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DAS MAGAZIN - Verlag Volker Herrmann Soziales Marketing

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DEUTSCHE KINDERHILFE<br />

SICHER ZUR SCHULE: PRÄVENTION MIT DER DEUTSCHEN KINDERHILFE<br />

Der erste Schultag ist<br />

ein ganz besonderer<br />

Anlass: Die Kinder<br />

sind aufgeregt, freuen<br />

sich auf ihre neuen<br />

Freunde, auf das<br />

Schreiben- und Rechnenlernen<br />

und darauf,<br />

endlich zu „den<br />

Großen“ zu gehören.<br />

Die Eltern sind stolz<br />

auf ihren Nachwuchs,<br />

staunen, wie schnell<br />

die Zeit vergeht und müssen die Verantwortung für<br />

ihre Kleinen ein wenig mehr in die Hände anderer<br />

Leute legen. Das sind nicht nur die der Lehrkräfte und<br />

des sonstigen Grundschulpersonals – es sind vor allem<br />

auch die Kinder selbst, die nun Verantwortung übernehmen.<br />

Besonders den Schulweg meistern unsere<br />

Kleinen oft, nicht zu unrecht mit einem gewissen Stolz,<br />

ganz allein.<br />

Wir möchten, dass Hilfe und Rat direkt dort ankommen,<br />

wo sie gebraucht werden und dass Kinder entsprechend<br />

ihres Reifegrades einbezogen und dadurch<br />

zu selbstbewussten, glücklichen Menschen heranwachsen<br />

können.<br />

Damit sich Kinder und Eltern aufgeklärt und sicher fühlen,<br />

unterstützen wir Familien und Schulen durch unser<br />

Präventionsheft „Sicher zur Schule! Tipps für einen sicheren<br />

Schulweg für Kinder, Eltern und Lehrer/-innen“. In<br />

diesem wird in einfacher Sprache erklärt, welche Gefahren<br />

– vom Straßenverkehr bis zum Ansprechen durch<br />

Fremde – auf dem Weg zur Schule auftreten und wie<br />

Kinder mit ihnen umgehen können. Zudem ist das Heft<br />

darauf ausgelegt, dass es die Kommunikation zwischen<br />

Kindern, Eltern und Lehrkräften anregt und verbessert.<br />

„Sicher zur Schule“ kann kostenlos mit einer E-Mail an<br />

info@kindervertreter.de bestellt oder auf der Internetseite<br />

der Deutschen Kinderhilfe bei Publikationen heruntergeladen<br />

werden!<br />

DR. RALF KOWNATZKI<br />

KINDESMISSHANDLUNG – EIN JAHR BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ<br />

Mit dem am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz<br />

(BKiSchG) sollten vor allem in<br />

zwei Bereichen Verbesserungen erzielt werden: Zum<br />

einen sollten Riskikofamilien besser identifi ziert werden,<br />

um durch Unterstützungsmaßnahmen zu verhindern,<br />

dass es in Überforderungssituationen zu Misshandlungen<br />

kommt („Frühe Hilfen“). Zum anderen sollte die<br />

Kommunikation zwischen den mit Kindesmisshandlung<br />

befassten Akteuren aus den Bereichen Jugendhilfe,<br />

Erziehung und Gesundheitswesen verbessert werden.<br />

Bereits aus dem Wortlaut der Defi nition von Kindesmisshandlung<br />

durch den Deutschen Bundestag 1986 lässt<br />

sich ableiten, dass neben Jugendhilfesystem und Justiz<br />

vor allem der Bereich der Medizin mit dem Problem<br />

von Kindesmisshandlung konfrontiert wird: „Kindesmisshandlung<br />

ist eine nicht zufällige (bewusste oder unbewusste)<br />

gewaltsame körperliche und/oder seelische<br />

Schädigung, die in Familien oder Institutionen (z. B.<br />

Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht und die zu<br />

Verletzungen, Entwicklungsverzögerungen oder sogar<br />

zum Tode führt und die somit das Wohl und die Rechte<br />

eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht“. (Bundestag<br />

Drucksache 10/4560).<br />

Leider ist auch nach Verabschiedung des BKiSchG die<br />

Situation so, dass beide Fachbereiche, Jugendhilfe<br />

und Gesundheitswesen bis heute weiterhin voneinander<br />

abgeschottet, parallel arbeiten. Ein das Kindeswohl<br />

betreffend effektiver Informationsaustausch ist auch<br />

nach Verabschiedung des BKischG nicht die Regel.<br />

Woran liegt das?<br />

Im BKiSchG wurden lediglich Verbesserungen der Kommunikation<br />

an der Schnittstelle Gesundheitswesen/Jugendhilfe<br />

eingeführt (INSOFA). Die „Insofern erfahrene<br />

Fachkraft“ (INSOFA) kann sicherlich in ihrer Lotsenfunktion<br />

hilfreich an der Schnittstelle Gesundheitswesen/<br />

Jugendhilfe sein, löst aber nicht das Problem für Ärzte<br />

vor (!) Kontaktaufnahme mit einer INSOFA eine zutreffende<br />

ärztliche Diagnose bei Verdacht auf Kindesmisshandlung<br />

(ICD 10 T74.0 ff.) gesichert oder ausgeschlossen<br />

zu haben.<br />

Die ärztliche Schweigepfl icht nach § 203 StGB sowie<br />

das im Grundgesetz verankerte Elternrecht machen<br />

einen notwendigen Austausch von Informationen zwischen<br />

Ärzten nahezu unmöglich. Die Forderung von<br />

Ärzten, man möge ihnen rechtlich beim Abklären von<br />

Verdachtsdiagnosen auf Kindesmisshandlung, die gleiche<br />

Informationsmöglichkeit und Vorgehensweise gestatten,<br />

wie sie bei allen übrigen medizinischen Diagnosen<br />

üblich sind, wurde im BKiSchG nicht geregelt.<br />

Weder die im BKiSchG, KKG § 4 vorgesehene Möglichkeit<br />

zur Hinzuziehung einer „INSOFA“, noch die gesetzliche<br />

Regelung zum anonymen Informationsaustausch<br />

hilft Ärzten weiter, die verschiedenen Diagnosen von<br />

Kindesmisshandlung (battered child, sexueller Miss-<br />

42<br />

DEUTSCHE KINDERHILFE

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