Zulässigkeitsprüfung Urteilsverfahren - detailliert
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III. Richtige Klageart<br />
Der Kläger muss die seinem Klagebegehren entsprechende Klageart wählen. Wie im Rahmen<br />
des Zivilprozesses gilt es innerhalb des prozessualen Inhalts der Klage zwischen den<br />
„Grundtypen“ Leistungs-, Gestaltungs- und Feststellungsklage zu unterscheiden.<br />
IV. Ordnungsgemäße Klageerhebung<br />
Die ordnungsgemäße Erhebung der Klage richtet sich über § 46 II ArbGG nach der ZPO.<br />
Danach erfolgt gemäß § 253 I ZPO die Erhebung der Klage durch Zustellung des Schriftsatzes<br />
an den Beklagten. Die Einreichung der Klageschrift bei Gericht hat die Anhängigkeit,<br />
die Zustellung beim Beklagten die Rechtshängigkeit der Klage zur Folge (§ 261 ZPO). Die<br />
Voraussetzungen an den Inhalt der Klageschrift folgen aus § 253 II-V ZPO.<br />
V. Besondere Klagevoraussetzungen<br />
Ob bestimmte Klagevoraussetzungen einzuhalten sind, hängt von der jeweiligen Klageart<br />
ab. So setzt bspw. die Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse voraus (§ 256 ZPO).<br />
VI. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit<br />
1. Parteifähigkeit<br />
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein, also im eigenen Namen<br />
einen Prozess als Kläger oder Beklagter zu führen. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 I<br />
ZPO). Eine umfassende Vorschrift über die Parteifähigkeit existiert im ArbGG nicht, so<br />
dass über § 46 II ZPO auf § 50 ZPO zurückzugreifen ist. § 10 ArbGG erweitert diese Parteifähigkeit,<br />
indem er Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Zusammenschlüssen<br />
Parteifähigkeit zuspricht.<br />
2. Prozessfähigkeit und -führungsbefugnis<br />
Die Prozessfähigkeit richtet sich ebenfalls gemäß § 46 II ArbGG nach den Vorschriften<br />
über die ZPO. Prozessfähig ist, wer Prozesshandlungen selbst oder durch einen gewählten<br />
Vertreter vornehmen kann (vgl. § 51 I ZPO). Während die Parteifähigkeit der Rechtsfähigkeit<br />
entspricht, entspricht die Prozessfähigkeit der Geschäftsfähigkeit.<br />
Im Unterschied zur Prozessfähigkeit ist die Prozessführungsbefugnis gesetzlich weder im<br />
ArbGG noch in der ZPO ausdrücklich geregelt. Prozessführungsbefugt ist generell nur derjenige,<br />
der ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht bzw. aus dem streitigen<br />
Rechtsverhältnis berechtigt oder verpflichtet werden kann. Das Erfordernis der Prozessführungsbefugnis<br />
soll der Geltendmachung von fremden Rechten in eigenem Namen und damit<br />
der (gewillkürten) Prozessstandschaft Einhalt gebieten.<br />
3. Postulationsfähigkeit<br />
§ 11 ArbGG trifft eine Sonderregelung über die Postulationsfähigkeit, also über die Fähigkeit,<br />
in eigener Person rechtswirksam prozessual handeln zu können. Gemäß § 11 I 1 Hs. 1<br />
ArbGG können die Parteien vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen. Im<br />
Übrigen richtet sich die Postulationsfähigkeit nach § 46 II ArbGG i.V.m. §§ 78 ff. ZPO.<br />
VII. Sonstige Prozessvoraussetzungen<br />
Nur im Falle eines konkreten Anlasses müssen auch folgende Prozessvoraussetzungen noch<br />
angesprochen werden:<br />
- keine anderweitige Rechtshängigkeit<br />
- keine entgegenstehende Rechtskraft<br />
- Rechtsschutzbedürfnis<br />
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