Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen
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4. Wann sind Waren als „Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf sowie<br />
Lieferungen an Einrichtungen auf hoher See“ außenhandelsstatistisch<br />
anzumelden?<br />
4.1 statistische Anmeldung von Waren bei „Schiffs-, Flugzeug- und<br />
Reisebedarf“<br />
Bei <strong>der</strong> Lieferung von Waren an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen in<br />
deutschen Häfen bzw. auf deutschen Flughäfen richtet sich die statistische<br />
Anmeldung insbeson<strong>der</strong>e danach, ob es sich um ausländische o<strong>der</strong><br />
inländische Fahrzeuge handelt.<br />
Anmerkung:<br />
Als ein „ausländisches“ Schiff bzw. Luftfahrzeug gilt ein Fahrzeug dann, wenn<br />
das wirtschaftliche Eigentum (Gewinn und Risiko) an dem Fahrzeug bei<br />
einem/einer ausländischen Unternehmen/Person liegt. In <strong>der</strong> Praxis kann man<br />
sich hierbei an <strong>der</strong> Flagge bzw. an dem Hoheitszeichen <strong>des</strong> Fahrzeugs<br />
orientieren.<br />
Werden ausländische Seeschiffe/Luftfahrzeuge mit Waren <strong>des</strong> (statistisch)<br />
freien Verkehrs beliefert, ist dies als „Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf“ zur<br />
Außenhandelsstatistik (Extrastat und Intrastat) anzumelden. Die entsprechende<br />
Belieferung von deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen wird statistisch nicht<br />
erfasst, es sei denn es handelt sich um ausländische Waren.<br />
Hinweis: Die Belieferung von deutschen Schiffen/Luftfahrzeugen in DE mit<br />
ausländischen Waren ist zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Grenzübertritts dieser Waren zu<br />
erfassen und nicht zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Lieferung an Bord <strong>des</strong><br />
Schiffes/Luftfahrzeugs. Ihr Eingang bzw. ihre Einfuhr sind zu erfassen. Hier gibt<br />
es keinen Son<strong>der</strong>tatbestand, <strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>e Behandlung (Warennummer,<br />
Partnerlandco<strong>des</strong>) erfor<strong>der</strong>t.<br />
Dies gilt sinngemäß auch für Lieferungen von Waren<br />
- an Bord eines im Erhebungsgebiet o<strong>der</strong> aus verkehrstechnischen Gründen<br />
unmittelbar vor <strong>der</strong> Hoheitsgrenze liegenden, zur Schifffahrt in das Ausland<br />
bestimmten Fahrzeuges o<strong>der</strong><br />
- an Bord deutscher Lotsendampfer o<strong>der</strong> Feuerschiffe außerhalb <strong>des</strong><br />
Erhebungsgebietes sowie<br />
mb.doc 14/48