Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen
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b) Luftfahrzeugbedarf durch Vorlage einer nicht formgebundenen<br />
Empfangsbestätigung eines Luftfahrtunternehmens, die Namen o<strong>der</strong><br />
Registriernummern <strong>der</strong> Luftfahrzeuge, an <strong>der</strong>en Bord die Waren gebracht<br />
wurden, sowie die Nummern <strong>der</strong> anschließenden Flüge dieser Luftfahrzeuge<br />
enthalten muss, die Lieferung nachgewiesen worden ist. Der Tag <strong>des</strong><br />
Empfangs <strong>der</strong> Waren ist in ATLAS-Ausfuhr einzutragen.<br />
5. Einlagerung und Auslagerung aus einem Vorratslager nach Artikel 33 und37<br />
VO (EG) Nr. 612/2009<br />
Bei Einlagerung in ein Vorratslager als eine <strong>der</strong> Ausfuhr gleichgestellten Lieferung<br />
(s. a. Artikel 33, 37 VO (EG) Nr. 612/2009) besteht die Verpflichtung zur Abgabe<br />
einer - nur aus Gründen <strong>des</strong> MO-Rechts erfor<strong>der</strong>lichen - AM. Mit <strong>der</strong> Auslagerung<br />
ist seit dem 1. Juli 2009 zusätzlich die zollrechtliche AM unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> sog. sicherheitsrelevanten Daten <strong>des</strong> Anhangs 30 A zur ZK-DVO abzugeben,<br />
vgl. hierzu die Tabellen 3, 4, 7-10 <strong>des</strong> Anhangs I <strong>des</strong> vorliegenden <strong>Merkblatt</strong>es.<br />
VI.<br />
Regelungen bei Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit<br />
elektronischem Verwaltungsdokument (e-VD)<br />
Beför<strong>der</strong>ungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - ausgenommen<br />
Kaffee und Alkopops - erfolgen grundsätzlich mit dem EU-weiten IT-<br />
Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System; deutsche Bezeichnung<br />
„EDV-gestütztes Beför<strong>der</strong>ungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige<br />
Waren“). Damit wird die Beför<strong>der</strong>ung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter<br />
Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD)<br />
abgewickelt, überwacht und erledigt.<br />
1. Normalverfahren mit e-VD<br />
Nach Artikel 786 Absatz 2 ZK-DVO sind für steuerfreie Lieferungen zur<br />
Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen, unabhängig vom Bestimmungsort,<br />
die Förmlichkeiten für die zollrechtliche Ausfuhranmeldung anzuwenden.<br />
mb.doc 26/48