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Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen

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Bei <strong>der</strong> Lieferung von Schiffs-/Flugzeugbedarf sowie Lieferungen an Schiffe und<br />

Einrichtungen auf hoher See sind jedoch die nachstehenden Beson<strong>der</strong>heiten zu<br />

beachten:<br />

- Die Belieferung eines Schiffes o<strong>der</strong> Luftfahrzeuges mit Schiffs- o<strong>der</strong><br />

Luftfahrzeugbedarf auf/in einem drittländischen (Flug-) Hafen gilt als<br />

Ausfuhrsendung in das Drittland. Das Bestimmungsland ist daher mit dem<br />

Län<strong>der</strong>code <strong>des</strong> betreffenden Drittlan<strong>des</strong> anzugeben.<br />

- Bei <strong>der</strong> Belieferung eines Schiffes auf hoher See ist grundsätzlich als<br />

Bestimmungsland die Nationalität <strong>des</strong> Schiffes anzugeben. Die Nationalität<br />

bestimmt sich regelmäßig über die Registereintragung und damit indirekt über<br />

die Flaggenführung. Ansonsten ist aus zollrechtlicher Sicht hier <strong>der</strong> Code QQ zu<br />

verwenden, wenn DESTATIS aus außenhandelsstatistischer Sicht keine<br />

Ausfuhrdaten zu übermitteln sind und das nationale Kennzeichen <strong>des</strong> Schiffes<br />

nicht bekannt ist. Die Angabe an<strong>der</strong>er Q-Codierungen ist nicht zulässig.<br />

- Bei Einrichtungen (Plattformen, Bohrinseln, Windenergieanlagen) auf hoher See<br />

ist für die Entscheidung <strong>des</strong> Bestimmungslan<strong>des</strong> <strong>der</strong> Standort maßgebend. Im<br />

Einzelnen:<br />

- - Handelt es sich um eine Einrichtung in <strong>der</strong> deutschen ausschließlichen<br />

Wirtschaftszone, so kann aus außenwirtschaftsrechtlicher Sicht nicht „DE“ als<br />

Bestimmungsland angegeben werden. Da die Lieferung aus statistischer Sicht<br />

nicht relevant ist, ist in diesen Fällen <strong>der</strong> Code „QU“ (= Nicht ermittelte Län<strong>der</strong><br />

und Gebiete im Fall von Warenlieferungen an und von Einrichtungen auf<br />

hoher See) anzumelden.<br />

- - Handelt es sich um eine Einrichtung in <strong>der</strong> ausschließlichen Wirtschaftszone<br />

eines an<strong>der</strong>en MS, so kann aus außenwirtschaftsrechtlicher Sicht nicht <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>code dieses MS angegeben werden. Da jedoch die Informationen für<br />

die Intrastat-Meldung benötigt werden, ist in solchen Fällen <strong>der</strong> Code „QV“<br />

(= Nicht ermittelte Län<strong>der</strong> und Gebiete im Rahmen <strong>des</strong><br />

innergemeinschaftlichen Warenverkehrs im Fall von Warenlieferungen an und<br />

von Einrichtungen auf hoher See) anzumelden.<br />

mb.doc 22/48

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