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Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen

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7.1 Allgemeine Befreiungstatbestände<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Erhebung über die Zollstellen (Extrastat) müssen<br />

Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 € nicht elektronisch gemeldet<br />

werden, soweit das Gesamtgewicht <strong>der</strong> Sendung 1.000 kg nicht übersteigt.<br />

Bei direkter Firmenbefragung (Instrastat-System) sind Unternehmen, <strong>der</strong>en<br />

innergemeinschaftliche Warenverkehre je Verkehrsrichtung (Eingang bzw.<br />

Versendung) im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr den Wert von <strong>der</strong>zeit 500.000<br />

€ nicht übersteigen, von <strong>der</strong> Meldung befreit.<br />

7.2 Spezifische Befreiungstatbestände<br />

(betrifft alle Warenverkehre, die bereits aufgrund eines vorangegangenen<br />

Zollverfahrens erfasst wurden, da damit den statistischen<br />

Meldeverpflichtungen bereits nachgekommen wurde)<br />

Nicht als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf ist gem. Nr. 91 Abs. 4 <strong>der</strong><br />

AHStatDA (E-VSF A 64 02) anzumelden:<br />

- die Lieferung von Waren <strong>des</strong> freien Verkehrs und von Waren, die als Einfuhr<br />

zur aktiven Veredelung angemeldet wurden, auf deutsche Seeschiffe o<strong>der</strong><br />

Luftfahrzeuge sowie auf deutsche o<strong>der</strong> fremde Binnenschiffe (nach Nr. 117<br />

Ziff. 16 <strong>der</strong> AHStatDA von <strong>der</strong> Anmeldung befreit);<br />

- die Lieferung von ausländischen Waren, die unmittelbar aus dem Ausland<br />

eingehen und nicht bereits als Einfuhr auf Lager (d.h. Zolllager o<strong>der</strong><br />

Freihandelszone, § 31Abs.1 AHStatDV - E-VSF A 60 51) angemeldet<br />

worden sind, auf deutsche Seeschiffe o<strong>der</strong> Luftfahrzeuge o<strong>der</strong> auf deutsche<br />

o<strong>der</strong> fremde Binnenschiffe (mit Einfuhranmeldung als unmittelbare Einfuhr in<br />

den freien Verkehr anzumelden);<br />

- die Lieferung von ausländischen Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager<br />

angemeldet worden sind, auf deutsche o<strong>der</strong> fremde Binnenschiffe (mit<br />

Einfuhranmeldung anzumelden o<strong>der</strong>, sofern kein Verbundvordruck<br />

ausgestellt wird, von <strong>der</strong> Zollstelle in Nachweisung II anzuschreiben, in den<br />

Freizonen nach Nr. 28 Ziff. 2, 3b o. 4b AHStatDA mit Freihafenanmeldung<br />

als Übergang in den freien Verkehr anzumelden);<br />

mb.doc 18/48

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