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Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, Lehrbuch für Studium und ...

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<strong>Fuchs</strong>/<strong>Preis</strong>, <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>, <strong>Lehrbuch</strong> <strong>für</strong> <strong>Studium</strong> <strong>und</strong> Praxis, Köln (Verlag Dr.<br />

Otto Schmidt) 2009, 2. Aufl., 1269 S., 49,80 €<br />

<strong>Sozialversicherungsrecht</strong> ist schwer zu lehren <strong>und</strong> zu lernen. Die Sozialversicherung folgt<br />

anderen Ordnungs- <strong>und</strong> Finanzierungsgr<strong>und</strong>sätzen als die private Versicherung, <strong>und</strong> die fünf<br />

Zweige der Sozialversicherung (Renten-, Unfall, Kranken-, Pflege- <strong>und</strong><br />

Arbeitslosenversicherung) entwickeln sich weit auseinander. Gleichwohl ist das<br />

<strong>Sozialversicherungsrecht</strong> das Referenz- <strong>und</strong> Kerngebiet eines weiter verstandenen<br />

Sozialrechts, weil in Deutschland die soziale Sicherung immer noch ganz überwiegend über<br />

die Sozialversicherungssysteme gewährleistet wird. Die mediale Aufmerksamkeit, die der<br />

Entwicklung der steuerfinanzierten Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende (SGB II; populär<br />

„Hartz IV") gegenwärtig zuteil wird, darf nicht den Blick da<strong>für</strong> verstellen, dass in der Renten-<br />

<strong>und</strong> vor allem in der Krankenversicherung große Teile der Wohnbevölkerung versichert sind:<br />

ca. 74 Millionen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung stehen „nur" ca. 7<br />

Millionen Empfänger von Gr<strong>und</strong>sicherungsleistungen gegenüber.<br />

Wegen der Bedeutung der Sozialversicherung <strong>für</strong> die ganz große Mehrzahl der Bürger muss<br />

das <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> Gegenstand der Rechtswissenschaft <strong>und</strong> der juristischen<br />

Ausbildung sein. Offene oder heimliche Vorbehalte gegen dieses Rechtsgebiet (schwer<br />

zugänglich,<br />

kaum verständlich, ständige Gesetzesänderungen, fehlende Systematisierung) sind nicht mehr<br />

unüberwindlich, seit im Jahre 2005 die erste Auflage des <strong>Lehrbuch</strong>s von <strong>Fuchs</strong> <strong>und</strong> <strong>Preis</strong> auf<br />

den Markt gekommen ist. Das Buch ist von der Praxis <strong>und</strong> auch in den Hochschulen sehr<br />

positiv aufgenommen worden. Deshalb ist sehr erfreulich, dass die Autoren im Sommer 2009<br />

eine zweite, aktualisierte Auflage vorgelegt haben.<br />

Der Zeitpunkt des Erscheinens ist günstig gewählt: Die umfassenden <strong>und</strong> tief greifenden<br />

Gesetzesänderungen der 16. Legislaturperiode des Deutschen B<strong>und</strong>estages sind mit<br />

Ausnahme weniger Neuregelungen aus dem Frühsommer 2009 im Zuge der Finanzmarktkrise<br />

aufgenommen worden. Wegen der Neuwahl des B<strong>und</strong>estages ist mit zentralen<br />

Rechtsänderungen in den nächsten Monaten nicht zu rechnen. Das ermöglicht die<br />

Präsentation eines relativ konsolidierten Rechtszustandes, <strong>und</strong> diese Chance haben die<br />

Autoren hervorragend genutzt. Der Aufbau des Werks ist geschickt gewählt: Einer streng<br />

systematischen Einführung in Entstehung <strong>und</strong> rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen der Sozialversicherung<br />

folgt eine relativ breite Darstellung des rechtlichen Systems der Sozialversicherung <strong>und</strong> ihrer<br />

verfassungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen. Unter dieser Überschrift werden - was der Leser nicht<br />

unbedingt erwartet - die zentralen Probleme auch des sozialrechtlichen<br />

Verwaltungsverfahrens behandelt, deren rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen sich in den Büchern I <strong>und</strong> X<br />

des Sozialgesetzbuchs befinden. Diese Kodifikationen gelten nicht nur <strong>für</strong> die<br />

Sozialversicherung, aber eben auch <strong>für</strong> diese. Ihre gründliche <strong>und</strong> die aktuelle<br />

Rechtsprechung des BSG berücksichtigende Darstellung erspart insbesondere den<br />

Studierenden die Anschaffung eines zusätzlichen Werkes zum Verfahrensrecht der<br />

Sozialversicherungsträger, <strong>und</strong> die Praktiker finden in den Passagen zur Aufhebung von<br />

Verwaltungsakten (S. 109 ff.) z.B. <strong>für</strong> die Bearbeitung eines Falles betr. die Aufhebung einer<br />

Krankengeldbewilligung alle notwendigen Informationen.<br />

Die weitere Darstellung folgt dann der Ordnung der Bücher des SGB: Nach den <strong>für</strong> alle<br />

Versicherungszweige geltenden Vorschriften des SGB IV werden die Kranken- <strong>und</strong><br />

Pflegeversicherung, die Unfall- <strong>und</strong> Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung<br />

dargestellt. Eine detaillierte Übersicht über das zwischenstaatliche <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>,<br />

das gerade in der Praxis wegen der zahlreichen sozialversicherungsrechtlichem Fälle mit<br />

Auslandsbezug (auf der Seite der Versicherten wie zunehmend auch der Leistungserbringer)<br />

große Bedeutung hat, schließt den Band ab.


1.200 Seiten Text können nicht im Einzelnen rezensiert werden. Für den an<br />

ges<strong>und</strong>heitsrechtlichen Fragestellungen interessierten Leser soll deshalb besonders auf die<br />

von Maximilian <strong>Fuchs</strong>, Hochschullehrer <strong>für</strong> Arbeits- <strong>und</strong> Soziarecht an der Universität<br />

Eichstätt-Ingolstadt, verfassten Partien zum Recht der Krankenversicherung hingewiesen<br />

werden. Im Interesse der Benutzerfre<strong>und</strong>lichkeit tritt hier bisweilen der Charakter eines<br />

systematischen <strong>Lehrbuch</strong>s ein wenig hinter den eines Kommentars zu den maßgeblichen<br />

Vorschritten zurück; das zeigt sich deutlich bei der sehr klaren <strong>und</strong> problemorientierten<br />

Darstellung des Versichertenkreises in der GKV (S. 246 ff.). Die Ausführungen zum<br />

Leistungsrecht der GKV enthalten wichtige Hinweise zu der zentralen Entscheidung des<br />

BVerfG v. 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 (GesR 2006, 72) zur Leistungspflicht der<br />

Krankenkassen außerhalb des vor allem in den Richtlinien des Gemeinsamen<br />

B<strong>und</strong>esausschuss niedergelegten Leistungskatalogs bei lebensbedrohlichen Erkrankungen <strong>und</strong><br />

zu deren Umsetzung (S. 291). Auch der <strong>für</strong> die praktische Durchsetzung dieser<br />

Rechtsprechung wichtige Kostenerstattungsanspruch der Versicherten nach § 13 Abs. 3 SGB<br />

V wird eingehend erläutert (S. 230 ff.). Da auch die neuen Versorgungsmodelle in der<br />

ambulanten ärztlichen Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung, besondere fachärztliche<br />

Versorgung <strong>und</strong> integrierte Versorgung) praxistauglich aufbereitet werden, steht dem Nutzer<br />

des Buchs nicht nur eine systematische Darstellung, sondern zugleich ein - durch ein sehr<br />

ausführliches Stichwortverzeichnis gut erschließbarer - Kommentar zu den zentralen<br />

Vorschritten des SGB V zur Verfügung. Das erhöht den Nutzwert des Buches deutlich.<br />

Aus den vom Kölner Ordinarius <strong>für</strong> Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht Ulrich <strong>Preis</strong> verfassten Teilen<br />

sind <strong>für</strong> den ges<strong>und</strong>heitsrechtlich ausgerichteten Leser insbesondere die Erläuterungen der<br />

rentenversicherungsrechtlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitation, S.<br />

788 ff. mit einer instruktiven Darstellung des Merkmals der Erwerbsminderung) <strong>und</strong> zur<br />

Arbeitslosenversicherung im Kontext mit Leistungseinschränkungen des Versicherten von<br />

Interesse. Auch die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld, die Insolvenzsicherung <strong>und</strong><br />

Leistungen der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit an Arbeitgeber (S. 1075 f.), die im Zusammenhang<br />

mit der Führung von Ges<strong>und</strong>heitseinrichtungen von Bedeutung sein können, werden<br />

praxisgerecht, aber auch mit der erforderlichen Tiefe erläutert.<br />

Alles in allem überzeugt auch die zweite Auflage des Buches von <strong>Fuchs</strong>/<strong>Preis</strong> in jeder<br />

Hinsicht. Studierende, Lehrende <strong>und</strong> Praktiker erhalten zu einem <strong>Preis</strong> von ca. 50 € eine<br />

prof<strong>und</strong>e Darstellung des <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s, die als Einführung in die einzelnen<br />

Versicherungszweige gelesen <strong>und</strong> durchgearbeitet oder zur Lösung konkreter Fälle<br />

praxistauglich genutzt werden kann. Der rezensionstypische Platz auf dem Schreibtisch sollte<br />

<strong>für</strong> das Buch unbedingt freigehalten werden; <strong>für</strong> den Aktenkoffer auf dem Weg zum Termin<br />

wäre es mir - als notwendige Folge seiner inneren Gewichtigkeit - allerdings zu schwer.<br />

Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Ulrich Wenner, Dortm<strong>und</strong>


Trenk-Hinterberger: <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>. Praxis-<strong>Lehrbuch</strong> NZS 2008, 197<br />

<strong>Sozialversicherungsrecht</strong>. Praxis-<strong>Lehrbuch</strong><br />

<strong>Sozialversicherungsrecht</strong>. Praxis-<strong>Lehrbuch</strong> Maximilian <strong>Fuchs</strong>/ Ulrich <strong>Preis</strong>. Verlag Dr. Otto<br />

Schmidt, Köln, 2004, 1166 S., EUR 49,80, ISBN 3-504-44240-9<br />

Prof. Dr. Peter Trenk-Hinterberger, Otto-Friedrich-Universität Bamberg<br />

Das <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> ist – wie Maximilian <strong>Fuchs</strong> <strong>und</strong> Ulrich <strong>Preis</strong> im Vorwort zu ihrem Werk<br />

zutreffend betonen – „das Herzstück des deutschen Sozialrechts”. Die Charakteristik des deutschen Systems<br />

der sozialen Sicherheit als sozialversicherungsgeprägtes System, das einen Großteil der Bevölkerung<br />

erfasst, bildet sich auch im Sozialbudget ab: Allein an den Leistungen der Sozialversicherung, die<br />

gegenwärtig r<strong>und</strong> 64% des Sozialbudgets ausmachen, wird die überragende Bedeutung der<br />

Sozialversicherung <strong>für</strong> Wirtschaft <strong>und</strong> Gesellschaft deutlich. Im Gegensatz zu dieser Bedeutung stehen<br />

freilich die nahezu marginale Berücksichtigung des <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s in der Lehre an Hochschulen,<br />

das geringe Interesse der Studierenden an diesem Rechtsgebiet <strong>und</strong> der Mangel an prof<strong>und</strong>em Lernmaterial<br />

zum <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>. Es gibt zwar eine ganze Reihe von Lehrbüchern zum Sozialrecht, die unter<br />

anderem auch das <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> darstellen, die sich aber im Rahmen einer Gesamtdarstellung<br />

des Sozialrechts zwangsläufig auf Gr<strong>und</strong>züge des <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s beschränken (müssen); <strong>und</strong> die<br />

wenigen Lehrbücher (ausschließlich) zum <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> präsentieren das Normenmaterial<br />

weitgehend gr<strong>und</strong>rissartig <strong>und</strong> ohne vertieften Einbezug der Geschichte der Sozialversicherung, ihren<br />

Verknüpfungen mit anderen Rechtsbereichen <strong>und</strong> ihrer ökonomisch-gesellschaftlichen Relevanz sowie ohne<br />

gründliche Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur.<br />

Ganz anders das <strong>Fuchs</strong> <strong>und</strong> <strong>Preis</strong> vorgelegte „Praxis-<strong>Lehrbuch</strong> <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>”, das die Tradition<br />

der (früheren) großen Lehrbücher zum <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> fortführt (man denke etwa an das <strong>Lehrbuch</strong><br />

von Heinrich Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung, Bd. 1 <strong>und</strong> 2, 1893 <strong>und</strong> 1905, <strong>und</strong> an das von<br />

Georg Wannagat begonnene, aber unvollendet gebliebene „<strong>Lehrbuch</strong> des <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s”, 1.<br />

Band, 1965). Beim <strong>Lehrbuch</strong> von <strong>Fuchs</strong>/<strong>Preis</strong> lassen sich mindestens vier Merkmale hervorheben. Erstens:<br />

Das <strong>Lehrbuch</strong> reiht sich nach Inhalt, Tiefe <strong>und</strong> Umfang ein in die Reihe der juristischen „Großlehrbücher”,<br />

wie sie vor allem aus dem Bürgerlichen Recht bekannt sind. Es ist mehr als ein „Praxis-<strong>Lehrbuch</strong>” im Sinne<br />

eines <strong>Lehrbuch</strong>s <strong>für</strong> die Praxis (etwa <strong>für</strong> die Anwaltschaft) <strong>und</strong> mehr als ein <strong>Lehrbuch</strong>, das „nur” die Praxis<br />

des <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s aufbereitet (das tut es ohnehin). Es ist vielmehr ein <strong>Lehrbuch</strong>, das darüber<br />

hinaus dogmatische Strukturen des <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s aufzeigt, diese vertieft <strong>und</strong> eigenständig<br />

(weiter)entwickelt, das <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> in seiner historischen <strong>und</strong> politischen Einbettung sieht <strong>und</strong><br />

daraus auch Erklärungen ableiten <strong>und</strong> Folgerungen ziehen kann, die Verbindungen dieses Rechtsgebiets zur<br />

übrigen Rechtsordnung herstellt (<strong>und</strong> damit aus einer autistischen Isolation führt) sowie die ökonomisch-<br />

gesellschaftliche Relevanz des <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s aufzeigt. Zweitens: Die Qualität dieses<br />

Großlehrbuchs verschafft dem <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> das ihm gebührende „juristische Ansehen”, das ihm<br />

bislang von nicht wenigen Vertretern der „klassischen” Rechtsdisziplinen abgesprochen wird. Drittens: In<br />

didaktischer Hinsicht ist das <strong>Lehrbuch</strong> vollauf gelungen. Zahlreiche Beispiele, zumeist höchstrichterlichen<br />

Entscheidungen nachgebildet, tragen entscheidend zum Verständnis der Ausführungen bei <strong>und</strong> regen zum<br />

weiteren Nachdenken (<strong>und</strong> alternativen Problemlösungen) an. Zu Beginn der einzelnen Kapitel <strong>und</strong><br />

(innerhalb der Kapitel) zu Beginn der einzelnen Abschnitte wird umfangreich Literatur zur Vertiefung des<br />

Stoffes angegeben; in den Ausführungen selbst erfolgt immer wieder eine umfassende (auch kritische)<br />

Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung. Schließlich ist die durchgängige<br />

Verständlichkeit des Textes <strong>und</strong> seine Gestaltung hervorzuheben: So wird zum Beispiel – was besonders<br />

hilfreich ist – durch „Randtexte” der Inhalt des jeweiligen Abschnitts so auf den Punkt gebracht, dass eine<br />

erste Orientierung im Hinblick auf den „Haupttext” ungemein erleichtert wird. Viertens: Das Buch lässt sich<br />

durchweg als Nachschlagewerk zu einzelnen Fragen <strong>und</strong> Bereichen des <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s nutzen<br />

(zum Beispiel: Wie ist der Meinungsstand zu den Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung, zum<br />

Begriff der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung oder zu Unfällen bei Neckereien in der


Schülerunfallversicherung?). Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass einige Ausführungen des Werks<br />

infolge der zwischenzeitlichen Aktivitäten des Gesetzgebers nicht mehr aktuell sind. Das „Praxis-<strong>Lehrbuch</strong>”<br />

enthält neun Kapitel. In den ersten drei Kapiteln werden behandelt: (von <strong>Fuchs</strong>) die Entstehung <strong>und</strong> die<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Sozialversicherung (insbesondere Geschichte sowie Recht <strong>und</strong> Technik der<br />

Sozialversicherung), (von <strong>Preis</strong>) das rechtliche System der Sozialversicherung (z.B. seine Stellung im<br />

Sozialrecht <strong>und</strong> die verfassungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen der Sozialversicherung) sowie (von <strong>Fuchs</strong>) die<br />

gemeinsamen Vorschriften über die Sozialversicherung – SGB IV – (insbesondere der zentrale Begriff der<br />

Beschäftigung, an den die Versicherungstatbestände der einzelnen Sozialversicherungszweige anknüpfen).<br />

Im Anschluss an diese drei Kapitel, die auf r<strong>und</strong> 200 Seiten gewissermaßen ein <strong>Lehrbuch</strong> des Allgemeinen<br />

Teils des <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s enthalten, schließen sich fünf Kapitel (auf r<strong>und</strong> 900 Seiten) an: (von<br />

<strong>Fuchs</strong>) zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – SGB V – <strong>und</strong> zum Recht der sozialen<br />

Pflegeversicherung – SGBH XI –, (von <strong>Preis</strong>) zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung – SGB VII –,<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung – SGB VI – <strong>und</strong> der Arbeitslosenversicherung – SGB III –. Alle Kapitel<br />

zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung folgen weitgehend – soweit dies geboten bzw. möglich ist<br />

– einer einheitlichen Gliederung (Einführung, Strukturprinzipien, Träger, versicherter Personenkreis,<br />

Versicherungsfall, Leistungen, Finanzierung usw.), so dass Vergleiche angestellt sowie wichtige<br />

Gemeinsamkeiten <strong>und</strong> Unterschiede erkannt werden können. Das letzte Kapitel (von <strong>Fuchs</strong>) ist dem<br />

internationalen <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> gewidmet, das in Gestalt des deutschen Internationalen<br />

<strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s <strong>und</strong> des Supranationalen <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s angesichts des massenhaften<br />

grenzüberschreitenden Tourismus <strong>und</strong> der beträchtlichen Migration (vor allem) von Arbeitskräften eine<br />

große praktische Bedeutung hat.<br />

Es ist schlicht unmöglich, einem solchen Werk wie dem „Praxis-<strong>Lehrbuch</strong>” von <strong>Fuchs</strong> <strong>und</strong> <strong>Preis</strong> im Rahmen<br />

einer Rezension auch nur annähernd gerecht zu werden. Verwiesen sei deshalb exemplarisch – im Sinne<br />

von einzelnen „Prüfsteinen” <strong>für</strong> Interessierte – auf die instruktive Darstellung der Geschichte der<br />

Sozialversicherung, auf den Abschnitt über die verfassungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen des<br />

<strong>Sozialversicherungsrecht</strong>s mit anschaulichen Beispielen zur sozialversicherungsrechtlichen Dimension der<br />

Gr<strong>und</strong>rechte, auf die klare Darstellung <strong>und</strong> Analyse des komplexen Leistungserbringungsrechts in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung <strong>und</strong> in der sozialen Pflegeversicherung sowie auf die eingehende<br />

Auseinandersetzung mit den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung, mit den<br />

Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung <strong>und</strong> mit den Versicherungsleistungen, die an den<br />

Eintritt von Arbeitslosigkeit anknüpfen, sowie schließlich auf die – einem eigenständigen Kurzlehrbuch<br />

vergleichbare – Darstellung des koordinierenden Sozialrechts (auf der Gr<strong>und</strong>lage der VO 1408/71/EWG <strong>und</strong><br />

der VO 57472/EWG).<br />

Wer mit dem Großlehrbuch von <strong>Fuchs</strong> <strong>und</strong> <strong>Preis</strong> schon intensiv gearbeitet hat, es zum Lernen oder Lehren<br />

verwendete, daraus neue Informationen, Anregungen, Perspektiven sowie Erkenntnisse gewann <strong>und</strong> zum<br />

intensiven Nachdenken (gelegentlich auch zum Widerspruch) angeregt wurde, wird mein Gesamturteil<br />

teilen: Die beiden Autoren haben ein Werk geschaffen, das die Bezeichnung „epochal” verdient.


Plagemann: <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> NZA 2006, 646<br />

<strong>Sozialversicherungsrecht</strong><br />

<strong>Sozialversicherungsrecht</strong>. Praxis-<strong>Lehrbuch</strong>. Von Maximilian <strong>Fuchs</strong> <strong>und</strong> Ulrich <strong>Preis</strong>. - Köln, Otto<br />

Schmidt 2005. LVII, 1110 S., kart. Euro 49,80.<br />

Rechtsanwalt <strong>und</strong> Fachanwalt <strong>für</strong> Sozialrecht <strong>und</strong> Medizinrecht Professor Dr. Hermann Plagemann, Frankfurt<br />

a.M.<br />

Maximilian <strong>Fuchs</strong> <strong>und</strong> Ulrich <strong>Preis</strong>, beide ausgewiesene Hochschullehrer, melden sich seit Jahren auf dem<br />

Gebiet des Sozialrechts engagiert zu Wort <strong>und</strong> das explizit unter Einbeziehung der engen Verknüpfungen<br />

mit dem Arbeits- <strong>und</strong> Zivilrecht. Sie haben ein hervorragendes „Praxis-<strong>Lehrbuch</strong>” vorgelegt. Anders als<br />

seine Konkurrenten beschränkt es sich auf die Kernbereiche der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-,<br />

Unfall-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung). Dazu kommen ein Kapitel zur Entstehung der<br />

Sozialversicherung, ein sehr informativer Abschnitt zum internationalen Sozialrecht sowie zwei Abschnitte<br />

zum rechtlichen System (insbesondere Verwaltungsverfahren) <strong>und</strong> zu den gemeinsamen Vorschriften. Den<br />

Schwerpunkt im letzteren Abschnitt bildet das Kapitel „Das Beschäftigungsverhältnis”, in dem detailliert <strong>und</strong><br />

verlässlich über die Auslegung des § 7 SGB IV bis hin zur Geringfügigkeit <strong>und</strong> der Beitragsabführung<br />

informiert wird. Beide Autoren formulieren klar <strong>und</strong> konzentrieren sich auf das Wesentliche. Sie reichern<br />

den Text mit „klassischen” Zitaten, etwa aus der Rechtsprechung <strong>und</strong> den Gesetzesmaterialien, an. An<br />

vielen Stellen findet man kurz gefasste „Problematiken”, z.B. über die Leistungsgestaltung (sprich: Sach-<br />

oder Geldleistung mit der Folge eines „homo oeconomicus”? S. 74) oder über die Anwendbarkeit des § 850f<br />

ZPO (S. 95), die auch dem Studenten einen Eindruck von der Dynamik dieses Rechtsgebietes vermitteln.<br />

Der Text ist nicht nur übersichtlich gegliedert, sondern enthält auch benutzerfre<strong>und</strong>liche Stichworte am<br />

Rand - schon da<strong>für</strong> gebührt den Verfassern ausdrückliches Lob.<br />

Ausgehend von einem klaren Bekenntnis zum „Versicherungscharakter der Sozialversicherung”<br />

problematisieren sie die Diskussion um so genannte versicherungsfremde Leistungen <strong>und</strong> plädieren<br />

zugleich <strong>für</strong> eine Äquivalenz von Beitrag <strong>und</strong> Leistung<br />

Plagemann: <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> (NZA 2006, 646)<br />

oder anders gewendet <strong>für</strong> die „Effizienz” des Systems. Kritikwürdig sei jedoch die beitragsfreie<br />

Familienversicherung, jedenfalls im Falle der Kinderlosigkeit (S. 33, 243). Jedem Abschnitt, der sich<br />

mit dem einzelnen Versicherungszweig befasst, sind Ausführungen über die ökonomische Bedeutung der<br />

jeweiligen Versicherung vorangestellt (z.B. S. 213: Krankenversicherung, S. 443 Unfallversicherung, S. 644<br />

Rentenversicherung). <strong>Fuchs</strong> erläutert auch „neue Behandlungsformen” in der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (S. 30ff.), die zum Teil Formen eines „Einkaufsmodells” annehmen (S. 302), was die<br />

Frage nach geeigneten Gegenmaßnahmen aufwirft, wobei das Wettbewerbsrecht nicht anwendbar sein soll<br />

(S. 320). Tatsächlich korrespondiert der von den Kassen präsentierte Einheitsvertrag mit der immer stärker<br />

um sich greifenden Überzeugung, dass nur das medizinische Konzept zukunftsweisend ist, welches sich an<br />

Leitlinien orientiert.<br />

Die sozialpolitische Zielsetzung der Rentenversicherung ist auch schon in der kaiserlichen Botschaft von<br />

1881 umrissen (S. 636), die übrigens differenzierter zu betrachten ist als allgemein üblich (S. 13ff.). <strong>Preis</strong><br />

sieht in den jüngsten Reformbestrebungen einen Paradigmenwechsel, weil die Rente nicht länger nur<br />

beitrags- <strong>und</strong> damit leistungsbezogen im Sinne einer gleichwertigen Teilhabe ist, sondern mehr <strong>und</strong> mehr<br />

dem Primat einnahmeorientierter Ausgabenpolitik gehorche. Daraus folge ein zunehmender Zwang zur<br />

privaten Altersvorsorge (S. 640). Nicht nur <strong>für</strong> Studenten von hohem Interesse sind die Ausführungen zum<br />

verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf „Rentenanpassung” (S. 654ff., 808ff.). Breiten Raum<br />

nimmt die Darstellung des Nachhaltigkeitsfaktors <strong>und</strong> der Schutzklausel gem. § 68 SGB VI ein. <strong>Preis</strong> warnt<br />

vor der Einbeziehung der GmbH in den Kreis der versicherten Selbstständigen gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI<br />

647


(S. 691f.). Genau dies hat das BSG nun aber mit Urteil vom 24. 11. 2005, DStR 2006, 434 = ZIP 2006, 542<br />

m. Anm. Neumann, kritisch auch Hidalgo/Schmid, BB 2006, 602; Plagemann/Radtke-Schwenzer NZG 2006,<br />

im Erscheinen) getan. Eine Entscheidung, die viele Fragen offen lässt <strong>und</strong> die von den Verfassern geäußerte<br />

Kritik an der Abgrenzung des versicherungspflichtigen Personenkreises zu bestätigen scheint. Man könnte<br />

hinter der Kritik an der „Arbeitsmarktrente”, d.h. der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Gunsten<br />

solcher Personen, die noch halbschichtig arbeiten können, aber tatsächlich keinen Arbeitsplatz inne haben,<br />

die spezielle Sicht des Arbeitsrechtlers vermuten (S. 748f.). <strong>Preis</strong> bezieht sich auf die Statistik, die erweise,<br />

dass die Teilzeitquote von 1991 bis 2000 signifikant gestiegen ist, was die Vermittlungsaussichten auf dem<br />

Teilzeitarbeitsmarkt deutlich verbessere. Hinzu komme der Anspruch auf Teilzeitarbeit, den der Gesetzgeber<br />

in § 8 TzBfG formuliert habe. Die Realität ist nüchterner: Derart erwerbsgeminderte Personen werden von<br />

den Job-Centern kaum, zumeist gar nicht vermittelt - auch in Zeiten, in denen nicht nur der Arbeitslose<br />

sondern auch das Job-Center tätig werden müssen (arg. SGB II <strong>und</strong> III). So gesehen hat die vom großen<br />

Senat des BSG entwickelte Rechtsprechung auch heute noch ihre Berechtigung.<br />

Auffällig ist, dass die Autoren im Kapitel Rentenversicherung in aller Kürze auch die neue Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

abhandeln - ein Sozialleistungsbereich, der jenseits der klassischen Sozialversicherung nicht nur<br />

sozialpolitische, auch verfassungsrechtliche Implikationen aufweist. Heute hat das SGB II die<br />

Sozialrechtspraxis erreicht <strong>und</strong> führt uns Tag <strong>für</strong> Tag Widersprüche vor Augen, die wohl dem Sozialstaat<br />

unserer Tage eigen sind.<br />

Wer mit den Autoren um die Effizienz des Systems ringt, wird eine Evaluation wie sie der Gesetzgeber<br />

neuerdings auch im Bereich des Sozialrechts praktiziert (vgl. zum Beispiel Bericht 2005 zur Wirksamkeit<br />

moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Dr 16/505 v. 1. 2. 2006) begrüßen. In der Tat spiegelt<br />

diese Form der „Wirkungskontrolle” auch wider, was moderne Sozialpolitik ausmacht: Wenn schon jeder<br />

Arbeitsplatz zum Profit-Center geworden ist, müssen sich Sozialausgaben ebenfalls am „Erfolg” messen<br />

lassen.<br />

Das „Großlehrbuch” ist hervorragend <strong>für</strong> die Ausbildung geeignet. Aber nicht nur das: Auch der Praktiker<br />

wird daraus seinen Nutzen ziehen; es bereichert den Markt der Lehrbücher <strong>und</strong> ist durchaus geeignet, an<br />

den Universitäten die „Lust auf Sozialrecht” zu wecken (Pabst, SGb 2006, 124).


Ruland: <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> NJW 2006, 2970<br />

<strong>Sozialversicherungsrecht</strong><br />

<strong>Sozialversicherungsrecht</strong>. Praxis-<strong>Lehrbuch</strong>. Von Maximilian <strong>Fuchs</strong> <strong>und</strong> Ulrich <strong>Preis</strong>. - Köln, Otto<br />

Schmidt 2005. LVII, 1110 S., kart. Euro 49,80.<br />

Professor Dr. Franz Ruland, München<br />

<strong>Fuchs</strong> (Eichstätt-Ingolstadt) <strong>und</strong> <strong>Preis</strong> (Köln) ist - um es gleich zu sagen - mit diesem Praxis-<strong>Lehrbuch</strong><br />

schon in der ersten Auflage ein großer <strong>und</strong> sehr beachtenswerter Wurf gelungen. Vergleichbares gab es<br />

bislang an <strong>Sozialversicherungsrecht</strong>slehrbüchern noch nicht. Behandelt werden zunächst in einer Art<br />

allgemeinem Teil die Entstehung <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> das rechtliche System der Sozialversicherung <strong>und</strong><br />

ihre im SGB IV zusammengefassten Gemeinsamen Vorschriften. Die Erörterung des „rechtlichen Systems”<br />

umschließt z.B. sowohl ein ausführliches Kapitel über die verfassungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

Sozialversicherung als auch Kapitel über die vor allem im SGB X geregelten Materien wie<br />

Verwaltungsverfahren, Erstattungsansprüche oder über die Zusammenarbeit der Leistungsträger <strong>und</strong> ihre<br />

Beziehungen zu Dritten. Die Darstellung der einzelnen Zweige (Stand: Ende April 2005) der<br />

Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung) ist sachangemessen<br />

sehr ausführlich. Dem Unfall- <strong>und</strong> Rentenversicherungsrecht sind allein jeweils über 200 Seiten gewidmet.<br />

Die Darstellung folgt dabei jeweils einem einheitlichen <strong>und</strong> klaren Aufbau: Nach einer Einführung werden<br />

die Strukturprinzipien des jeweiligen Versicherungszweigs dargestellt; es folgen dann Ausführungen zu den<br />

Trägern, der Finanzierung <strong>und</strong> zu den Leistungen. Als Ergebnis der Reformen werden im Zusammenhang<br />

mit der Rentenversicherung auch die staatlich geförderte private <strong>und</strong> betriebliche Altersversorgung <strong>und</strong> die<br />

nun in das Sozialhilferecht integrierte Gr<strong>und</strong>sicherung mitbehandelt. Ein über 100seitiger Abschnitt über<br />

das Internationale <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> r<strong>und</strong>et das Werk ab. Es zeichnet sich durch eine sehr<br />

ausführliche <strong>und</strong> klar verständliche Darstellung des jeweiligen Rechts aus, wobei Rechtsprechung <strong>und</strong><br />

Literatur gut ausgewählt eingearbeitet sind. Jeder Abschnitt hat zusätzlich seine eigenen Literaturhinweise.<br />

Viele Beispiele veranschaulichen schwierigere Probleme. Dieses Großlehrbuch macht mit seiner<br />

Ausführlichkeit im <strong>Sozialversicherungsrecht</strong> selbst den Handbüchern Konkurrenz, die vielfach den einzelnen<br />

Sozialversicherungszweigen nicht so viel Platz einräumen können. Das Sozialrecht ist mit diesem Werk<br />

literarisch reicher geworden. Man kann den beiden Autoren nur wünschen, dass die Nachfrage nach diesem<br />

Werk - auch wegen seines sehr günstigen <strong>Preis</strong>es - ihm viele Auflagen beschert.

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