07.07.2014 Aufrufe

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 14 -<br />

4. Wann sind Waren als „Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf sowie<br />

Lieferungen an Einrichtungen auf hoher See“ außenhandelsstatistisch<br />

anzumelden?<br />

4.1 statistische Anmeldung von Waren bei „Schiffs-, Flugzeug- und<br />

Reisebedarf“<br />

Bei <strong>der</strong> Lieferung von Waren an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen in<br />

deutschen Häfen bzw. auf deutschen Flughäfen richtet sich die statistische<br />

Anmeldung insbeson<strong>der</strong>e danach, ob es sich um ausländische o<strong>der</strong><br />

inländische Fahrzeuge handelt.<br />

Anmerkung:<br />

Als ein „ausländisches“ Schiff bzw. Luftfahrzeug gilt ein Fahrzeug dann, wenn<br />

das wirtschaftliche Eigentum (Gewinn und Risiko) an dem Fahrzeug bei<br />

einem/einer ausländischen Unternehmen/Person liegt. In <strong>der</strong> Praxis kann man<br />

sich hierbei an <strong>der</strong> Flagge bzw. an dem Hoheitszeichen <strong>des</strong> Fahrzeugs<br />

orientieren.<br />

Werden ausländische Seeschiffe/Luftfahrzeuge mit Waren <strong>des</strong> (statistisch)<br />

freien Verkehrs beliefert, ist dies als „Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf“ zur<br />

Außenhandelsstatistik (Extrastat und Intrastat) anzumelden. Die entsprechende<br />

Belieferung von deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen wird statistisch nicht<br />

erfasst, es sei denn es handelt sich um ausländische Waren.<br />

Hinweis: Die Belieferung von deutschen Schiffen/Luftfahrzeugen in DE mit<br />

ausländischen Waren ist zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Grenzübertritts dieser Waren zu<br />

erfassen und nicht zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Lieferung an Bord <strong>des</strong><br />

Schiffes/Luftfahrzeugs. Ihr Eingang bzw. ihre Einfuhr sind zu erfassen. Hier gibt<br />

es keinen Son<strong>der</strong>tatbestand, <strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>e Behandlung (Warennummer,<br />

Partnerlandco<strong>des</strong>) erfor<strong>der</strong>t.<br />

Dies gilt sinngemäß auch für Lieferungen von Waren<br />

- an Bord eines im Erhebungsgebiet o<strong>der</strong> aus verkehrstechnischen Gründen<br />

unmittelbar vor <strong>der</strong> Hoheitsgrenze liegenden, zur Schifffahrt in das Ausland<br />

bestimmten Fahrzeuges o<strong>der</strong><br />

- an Bord deutscher Lotsendampfer o<strong>der</strong> Feuerschiffe außerhalb <strong>des</strong><br />

Erhebungsgebietes sowie<br />

mb.doc 14/48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!