestens Hochstamm, 3xv, 16 - 18<br />
2.2.3 SCHUTZ VOR LEITUNGSBEREICHEN<br />
Geplante Leitungen nur im Abstand von mindestens 2,5 m <strong>zu</strong> lagemäßig festgesetzten<br />
Bäumen <strong>zu</strong>lässig. Ansonsten sind die Leitungen im Pflanzbereich <strong>zu</strong> schützen.<br />
2.3 ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN (§ 9 (1) ZIFF. 15 BauGB)<br />
Im Plangebiet wer<strong>den</strong> öffentliche Grünflächen in Form von begleiten<strong>den</strong> Grünflächen an<br />
Verkehrswegen und als Grünbereiche an Randbereichen festgesetzt. Die öffentlichen<br />
Grünflächen dürfen nicht bebaut oder eingezäunt wer<strong>den</strong>, sie sind entsprechend dem<br />
Planeintrag mit Bäumen, Sträuchern und Heistern <strong>zu</strong> bepflanzen.<br />
Der öffentliche Grünstreifen im Sü<strong>den</strong> des Baugebietes ist mit heimischen Gehölzen und<br />
Laubbäumen gemäß Artenliste 1 <strong>zu</strong> bepflanzen; lockere Gehölz -und Heckenstrukturen sind<br />
<strong>zu</strong> entwickeln.<br />
Auf der Nordöstlichen Grünfläche ist ein Streuobstwiese mit Obstgehölzen gemäß Artenliste<br />
2 <strong>zu</strong> her<strong>zu</strong>stellen.<br />
Die Grünfläche ist durch entsprechende Sukzessionslenkung in eine 2-schürige, extensive<br />
Wiese <strong>zu</strong> entwickeln. Das Mähgut ist soweit möglich als Futter in der Landwirtschaft <strong>zu</strong><br />
verwerten (Grünfutter oder Heu) andernfalls ist es einer geeigneten Kompostierung<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen.<br />
2.4 STRASSENVERKEHRSGRÜN<br />
Zur Gestaltung des Straßenraumes und <strong>zu</strong>r Minderung der Geschwindigkeit des fahren<strong>den</strong><br />
Verkehrs wird die Anpflan<strong>zu</strong>ng von Bäumen im Bereich der Verkehrsflächen gem.<br />
Pflanzliste 1 festgesetzt. Die Standorte sind im Lageplan dargestellt. Die Pflan<strong>zu</strong>ng hat für<br />
je<strong>den</strong> Straßen<strong>zu</strong>g einheitlich <strong>zu</strong> erfolgen.<br />
2.5 PRIVATE GRÜNFLÄCHEN<br />
Private Gärten und Vorgärten sind mit heimischen Gehölzen und Laubbäumen gemäß<br />
Artenliste 2 + 3 <strong>zu</strong> bepflanzen. Ein Anteil von Ziergehölzen bis 50% ist <strong>zu</strong>lässig.<br />
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind gärtnerisch an<strong>zu</strong>legen und je nach Anlage<br />
möglichst naturnah oder extensiv <strong>zu</strong> pflegen und dauerhaft <strong>zu</strong> unterhalten<br />
In Privatgärten ist je 300 m² Grundstücksfläche ein heimischer Laubbaum gemäß Artenliste<br />
3 <strong>zu</strong> pflanzen. Mindestens ein Baum ist als Hausbaum an der Straßenseite des Gebäudes <strong>zu</strong><br />
pflanzen.<br />
2.6 BODENARBEITEN UND BELÄGE<br />
2.6.1 LAGERUNG UND SCHUTZ DES OBERBODENS<br />
Der Oberbo<strong>den</strong> ist vor Beginn von Baumaßnahmen ab<strong>zu</strong>tragen. Wird der Oberbo<strong>den</strong> auf<br />
dem Grundstück gelagert, dürfen die Mieten <strong>zu</strong>r Erhaltung der Bo<strong>den</strong>fruchtbarkeit 3,00 m<br />
Sohlenbreite und 1,30 m Höhe nicht überschreiten. Oberbo<strong>den</strong>mieten sind mit einer<br />
Zwischenbegrünung (z.B. Leguminosen, Weidegras, Hafer) ein<strong>zu</strong>säen. DIN 18915<br />
"Bo<strong>den</strong>arbeiten für vegetationstechnische Zwecke" und DIN 18917 "Saatgut" sind <strong>zu</strong><br />
beachten.<br />
2.6.2 BODENMODELLIERUNGEN<br />
Das Gelände ist in seiner natürlichen Form soweit als möglich <strong>zu</strong> erhalten. Es dürfen keine<br />
stören<strong>den</strong> Aufschüttungen und Abgrabungen vorgenommen wer<strong>den</strong>. Soweit<br />
8
Bo<strong>den</strong>modellierungen erforderlich wer<strong>den</strong>, sind Ober- und Unterkanten neu erstellter<br />
Böschungen aus<strong>zu</strong>run<strong>den</strong>.<br />
Bei der Baugenehmigung / Genehmigungsfreistellung sind Geländeschnitte mit<br />
Höhenangaben bezogen auf „mNN“ ein<strong>zu</strong>reichen.<br />
2.6.3 BODENBELÄGE<br />
Offene Stellplätze und Hofflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise aus<strong>zu</strong>führen (z.B.<br />
Rasengittersteine, Rasenpflaster, Schotterrasen, wassergebunde Decke). Fußwege, die<br />
nicht entlang von Straßen verlaufen, sind mit wassergebun<strong>den</strong>er Decke aus<strong>zu</strong>führen.<br />
Öffentliche Stellplätze und Grundstücks<strong>zu</strong>fahrten über Grünflächen (Straßenverkehrsgrün)<br />
sind mit Rasengittersteinen, Rasenfugenpflaster oder als Schotterrasen aus<strong>zu</strong>führen.<br />
2.7 GEHÖLZPFLANZUNGEN<br />
Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der Pflanzperiode nach Abschluss<br />
der Bauarbeiten durch<strong>zu</strong>führen. Die in <strong>den</strong> Pflanzlisten vermerkten Pflanzqualitäten dürfen<br />
nicht unterschritten wer<strong>den</strong>. Die <strong>zu</strong> pflanzen<strong>den</strong> Bäume und Sträucher sowie die<br />
<strong>zu</strong>gehörigen Vegetationsflächen müssen gepflegt und erhalten wer<strong>den</strong>; abgängige Pflanzen<br />
sind spätestens in der folgen<strong>den</strong> Pflanzperiode <strong>zu</strong> ersetzen.<br />
2.7.1 ARTLISTEN 1 FÜR GEHÖLZPFLANZUNGEN IM ÖFFENTLICHEN BEREICH<br />
Bei allen Gehölzen sollten autochthone Arten verwendet wer<strong>den</strong><br />
Bäume für öffentliche Grünflächen<br />
Bäume: Hochstämme 3 x verpflanzt; mit Ballen, Stammumfang 14 -16 cm<br />
Acer platanoides<br />
Acer pseudoplatanus<br />
Acer campestre<br />
Alnus glutinosa<br />
Betula pendula<br />
Carpinus betulus<br />
Fagus sylvatica<br />
Fraxinus excelsior<br />
Populus tremula<br />
Prunus avium<br />
Prunus padus<br />
Quercus robur<br />
Salix alba<br />
Sorbus aria<br />
Sorbus aucuparia<br />
Tilia cordata<br />
Tilia platyphyllos<br />
Spitz-Ahorn<br />
Berg-Ahorn<br />
Feld-Ahorn<br />
Erle<br />
Birke<br />
Hainbuche<br />
Rotbuche<br />
Esche<br />
Zitterpappel<br />
Vogelkirsche<br />
Traubenkirsche<br />
Stieleiche<br />
Silberweide<br />
Mehlbeere<br />
Eberesche<br />
Winterlinde<br />
Sommerlinde<br />
Bäume für öffentliches Straßenbegleitgrün<br />
Bäume: Hochstämme 3 x verpflanzt; mit Ballen, Stammumfang 14 -16 cm<br />
Acer platanoides<br />
Acer pseudoplatanus<br />
Betula pendula<br />
Sorbus aria<br />
Spitz-Ahorn<br />
Berg-Ahorn<br />
Birke<br />
Mehlbeere<br />
9
Fraxinus excelsior<br />
Esche<br />
Sträucher:<br />
Verpflanzter Strauch, mit Ballen, 60-100<br />
Cornus sanguinea<br />
Corylus avellana<br />
Crataegus monogyna<br />
Crataegus laevigata<br />
Euonymus europaeus<br />
Frangula alnus<br />
Ligustrum vulgare<br />
Lonicer xylosteum<br />
Prunus spinosa<br />
Rosa canina<br />
Rosa rubiginosa<br />
Salix caprea<br />
Salix cinerea<br />
Sambuccus nigra<br />
Viburnum lantana<br />
Hartriegel<br />
Haselnuss<br />
Eingriffliger Weißdorn<br />
Zweigriffliger Weißdorn<br />
Pfaffenhütchen<br />
Faulbaum<br />
Liguster<br />
Heckenkirsche<br />
Schlehe<br />
Hunds-Rose<br />
Apfelrose<br />
Saal-Weide<br />
Grauwei<br />
Hollunder<br />
Wolliger Schneeball<br />
2.7.2 ARTENLISTE 2 FÜR OBSTGEHÖLZE IM ÖFFENTLICHEN BEREICH<br />
Obstgehölze für Streuobstwiese:<br />
Hochstamm, StU 14-16 cm, Stammhöhe 180 cm<br />
Apfel Fromms Goldrenette<br />
Apfel Jakob Fischer<br />
Apfel Jakob Lebel<br />
Apfel Prinz Albrecht von Preußen<br />
Apfel Roter Boskoop<br />
Birne Gute Graue<br />
Birne Josefine von Mecheln<br />
Birne Madame Verte<br />
Kirsche Burlat<br />
Kirsche Große Schwarze Knorpelkirsche<br />
Kirsche Ludwigs Frühe<br />
Kirsche Morellenfeuer<br />
2.7.3 ARTENLISTE 3 FÜR GEHÖLZPFLANZUNGEN IM PRIVATEN BEREICH<br />
Der private Bereich kann grundsätzlich nach Wunsch bepflanzt wer<strong>den</strong>.<br />
Einschränkungen gelten jedoch für Anpflan<strong>zu</strong>ngen entlang der Grundstücksgrenzen.<br />
Verwendbare Arten für vorgeschriebene Hofbäume<br />
Acer platanoides<br />
Spitzahorn<br />
Aesculus hippocastanum Roßkastanie<br />
Fraxinus excelsior<br />
Esche<br />
Juglans regia<br />
Walnuß<br />
Quercus robur<br />
Stieleiche<br />
Robinia pseudoacacia<br />
Scheinakazie<br />
Tilia cordata<br />
Winterlinde<br />
10
Verwendbare Arten für Anpflan<strong>zu</strong>ngen entlang der Grundstücksgrenzen:<br />
Alle Arten der Pflanzliste 1 und 2, sowie regionaltypische und standortgerechte Obstsorten.<br />
Beratung durch die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege des Landratsamtes<br />
Neumarkt.<br />
2.7.4 PFLANZQUALITÄT UND PFLANZABSTAND<br />
Für alle vorgeschriebenen Pflan<strong>zu</strong>ngen gilt:<br />
Mindestgröße<br />
Bäume: H oder Stbu., 3 x v., 16-18<br />
Sträucher: Str., 2 x v., 100-150<br />
Heister: Hei., 2 x v., 150-200<br />
Alle vorgeschriebenen Strauchpflan<strong>zu</strong>ngen sind ein- bis zweireihig aus<strong>zu</strong>führen.<br />
Pflanzabstand der Sträucher und Heister 1,50 - 2,00 m.<br />
In alle Strauchpflan<strong>zu</strong>ngen sind mind. 10 % Heister der vorgenannten Baumarten <strong>zu</strong><br />
mischen.<br />
Alle Gehölze sollen <strong>den</strong> Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen<br />
entsprechen. Sie sollen aus heimischem Saatgut stammen.<br />
Für alle Bepflan<strong>zu</strong>ngen im öffentlichen Bereich sowie für die Anpflan<strong>zu</strong>ngen entlang der<br />
Grundstücksgrenzen im privaten Bereich und für die vorgeschriebenen Hofbäume gilt:<br />
Zwergformen, buntlaubige Formen sowie Nadelgehölze dürfen nicht verwendet wer<strong>den</strong>.<br />
3. SONSTIGE HINWEISE<br />
3.1 Die Niederschlagswässer von <strong>den</strong> Dachflächen sollen, soweit technisch und geologisch<br />
möglich, <strong>zu</strong>r Entlastung der öffentl. Kanalisation und <strong>zu</strong>r Neubildung von Grundwasser auf<br />
dem Grundstück gefasst und versickert wer<strong>den</strong>. Die Sickerfähigkeit ist <strong>zu</strong> prüfen.<br />
Hausdränagen dürfen an <strong>den</strong> Abwasserkanal nicht angeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />
Bei der Versickerung von Niederschlagswasser wird auf das Merkblatt ATV-M 153<br />
“Handlungsempfehlungen im Umgang mit Regenwasser“ verwiesen.<br />
3.2 Um <strong>den</strong> Verbrauch wertvollen Grund- und Trinkwassers <strong>zu</strong> verringern, wird die<br />
Rückhaltung von Oberflächenwasser in Zisternen für die Gartenbewässerung bzw.<br />
Sanitärspülung empfohlen. Der Bau einer Zisterne muss der Gemeinde gemeldet wer<strong>den</strong>.<br />
3.3 Beim Umgang mit wassergefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Stoffen im privaten und gewerblichen Bereich<br />
ist nach § 19 Wasserhaushaltsgesetz (z.B. Heizöllagerung) besondere Vorsicht geboten.<br />
Anzeigepflicht nach Art. 37 BayWG.<br />
3.4 Die Abwasserbeseitigung hat über die vorhan<strong>den</strong>e bzw. <strong>zu</strong> erweiternde Kanalisation <strong>zu</strong><br />
erfolgen.<br />
3.5 Im Bereich der südöstlichen öffentlichen Grünfläche ist <strong>zu</strong>r Ableitung der anfallen<strong>den</strong><br />
Wassermengen bei Niederschlägen ein Regenrückhaltebecken <strong>zu</strong> errichten.<br />
Im Bereich des südlichen Grünstreifens entlang des Baugebietes wer<strong>den</strong> Mul<strong>den</strong> <strong>zu</strong>r<br />
Oberflächenwasserversickerung angelegt.<br />
3.6 Bei Baumpflan<strong>zu</strong>ngen im Bereich von Erdkabeln ist beiderseits eine Abstandszone von<br />
2,50 m ein<strong>zu</strong>halten. Ist dies nicht möglich, sind im Einvernehmen mit dem Träger geeignete<br />
Schutzmaßnahmen durch<strong>zu</strong>führen.<br />
11
3.7 Durch die unmittelbar angrenzen<strong>den</strong> landwirtschaftlichen Flächen ist mit zeitweisen<br />
Staub-, Lärm und Geruchsemissionen <strong>zu</strong> rechnen.<br />
3.8 Sollten im Bereich des Bebauungsplans Altlastenverdachtsflächen, ein konkreter<br />
Altlastenverdacht oder sonstige Untergrundverunreinigungen bekannt wer<strong>den</strong>, sind diese im<br />
Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg <strong>zu</strong> erkun<strong>den</strong>, ab<strong>zu</strong>grenzen und<br />
ggf. <strong>zu</strong> sanieren.<br />
3.9 Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben <strong>zu</strong>tage kommen,<br />
unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 DSchG (Denkmalschutzgesetz). Darüber hinaus<br />
unterliegt die Bebauung der Grundstücke der Genehmigungspflicht nach Art. 7 (1) DSchG,<br />
soweit sie nicht von der Genehmigungspflicht ausgenommen wer<strong>den</strong>.<br />
4. VERFAHRENSHINWEISE<br />
4.1 Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes für das Baugebiet „SEUBERSDORF SÜD –<br />
2. ERWEITERUNG“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beruht auf dem Gemeinderatsbeschluss vom<br />
20.01.2011.<br />
12
4.2 Der Gemeinderatsbeschluss <strong>zu</strong>r Aufstellung dieses Bebauungsplanes für das<br />
Baugebiet „BATZHAUSEN – ENGELLOH II“ wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch<br />
Anschlag an <strong>den</strong> Gemeindetafeln vom 04.02.11 bekanntgegeben.<br />
4.3 Der Vorentwurf dieses Bebauungsplanes für das Baugebiet wurde gem. § 3 Abs. (1)<br />
BauGB in der Zeit vom 20.05.11 bis 1.7.11 (mind.2 Wochen) im Rathaus öffentlich ausgelegt.<br />
Die Auslegung wurde durch Anschlag an <strong>den</strong> Gemeindetafeln ortsüblich bekanntgegeben.<br />
4.4 Die Träger öffentlicher Belange wur<strong>den</strong> gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben<br />
vom 23.05.11 aufgefordert, bis <strong>zu</strong>m 30.06.11 ihre Stellungnahme <strong>zu</strong> diesem Bebauungsplan<br />
für das Baugebiet „BATZHAUSEN – ENGELLOH II“ ab<strong>zu</strong>geben.<br />
4.5 Der geänderte Bebauungsplan in der Fassung vom 10.05.11mit Begründung einschl.<br />
der Abwägung der Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen Auslegung und<br />
Trägerbeteiligung wur<strong>den</strong> vom Gemeinderat am 21.07.11 beschlussmäßig gebilligt.<br />
4.6 Der Entwurf dieses Bebauungsplanes mit Datum vom 14.09.11 wurde mit<br />
Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats vom 05.10.11 bis<br />
07.11.11 im Rathaus öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wur<strong>den</strong> ortsüblich<br />
durch Anschlag an <strong>den</strong> Gemeindetafeln bekanntgemacht, mit dem Hinweis, dass jedermann<br />
während der Auslegungsfrist die Unterlagen einsehen und Be<strong>den</strong>ken und Anregungen<br />
vorbringen kann.<br />
4.7 Der Gemeinderat <strong>Seubersdorf</strong> hat mit Beschluss vom 24.11.11 <strong>den</strong> Bebauungsplan in<br />
der Fassung vom 18.11.11 einschl. <strong>den</strong> Stellungnahmen gem. § 10 BauGB als Sat<strong>zu</strong>ng<br />
beschlossen.<br />
<strong>Seubersdorf</strong>, <strong>den</strong> 15.12.2011.<br />
1. Bürgermeister, Meier<br />
4.8 Mit dem Tage der Bekanntmachung, also am ……………… wurde dieser<br />
Bebauungsplan mit Datum vom …………… für das Baugebiet „SEUBERSDORF SÜD – 2.<br />
ERWEITERUNG“ gem. § 12 BauGB rechtsverbindlich.<br />
<strong>Seubersdorf</strong>, <strong>den</strong> ……………….<br />
1. Bürgermeister, Meier<br />
13
BEBAUUNGSPLAN WA SEUBERSDORF SÜD 2. ERWEITERUNG<br />
GEMEINDE SEUBERSDORF<br />
II. BEGRÜNDUNG / ERLÄUTERUNG<br />
1. BEBAUUNGSPLAN / GRÜNORDNUNGSPLAN<br />
1.1 BESCHREIBUNG VORHABEN<br />
Geltungsbereich<br />
Das ca. 2,5 ha große Planungsgebiet liegt am südwestlichen Ortsrand <strong>Seubersdorf</strong>s.<br />
Es handelt sich um eine Fläche, die mäßig bis stark nach Sü<strong>den</strong> geneigt ist.<br />
Wesentliche Ziele des Bebauungsplans<br />
Die Ausweisung des Baugebietes “<strong>Seubersdorf</strong> Süd, 2. Erweiterung“ durch die Gemeinde<br />
<strong>Seubersdorf</strong> ist aufgrund der derzeitigen Nachfrage und im Zuge der südlichen<br />
Ortsabrundung <strong>zu</strong> sehen. Der Ortsrand wird somit weiter in <strong>den</strong> Sü<strong>den</strong> verlagert. Die Flächen<br />
befin<strong>den</strong> sich in Gemeindebesitz. Die Parzellengrößen im Bereich von 600 - 900 m² sind auf<br />
die derzeitige Nachfrage abgestimmt. Einige größere Abschnitte ergeben sich aus <strong>den</strong><br />
Geometrien des Umfeldes. Insgesamt soll eine möglichst intensive Bebauung bei geringer<br />
Flächenversiegelung durch Verkehr und Erschließung erfolgen.<br />
Die Erschließung erfolgt durch <strong>den</strong> Bau einer Zufahrt vom Triftweg ab mit 4,5 m Breite,<br />
seitlichen Parkstreifen mit 2 m Breite und eines Überhangstreifens von 0,50 m Breite als<br />
Grünfläche. Die Parkplätze wer<strong>den</strong> in versickerungsfähigen Belägen errichtet. Der Fußweg<br />
im Nor<strong>den</strong> dient der Anbindung an die bestehende Siedlungsfläche, der westliche Weg stellt<br />
eine Verbindung <strong>zu</strong> <strong>den</strong> angrenzen<strong>den</strong> Feldwegen dar. Der Grünstreifen im Sü<strong>den</strong> mit einer<br />
Breite von 4 m ist <strong>zu</strong>r Anbindung der Flur und der Ortsrandeingrünung auch als<br />
Retentionsfläche für die Oberflächenentwässerung vorgesehen, im Osten soll ein großer<br />
Grünbereich <strong>den</strong> nötigen Abstand zwischen Wohnbebauung und angrenzender<br />
Landwirtschaftlicher Flächen herstellen und neue Lebensräume für Flora und Fauna<br />
schaffen.<br />
1.2 EINSCHLÄGIGE FACHGESETZE UND FACHPLÄNE<br />
Es gelten die in <strong>den</strong> einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele. Im<br />
vorliegen<strong>den</strong> Fall sind insbesondere folgende Instrumentarien planungsrelevant:<br />
-Baugesetzbuch (BauGB)<br />
-Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG):<br />
u.a. Eingriffsregelung -Bo<strong>den</strong>schutzgesetz (BBodSchG): Bo<strong>den</strong>schutzklausel<br />
<strong>Seubersdorf</strong> ist als Kleinzentrum zentraler Ort im Sinne des Landesentwicklungsprogrammes<br />
Bayern 2006 (LEP Bayern 2006): „Auf das charakteristische Orts- und Landschaftsbild ist<br />
möglich <strong>zu</strong> achten.“<br />
Berücksichtigung fin<strong>den</strong> weiterhin das Landschaftsentwicklungskonzept Region Neumarkt i.<br />
14
d. Oberpfalz sowie das Arten -und Biotopschutzprogramm Landkreis Neumarkt und der<br />
Landschaftsplan <strong>Seubersdorf</strong>.<br />
Landesentwicklungsprogramm Bayern<br />
u.a. Verringerung von Inanspruchnahme von Bo<strong>den</strong>, Verhinderung von Zersiedelung<br />
Regionalplan<br />
<strong>Seubersdorf</strong> liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Südliche Frankenalb“.<br />
In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten ist <strong>den</strong> Belangen von Natur und Landschaft bei der<br />
Abwägung mit anderen Nut<strong>zu</strong>ngsansprüchen besonderes Gewicht bei<strong>zu</strong>messen. Dies gilt<br />
auch im Rahmen einer gemeindlichen Entwicklungsplanung.<br />
Flächennut<strong>zu</strong>ngsplan mit integriertem Landschaftsplan<br />
Im rechtskräftigen Flächennut<strong>zu</strong>ngsplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als<br />
allgemeines Wohngebiet dargestellt.<br />
2. GRÜNORDNUNG<br />
(Eingriffsregelung gem. Regelverfahren)<br />
2.1 BESTANDSAUFNAHME<br />
Bewertung der Schutzgüter gem. Listen 1a-1c: Die vom Eingriff betroffene Fläche wird in die<br />
Kategorie II eingeordnet, da der Hauptanteil der Schutzgüter sich in dieser Gebietskategorie<br />
befindet. Die Hanglage des Gebietes kann sich in ihrer Bedeutung nur bedingt auf die<br />
Einstufung gem. der Schutzgüter auswirken. Die Berücksichtigung hier<strong>zu</strong> erfolgt in der<br />
Einstufung der Kompensation.<br />
Arten und strukturlose Ackerfläche I o<br />
Lebensräume:<br />
Bo<strong>den</strong>: Intensiv genutzter Ackerbo<strong>den</strong> I<br />
Wasser: hoher Grundwasserflurabstand, keine IIu<br />
Oberflächengewässer<br />
Klima und Luft: keine Beeinträchtigung wirksamer Luftaustauschbahnen I o<br />
Landschaftsbild: Ortsrandbereich mit eingewachsenen Grünstrukturen II<br />
natürliche, landschaftsbildprägende Oberflächenform,<br />
Hanglage<br />
I<br />
Schutzgut Arten- und Lebensräume:<br />
Im Planungsgebiet liegen nut<strong>zu</strong>ngsbedingt keine besonders schützenswerten bzw.<br />
geschützten Lebensräume vor.<br />
Das Vorkommen geschützter Arten /bzw. Feldbrütender Arten kann ausgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />
Siehe Punkt 3, Artenschutzrechtliche Prüfung (saP)<br />
2.1.1 Lage, Nut<strong>zu</strong>ng, Gehölzbestand:<br />
Der Planungsbereich liegt am südwestlichen Ortsrand von <strong>Seubersdorf</strong> mit Zufahrt zwischen<br />
bebauten Parzellen und landwirtschaftlicher Flur.<br />
Die überplanten Flächen wur<strong>den</strong> bislang als Acker (Fl.Nr.113 ) genutzt.<br />
2.1.2 Angrenzende Nut<strong>zu</strong>ng<br />
Im nördlichen Bereich grenzt die Wohnbebauung von <strong>Seubersdorf</strong> an. Nach Westen<br />
15
schließen an <strong>den</strong> hier gelegenen unbefestigten Flurweg Wiesenflächen und Hecken an. Im<br />
Osten befin<strong>den</strong> sich der Triftweg mit anschließender Wohn- und Industriebebauung; im<br />
Sü<strong>den</strong> grenzt ein unbefestigter Flurweg an.<br />
2.1.3 Standortkundliche Landschaftsgliederung/ Naturräumliche Gliederung<br />
Das Gebiet ist der Südlichen Frankenalb <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen.<br />
2.1.4 Potentielle natürliche Vegetation<br />
Waldmeister-Buchenwald im Komplex mit Waldgersten-Buchenwald<br />
2.1.5 Bo<strong>den</strong> gemäß Standortkundlicher Bo<strong>den</strong>karte<br />
Bo<strong>den</strong>typ: lehmige, weniger sandige Alpüberdeckungen. Laut Informationsdienst des<br />
Landesumweltamts nicht als wassersensibler Bereich eingestuft.<br />
2.1.6 Relief/ Neigung<br />
Fläche mit schwacher -mäßiger Neigung nach Sü<strong>den</strong>. Die Geländehöhen der baulich<br />
überplanten Flächen bewegen sich zwischen ca. 529 m NN im Nor<strong>den</strong> und ca. 523 m NN im<br />
Sü<strong>den</strong>.<br />
2.1.7 Schutzgebiete<br />
Schutzgebiete/-objekte gem. Naturschutzrecht oder NATURA-2000-Gebiet sind von der<br />
Baugebietsplanung nicht betroffen; die amtliche Biotopkartierung Bayern weist im<br />
Geltungsbereich keine Biotopflächen aus.<br />
Wasserrechtliche Schutzfestset<strong>zu</strong>ngen liegen nicht vor.<br />
2.1.8 Kultur -und Sachgüter<br />
Gemäß BayernViewer Denkmal befindet sich im Geltungsbereich kein Bau -oder<br />
Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmal.<br />
Die Einstufung berücksichtigt anteilig die höhere Bewertung der Schutzgüter Landschaft und<br />
Bo<strong>den</strong>. Die unterschiedliche Schwere des Eingriffs wird durch die Einstufung der<br />
Kompensation berücksichtigt. Das Gebiet selbst ist als Kategorie I mit mittlerer Bedeutung<br />
ein<strong>zu</strong>stufen. Die Berücksichtigung des Schutzgutes Landschaftsbild erfolgt im MI als<br />
Hochpunkt und über die Fläche weithin sichtbaren Bereich durch <strong>den</strong> anteiligen Ansatz von<br />
Kategorie II .<br />
2.2 AUSWIRKUNG DES EINGRIFFS - VERMEIDUNG VON EINGRIFFEN<br />
Für die Bebauung ist eine GRZ von 0,35 festgesetzt. Das Gebiet besitzt somit einen<br />
niedrigen bis mittleren Versiegelungsgrad – Typ B.<br />
Mögliche<br />
Beeinträchtigung<br />
Schutzgut Mensch<br />
Baubedingte Immissionen<br />
Erhöhte Verkehrsbelastung<br />
Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />
Verlust von ersetzbaren<br />
Lebensraumtypen (Acker)<br />
Schutzgut Bo<strong>den</strong><br />
Maßnahmen <strong>zu</strong>r<br />
Vermeidung<br />
Immissionsarme<br />
Baumaschinen u.a.<br />
Erheblichkeit<br />
Eingriff<br />
Gering<br />
Gering<br />
Gering<br />
Kompensation<br />
Aufwertung im Bereich der<br />
Grünflächen, v.a. auf der<br />
Ausgleichsfläche<br />
16
Verlust von Bo<strong>den</strong> mit<br />
vielfältigen Bo<strong>den</strong>funktionen<br />
Schutzgut Wasser<br />
Erhöhung<br />
Oberflächenabfluss,<br />
Verminderung<br />
Grundwasserneubildung<br />
Schutzgut Luft/ Klima<br />
Verlust von Vegetation mit<br />
ausgleichender Wirkung auf<br />
Kleinklima<br />
Beschränkung von<br />
<strong>zu</strong>lässiger<br />
Versiegelung<br />
Beschränkung von<br />
<strong>zu</strong>lässiger<br />
Versiegelung,<br />
Versickerung<br />
Oberflächenwasser<br />
Regenrückhaltebecke<br />
n und Mul<strong>den</strong><br />
Gering<br />
Gering -mäßig<br />
Gering<br />
Entlastung auf <strong>den</strong><br />
Grünflächen, insbesondere<br />
auf eingriffsnaher<br />
Ausgleichsfläche<br />
Begrünung von Grün- und<br />
Ausgleichsflächen<br />
Schutzgut Landschaft<br />
Störung des<br />
Landschaftsbildes durch<br />
neuen Siedlungskörper am<br />
Ortsrand<br />
Kultur -und Sachgüter<br />
Bau -und Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmäler<br />
Beschränkung<br />
<strong>zu</strong>lässiger Höhen;<br />
Maßgaben <strong>zu</strong>r<br />
Gestaltung<br />
Gering<br />
Nicht betroffen<br />
(nach<br />
derzeitigem<br />
Kenntnisstand<br />
)<br />
Begrünung im Bereich der<br />
Grün- und Ausgleichsflächen<br />
im Übergang <strong>zu</strong>r<br />
Landschaft<br />
Ggf. Information des LA <strong>zu</strong>r<br />
Veranlassung evtl.<br />
angezeigter Maßnahmen<br />
Verlust von<br />
(landwirtschaftlichen)<br />
Nutzflächen<br />
gering -mäßig<br />
vertretbar<br />
2.2.1 Prognose bei nicht Durchführung:<br />
Die von der Planung betroffenen Flächen wür<strong>den</strong> wie bisher als landwirtschaftliche<br />
Nutzfläche genutzt. Die gegenwärtige Beanspruchung der Schutzgüter, die geringe<br />
Bedeutung der Flächen als Lebensraum für die heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie als<br />
Erholungsraum für <strong>den</strong> Menschen bliebe weiterhin erhalten.<br />
Siehe Punkt 3, Artenschutzrechtliche Prüfung (saP)<br />
2.2.2 Vermeidungsmaßnahmen:<br />
Durchgrünung im Plangebiet<br />
Die festgesetzten Maßnahmen <strong>zu</strong>r Ein- und Durchgrünung des Baugebiets stellen ein<br />
geordnetes Ortsbild und eine gewisse Bedeutung als Lebensraum für die heimische Tierund<br />
Pflanzenwelt sicher.<br />
Durch die festgesetzte Beschränkung der <strong>zu</strong>lässigen Versiegelung wird der Eingriff in <strong>den</strong><br />
Bo<strong>den</strong>- und Wasserhaushalt begrenzt. Durch die Vorgaben <strong>zu</strong>r Eingrünung und <strong>zu</strong>m<br />
Ausgleich sind die Rahmenbedingungen für einen gut ausgebildeten Ortsrand bzw. eine<br />
Einbindung der neuen Baukörper in die Landschaft vorgegeben.<br />
Die in der Planzeichnung dargestellte Eingrünung entlang der südwestlichen<br />
Baugebietsgrenze ist <strong>zu</strong>dem durch Bo<strong>den</strong>abtrag mit Mul<strong>den</strong> <strong>zu</strong> gestalten und mit<br />
zertifizierter, artenreicher Saatgutmischung an<strong>zu</strong>säen.<br />
17
Regenrückhaltebecken<br />
Anlage eines naturnahen Regenrückhaltebeckens als Minimierungsmaßnahme <strong>zu</strong>r<br />
Reduzierung des Ausgleichs für <strong>den</strong> Wasserhaushalt und als neuer Lebensraum für Pflanzen<br />
und Tiere. Die Eingrünung und Ufergestaltung erfolgt mit standortgerechten, heimischen<br />
Arten und Saatgut (siehe Liste 1).<br />
2.3 ERMITTELN DES UMFANGS ERFORDERLICHER AUSGLEICHSFLÄCHEN<br />
gem. § 21 Bundesnaturschutzgesetz und Baugesetzbuch §1 a (2) 2 Berechnung gem.<br />
Leitfa<strong>den</strong> „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft<br />
2.3.1 Einstufung Bestand<br />
Die Einstufung der Maßnahme erfolgte durch das Landratsamt Neumarkt in die Kategorie II.<br />
Diese Einstufung wird als <strong>zu</strong> hoch empfun<strong>den</strong>. Die intensiv genutzte Ackerfläche ist als<br />
Gebiet geringer Bedeutung an<strong>zu</strong>sehen<br />
Das Gebiet liegt zwar am Ortsrand und ist aufgrund seiner Hügellage ortsbildprägend, es<br />
liegen jedoch keine gewichtigen Ausnahmesituationen vor (wie z.B. eine Zerschneidung<br />
wichtiger Funktionsbeziehungen, Verlust von Habitaten von Flora & Fauna, etc.)<br />
Deshalb wird die Einstufung in Kategorie I befürwortet.<br />
2.3.2 Einstufung Kompensation<br />
Aufgrund der geplanten Durchgrünung des Baugebietes und der Vermeidungsmaßnahmen<br />
wird der Kompensationsfaktor für das allgemeine Wohngebiet auf 0,35 angesetzt.<br />
2.3.3 Ausgleichsflächenumfang<br />
Eingriffsfläche<br />
Ausgleichsfläche<br />
21.375 m² Bedarf:<br />
0,35 (Eingriffstyp BI)<br />
Ausgleichsbedarf= 7.481 m²<br />
Nachweis innerhalb des<br />
Planungsgebietes/ bzw. andere<br />
Flächen Gemeinde (Ökokonto)<br />
Der Ausgleichsflächenbedarf umfasst 7.481 m².<br />
Im Umgriff des Bebauungsplanes stehen davon ca. 4.625 m² <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />
Es verbleiben somit ca. 2.856 m², die auf externen Flächen gestaltet wer<strong>den</strong> müssen.<br />
2.4 PLANUNG ZUM AUSGLEICH DES EINGRIFFS<br />
Für <strong>den</strong> Ausgleich des Eingriffes sind im Planungsgebiet teilweise Flächen vorhan<strong>den</strong>. Der<br />
Ausgleich erfolgt deshalb im Ein<strong>zu</strong>gsbereich des Bebauungsplanes sowie auf externen<br />
Flächen. Es wird im Bereich der Ausgleichsflächen eine Ortsrandeingrünung mit Mul<strong>den</strong>,<br />
sowie ein naturnah gestaltetes Regenrückhaltebecken einschließlich einer Streuobstwiese<br />
erstellt.<br />
18
Ziele und Maßnahmen Ausgleichskonzept:<br />
2.4.1. Ausgleichsfläche A1 Obstwiese:<br />
Anlage einer locker aufgebauten Streuobstwiese als Eingrünung und Schaffung von<br />
Lebensraum für Pflanzen und Tiere.<br />
Pflan<strong>zu</strong>ng von 15 Stück hochstämmigen Obstbäumen<br />
Verwendung einheimischer standortgerechter Obstsorten (siehe Liste 2)<br />
Einsaat der Streuobstwiese mit Heublumensaat/ Mulchsaat aus Mulchmaterial von<br />
Magerrasen aus der Umgebung<br />
Pflege der Wiesenfläche durch 2malige Mahd: 1. Schnitt nicht vor 15 Juni, Mähgut ist von der<br />
Fläche <strong>zu</strong> entfernen, Mulchen statt Mähen ist nicht <strong>zu</strong>lässig.<br />
Schafbeweidung statt Mähen ist <strong>zu</strong>lässig.<br />
2.4.2 Ausgleichsfläche A2 Mul<strong>den</strong>/ Gehölzgruppen<br />
Die in der Planzeichnung dargestellte Fläche westlich des Regenrückhaltebeckens ist durch<br />
Gruppen-Pflan<strong>zu</strong>ng heimischer Gehölze und Sträuchern der Liste 1 her<strong>zu</strong>stellen.<br />
(Pflanzqualitäten nach <strong>den</strong> Richtlinien des BdB).<br />
Zudem sollen durch Bo<strong>den</strong>abtrag Mul<strong>den</strong> entstehen und sind mit zertifizierter, artenreicher<br />
Saatgutmischung an<strong>zu</strong>säen.<br />
Die festgesetzten Maßnahmen sind fachgerecht her<strong>zu</strong>stellen und dauerhaft <strong>zu</strong> unterhalten<br />
und <strong>zu</strong> pflegen. Bei Ausfall von neu <strong>zu</strong> pflanzen<strong>den</strong> Bäumen und Sträuchern sind <strong>zu</strong>r<br />
Sicherung des Bestandes Ersatzpflan<strong>zu</strong>ngen vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />
2.4.3 Ausgleichsfläche A3 Regenrückhaltebecken<br />
Anlage eines naturnahen Regenrückhaltebeckens als Biotopfläche <strong>zu</strong>r Reduzierung des<br />
Ausgleichs für <strong>den</strong> Wasserhaushalt und als neuer Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Die<br />
Eingrünung und Ufergestaltung erfolgt mit standortgerechten, heimischen Arten und Saatgut<br />
(siehe Liste 1).<br />
2.4.4. Externe Ausgleichsfläche<br />
Der Ausgleich von 2.856 m² erfolgt auf Fl. Nr. 252, Gemarkung Daßwang.<br />
Das Grundstück umfasst 29.011 m². Auf dem Gebiet befin<strong>den</strong> sich bereits folgende Flächen:<br />
Baufläche Baugebiet „Birkenweg Daßwang“ 11.498 m²<br />
Ausgleichsfläche für Baugebiet „Birkenweg Daßwang“ 3.784 m²<br />
Ausgleichsfläche für Baugebiet „Batzhausen Engelloh 2“ 10.009 m²<br />
Somit verbleiben noch 3.720 m² auf <strong>den</strong>en der externe Ausgleich von 2.856 m² erfolgen<br />
kann.<br />
Es verbleibt ein Gutachten von 864 m²<br />
19
Es besteht bereits eine Planung für die Ausgleichsmaßnahmen vom 26.07.2005.<br />
Nach dieser Planung wird auch die Ausgleichsfläche für <strong>den</strong> Bebauungsplan „<strong>Seubersdorf</strong><br />
Süd – 2. Erweiterung“ gestaltet wer<strong>den</strong>.<br />
Die Aufwertungsmaßnahmen umfassen laut der Planung 1:2.000 :<br />
Umwandlung der Ackerfläche in Extensivgrünland.<br />
Pflan<strong>zu</strong>ng von randlichen Hecken aus standortheimischen Arten mit autochtonem Saatgut.<br />
Feuchtmulde am Westlichen Rand als Ausgleichsfläche für <strong>den</strong> Bebauungsplan „Daßwang<br />
Birkenwege“.<br />
Anlage eines Feldgehölzes mit Anschluss an <strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong>en Waldbestand.<br />
Pflan<strong>zu</strong>ng von einzelnen Hochstämmen und Obstbäumen.<br />
Die Aufwertungsmaßnahme wurde am 20.07.2006 mit der Unteren Naturschutzbehörde am<br />
Landratsamt Neumarkt abgestimmt.<br />
20
Planung <strong>zu</strong>m Ausgleich auf Fl. Nr. 252, Gemarkung Daßwang<br />
21
2.5. BESCHREIBUNG DER METHODIK UND HINWEISE AUF MÖGLICHE<br />
SCHWIERIGKEITEN UND KENNTNISLÜCKEN<br />
Als fachliche Grundlagen für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
wur<strong>den</strong> der Landschaftsplan, das Landschaftsentwicklungskonzept sowie Originalunterlagen<br />
der Fachbehör<strong>den</strong> wie z.B. Standortkundliche Bo<strong>den</strong>karte, Abgren<strong>zu</strong>ng wassersensibler<br />
Bereiche durch das LFU, Biotop -und Artenschutzkartierung herangezogen. Von<br />
weitergehen<strong>den</strong> Untersuchungen, z. B. von Flora und Fauna, kann in Anbetracht der<br />
hinsichtlich Art und Umfang geringfügigen Planung und der nut<strong>zu</strong>ngsbedingt vergleichsweise<br />
geringen Empfindlichkeit des Standorts abgesehen wer<strong>den</strong>.<br />
Der Bedarf an Ausgleichsfläche wurde nach dem im Leitfa<strong>den</strong> „Die Eingriffsregelung in der<br />
Bauleitplanung“ vorgeschlagenen Verfahren berechnet.<br />
2.6 MONITORING<br />
Die Kontrolle der Einhaltung der Festset<strong>zu</strong>ngen des Bebauungsplans für die bauliche<br />
Entwicklung und die Grünordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Rahmen<br />
des üblichen bauaufsichtlichen Voll<strong>zu</strong>gs <strong>zu</strong> überwachen.<br />
Eine entsprechende Nachkontrolle (Monitoring) im Turnus von 5-10 Jahren durch die<br />
Gemeinde <strong>Seubersdorf</strong> ermöglicht es der Gemeinde, eventuelle Fehlentwicklungen <strong>zu</strong><br />
ermitteln und Gegenmaßnahmen ein<strong>zu</strong>leiten. Dabei ist u. a. regelmäßig und bei<br />
Starkregenereignissen <strong>zu</strong> prüfen, ob die Behandlung des Oberflächenwassers seine<br />
Funktion hinreichend erfüllt.<br />
22
BEBAUUNGSPLAN WA SEUBERSDORF SÜD 2. ERWEITERUNG<br />
GEMEINDE SEUBERSDORF<br />
3. SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (SAP)<br />
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung<br />
(saP) <strong>zu</strong>m geplanten Baugebiet am<br />
südlichen Ortsrand von <strong>Seubersdorf</strong><br />
(Fl.Nr. 113/0)<br />
Auftraggeber: Gemeinde <strong>Seubersdorf</strong> i.d.Opf<br />
Schulstr. 4<br />
92358 <strong>Seubersdorf</strong> i.d.Opf<br />
Bearbeitung:<br />
Büro Genista<br />
Georg Knipfer<br />
Danzigerstr. 9<br />
92318 Neumarkt<br />
Tel.: 09181/42115<br />
e-mail: georg.knipfer@web.de<br />
Auftragszeitraum: August 2011<br />
23
1. Durchgeführte Begehungen:<br />
11.08.2011<br />
2. Erfassungsziele:<br />
Im Rahmen der saP sind grundsätzlich alle in Bayern vorkommen<strong>den</strong> Arten der folgen<strong>den</strong><br />
zwei Artengruppen <strong>zu</strong> berücksichtigen:<br />
- Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie,<br />
- die europäischen Vogelarten entsprechend Art. 1 VRL<br />
Anmerkung: Die grundsätzlich ebenfalls <strong>zu</strong> berücksichtigen<strong>den</strong><br />
„Verantwortungsarten“ nach §54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG müssen erst in einer<br />
neuen Bundesartenschutzverordnung bestimmt wer<strong>den</strong>. Wann diese vorgelegt<br />
wer<strong>den</strong> wird, ist derzeit aber nicht bekannt.<br />
Die nach nationalem Recht als streng und besonders geschützt eingestuften Arten sind nicht<br />
bzw. nicht mehr Gegenstand der saP. Für diese Arten gelten nach § 44 Abs. 5 Satz 5<br />
BNatSchg die Zugriffsverbote des Absatzes 1 nicht. Inwieweit derart geschützte Arten bei<br />
einer Neufassung der Bundesartenschutzverordnung künftig als „Verantwortungsarten“<br />
wieder <strong>zu</strong> Prüfungsgegenstän<strong>den</strong> der saP wer<strong>den</strong>, bleibt vorerst dahingestellt.<br />
Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieses Artenspektrum bei der naturschutzfachlichen<br />
Bewertung völlig außer Betracht bleibt. Die Eingriffsregelung als naturschutzrechtliche<br />
Auffangregelung hat mit ihrer Eingriffsdefinition und Folgenbewältigungskaskade einen<br />
umfassen<strong>den</strong> Ansatz, der auch <strong>den</strong> Artenschutz insgesamt und damit auch diese Arten als<br />
Teil des Naturhaushalts erfasst (§14 Abs.1 i.V.m.§1 Abs.2 und 3 BNatSchG). Grundsätzlich<br />
wer<strong>den</strong> dabei über vorhan<strong>den</strong>e Biotopstrukturen und Leitarten Rückschlüsse auf die nach<br />
allgemeinen Erfahrungswerten vorhan<strong>den</strong>en Tier- und Pflanzenarten gezogen. Eine über<br />
diesen indikatorischen Ansatz hinausgehende exemplarbezogene vollständige Erfassung<br />
aller Tier- und Pflanzenarten wäre angesichts der hier <strong>zu</strong> berücksichtigen<strong>den</strong> Artenzahl<br />
weder erforderlich noch verhältnismäßig (vgl. hier<strong>zu</strong> auch BVerwG, Beschluss v. 21.2.97, Az.<br />
4 B 177.96). Sofern sich dabei schutzwürdige Artvorkommen wie bsp. Arten der Roten Listen<br />
ergeben, sind diese im Einzelfall im Rahmen der Eingriffsregelung vertieft <strong>zu</strong> betrachten.<br />
Bei der Begehung am 11.08.2011 wur<strong>den</strong> schutzrelevante Arten und Arten der Roten Listen<br />
aufgenommen und eine Potentialabschät<strong>zu</strong>ng auf mögliche Arten dieser bei<strong>den</strong> Gruppen<br />
durchgeführt.<br />
3. Auswirkungen auf Arten bzw. Artengruppen:<br />
Erläuterung <strong>zu</strong> <strong>den</strong> verwendeten Abkür<strong>zu</strong>ngen:<br />
§ - besonders geschützte Art<br />
§§ - streng geschützte Art<br />
FFH - FFH-Richtlinie<br />
VSR – Vogelschutzrichtlinie<br />
I – Anhang I der Vogelschutzrichtlinie<br />
II - Anhang II der FFH-Richtlinie<br />
IV - Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
RLBy - Rote Liste Bayern (2003)<br />
RLD - Rote Liste Deutschland (Stand Dezember 1998 bzw. 2009 für Tiere, Pflanzen 1996)<br />
1 - vom Aussterben bedrohte Art<br />
2 - stark gefährdete Art<br />
3 - gefährdete Art<br />
V - Art der Vorwarnliste (kein Rote-Liste-Status)<br />
Erhaltungs<strong>zu</strong>stand:<br />
s – ungünstig/schlecht<br />
24
u – ungünstig/un<strong>zu</strong>reichend<br />
g – günstig<br />
? - unbekannt<br />
3.1. Fledermäuse und sonstige Säugetiere:<br />
Im weiteren Umfeld kann mit einem Vorkommen von ca. 15 Fledermausarten gerechnet<br />
wer<strong>den</strong>. Aus der Gemeinde <strong>Seubersdorf</strong> liegen Nachweise von Zwergfledermäusen, dem<br />
Großen Mausohr und dem Braunen Langohr vor.<br />
Im Bereich des geplanten Baugebietes handelt es sich ausschließlich um ein intensiv<br />
genutztes Ackergrundstück, welches für Fledermäuse als Jagdhabitat ungünstige<br />
Bedingungen bietet und in dem Quartiere von Fledermäusen ausgeschlossen wer<strong>den</strong><br />
können. Negative Auswirkungen auf Randbereiche können ebenfalls ausgeschlossen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Weitere Vorkommen von streng geschützten bzw. in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten<br />
Säugetierarten sind nicht bekannt und auch nicht <strong>zu</strong> erwarten.<br />
Schädigungs- und Störungs- und Tötungsverbote für in Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
geführter Säugetierarten sind nicht erfüllt.<br />
- Konfliktvermei<strong>den</strong>de Maßnahmen notwendig: nein ja<br />
3.2. Kriechtiere und Lurche:<br />
Vorkommen von Kriechtieren und Lurchen können auf dem als Intensivacker genutztem<br />
Gelände können ausgeschlossen wer<strong>den</strong>. Auch die angrenzen<strong>den</strong> Bereiche im Westen mit<br />
Hecken und intensivem Grünland sind für die bei<strong>den</strong> Artengruppen kaum geeignet.<br />
Schädigungs- und Störungs- und Tötungsverbote für in Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
geführte Säugetierarten sind nicht erfüllt.<br />
- Konfliktvermei<strong>den</strong>de Maßnahmen notwendig: nein ja<br />
3.3. Fische:<br />
Ein Vorkommen derartiger Arten kann ausgeschlossen wer<strong>den</strong>, da keine entsprechen<strong>den</strong><br />
Lebensräume vorhan<strong>den</strong> sind.<br />
Schädigungs- und Störungs- und Tötungsverbote für in Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
geführte Arten sind nicht erfüllt.<br />
3.4. Libellen:<br />
Für die Artengruppe der Libellen kann ein Vorkommen von in Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
geführter Arten (Asiatische Keiljungfer, Östliche Moosjungfer, Zierliche Moosjungfer, Große<br />
Moosjungfer, Grüne Keiljungfer, Sibirische Winterlibelle) ausgeschlossen wer<strong>den</strong>, da<br />
entsprechende Habitate derartige Arten im Besonderen und für Libellenarten im Allgemeinen<br />
im Bebauungsbereich fehlen.<br />
Schädigungs- und Störungs- und Tötungsverbote für in Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
geführte Arten sind nicht erfüllt.<br />
25
3.5. Schmetterlinge (Tagfalter und Nachtfalter):<br />
Auf der intensiv genutzten Ackerfläche und auch auf <strong>den</strong> im Westen angrenzen<strong>den</strong> Hecken<br />
und Intensivgründlandflächen können Vorkommen von geschützten, bedrohten bzw. in<br />
Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten Schmetterlingsarten (Wald-Wiesenvögelchen, Moor-<br />
Wiesenvögelchen, Heckenwollafter, Kleiner Maivogel, Haarstrangwurzeleule, Gelbringfalter,<br />
Großer Feuerfalter, Blauschillernder Feuerfalter, Schwarzblauer Wiesenknopf-<br />
Ameisenbläuling, Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Apollofalter, Schwarzer Apollo,<br />
Nachtkerzenschwärmer) ausgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />
Schädigungs- Störungs- und Tötungsverbote für in Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
geführte Arten sind nicht erfüllt.<br />
- Konfliktvermei<strong>den</strong>de Maßnahmen notwendig: nein ja<br />
3.6. Käfer:<br />
Vorkommen der fünf <strong>zu</strong> prüfen<strong>den</strong> Arten (Großer Eichenbock, Scharlach-Prachtkäfer,<br />
Breitrand, Eremit, Alpenbock) sind im Wirkraum nicht <strong>zu</strong> erwarten. Es liegen hier<strong>zu</strong> keine<br />
Hinweise bzw. Nachweise vor. Entsprechende Habitate für diese Arten fehlen im Gebiet.<br />
Schädigungs- und Störungs- und Tötungsverbote für in Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
geführte Arten sind nicht erfüllt.<br />
3.7. Weichtiere:<br />
Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Zierliche Tellerschnecke,<br />
Gebänderte Kahnschnecke, Gemeine Flußmuschel) können ausgeschlossen wer<strong>den</strong>, da die<br />
Arten im Naturraum nicht vorkommen, bzw. entsprechende Habitate nicht vorhan<strong>den</strong> sind.<br />
Schädigungs- und Störungs- und Tötungsverbote für in Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />
geführte Arten sind nicht erfüllt.<br />
3.8. Gefäßpflanzen:<br />
Ein Vorkommen von in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten Arten (Lilienblättrige<br />
Becherglocke, Kriechender Sellerie, Braungrüner Streifenfarn, Dicke Trespe, Herzlöffel,<br />
Europäischer Frauenschuh, Böhmischer Fransenenzian, Sumpf-Siegwurz, Sand-<br />
Silberscharte, Liegendes Büchsenkraut, Sumpf-Glanzkraut, Froschkraut, Bo<strong>den</strong>see-<br />
Vergißmeinnicht, Finger-Küchenschelle, Sommer-Wendelähre, Bayerisches Federgras,<br />
Prächtiger Dünnfarn) kann im Wirkraum ausgeschlossen wer<strong>den</strong>, da die Arten im Naturraum<br />
nicht vorkommen oder keine entsprechen<strong>den</strong> Habitate vorhan<strong>den</strong> sind.<br />
Schädigungs- und Störungsverbote für in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführte Arten<br />
sind nicht erfüllt.<br />
3.9. Vögel:<br />
Europäische Vogelarten entsprechend Art. 1 VRL (für Bayern insgesamt 167 Arten) sind im<br />
Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung relevant.<br />
Naturschutzfachlich bedeutende Brutvogelarten sind in der betroffenen Ackerfläche kaum <strong>zu</strong><br />
erwarten, da diese umgeben ist von Siedlungen und Gewerbeanlagen und <strong>zu</strong>sätzlich noch<br />
intensiv genutzt wird. Zwei Arten, welche wirkrelevant sind, können im Gebiet nicht<br />
ausgeschlossen wer<strong>den</strong>. Es handelt sich hierbei um die Feldlerche (Alauda arvensis) und um<br />
<strong>den</strong> Neuntöter (Lanius collurio). Ein Brutvorkommen der Feldlerche ist auf der Ackerfläche<br />
26
möglich, allerdings dürfte diese wenn überhaupt allenfalls mit einem Paar vorhan<strong>den</strong> sein.<br />
Eine Gefährdung der lokalen Population ist in <strong>den</strong> großflächigen Acker- und Wiesengebieten<br />
um <strong>Seubersdorf</strong> aber aus<strong>zu</strong>schließen, da diese hier noch mit einer großen, wenn auch im<br />
Rückgang begriffen Population vorhan<strong>den</strong> ist. Auch der Neuntöter dürfte wenn überhaupt in<br />
angrenzen<strong>den</strong> Heckengebieten im Westteil vorkommen. Da hier nicht unmittelbar<br />
eingegriffen wird, ist eine Bedrohung dieses möglichen Bruthabitats nicht <strong>zu</strong> erwarten. Die<br />
Art ist relativ wenig störungsempfindlich und hier auch weiterhin geeignete Bruthabitate. Im<br />
Umfeld kommt die Art noch in zahlreichen heckenbestan<strong>den</strong>en Offenland- und Saumflächen<br />
vor. Eine Bedrohung der lokalen Population ist derzeit nicht absehbar.<br />
Seltenere Arten der Feldflur, wie z.B. Wachtel, Wachtelkönig, Kiebitz, Rebhuhn oder<br />
Weihenarten können im Gebiet aufgrund der genannten Lage (ortsnah) und der hierdurch<br />
bedingten Störungen durch menschliche Aktivitäten und der eingeschränkten<br />
Übersichtlichkeit der Flächen sowie der intensiven Nut<strong>zu</strong>ng ausgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />
Schädigungs- und Störungs- und Tötungsverbote sind im Hinblick auf die <strong>zu</strong><br />
behandeln<strong>den</strong> europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtline nicht<br />
erfüllt.<br />
- Konfliktvermei<strong>den</strong>de Maßnahmen notwendig: nein ja<br />
4. Fazit<br />
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nut<strong>zu</strong>ng des geplanten Baugebietes sowie der Lage<br />
am unmittelbaren Ortsrand kann ein Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-<br />
Richtlinie sowie von Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgeschlossen<br />
wer<strong>den</strong>. Randlich vorkommende Habitate, wie Hecken- und Grünlandgebiete sind ebenfalls<br />
von untergeordneter Bedeutung für derartige Arten, weshalb insgesamt keine Schädigungs-,<br />
Störungs- und Tötungsverbote wirksam wer<strong>den</strong>.<br />
27
Anhang:<br />
„Legende“ für die Zuordnung von artenschutzrechtlichen Verboten für FFH-<br />
Anhang IV – Arten und Vögel <strong>zu</strong> <strong>den</strong> einschlägigen gesetzlichen<br />
Bestimmungen.<br />
Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie<br />
Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Nr.4<br />
i.V.m. Abs 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG <strong>zu</strong>lässige Eingriffe folgendes Verbot:<br />
Schädigungsverbot (s. Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören von<br />
Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes<br />
vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen<br />
bzw. ihrer Entwicklungsformen.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von<br />
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang<br />
gewahrt wird.<br />
Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie<br />
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3<br />
i.V.m. Abs 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG <strong>zu</strong>lässige Eingriffe folgende Verbote:<br />
Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von<br />
Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- und Ruhestätten und damit verbun<strong>den</strong>e vermeidbare Verlet<strong>zu</strong>ng oder<br />
Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von<br />
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- oder Ruhestätten im<br />
räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.<br />
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der<br />
Fortpflan<strong>zu</strong>ngs-, Auf<strong>zu</strong>cht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung <strong>zu</strong> keiner<br />
Verschlechterung des Erhaltungs<strong>zu</strong>standes der lokalen Population führt.<br />
Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr,<br />
wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter<br />
Berücksichtigung der vorgesehenen Scha<strong>den</strong>svermeidungsmaßnahmen signifikant<br />
erhöht.<br />
Die Verlet<strong>zu</strong>ng oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer<br />
Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- und<br />
Ruhestätten verbun<strong>den</strong> sind, wer<strong>den</strong> im Schädigungsverbot behandelt.<br />
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG können von <strong>den</strong> Verboten des § 44 BNatSchG<br />
Ausnahmen <strong>zu</strong>gelassen wer<strong>den</strong>.<br />
Im Falle betroffener Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie sind dies:<br />
28
- Zumutbare Alternativen sind nicht möglich.<br />
- Zwingende Gründe des überwiegen<strong>den</strong> öffentlichen Interesses, einschließlich<br />
sozialer oder wirtschaftlicher Art liegen vor bzw. sind im Interesse der Gesundheit des<br />
Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des<br />
Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die<br />
Umwelt.<br />
- Der Erhaltungs<strong>zu</strong>stand der betroffenen Arten verschlechtert sich nicht bzw. der jetzt<br />
ungünstige Erhaltungs<strong>zu</strong>stand wird im Endergebnis nicht weiter verschlechtert.<br />
Im Falle von betroffenen Vogelarten und von „Verantwortungsarten“ nach §54 Absatz 1 Nr. 2<br />
BNatSchG sind dies:<br />
- Zumutbare Alternativen sind nicht möglich.<br />
- Zwingende Gründe des überwiegen<strong>den</strong> öffentlichen Interesses, einschließlich<br />
sozialer oder wirtschaftlicher Art liegen vor bzw. sind im Interesse der Gesundheit des<br />
Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des<br />
Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die<br />
Umwelt.<br />
- Der Erhaltungs<strong>zu</strong>stand der betroffenen Arten verschlechtert sich nicht.<br />
Georg Knipfer<br />
Danzigerstr. 9<br />
92318 Neumarkt<br />
Tel.: 09181/42115<br />
e-mail: georg.knipfer@web.de<br />
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BEBAUUNGSPLAN WA SEUBERSDORF SÜD 2. ERWEITERUNG<br />
GEMEINDE SEUBERSDORF<br />
III. PLANVERZEICHNIS<br />
1. BEBAUUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN / FESTSETZUNG<br />
DURCH PLANZEICHEN<br />
1.1 REGELQUERSCHNITTE GEBÄUDE, STRASSENRAUM<br />
1.2 ÜBERSICHTSPLAN BESTAND<br />
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