Gemeinderats-Sitzungsprotokoll v. 21.04.2006 - .PDF
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- 405 -<br />
Beschluss:<br />
Durch Handhebung wird die Einleitung des Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahrens für die<br />
Fläche der bisherigen B1 und B2-Widmung zur Schaffung eines Betriebsbaugebietes einstimmig<br />
beschlossen.<br />
Zu 3.)<br />
Wassergebührenordnung – Änderung bzw. Erhöhung der<br />
Wasserbenützungsgebühr (Beilage A)<br />
Bericht des Bürgermeisters:<br />
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.09.2005 die Erhöhung der Wasserbezugsgebühr<br />
bzw. die Änderung der Wassergebührenordnung beschlossen.<br />
In der darauffolgenden Verordnungsprüfung des Landes OÖ vom 28.11.2005 wurde darauf<br />
hingewiesen, dass jene Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und<br />
für dessen Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel beanspruchen, Benützungsgebühren einzuheben<br />
haben, die sowohl für Wasser als auch Kanal um mindestens 20 Cent über den<br />
Mindestgebühren des Landes liegen müssen.<br />
Die vom Land OÖ festgesetzte Mindestgebühr beim Wasser beträgt ab 01.01.2006 € 1,15/m³und<br />
ab 01.01.2007 € 1,20/m³.<br />
Mit der beschlossenen Wassergebührenordnung vom 30.09.2005 erreicht man eine<br />
durchschnittliche Benützungsgebühr (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) von „nur“ € 1,20 pro<br />
m³ netto. Um nun der Forderung „20 Cent über der Mindestgebühr“ zu entsprechen, muss die<br />
durchschnittliche Benützungsgebühr ab sofort auf € 1,35 pro m³ netto angehoben werden.<br />
Die Gemeinde wollte diese Forderung vorerst nicht unkommentiert zur Kenntnis nehmen und hat<br />
mit Schreiben vom 05.01.2006 im Sinne des vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 16.12.2005<br />
einhellig vertretenen Standpunktes gebeten, die beschlossene Wassergebührenordnung doch zu<br />
genehmigen.<br />
Mit Schreiben vom 23.01.2006 teilte folglich das Land OÖ, Abt. Gemeinden, mit, dass sie den<br />
Argumentationen der Gemeinde nicht folgen könne und verwies auf die Abgänge im<br />
o. Haushalt in den Jahren 2002 bis 2005. Roßleithen ist demnach Dauerabgangsgemeinde.<br />
Wenn die Gemeinde wie gefordert 20 Cent über den Mindestbenützungsgebühren einheben würde,<br />
würde das – gegenüber den beschlossenen 4 Cent über den Mindestbenützungsgebühren –<br />
jährliche Mehreinnahmen in Höhe von € 9.920,-- bedeuten.<br />
Angesicht der prekären Finanzlage müssen daher auch die Benützungsgebühren für die<br />
Wasserversorgung mindestens 20 Cent über den Mindestgebühren des Landes liegen.<br />
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass bei Nicht-Erhöhung der Wasserbenützungsgebühr<br />
künftig keine BZ-Mittel für den Ausgleich des ordentlichen Haushaltes mehr gewährt werden bzw.<br />
eine Flüssigmachung von beantragten BZ-Mitteln nicht mehr stattfinden kann.<br />
Erneut wurde die Gemeinde aufgefordert, die Wasserbenützungsgebühr unverzüglich auf<br />
mindestens € 1,35 pro m³ netto anzuheben.<br />
Des weiteren wurde im Hinblick auf die beantragte Vorgriffszahlung von BZ-Mitteln vom Land<br />
OÖ mit Schreiben vom 16.02.2006 mitgeteilt, dass zum Haushaltsabgang 2005 nur dann BZ-<br />
Mittel gewährt werden, wenn die Benützungsgebühren um mindestens 20 Cent über die<br />
vorgeschriebenen Mindestgebühren angehoben werden.