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Zulässigkeitsprüfung Urteilsverfahren - detailliert

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III. Richtige Klageart<br />

Der Kläger muss die seinem Klagebegehren entsprechende Klageart wählen. Wie im Rahmen<br />

des Zivilprozesses gilt es innerhalb des prozessualen Inhalts der Klage zwischen den<br />

„Grundtypen“ Leistungs-, Gestaltungs- und Feststellungsklage zu unterscheiden.<br />

IV. Ordnungsgemäße Klageerhebung<br />

Die ordnungsgemäße Erhebung der Klage richtet sich über § 46 II ArbGG nach der ZPO.<br />

Danach erfolgt gemäß § 253 I ZPO die Erhebung der Klage durch Zustellung des Schriftsatzes<br />

an den Beklagten. Die Einreichung der Klageschrift bei Gericht hat die Anhängigkeit,<br />

die Zustellung beim Beklagten die Rechtshängigkeit der Klage zur Folge (§ 261 ZPO). Die<br />

Voraussetzungen an den Inhalt der Klageschrift folgen aus § 253 II-V ZPO.<br />

V. Besondere Klagevoraussetzungen<br />

Ob bestimmte Klagevoraussetzungen einzuhalten sind, hängt von der jeweiligen Klageart<br />

ab. So setzt bspw. die Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse voraus (§ 256 ZPO).<br />

VI. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit<br />

1. Parteifähigkeit<br />

Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein, also im eigenen Namen<br />

einen Prozess als Kläger oder Beklagter zu führen. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 I<br />

ZPO). Eine umfassende Vorschrift über die Parteifähigkeit existiert im ArbGG nicht, so<br />

dass über § 46 II ZPO auf § 50 ZPO zurückzugreifen ist. § 10 ArbGG erweitert diese Parteifähigkeit,<br />

indem er Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Zusammenschlüssen<br />

Parteifähigkeit zuspricht.<br />

2. Prozessfähigkeit und -führungsbefugnis<br />

Die Prozessfähigkeit richtet sich ebenfalls gemäß § 46 II ArbGG nach den Vorschriften<br />

über die ZPO. Prozessfähig ist, wer Prozesshandlungen selbst oder durch einen gewählten<br />

Vertreter vornehmen kann (vgl. § 51 I ZPO). Während die Parteifähigkeit der Rechtsfähigkeit<br />

entspricht, entspricht die Prozessfähigkeit der Geschäftsfähigkeit.<br />

Im Unterschied zur Prozessfähigkeit ist die Prozessführungsbefugnis gesetzlich weder im<br />

ArbGG noch in der ZPO ausdrücklich geregelt. Prozessführungsbefugt ist generell nur derjenige,<br />

der ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht bzw. aus dem streitigen<br />

Rechtsverhältnis berechtigt oder verpflichtet werden kann. Das Erfordernis der Prozessführungsbefugnis<br />

soll der Geltendmachung von fremden Rechten in eigenem Namen und damit<br />

der (gewillkürten) Prozessstandschaft Einhalt gebieten.<br />

3. Postulationsfähigkeit<br />

§ 11 ArbGG trifft eine Sonderregelung über die Postulationsfähigkeit, also über die Fähigkeit,<br />

in eigener Person rechtswirksam prozessual handeln zu können. Gemäß § 11 I 1 Hs. 1<br />

ArbGG können die Parteien vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen. Im<br />

Übrigen richtet sich die Postulationsfähigkeit nach § 46 II ArbGG i.V.m. §§ 78 ff. ZPO.<br />

VII. Sonstige Prozessvoraussetzungen<br />

Nur im Falle eines konkreten Anlasses müssen auch folgende Prozessvoraussetzungen noch<br />

angesprochen werden:<br />

- keine anderweitige Rechtshängigkeit<br />

- keine entgegenstehende Rechtskraft<br />

- Rechtsschutzbedürfnis<br />

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