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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 44<br />

zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen. Was Motorfahrzeuge betrifft,<br />

ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine<br />

Ausnahme gilt dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend<br />

erforderlich ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das<br />

heisst günstiges) Fahrzeug besteht. (VB.2003.00407)<br />

6.4.3 Beiträge an Verwandte: Das SHG wie auch die SKOS-Richtlinien gehen bei der Bemessung<br />

der wirtschaftlichen Hilfe vom Bedarf der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder<br />

aus. Nicht zu diesem Bedarf gehören demnach Unterstützungsleistungen an nicht<br />

im gleichen Haushalt wohnende Verwandte (VB.98.00070)<br />

6.4.4 Haustiere: Die Auslagen für den Unterhalt von Hauskatzen können zwar, müssen aber<br />

normalerweise nicht (voll) durch die Öffentliche Fürsorge übernommen werden.<br />

(RRB 2788/94)<br />

6.4.5 Kinderbetreuung: Wenn jemand erwerbstätig und dies im Rahmen des Hilfsprozesses<br />

auch sinnvoll ist, besteht ein Anspruch auf Ersatz von angemessenen Kinderbetreuungskosten.<br />

(RRB 974/98)<br />

6.4.6 Schulden: Ob die Voraussetzungen zur Übernahme von Schulden im Sinne von § 22<br />

SHV gegeben sind, entscheidet die Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen. Im<br />

Rechtsmittelverfahren ist nur zu überprüfen, ob das Ermessen überschritten oder missbraucht<br />

worden ist. (VB.2000.00006; RRB 4826/84, 2899/84) - Die Voraussetzung zur ausnahmsweisen<br />

Übernahme von Schulden kann beispielsweise bei Mietzinsausständen, Krankenversicherungsprämien<br />

oder Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt sein, nicht jedoch bei<br />

Kreditschulden. (VB.99.00219) - Durch die Fürsorgebehörde zu übernehmende Schulden<br />

(z.B. für Hort- und Stromkosten) dürfen nicht mit dem Grundbedarf II verrechnet werden,<br />

sofern die Voraussetzungen einer Leistungskürzung nicht vorhanden sind. (VB.2000.00006)<br />

- Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände,<br />

wenn dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden<br />

werden kann. (VB.2000.00390)<br />

6.4.7 Steuern: Aufwendungen für Steuern dürfen in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt<br />

werden, denn sie dienen nicht der Sicherung des Lebensunterhalts von Bedürftigen bzw.<br />

gelten nicht als Fürsorgeleistungen, sondern liegen ausschliesslich im fiskalischen Interesse<br />

des Gemeinwesens. (RRB 870/98, 1684/96)<br />

6.4.8 Telefon: Beim Grundbedarf I handelt es sich um einen Pauschalbetrag, der es Personen,<br />

die unterstützt werden, ermöglicht, das verfügbare Einkommen selbst einzuteilen und<br />

die Verantwortung dafür zu tragen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Er beinhaltet u.a. auch die<br />

Telefonkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Wegen Wohnungssuche und Umzugsvorbereitungen<br />

erhöhte Telefonkosten sind demnach durch den Grundbedarf I abgedeckt. Dem<br />

Grundsatz der Selbstverantwortung entsprechend obliegt es den Hilfeempfangenden, den<br />

als Grundbedarf I ausgerichteten Pauschalbetrag so zu verwalten, dass sie temporär erhöht<br />

anfallende Ausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgabenposten kompensieren.<br />

(VB.2003.00187)<br />

6.4.9 Urlaub: Die Finanzierung von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten kann aufgrund der<br />

Kapitel C.2 oder C.7 der SKOS-Richtlinien erfolgen. Ein eigentlicher Anspruch auf Übernahme<br />

von solchen Kosten besteht aber nicht; dies liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen<br />

Behörde. (VB 2000.00221, 2000.00087; vgl. auch VB.2001.00013-00015) - Beim Entscheid

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