18.07.2014 Aufrufe

sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 22<br />

c) Zu Ziffer 2.5.3/§ 27 SHG/Punkt 2.3: Im Rahmen des (für die Verrechnung von rückwirkenden<br />

Leistungen Dritter mit der Sozialhilfe massgeblichen) Grundsatzes der Zeitidentität muss<br />

die gesamte Zeitspanne des Bezugs von Sozialhilfe als einheitliches Ganzes erfasst werden.<br />

Eine Etappierung des Zeitraums hat nur dann zu erfolgen, wenn die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen<br />

unterbrochen wird (BGE 121 V 17).<br />

G) Zur Zuständigkeit und Kostentragung (Ziffer 2.6)<br />

a) Zu Ziffer 2.6/§§ 36-38 SHG/Punkt 2:<br />

Tritt bei einem fremdplatzierten Kind die Mündigkeit während des Heimaufenthalts ein, so<br />

dauert der aufgrund von § 37 Abs. 3 lit. c SHG bestehende fürsorgerechtliche Wohnsitz<br />

(Fremdplatzierung) so lange weiter an, bis ein neuer, eigener Unterstützungswohnsitz begründet<br />

wird.<br />

Unter bestimmten, engen Voraussetzungen (Dauer, Notwendigkeit, Rahmenbedingungen)<br />

sollte auch ein bloss probeweises Zusammenleben von Eltern mit an sich fremdplatzierten<br />

Kindern möglich sein bzw. nicht als Rückkehr betrachtet werden und also noch nicht zu<br />

einer Aufhebung des Fremdplatzierungswohnsitzes führen.<br />

Sind die elterliche Sorge und insbesondere auch die Obhut gleichmässig auf beide geschiedenen<br />

oder sonst nicht mehr zusammenlebenden Elternteile verteilt, so muss abgeklärt<br />

werden, wo das Kind hauptsächlich bzw. überwiegend wohnt (unter Umständen auch<br />

aufgrund der in Art. 133 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Vereinbarung über die Betreuungsanteile<br />

und die Unterhaltskostenverteilung der Eltern). Dort hat es seinen Lebensmittelpunkt<br />

und Unterstützungswohnsitz. Zudem dürfte es in jener Gemeinde auch angemeldet sein.<br />

Lässt ein ausländischer Elternteil unmündige Kinder in die Schweiz nachkommen, so ist<br />

für die Berechnung der staatlichen Kostenersatzdauer das Zuzugsdatum des leiblichen<br />

Elternteils und nicht jenes des Ehegatten und Stiefelternteils massgeblich.<br />

H) Zu den Staatsbeiträgen an die wirtschaftliche Hilfe (Ziffer 2.7)<br />

Zu Ziffer 2.7/§ 45 SHG: Beim Staatsbeitrag an die Aufwendungen der Gemeinden für wirtschaftliche<br />

Hilfe sind Kosten, welche Asylsuchende betreffen, nicht anrechenbar (§ 38 Abs. 3<br />

SHV).<br />

H.1) Zu Rechtsmittel und Schweigepflicht (Ziffer 2.8)<br />

Zu Ziffer 2.8/§ 48 SHG: Gemäss § 121 des kantonalen Steuergesetzes sind auch Fürsorgebehörden<br />

den Steuerbehörden gegenüber auskunftspflichtig und haben sie von sich aus den<br />

Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn aufgrund von Wahrnehmungen in ihrer amtlichen<br />

Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht. Den<br />

Steuerbehörden ist das genaue Ergebnis der für sie relevanten Abklärungen mitzuteilen.<br />

Aufgrund dieser klaren Meldepflicht kann dann keine Verletzung des Amtsgeheimnisses<br />

bzw. des Datenschutzes vorliegen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!