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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 36<br />

2.4 Hat eine Beschwerde, der während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufschiebende<br />

Wirkung zugekommen war, keinen Erfolg, und wird die ursprüngliche Anordnung in der Sache<br />

selbst bestätigt, ist nachträglich zu klären, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die<br />

Vollziehbarkeit oder aber auch die Wirksamkeit der Verfügung gehemmt hat. Diese Frage<br />

lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einheitlich ein für alle Mal beantworten,<br />

sondern es ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Dabei kommt es auf die Besonderheiten<br />

des Einzelfalls und die jeweilige Interessenlage an. Immerhin ist in der bundesgerichtlichen<br />

Rechtsprechung eine Tendenz auszumachen, dass bei Geldleistungen eine rückwirkende<br />

Aufhebung des Suspensiveffekts anzunehmen ist. Es soll damit verhindert werden,<br />

dass sich eine Partei nicht zum Schaden der anderen bereichern soll, wenn im Nachhinein<br />

eine belastende Verfügung bestätigt wird. (VB.2003.00144)<br />

2.5 Ein eindeutig verspätetes Rechtsmittel entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Eine solche<br />

kann gemäss Treu und Glauben aber bestehen, wenn eine - an sich überhaupt nicht<br />

anfechtbare - Verwarnung aufgrund einer (irrtümlich angebrachten) Rechtsmittelbelehrung<br />

weitergezogen wird. (VB.99.00036)<br />

2.6 Die aufschiebende Wirkung gilt auch für die Weisung, eine neue Wohnung zu suchen<br />

(VB.98.00269)<br />

3. Ausbildungskosten<br />

3.1 Sozialhilfeberechtigte haben grundsätzlich die unentgeltlichen Angebote von öffentlichrechtlichen<br />

schulischen und vorschulischen Einrichtungen zu benutzen. Die Kosten von<br />

wesentlich teureren Privatinstitutionen oder auswärtigen Schulen können im Allgemeinen<br />

nicht der Fürsorge belastet werden, ausgenommen behördliche Fremdplatzierungen in Sonderfällen<br />

und unter Umständen Auslagen für eine verhältnismässig kurze Zeit. (RRB<br />

1481/96, 3665/95)<br />

3.2 Wer dem Gymnasialunterricht nur mit Nachhilfestunden zu folgen vermag, kann die entsprechenden<br />

Kosten nicht als wirtschaftliche Hilfe im Rahmen des sozialen Existenzminimums<br />

geltend machen. Solche Auslagen liegen als Wunschbedarf im freien Ermessen der<br />

Fürsorgebehörde. (RRB 172/96)<br />

3.3 Unmündige haben aufgrund von § 15 Abs. 3 SHG einen Rechtsanspruch darauf, dass<br />

sie auch in der Zeit zwischen Schulaustritt und Lehrbeginn ihren Fähigkeiten entsprechend<br />

gefördert und ausgebildet werden. Dies kann auch die Finanzierung eines Berufswahlkurses<br />

beinhalten. (RRB 869/98)<br />

3.4 Entsprechend dem Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung sind Beiträge an<br />

eine Zweitausbildung oder Umschulung nur dann zu leisten, wenn mit der Erstausbildung<br />

kein exis-tenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit<br />

der Zweit-ausbildung oder Umschulung erreicht wird oder falls damit die Vermittlungsfähigkeit<br />

der betreffenden Person erhöht werden kann und zudem keine Finanzierung über andere<br />

Quellen möglich ist. Dabei verfügen die Sozialhilfebehörden über einen beträchtlichen<br />

Ermessensspielraum. Allerdings sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und<br />

ist der Sachverhalt ausreichend abzuklären. (VB.2001.00370, 2000.00172, 2000.00159) –<br />

Weiterbildungskosten sollten namentlich dann übernommen werden, wenn aufgrund einer<br />

realistischen Prognose erwartet werden darf, dass die vorgesehene Weiterbildung die Erwerbs-<br />

bzw. Arbeitschancen der betroffenen Person tatsächlich erhöhen kann. Diese Beur-

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