DAS MAGAZIN - Verlag Volker Herrmann Soziales Marketing
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DEUTSCHE KINDERHILFE<br />
SICHER ZUR SCHULE: PRÄVENTION MIT DER DEUTSCHEN KINDERHILFE<br />
Der erste Schultag ist<br />
ein ganz besonderer<br />
Anlass: Die Kinder<br />
sind aufgeregt, freuen<br />
sich auf ihre neuen<br />
Freunde, auf das<br />
Schreiben- und Rechnenlernen<br />
und darauf,<br />
endlich zu „den<br />
Großen“ zu gehören.<br />
Die Eltern sind stolz<br />
auf ihren Nachwuchs,<br />
staunen, wie schnell<br />
die Zeit vergeht und müssen die Verantwortung für<br />
ihre Kleinen ein wenig mehr in die Hände anderer<br />
Leute legen. Das sind nicht nur die der Lehrkräfte und<br />
des sonstigen Grundschulpersonals – es sind vor allem<br />
auch die Kinder selbst, die nun Verantwortung übernehmen.<br />
Besonders den Schulweg meistern unsere<br />
Kleinen oft, nicht zu unrecht mit einem gewissen Stolz,<br />
ganz allein.<br />
Wir möchten, dass Hilfe und Rat direkt dort ankommen,<br />
wo sie gebraucht werden und dass Kinder entsprechend<br />
ihres Reifegrades einbezogen und dadurch<br />
zu selbstbewussten, glücklichen Menschen heranwachsen<br />
können.<br />
Damit sich Kinder und Eltern aufgeklärt und sicher fühlen,<br />
unterstützen wir Familien und Schulen durch unser<br />
Präventionsheft „Sicher zur Schule! Tipps für einen sicheren<br />
Schulweg für Kinder, Eltern und Lehrer/-innen“. In<br />
diesem wird in einfacher Sprache erklärt, welche Gefahren<br />
– vom Straßenverkehr bis zum Ansprechen durch<br />
Fremde – auf dem Weg zur Schule auftreten und wie<br />
Kinder mit ihnen umgehen können. Zudem ist das Heft<br />
darauf ausgelegt, dass es die Kommunikation zwischen<br />
Kindern, Eltern und Lehrkräften anregt und verbessert.<br />
„Sicher zur Schule“ kann kostenlos mit einer E-Mail an<br />
info@kindervertreter.de bestellt oder auf der Internetseite<br />
der Deutschen Kinderhilfe bei Publikationen heruntergeladen<br />
werden!<br />
DR. RALF KOWNATZKI<br />
KINDESMISSHANDLUNG – EIN JAHR BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ<br />
Mit dem am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz<br />
(BKiSchG) sollten vor allem in<br />
zwei Bereichen Verbesserungen erzielt werden: Zum<br />
einen sollten Riskikofamilien besser identifi ziert werden,<br />
um durch Unterstützungsmaßnahmen zu verhindern,<br />
dass es in Überforderungssituationen zu Misshandlungen<br />
kommt („Frühe Hilfen“). Zum anderen sollte die<br />
Kommunikation zwischen den mit Kindesmisshandlung<br />
befassten Akteuren aus den Bereichen Jugendhilfe,<br />
Erziehung und Gesundheitswesen verbessert werden.<br />
Bereits aus dem Wortlaut der Defi nition von Kindesmisshandlung<br />
durch den Deutschen Bundestag 1986 lässt<br />
sich ableiten, dass neben Jugendhilfesystem und Justiz<br />
vor allem der Bereich der Medizin mit dem Problem<br />
von Kindesmisshandlung konfrontiert wird: „Kindesmisshandlung<br />
ist eine nicht zufällige (bewusste oder unbewusste)<br />
gewaltsame körperliche und/oder seelische<br />
Schädigung, die in Familien oder Institutionen (z. B.<br />
Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht und die zu<br />
Verletzungen, Entwicklungsverzögerungen oder sogar<br />
zum Tode führt und die somit das Wohl und die Rechte<br />
eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht“. (Bundestag<br />
Drucksache 10/4560).<br />
Leider ist auch nach Verabschiedung des BKiSchG die<br />
Situation so, dass beide Fachbereiche, Jugendhilfe<br />
und Gesundheitswesen bis heute weiterhin voneinander<br />
abgeschottet, parallel arbeiten. Ein das Kindeswohl<br />
betreffend effektiver Informationsaustausch ist auch<br />
nach Verabschiedung des BKischG nicht die Regel.<br />
Woran liegt das?<br />
Im BKiSchG wurden lediglich Verbesserungen der Kommunikation<br />
an der Schnittstelle Gesundheitswesen/Jugendhilfe<br />
eingeführt (INSOFA). Die „Insofern erfahrene<br />
Fachkraft“ (INSOFA) kann sicherlich in ihrer Lotsenfunktion<br />
hilfreich an der Schnittstelle Gesundheitswesen/<br />
Jugendhilfe sein, löst aber nicht das Problem für Ärzte<br />
vor (!) Kontaktaufnahme mit einer INSOFA eine zutreffende<br />
ärztliche Diagnose bei Verdacht auf Kindesmisshandlung<br />
(ICD 10 T74.0 ff.) gesichert oder ausgeschlossen<br />
zu haben.<br />
Die ärztliche Schweigepfl icht nach § 203 StGB sowie<br />
das im Grundgesetz verankerte Elternrecht machen<br />
einen notwendigen Austausch von Informationen zwischen<br />
Ärzten nahezu unmöglich. Die Forderung von<br />
Ärzten, man möge ihnen rechtlich beim Abklären von<br />
Verdachtsdiagnosen auf Kindesmisshandlung, die gleiche<br />
Informationsmöglichkeit und Vorgehensweise gestatten,<br />
wie sie bei allen übrigen medizinischen Diagnosen<br />
üblich sind, wurde im BKiSchG nicht geregelt.<br />
Weder die im BKiSchG, KKG § 4 vorgesehene Möglichkeit<br />
zur Hinzuziehung einer „INSOFA“, noch die gesetzliche<br />
Regelung zum anonymen Informationsaustausch<br />
hilft Ärzten weiter, die verschiedenen Diagnosen von<br />
Kindesmisshandlung (battered child, sexueller Miss-<br />
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DEUTSCHE KINDERHILFE