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Gemeinderats-Sitzungsprotokoll v. 21.04.2006 - .PDF

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- 405 -<br />

Beschluss:<br />

Durch Handhebung wird die Einleitung des Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahrens für die<br />

Fläche der bisherigen B1 und B2-Widmung zur Schaffung eines Betriebsbaugebietes einstimmig<br />

beschlossen.<br />

Zu 3.)<br />

Wassergebührenordnung – Änderung bzw. Erhöhung der<br />

Wasserbenützungsgebühr (Beilage A)<br />

Bericht des Bürgermeisters:<br />

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.09.2005 die Erhöhung der Wasserbezugsgebühr<br />

bzw. die Änderung der Wassergebührenordnung beschlossen.<br />

In der darauffolgenden Verordnungsprüfung des Landes OÖ vom 28.11.2005 wurde darauf<br />

hingewiesen, dass jene Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und<br />

für dessen Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel beanspruchen, Benützungsgebühren einzuheben<br />

haben, die sowohl für Wasser als auch Kanal um mindestens 20 Cent über den<br />

Mindestgebühren des Landes liegen müssen.<br />

Die vom Land OÖ festgesetzte Mindestgebühr beim Wasser beträgt ab 01.01.2006 € 1,15/m³und<br />

ab 01.01.2007 € 1,20/m³.<br />

Mit der beschlossenen Wassergebührenordnung vom 30.09.2005 erreicht man eine<br />

durchschnittliche Benützungsgebühr (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) von „nur“ € 1,20 pro<br />

m³ netto. Um nun der Forderung „20 Cent über der Mindestgebühr“ zu entsprechen, muss die<br />

durchschnittliche Benützungsgebühr ab sofort auf € 1,35 pro m³ netto angehoben werden.<br />

Die Gemeinde wollte diese Forderung vorerst nicht unkommentiert zur Kenntnis nehmen und hat<br />

mit Schreiben vom 05.01.2006 im Sinne des vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 16.12.2005<br />

einhellig vertretenen Standpunktes gebeten, die beschlossene Wassergebührenordnung doch zu<br />

genehmigen.<br />

Mit Schreiben vom 23.01.2006 teilte folglich das Land OÖ, Abt. Gemeinden, mit, dass sie den<br />

Argumentationen der Gemeinde nicht folgen könne und verwies auf die Abgänge im<br />

o. Haushalt in den Jahren 2002 bis 2005. Roßleithen ist demnach Dauerabgangsgemeinde.<br />

Wenn die Gemeinde wie gefordert 20 Cent über den Mindestbenützungsgebühren einheben würde,<br />

würde das – gegenüber den beschlossenen 4 Cent über den Mindestbenützungsgebühren –<br />

jährliche Mehreinnahmen in Höhe von € 9.920,-- bedeuten.<br />

Angesicht der prekären Finanzlage müssen daher auch die Benützungsgebühren für die<br />

Wasserversorgung mindestens 20 Cent über den Mindestgebühren des Landes liegen.<br />

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass bei Nicht-Erhöhung der Wasserbenützungsgebühr<br />

künftig keine BZ-Mittel für den Ausgleich des ordentlichen Haushaltes mehr gewährt werden bzw.<br />

eine Flüssigmachung von beantragten BZ-Mitteln nicht mehr stattfinden kann.<br />

Erneut wurde die Gemeinde aufgefordert, die Wasserbenützungsgebühr unverzüglich auf<br />

mindestens € 1,35 pro m³ netto anzuheben.<br />

Des weiteren wurde im Hinblick auf die beantragte Vorgriffszahlung von BZ-Mitteln vom Land<br />

OÖ mit Schreiben vom 16.02.2006 mitgeteilt, dass zum Haushaltsabgang 2005 nur dann BZ-<br />

Mittel gewährt werden, wenn die Benützungsgebühren um mindestens 20 Cent über die<br />

vorgeschriebenen Mindestgebühren angehoben werden.

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