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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 42<br />

6.2.3 Psychotherapiekosten: Je nach medizinischer, sozialer oder psychologischer Begründung<br />

kann es angezeigt sein, die Kosten von Psychotherapien zu übernehmen. Auch nach<br />

den SKöF-Richtlinien werden die Kosten spezieller Therapien angerechnet, wenn besondere<br />

Gründe dafür sprechen. Dies kann allerdings von einer vertrauensärztlichen Untersuchung<br />

abhängig gemacht werden. (RRB 2643/94)<br />

6.2.4 Zahnärztliche Kosten<br />

6.2.4.1 Zahnärztliche Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und<br />

zweckmässig sein. Kapitel H.2 der SKOS-Richtlinien entspricht den gesetzlichen Vorgaben<br />

bzw. dem Ziel, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten. Es wäre gesetzwidrig, wenn<br />

Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe zu Lasten der Öffentlichkeit ohne zwingende medizinische<br />

Notwendigkeit aufwendige Behandlungen für Probleme beanspruchen könnten,<br />

für welche auch eine zahnmedizinisch zweckmässige und kostengünstigere Lösung vorhanden<br />

ist. (VB.2000.00104)<br />

6.2.4.2 Anzurechnen sind überdies die Kosten jährlicher Zahnkontrolle und Dentalhygiene.<br />

(VB.99.00291)<br />

6.2.4.3 Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann die freie Wahl des Zahnarztes bzw. der<br />

Zahnärztin eingeschränkt und ein Vertrauenszahnarzt bzw. eine Vertrauenszahnärztin beigezogen<br />

werden (Kapitel B.4.2 der SKOS-Richtlinien). Die Bezeichnung dieser Personen<br />

bzw. Stellen steht im pflichtgemässen Ermessen der Fürsorgeorgane. Es ist dann auch nicht<br />

zu beanstanden, jemanden an die kantonale Klinik für Alters- und Behindertenzahnmedizin<br />

zu verweisen. Dadurch ist sichergestellt, dass zwar die erforderliche, jedoch keine unnötige<br />

oder unnötig kostspielige Behandlung vorgenommen wird. (VB.2000.00327)<br />

6.2.4.4 Erweisen sich die zahnärztlichen Behandlungen als notwendig, so sind deren Kosten<br />

grundsätzlich dem sozialen Existenzminimum zuzurechnen. (VB 2001.00343, 2001.00324).<br />

6.2.4.5 Vom Klienten bzw. von der Klientin eine Eigenleistung von 15 % an die Zahnarztkosten<br />

zu fordern und diese in monatlichen, vom Sozialdienst festzusetzenden Raten direkt mit<br />

dem Grundbedarf II zu verrechnen, würde eine Leistungskürzung darstellen und wäre nur im<br />

Rahmen von § 24 SHG statthaft. Es besteht daher ein Anspruch auf eine ungeschmälerte<br />

Ausrichtung des Grundbedarfs II, wenn nicht einer der erwähnten Kürzungsgründe zu einer<br />

Reduktion der Sozialhilfeleistung zwingt. In einem solchen Fall wären überdies vor einer Verringerung<br />

des Grundbedarfs II zunächst allenfalls ausgerichtete situationsbedingte Leistungen<br />

zu kürzen (VB.2001.00324).<br />

6.2.4.6 Nötige Zahnarztkosten gehören zum sozialen Existenzminimum und sind von der<br />

Sozialhilfe in der Regel vollumfänglich zu übernehmen, so dass es abgesehen von einzelnen<br />

begründeten Fällen nicht zulässig ist, von den Hilfesuchenden einen Eigenbeitrag von 10%<br />

der Kosten zu verlangen. (VB.2002.00417/418)<br />

6.3 situationsbedingte Leistungen<br />

6.3.1 Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen<br />

der Sozialhilfebehörden. Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach § 50<br />

VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde.<br />

Ein Grundprinzip der Sozialhilfe lautet, dass Sozialhilfe angemessen sein soll, was bedeutet,<br />

dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden<br />

als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen<br />

Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Bei den im Rahmen eines Umzugs

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