Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen
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Die Überprüfung <strong>des</strong> Namens <strong>des</strong> Schiffes, <strong>des</strong> Flugzeugs o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Namens<br />
<strong>der</strong> Einrichtung auf hoher See genügt nicht.<br />
- warenbezogene Beschränkungen:<br />
keine Beson<strong>der</strong>heiten<br />
- län<strong>der</strong>bezogene Beschränkungen:<br />
Maßgeblich für die Prüfung, ob län<strong>der</strong>bezogene Beschränkungen<br />
(Embargovorschriften) betroffen sein könnten, sind grundsätzlich die für das in<br />
<strong>der</strong> AM ausgewiesene Bestimmungsland beziehungsweise die für das Land<br />
<strong>der</strong> Endbestimmung <strong>der</strong> Waren geltenden Vorschriften. Bei <strong>der</strong> Verwendung<br />
von „Q-Codierungen“ <strong>der</strong>ISO-alpha-2-Co<strong>des</strong> sind län<strong>der</strong>bezogene<br />
Beschränkungen jedoch in Bezug auf die Nationalität <strong>des</strong> Schiffes<br />
(Flaggenstaat), die Nationalität <strong>des</strong> Flugzeugs (Land <strong>der</strong> Registrierung) o<strong>der</strong><br />
die Nationalität <strong>des</strong> Betreibers <strong>der</strong> Anlage auf hoher See zu prüfen.<br />
4.3 Verkehrsbeschränkungen i.V.m. <strong>der</strong> VO (EU) Nr. 267/2012<br />
„RestriktiveMaßnahmen gegen Iran“ und weiteren Län<strong>der</strong>n<br />
Für Lieferungen in den Iran ist unabhängig vom Beför<strong>der</strong>ungsmittel<br />
grundsätzlich eine Vorabanmeldung i.S.d. Artikels 36 <strong>der</strong> VO (EU) Nr.<br />
267/2012 (E-VSF A 02 01-31) abzugeben.<br />
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung ist auch in an<strong>der</strong>en<br />
Embargo-Verordnungen geregelt (z. B. für Lieferungen nach Eritrea, Libyen,<br />
Nordkorea, Syrien und Somalia).<br />
Die Abgabe einer mündlichen o<strong>der</strong> konkludenten AM ist zudem<br />
ausgeschlossen.<br />
5. Welche Fristen sind für die Abgabe <strong>der</strong> AM zu beachten?<br />
Für die Abgabe <strong>der</strong> AM vor Abfahrt/Abflug sind keine Fristen zu beachten. Daher<br />
können weitestgehend Vereinfachungen genutzt werden, beispielsweise<br />
vereinfachte Verfahren für zugelassene Ausführer mit monatlicher<br />
Sammelanmeldung nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO 6 .<br />
5 Artikel 235 ZK-DVO (E-VSF Z 02 05), § 16a AWV (E-VSF A 01 51), E-VSF A 06 10 Abs. 334, 335<br />
mb.doc 10/48