07.07.2014 Aufrufe

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 8 -<br />

An Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren sind<br />

- Waren, die bei <strong>der</strong> Errichtung, Reparatur, Wartung, Umrüstung o<strong>der</strong> Ausrüstung<br />

solcher Einrichtungen verwendet werden sollen,<br />

- Vorräte, die auf den Einrichtungen verwendet o<strong>der</strong> verbraucht werden sollen.<br />

3. Wann ist für die Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf eine AM<br />

abzugeben?<br />

Für die Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf ist eine AM abzugeben,<br />

wenn die Waren zur Ausfuhr bestimmt sind. Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf<br />

ist zollrechtlich zur Ausfuhr bestimmt, wenn<br />

- Schiffe o<strong>der</strong> Flugzeuge innerhalb <strong>des</strong> Zollgebiets <strong>der</strong> Gemeinschaft beliefert<br />

werden, die das Zollgebiet auf ihrer Fahrt/ihrem Flug verlassen o<strong>der</strong><br />

- Schiffe o<strong>der</strong> Flugzeuge mit Standort außerhalb <strong>des</strong> Zollgebietes <strong>der</strong><br />

Gemeinschaft beliefert werden sollen o<strong>der</strong><br />

- Schiffe auf hoher See beliefert werden sollen.<br />

Außerdem ist bei allen steuerfreien Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen<br />

Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren zur Bevorratung von Schiffen und<br />

Flugzeugen einschließlich Reisebedarf auch dann eine AM abzugeben, wenn die<br />

Waren nicht zur Ausfuhr bestimmt sind.<br />

4. Welche Förmlichkeiten sind bei <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> AM zu beachten?<br />

4.1 Allgemeine Förmlichkeiten<br />

Seit dem 1. Juli 2009 ist die AM für alle Lieferungen zur Bevorratung von<br />

Schiffen und Luftfahrzeugen und für Einrichtungen auf hoher See<br />

grundsätzlich in elektronischer Form abzugeben (Artikel 787 Abs. 1, Artikel<br />

792 Abs. 2 und Artikel 841 Abs. 1 ZK-DVO).<br />

Seit dem 1. Januar 2011 ist darüber hinaus mit Inkrafttreten <strong>des</strong> Artikels 786<br />

ZK-DVO auch für jede Lieferung von steuerfreien Waren als Schiffs-,<br />

mb.doc 8/48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!