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und Krankentransportleistungen im Rahmen des § 133 SGB V

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Geisler, Temming: Der Anspruch auf angemessene Vergütung von Rettungs- <strong>und</strong><br />

<strong>Krankentransportleistungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V<br />

NZS 2005 Heft 3 125<br />

Der Anspruch auf angemessene Vergütung von Rettungs- <strong>und</strong> <strong>Krankentransportleistungen</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Rahmen</strong> <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V<br />

Von Rechtsanwalt Dr. Markus Geisler LL.M. <strong>und</strong> Wiss. Mitarbeiter Assessor Felipe Temming LL.M., Köln<br />

Nach dem Auslaufen bzw. der Kündigung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Leistungen <strong>des</strong><br />

Rettungsdienstes <strong>und</strong> anderer Krankentransporte können sich die Verhandlungen über Neuverträge<br />

zwischen den Krankenkassen <strong>und</strong> den Leistungserbringern nicht unkompliziert gestalten. Erstere<br />

versuchen, die Vergütungssätze so niedrig wie möglich zu halten, während letztere ihre wirtschaftliche<br />

Existenz gefährdet sehen. Gerichtlicher Rechtsschutz hat sich teilweise als stumpfes Schwert erwiesen,<br />

wie erfolglose Verfahren vor den Sozialgerichten in Nordrhein-Westfalen zeigen 1. Das Auftreten der<br />

unter einem Sparzwang stehenden Krankenkassen ist angesichts der finanziellen Krise <strong>im</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen nicht ohne Gr<strong>und</strong> 2. Dieser Beitrag zeigt auf, dass die Krankenkassen <strong>im</strong> Bereich der<br />

Versorgung mit Rettungs- <strong>und</strong> <strong>Krankentransportleistungen</strong> einem bedingten Kontrahierungszwang<br />

unterliegen <strong>und</strong> Leistungserbringer gern. <strong>§</strong> <strong>133</strong> I 1 <strong>SGB</strong> V Anspruch auf eine angemessene Vergütung<br />

haben.<br />

I. Die Versorgung mit <strong>Krankentransportleistungen</strong> gem. <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V<br />

1. Art <strong>und</strong> Inhalt <strong>des</strong> Vertrages über <strong>Krankentransportleistungen</strong><br />

Bei den Vergütungsverträgen gem. <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge i.S.d. <strong>§</strong><strong>§</strong><br />

53ff. <strong>SGB</strong> X. Dies ergibt sich aus der Genese, dem Wortlaut <strong>und</strong> der systematischen Stellung <strong>im</strong><br />

Zusammenspiel mit dem novellierten <strong>§</strong> 69 S. 2 <strong>SGB</strong> V 3. <strong>Krankentransportleistungen</strong> sind als Sachleistung<br />

gem. <strong>§</strong> 2 II <strong>SGB</strong> V zu qualifizieren 4. Konsequenz ist, dass die Erbringer von <strong>Krankentransportleistungen</strong> direkt<br />

mit den Krankenkassen abrechnen, sollte der Versicherte von seinem Wahlrecht in <strong>§</strong> 13 II <strong>SGB</strong> V keinen<br />

Gebrauch machen 5.<br />

Geisler, Temming: Der Anspruch auf angemessene Vergütung von Rettungs- <strong>und</strong><br />

<strong>Krankentransportleistungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V<br />

NZS 2005 Heft 3 126<br />

Verträge zwischen den Krankenkassen <strong>und</strong> den Erbringern von <strong>Krankentransportleistungen</strong> sind strikt auf die<br />

Vereinbarung einer Vergütung beschränkt. Für eine etwaige Überprüfungsmöglichkeit der Krankenkassen<br />

bezogen auf die in <strong>§</strong> <strong>133</strong> I 1 <strong>SGB</strong> V a.E. angesprochene „Geeignetheit“ der Leistungserbringer ist kein Platz 6.<br />

Über die fachliche Zuverlässigkeit der Erbringer von <strong>Krankentransportleistungen</strong> entscheidet die nach dem<br />

Lan<strong>des</strong>rettungsgesetz zuständige Ordnungsbehörde abschließend 7. Hat sie eine Genehmigung erteilt, ist die<br />

Krankenkasse daran geb<strong>und</strong>en. Im Lichte der Gr<strong>und</strong>rechte <strong>des</strong> Art. 12 I GG <strong>und</strong> Art. 3 I GG steht den<br />

Krankenkassen damit weder ein allgemeines Auswahlermessen noch eine am Bedarf orientierte<br />

Zulassungskompetenz zu. Ebenso wenig kann die Krankenkasse den Umfang der Leistungsbereitschaft<br />

vorgeben. Auch der in <strong>§</strong> <strong>133</strong> I 3 <strong>SGB</strong> V angesprochene Sicherstellungsauftrag bedeutet vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

lediglich, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, mit einer ausreichenden Anzahl von Leistungserbringern<br />

Vergütungsverträge abzuschließen, so dass die Versicherten jederzeit Rettungsfahrten oder Krankentransporte<br />

in Anspruch nehmen können.<br />

2. Kontrahierungszwang <strong>und</strong> angemessene Vergütung i.R.d. <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V<br />

Steht die Zuverlässigkeit <strong>des</strong> Sachleistungserbringers nach dem Lan<strong>des</strong>rettungsdienstgesetz fest <strong>und</strong> bietet<br />

dieser seine Leistungen zu angemessenen Preisen an, sind die Krankenkassen verpflichtet, mit diesem einen<br />

Vertrag über die Versorgung von <strong>Krankentransportleistungen</strong> abzuschließen. Der Anspruch ergibt sich aus <strong>§</strong><br />

<strong>133</strong> I 1 <strong>SGB</strong> V.<br />

a) Kontrahierungszwang<br />

Ein Kontrahierungszwang ist zu verstehen als die aufgr<strong>und</strong> einer Norm der Rechtsordnung einem<br />

Rechtssubjekt ohne seine Willensbildung <strong>im</strong> Interesse eines Begünstigten auferlegte Verpflichtung, mit diesem<br />

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einen Vertrag best<strong>im</strong>mten oder von unparteiischer Seite zu best<strong>im</strong>menden Inhalts abzuschließen 8. Während<br />

dieser <strong>im</strong> Privatrecht als Ausnahme zur negativen Abschlussfreiheit zu verstehen ist 9, schränkt er bei<br />

öffentlichrechtlichen Rechtssubjekten wie den Krankenkassen (<strong>§</strong> 29 I <strong>SGB</strong> IV) das in <strong>§</strong> 53 <strong>SGB</strong> X<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich eingeräumte Ermessen hinsichtlich Handlungsform <strong>und</strong> Vertragspartners ein 10. Erfüllt der<br />

Vertragspartner best<strong>im</strong>mte Voraussetzungen, so ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag abzuschließen. Das<br />

Ermessen ist dann auf Null reduziert. Jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft <strong>und</strong> vom<br />

Sozialgericht überprüfbar.<br />

aa) Nationales Wettbewerbs- <strong>und</strong> Kartellrecht<br />

Obwohl bislang Krankenkassen bei Beschaffungsverträgen dem funktionalen Unternehmerbegriff unterfielen,<br />

lässt sich ein Kontrahierungszwang für die <strong>§</strong><strong>§</strong> 69ff. <strong>SGB</strong> V nicht mehr aus dem nationalen Wettbewerbs- <strong>und</strong><br />

Kartellrecht gem. <strong>§</strong> 20 GWB herleiten 11. Denn diese Norm ist für derartige Rechtsbeziehungen seit dem 1. 1.<br />

2000 nicht mehr anwendbar 12. Rechtsbeziehungen i.S.d. <strong>§</strong> 69 I <strong>SGB</strong> V sind abschließend dem öffentlichen<br />

Recht zugeordnet. Die Neuformulierung der <strong>§</strong> 69 I <strong>SGB</strong> V, <strong>§</strong> 87 I 3 GWB <strong>und</strong> <strong>§</strong> 51 II 2 SGG diente der<br />

Beseitigung einer unklaren Rechtslage, <strong>und</strong> zwar in prozessualer wie materieller Hinsicht 13. Eine<br />

„Doppelqualifizierung“ von Handlungen der Krankenkassen in diesem Bereich sollte unmöglich gemacht<br />

werden.<br />

bb) Europäisches Wettbewerbs- <strong>und</strong> Kartellrecht<br />

Auch auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> europäischen Wettbewerbs- <strong>und</strong> Kartellrechts lässt sich ein Kontrahierungszwang<br />

gem. Art. 82 EG nicht herleiten. Der EuGH hat in einem Vorlageverfahren zu den Festbeträgen für Arznei- <strong>und</strong><br />

Verbandsmittel die deutschen Sozialversicherungsträger nicht als Unternehmen <strong>im</strong> funktionalen Sinne<br />

qualifiziert 14. Entgegen der Ansicht <strong>des</strong> Generalanwalts 15 wirken nach Ansicht <strong>des</strong> EuGH die Krankenkassen<br />

an der Verwaltung eines Systems der sozialen Sicherheit mit <strong>und</strong> nehmen insoweit eine rein soziale Aufgabe<br />

wahr. Diese beruhe auf dem Gr<strong>und</strong>satz der Solidarität <strong>und</strong> werde ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Die<br />

Krankenkassen würden weder miteinander noch mit den privaten Einrichtungen hinsichtlich der Erbringung<br />

der <strong>im</strong> Bereich der Behandlung oder der Arzne<strong>im</strong>ittel gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, die ihre<br />

Hauptaufgabe darstellt, konkurrieren. Ihre Tätigkeit sei daher nicht wirtschaftlicher Art 16.<br />

cc) <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V<br />

Der Kontrahierungszwang ergibt sich allerdings aus <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V selbst 17, wenn der zugelassene<br />

Leistungserbringer die Leistungen zu Preisen anbietet, die nicht über den Sätzen in anderen Vereinbarungen<br />

oder Satzungen liegen.<br />

Geisler, Temming: Der Anspruch auf angemessene Vergütung von Rettungs- <strong>und</strong><br />

<strong>Krankentransportleistungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V<br />

NZS 2005 Heft 3 127<br />

Die Weigerung zum Vertragsabschluss verstößt dann gegen Art. 12 I GG <strong>und</strong> Art. 3 I GG. Das Handlungs- <strong>und</strong><br />

Auswahlermessen ist in dieser Konstellation auf Null reduziert, weil die erteilte Genehmigung sonst für den<br />

Anbieter faktisch wertlos wäre 18. Es bestünde also die Gefahr, dass die derartige Anwendung einer<br />

b<strong>und</strong>esrechtlichen Norm den Wirkgehalt einer mit ihr <strong>im</strong> Zusammenhang stehenden lan<strong>des</strong>rechtlichen<br />

Vorschrift leer laufen lassen würde. Dies stünde nicht nur Widerspruch zu dem aus dem B<strong>und</strong>esstaatsprinzip<br />

fließenden Prinzip der B<strong>und</strong>estreue, sondern verstieße auch gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhende<br />

Postulat der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung 19.<br />

Für den Gr<strong>und</strong>rechtsträger <strong>und</strong> Genehmigungsinhaber würde diese Verhaltensweise einen unverhältnismäßigen<br />

Eingriff in die Berufsfreiheit <strong>des</strong> Art. 12 I GG bedeuten. Denn <strong>im</strong> schl<strong>im</strong>msten Fall könnte der Zustand der<br />

Vertragslosigkeit auf einem von den Krankenkassen als Nachfrager dominierten Markt seinen Existenzverlust<br />

bedeuten. Eine Sachleistung kann aber nicht anders als durch Direktabrechnung mit der Krankenkasse<br />

liquidiert werden. Dazu bedarf es aber eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs 20. Selbst wenn man in<br />

diesem Fall nur die Berufsausübungsfreiheit tangiert sähe, würde die Weigerung eines Vertragsabschlusses<br />

trotz Vorliegens der o.g. Voraussetzungen seiner Intensität nach wie eine objektive Zulassungsschranke<br />

wirken. Die Rechtfertigung müsste also anhand der Maßstäbe erfolgen, die für objektive Zulassungsschranken<br />

gelten 21. Ein solcher Eingriff wäre aber zur „Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer<br />

Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“ nicht notwendig 22. Die Weigerung, einen Vertrag<br />

abzuschließen, verstieße <strong>des</strong> Weiteren gegen Art. 3 I GG, weil diese Ungleichbehandlung mit anderen<br />

Kooperationspartnern der Krankenkassen sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Da mit der Berufsfreiheit auch ein<br />

spezielles Freiheitsrecht tangiert ist, wäre ein intensiverer Kontrollmaßstab <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> der<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung anzulegen 23. In diesem Zusammenhang kann es weder einen<br />

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Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> darstellen, dass die Vergütung per Gebührensatzung festgelegt oder in einem Vertrag<br />

vereinbart wird; noch kann die Organisationsform <strong>des</strong> Anbieters - öffentlich-rechtlich, freigemeinnützig oder<br />

privat - rechtfertigend wirken. Denn in allen Fällen bieten die Leistungserbringer die gleichen<br />

<strong>Krankentransportleistungen</strong> an, so wie sie die einschlägigen Lan<strong>des</strong>rettungsdienstgesetze vorschreiben.<br />

b) Angemessene Vergütung<br />

Rechtsfolge dieses Kontrahierungszwangs ist nicht nur die Verpflichtung, überhaupt einen Vertrag, sondern<br />

diesen auch zu angemessenen <strong>und</strong> gleichen Bedingungen zu schließen. Dies folgt zum einen aus den o.g.<br />

Gr<strong>und</strong>rechten <strong>und</strong> zum anderen aus dem Wesen <strong>des</strong> Kontrahierungszwanges selbst, um das Unterlaufen<br />

<strong>des</strong>selben zu verhindern 24.<br />

Leitlinien für eine angemessene Vergütung stellt <strong>§</strong> <strong>133</strong> I <strong>SGB</strong> V selbst auf. Auf der einen Seite sind die<br />

Sicherstellung einer flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung <strong>und</strong> auf der anderen Seite der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Beitragsstabilität gem. <strong>§</strong> 71 I bis III <strong>SGB</strong> V sowie die Empfehlungen der KAiG zu beachten 25.<br />

Diese in einem Spannungsverhältnis stehenden Pole sind in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. In diesem<br />

Zusammenhang hat die Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Sicherstellung der flächendeckenden<br />

rettungsdienstlichen Versorgung bei den Verträgen über die Vergütung der Leistungen <strong>des</strong> Rettungsdienstes<br />

bzw. über das Entgelt für andere Krankentransporte, also bei der Preisgestaltung in den Verträgen, zu<br />

berücksichtigen sei 26. Hinsichtlich <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>satzes der Beitragsstabilität ist zu beachten, dass zunächst<br />

überhaupt eine gem. <strong>§</strong> 56 <strong>SGB</strong> X formgültige Vereinbarung vorliegen muss, die gem. <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>133</strong> II i.V.m. 72 I bis<br />

111 <strong>SGB</strong> V an den Gr<strong>und</strong>satz der Beitragsstabilität geb<strong>und</strong>en ist. Zudem kann sich eine neue<br />

Vergütungsvereinbarung nur dann an einer vorhergehenden Vereinbarung orientieren, wenn diese ihrerseits<br />

auch angemessen war. Ansonsten würde nämlich ein unausgewogenes Leistungs- <strong>und</strong> Gegenleistungsverhältnis<br />

gem. <strong>§</strong> 71 <strong>SGB</strong> V fortgeschrieben werden. Schließlich ist zu bedenken, dass auch der Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Beitragssatzstabilität nicht ausnahmslos gilt <strong>und</strong> an seine Grenzen stößt, wenn die notwendige medizinische<br />

Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht mehr zu gewährleisten ist, <strong>§</strong> 71 I 1<br />

<strong>SGB</strong> V 27.<br />

Legt man diese Maßstäbe zugr<strong>und</strong>e, lässt sich <strong>im</strong> Falle einer fehlenden Vereinbarung aus <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V selbst<br />

ein Ausgleich der oben skizzierten widerstreitenden Interessen finden. Die Lösung liegt in einem Kompromiss,<br />

der die durchschnittliche <strong>und</strong> angemessene Vergütung darstellt. Dass dieses möglich ist, hat das BSG bereits<br />

für die <strong>§</strong><strong>§</strong> 125, 32 <strong>SGB</strong> V erkannt 28 <strong>und</strong> lässt sich aufgr<strong>und</strong> systematischer Erwägungen auf den Bereich <strong>des</strong> <strong>§</strong><br />

<strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V übertragen, da letztere Vorschrift in demselben Abschnitt geregelt ist.<br />

Ist man der Ansicht, die Angemessenheit der Vergütung ließe sich nicht allein aus dem <strong>SGB</strong> V herleiten, lässt<br />

sich die Regelungslücke auch mit Hilfe der in <strong>§</strong><strong>§</strong> 632 II, 612 II, 653 II BGB analog aufgestellten<br />

Auslegungsregeln i.V.m. <strong>§</strong> 69 S. 3 <strong>SGB</strong> V bzw. <strong>§</strong> 61 <strong>SGB</strong> X auffüllen 29. Die das Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

aufstellenden <strong>§</strong><strong>§</strong> 21 I, 70 I 2 <strong>SGB</strong> V stehen dem nicht entgegen, da auch jene Vorschriften sich an der üblichen<br />

bzw. durchschnittlichen Vergütung orientieren.<br />

Orientierungswert <strong>des</strong> Anspruchs auf angemessene Vergütung sind die kommunalen Gebührensätze abzüglich<br />

etwaiger Investitionskosten <strong>und</strong> Kosten der Reservevorhaltung, die gem. <strong>§</strong> <strong>133</strong> II Nr. 2 <strong>SGB</strong> V durch eine über<br />

die Sicherstellung der Leistungen <strong>des</strong> Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen<br />

bedingt sind. Dies resultiert daraus, dass Gebühren aufgr<strong>und</strong> der in bspw. <strong>§</strong> 6 I 3 KAG NRW aufgestellten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze wirtschaftlich<br />

Geisler, Temming: Der Anspruch auf angemessene Vergütung von Rettungs- <strong>und</strong><br />

<strong>Krankentransportleistungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V<br />

NZS 2005 Heft 3 128<br />

sein müssen. Gebühren haben dem Verursacher-, Äquivalenz- <strong>und</strong> besonders dem Kostendeckungsprinzip zu<br />

gehorchen 30. Weigern sich die Krankenkassen, angemessene Vergütungsvereinbarungen überhaupt zu<br />

vereinbaren, legen sie einseitig für sie günstige, aber für die Vertragspartei unwirtschaftliche Preise fest oder<br />

unterhalten sie mit verschiedenen Anbietern ein unterschiedliches Preisreg<strong>im</strong>e, so handeln sie<br />

ermessensfehlerhaft. Denn sie missachten <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> ihrer Vertragskompetenz die Art. 12 I GG <strong>und</strong> Art. 3 I<br />

GG. Das BVerfG hat erkannt 31, dass Art. 12 I GG auch die Freiheit umfasse, das Entgelt für berufliche<br />

Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln. Das bedeutet, dass die Krankenkassen<br />

in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, wenn sie Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit<br />

erzielt werden können <strong>und</strong> damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, per<br />

Diktat zu niedrig ansetzen. Sie verkennen dann das dem Vertragsmodell <strong>im</strong>manente Prinzip der<br />

Verhandlungsparität. Wird ihr Handeln dabei alleine von der Sicherung ihrer eigenen Haushaltslage geleitet,<br />

kann es nicht i.R.d.Art. 12 I GG gerechtfertigt werden. Eingriffszweck <strong>und</strong> -intensität stehen dann in keinem<br />

angemessenen Verhältnis zueinander.<br />

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Schließlich haben die Krankenkassen gem. Art. 3 I GG die Anbieter von <strong>Krankentransportleistungen</strong> i.R.d. <strong>§</strong><br />

<strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V hinsichtlich der Vergütung insoweit gleich zu behandeln, als eine unterschiedliche Preisgestaltung<br />

nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Leistung<br />

nach Art, Inhalt <strong>und</strong> Verfügbarkeit austauschbar ist. Zwar erging die maßgebliche Entscheidung <strong>des</strong> BGH für<br />

die Pflegeversicherung <strong>und</strong> <strong>§</strong> 20 I GWB 32. Doch können diese Maßstäbe auch auf die GKV übertragen<br />

werden 33. Denn die Nichtanwendung <strong>des</strong> nationalen Wettbewerbs- <strong>und</strong> Kartellrechts bedeutet nicht, dass<br />

derartige Gesichtspunkte nicht <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>des</strong> gebotenen Gr<strong>und</strong>rechtsschutz unberücksichtigt bleiben<br />

dürfen 34.<br />

II. Gerichtliche Durchsetzung <strong>des</strong> Anspruchs<br />

Der Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist ein subjektiv-öffentliches Recht i.R.d. Art. 19<br />

IV GG, auf das sich die Anspruchsinhaber - freiwillige Hilfsorganisationen wie private Unternehmer - gem.<br />

Art. 19 III i.V.m. Art. 12 I GG berufen können 35. Kommt eine solche Vereinbarung daher zwischen den an die<br />

Gr<strong>und</strong>rechte geb<strong>und</strong>enen Krankenkassen <strong>und</strong> ihnen nicht zustande oder ist eine angemessene Vergütung nicht<br />

vereinbart worden, ist gem. <strong>§</strong> 51 I Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet 36. Diese haben<br />

die Befugnis, die Streitigkeit voll zu überprüfen <strong>und</strong> ggf. einseitig eine angemessene Vergütung festzusetzen 37.<br />

Letztere Kompetenzen i.R.d. <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V unter Hinweis auf das Fehlens einer Schiedsstellenlösung (z.B. <strong>§</strong> 89<br />

<strong>SGB</strong> V) oder dem Gr<strong>und</strong>satz der Gewaltenteilung abzulehnen 38, überzeugt nicht, sondern käme einer<br />

Rechtsschutzverweigerung gleich.<br />

1 SG Düsseldorf 25. 7. 2003, Az. S 34 KR 11/01, nicht rechtskräftig, unveröffentlicht; SG Köln 9. 4. 03, Az. S 9 KR 45/03 ER,<br />

unveröffentlicht.<br />

2 Für statistische Angaben siehe www.aok-bv.de/service/zahlen/index.html; GKV Statistik BMGS, Vordruck KV 45; Köppen, KrV<br />

1993, 287ff.; Brinkmann G+G 2002, 20ff; Becker G+G 2002, 28f.; Schmiedel/Betzler, Notfall & Rettungsmedizin 1999, 171, 174;<br />

Dahlhoff/Rau NZS 1995, 153, 155ff.<br />

3 Orlowski in Degener-Hencke u.a. (Hrsg.), Kommentar zum <strong>SGB</strong> V, <strong>§</strong> 69 Rn. 2; KassKomm/Hess <strong>§</strong> <strong>133</strong> Rn. 9; BT-Drs. 14/1245 S. 68;<br />

anders noch die st. Rspr. <strong>des</strong> BGH, die unter der alten Rechtslage die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> den<br />

Leistungserbringern als bürgerlich-rechtlich qualifizierte, siehe BGH 12. 3. 1991, BGHZ 114, 218; BGH 21. 2. 1989, BGHZ 107, 40ff.;<br />

BGH 26. 5. 1987, BGHZ 101, 72ff.; BGH 18. 12. 1981, BGHZ 82, 375ff.; BGH 26. 10. 1961, BGHZ 36, 91ff.<br />

4 BSG 29. 11. 1995 SozR 3-2500 <strong>§</strong> <strong>133</strong> Nr. 1; BSG 16. 12. 1993, BSGE 73, 271, 274ff; BGH 26. 11. 1998, BGHZ 140, 102, 106 mit<br />

Anm. Eichenhofer JZ 1999, 363ff.; Schellhorn in GK-<strong>SGB</strong> V, <strong>§</strong> 60 Rn. 9; Engelhard DOK 1991, 134, 135; zum Streitstand s.a. von<br />

Maydell in GK-<strong>SGB</strong> V <strong>§</strong> <strong>133</strong> Rn. 38; Kranig in Hauck/Noftz, <strong>SGB</strong> V, K <strong>§</strong> <strong>133</strong> Rn. 5; Brener ZfS 1983, 339, 340.<br />

5 <strong>§</strong> 13 II <strong>SGB</strong> V i.d.F. <strong>des</strong> Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)<br />

vom 14. 11. 2003, BGBl. I S. 2190ff.<br />

6 Gr<strong>und</strong>legend BSG 29. 11. 1995 SozR 3-2500 <strong>§</strong> <strong>133</strong> Nr. 1 = BSGE 77, 119ff; LSG Halle (Saale) 21. 9. 1999, Az.: L 4 KR 7/98,<br />

unveröffentlicht, Juris-Nr. KSRE078140418; BGH 10. 10. 1989, NJW 1990, 1531; BGH 26. 11. 1998, BGHZ 140, 102ff.; von Maydell<br />

GK-<strong>SGB</strong> V <strong>§</strong> <strong>133</strong> Rn. 18, 20 m.w.N.; Kranig in Hauck/Noftz, <strong>SGB</strong> V, K <strong>§</strong> <strong>133</strong> Rn. 15; KassKomm/Hess <strong>§</strong> <strong>133</strong> Rn. 4ff; Spieß SGb<br />

1989, 5, 6ff.<br />

7 Eine Darstellung der Organisation auf Gr<strong>und</strong> der Lan<strong>des</strong>rettungsgesetze kann hier nicht erfolgen. Vgl. dazu das Sechste Gesetz zur<br />

Änderung <strong>des</strong> Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 25. 7. 1989, BGBl. I S. 1547; Fromm NJW 1989, 2378ff.; eine Übersicht der<br />

ergangenen Lan<strong>des</strong>rettungsdienstgesetze findet sich bei Kranig in Hauck/Noftz, <strong>SGB</strong> V, K <strong>§</strong> <strong>133</strong> Rn. 7; s.a. BVerwG 3. 11. 1994 NJW<br />

1995, 3067ff; EuGH 25. 10. 2001, Fa. Ambulanz Glöckner gegen Landkreis Südwestpfalz, Rs. C-475/99, Slg. 2001, I-08089, Ls. 3 <strong>und</strong><br />

5 = EuZW 2002, 25ff.; OVG Koblenz 7. 5. 2002 WuW/E DE-R 1063ff.<br />

8 Staudinger/Bork, BGB vor <strong>§</strong> 145 Rn. 14, 15 m.w.N.<br />

9 Das Vorliegen eines Kontrahierungszwangs führt ausnahmsweise zur Nichtanwendung der gesetzlichen Vermutung <strong>des</strong> <strong>§</strong> 154 I 1<br />

BGB selbst bei Uneinigkeit über Hauptleistungspflichten, die sog. essentialia negotii, siehe BGH 2. 4. 1964, BGHZ 41, 271ff.;<br />

MüKo/Kramer <strong>§</strong> 154 Rn. 8 m.w.N., 4. Aufl. 2001.<br />

10 Von Wulffen/Engelmann <strong>SGB</strong> X, 4. Aufl. 2001, <strong>§</strong> 53 Rn. 7a; Kopp/Ramsauer VwVfG <strong>§</strong> 54 Rn. 15.<br />

11 So noch OLG Dresden 23. 8. 2001 NZS 2002, 33ff. allerdings aufgehoben durch BGH 24. 6. 2003 GRUR 2003, 979ff.; für den<br />

Bereich <strong>des</strong> <strong>SGB</strong> XI: BGH 11. 12. 2001 GRUR 2002, 461ff. mit Anm. Eichenhofer JZ 2002, 783ff.: zur alten st. Rspr. siehe BGH 12. 3.<br />

1991, BGHZ 114, 218; BGH 21. 2. 1989, BGHZ 107, 40ff., BGH 26. 5. 1987, BGHZ 101, 72ff.; BGH 18. 12. 1981, BGHZ 82, 375ff.;<br />

BGH 26. 10. 1961, BGHZ 36, 91ff.<br />

12 BSG 25. 9. 2001, BSGE 89, 24ff.; BSG 31. 8. 2000, BSGE 87, 95; SG München 9. 8. 2001, NZS 2002, 50ff: offen gelassen BGH 24.<br />

6. 2003 GRUR 2003, 979ff. unter II.2.b.; Groß in Hk-SGG, 1. Aufl. 2003, <strong>§</strong> 51 Rn. 19; Gassner VSSR 2000, 121, 131, für das UWG<br />

vgl. Knispel NZS 2001, 466ff.: Neumann WuW 1999, 961ff.; Boecken NZS 2000, 269ff.; a.A. Engelmann NZS 2000, 213ff.<br />

13 Zur Einordnung der Rechtsbeziehungen als privates oder öffentliches Recht <strong>und</strong> zur Doppelnatur von Handlungen der Krankenkasse<br />

unter der alten Rechtslage siehe BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 <strong>§</strong> 112 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 <strong>§</strong> 125 Nr. 5, 6; BGHZ 82, 375, 382;<br />

GemSOBG BGHZ 102, 280; OLG Düsseldorf NZS 1998, 567; zu den gesetzgeberischen Reformbestrebungen siehe BT-Drs. 14/1245 S.<br />

67.<br />

14 EuGH 16. 3. 2004, verb<strong>und</strong>ene Rs. C-264/01, C-306/01, C-354/01 <strong>und</strong> C-355/01, AOK B<strong>und</strong>esverband u.a./Ichthyol-Gesellschaft<br />

Cor<strong>des</strong>, Hermani & Co., EuZW 2004, 241, 243f.<br />

15 Schlussanträge <strong>des</strong> GA Jacobs vom 22. 5. 2003 in den o.g. Rechtssachen, Rn. 37 bis 42.<br />

16 EuGH a.a.O. unter Berufung auf EuGH 17. 2. 1993, Rs. C-159/91 <strong>und</strong> C-160/91, Poucet <strong>und</strong> Pistre, Slg. 1993, I-637, Rn. 17 = NJW<br />

1993, 2597ff.; EuGH 22. 1. 2002, Rs. C-218/00, Cisal, Slg. 2002, I-691, Rn. 22 = EuZW 2002, 146ff.<br />

17 BSG 29. 11. 1995 SozR 3-2500 <strong>§</strong> <strong>133</strong> Nr. 1 unter 3 <strong>und</strong> 3.1. der Entscheidungsgründe; LSG Thüringen 19. 12. 2002, Az. L 6 KR<br />

992/02 ER, unveröffentlicht, Juris-Nr.: KSRE091630218; LSG Halle (Saale) 21. 9. 1999, Az: L 4 KR 7/98, unveröffentlicht, Juris-Nr.<br />

KSRE078140418; Frings RSdE 1999, Heft 43, 24ff.; Neumann, Freiheitsgefährdung <strong>im</strong> kooperativen Sozialstaat, 1992, S. 285, 289<br />

4 von 5 08.04.2008 12:50


Geisler, Temming: Der Anspruch auf angemessene Vergütung von Ret... http://beck1-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2...<br />

m.w.N. - beide Autoren zum <strong>§</strong> 132 <strong>SGB</strong> V. Für <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V kann allerdings auf Gr<strong>und</strong> von systematischen Erwägungen nichts anderes<br />

gelten; von Maydell in GK-<strong>SGB</strong> V <strong>§</strong> <strong>133</strong> Rn. 42.<br />

18 Gegen die Krankenkasse bestünden weder vertragliche Ansprüche noch gesetzliche aus GoA, siehe BSG 3. 11. 1999 SozR 3-2500 <strong>§</strong><br />

60 Nr. 4 unter 3. der Entscheidungsgründe; Hufen NJW 2004, 14, 15.<br />

19 Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Versicherte von seinem Wahlrecht in <strong>§</strong> 13 II <strong>SGB</strong> V zugunsten der Kostenerstattung<br />

keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

20 Zur B<strong>und</strong>estreue siehe Sachs in Sachs GG, 3. Aufl. 2003, Art. 20 Rn. 68ff.m.w.N; BVerfGE 7. 5. 1998, Az. 2 BvR 1876/91,<br />

BVerfGE 98, 83ff. <strong>und</strong> BVerfG v. 7. 5. 1998, Az. 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106, 118f.; BVerwG 22. 12. 1999, BVerwGE 110, 248.<br />

21 Siehe BVerfGE 25. 3. 1992, BVerfGE 86, 28ff.; Tettinger in Sachs GG, 3. Aufl. 2003, Art. 12 Rn. 109ff.<br />

22 Zur Stufenlehre i.R.d.Art. 12 GG vgl. Pieroth/Schlink Gr<strong>und</strong>rechte, 19. Aufl. 2003, Rn. 844ff., 855.<br />

23 Pieroth/Schlink a.a.O., Rn. 438; zur unterschiedlichen Anwendung der sog. alten <strong>und</strong> neuen Formel in der Rspr. der beiden Senate<br />

<strong>des</strong> BVerfG siehe Osterloh in Sachs GG, 3. Aufl. 2003, Rn. 8ff., 30ff., 35ff.<br />

24 Siehe Staudinger/Bork a.a.O.Rn. 15 <strong>und</strong> 19; MüKo/Kramer, a.a.O.; BGH 2. 4. 1964, BGHZ 41, 271ff.<br />

25 L<strong>im</strong>pinsel in Jahn/Klose, <strong>SGB</strong> V, <strong>§</strong> <strong>133</strong> Rn. 6 postuliert einen Vorrang <strong>des</strong> Interesses der Bevölkerung an einem jederzeit<br />

verfügbaren, ausreichenden Krankentransport- <strong>und</strong> Rettungsdienst. Wirtschaftliche Überlegungen seien demgegenüber nachrangig,<br />

obwohl auch sie nicht vernachlässigt werden dürften.<br />

26 BSG 29. 11. 1995 SozR 3-2500 <strong>§</strong> <strong>133</strong> Nr. 1 mit Hinweis auf BGH 10. 10. 1989 NJW 1990, 1531.<br />

27 Siehe dazu Orlowski in Degener-Hencke u.a. (Hrsg.), Kommentar zum <strong>SGB</strong> V, <strong>§</strong> 71 Rn. 16; L<strong>im</strong>pinsel in Jahn/Klose, <strong>SGB</strong> für die<br />

Praxis, Kommentar zum <strong>SGB</strong> V, <strong>§</strong> 71 Rn. 2; KassKomm/Hess <strong>§</strong> 71 Rn. 9, 9e.<br />

28 BSG (4. Senat) 16. 12. 1993, BSGE 271, 291, 292; a.A. BSG (3. Senat) 24. 1. 1990, BSGE 66, 159, 162f.<br />

29 So unter der alten Rechtslage LG Köln 8. 12. 1987 NJW-RR 1988, 1017, 1019; BSG 13. 1. 1993, BSGE 72, 15ff.Ls. 7; zur<br />

Anwendung von Auslegungsregeln <strong>im</strong> Falle eines Kontrahierungszwangs vgl. BGH 2. 4. 1964, BGHZ 41, 271ff.; MüKo/Kramer, 4.<br />

Aufl. 2001, <strong>§</strong> 154 Rn. 8 m.w.N.<br />

30 Insoweit ist es theoretisch unschädlich, dass i.R.d. <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V die Gebührensätze nicht an <strong>§</strong> 71 <strong>SGB</strong> V gekoppelt sind; s.a.<br />

Dahmen in Driehaus, Kommentar zum KAG NRW <strong>§</strong> 6 Rn. 26ff., 88, 197ff.<br />

31 BVerfG 15. 12. 1999, BVerfGE 101, 331 = NJWE-FER 2002, 117, 118ff.m.w.N.<br />

32 BGH 11. 12. 2001 GRUR 2002, 461ff.; das GWB findet auch weiterhin i.R.d. <strong>SGB</strong> XI Anwendung, allerdings wird seine Einhaltung<br />

nun von den Sozialgerichten überprüft.<br />

33 So legt z.B. <strong>§</strong> 72 III 2 <strong>SGB</strong> XI die rechtliche Gleichwertigkeit von freigemeinnützigen <strong>und</strong> privaten Leistungserbringern fest, was <strong>im</strong><br />

Leistungserbringungsrecht sicherlich nicht nur für das <strong>SGB</strong> XI gelten kann: s.a. Eichenhofer JZ 2002, 783, 784a.E.: „dem Kartellrecht<br />

kommt vor diesem Hintergr<strong>und</strong> allenfalls das Verdienst zu, dieses zur Überwindung der das Staat-Bürger-Verhältnis seit jeher<br />

kennzeichnenden Asymmetrie entwickelte Postulat [i.e. Gebot sachgerechter Differenzierung] auf die asymmetrischen Beziehungen<br />

unter Marktteilnehmern zu erstrecken“.<br />

34 „[Ansprüche] können von [den Leistungserbringern] … auf eine Verletzung der Art. 12 <strong>und</strong> 3 GG gestützt werden, wenn<br />

Krankenkassen durch ihr hoheitliches Verhalten das Recht der freien Berufsausübung oder der Gleichbehandlung <strong>im</strong> Wettbewerb<br />

beeinträchtigen“, siehe BSG 25. 9. 2001, BSGE 89, 24, 33a.E.<br />

35 Jarass/Pieroth GG, 7. Aufl. 2004, Art. 19 Rn. 34.<br />

36 Vgl. BSG 3. 11. 1999 SozR 3-2500 <strong>§</strong> 60 Nr. 4, das in eine inhaltliche Prüfung <strong>des</strong> <strong>§</strong> <strong>133</strong> <strong>SGB</strong> V einsteigt; BSG 29. 11. 1995 SozR<br />

3-2500 <strong>§</strong> <strong>133</strong> Nr. 1; LSG Thüringen 19. 12. 2002, Az. L 6 KR 992/02 ER, unveröffentlicht, Juris-Nr.: KSRE091630218; vgl. unter der<br />

alten Rechtslage BGH 11. 12. 2001 NJW-RR 2002, 763; LG Köln 8. 12. 1987 NJW-RR 1988, 1017ff.<br />

37 Dass Gerichte überhaupt eine Vergütung festlegen können, zeigt z.B. BVerfG 15. 12. 1999, BVerfGE 101, 346.<br />

38 So noch BSG 24. 1. 1990, BSGE 66, 159, 162, 163 - der Verweis auf BGH 13. 3. 1985, BGHZ 94, 98 geht allerdings fehl; ähnlich<br />

offenbar auch SG Düsseldorf 25. 7. 03 Az. S 34 KR 11/01, unveröffentlicht.<br />

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