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22<br />
Ausreichen<strong>de</strong> Deutschkenntnisse müssen<br />
ausländische Studienbewerber bei <strong>de</strong>r Einschreibung<br />
an <strong>de</strong>r Hochschule (nicht gegenüber<br />
»<strong>hochschulstart</strong>.<strong>de</strong>«) nachweisen. Dies<br />
kann auch Deutsche mit ausländischem Schulabschluss<br />
betreffen, <strong>de</strong>ren Muttersprache<br />
nicht Deutsch ist. Der Nachweis geschieht in<br />
<strong>de</strong>r Regel durch die Ablegung <strong>de</strong>r „Deutschen<br />
Sprachprüfung für <strong>de</strong>n Hochschulzugang<br />
ausländischer Studienbewerber – DSH“. Die<br />
Sprachprüfung fin<strong>de</strong>t nicht bei »<strong>hochschulstart</strong>.<strong>de</strong>«<br />
statt, son<strong>de</strong>rn bei <strong>de</strong>r gewünschten<br />
Hochschule o<strong>de</strong>r durch die Ablegung <strong>de</strong>s Teils<br />
„Deutsch“ im Rahmen <strong>de</strong>r Feststellungsprüfung<br />
an einem Studienkolleg*. Es wird <strong>de</strong>shalb<br />
empfohlen, so früh wie möglich Kontakt mit<br />
<strong>de</strong>m Aka<strong>de</strong>mischen Auslandsamt <strong>de</strong>r Wunschhochschule<br />
aufzunehmen, damit die DSH<br />
rechtzeitig abgelegt o<strong>de</strong>r festgestellt wer<strong>de</strong>n<br />
kann, ob eine Befreiung von <strong>de</strong>r Sprachprüfung<br />
möglich ist.<br />
Die Grün<strong>de</strong> für eine Befreiung von <strong>de</strong>r<br />
Sprachprüfung können folgen<strong>de</strong>m Auszug aus<br />
<strong>de</strong>m § 1 <strong>de</strong>r „Rahmenordnung für die Deutsche<br />
Sprachprüfung für <strong>de</strong>n Hochschulzugang<br />
ausländischer Studienbewerber (DSH)“ entnommen<br />
wer<strong>de</strong>n:<br />
„Von <strong>de</strong>r Deutschen Sprachprüfung sind<br />
freigestellt:<br />
a) Studienbewerber, welche die zur Aufnahme<br />
eines Studiums erfor<strong>de</strong>rlichen Sprachkenntnisse<br />
im Rahmen eines Schulabschlusses<br />
nachweisen, <strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>utschen Hochschulzugangsberechtigung<br />
entspricht;<br />
b) Inhaber <strong>de</strong>s „Deutschen Sprachdiploms<br />
(Stufe II) <strong>de</strong>r Kultusministerkonferenz“<br />
(DSD II);<br />
c) Inhaber eines Zeugnisses über die bestan<strong>de</strong>ne<br />
„Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP)<br />
<strong>de</strong>s Goethe-Instituts, die in Deutschland<br />
von einem Goethe-Institut, im Ausland von<br />
einem Goethe-Institut o<strong>de</strong>r einer Institution<br />
mit einem Prüfungsauftrag <strong>de</strong>s Goethe-<br />
Instituts abgenommen wur<strong>de</strong>;<br />
d) Inhaber <strong>de</strong>s „Kleinen <strong>de</strong>utschen Sprachdiploms“<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s „Großen <strong>de</strong>utschen<br />
Sprachdiploms“, die vom Goethe-Institut<br />
im Auftrag <strong>de</strong>r Ludwig-Maximilians-Universität<br />
München verliehen wer<strong>de</strong>n;<br />
e) Studienbewerber, die die Deutsche Sprachprüfung<br />
unter organisatorischer und inhaltlicher<br />
Verantwortung eines Studienkollegs<br />
o<strong>de</strong>r eines Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache<br />
einer <strong>de</strong>utschen Hochschule an einer<br />
ausländischen Hochschule abgelegt haben;<br />
f) Studienbewerber, die <strong>de</strong>n „Test Deutsch als<br />
Fremdsprache für Studienbewerber“ (Test-<br />
DaF) gemäß § 11 dieser Rahmenordnung<br />
mit einem für die beantragte Hochschulzulassung<br />
ausreichen<strong>de</strong>n Ergebnis abgelegt<br />
haben.<br />
Die örtlichen Prüfungsordnungen können<br />
sonstige Fälle <strong>de</strong>r Befreiung von <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Sprachprüfung regeln (insbeson<strong>de</strong>re abgeschlossenes<br />
Germanistikstudium; kurzzeitiger<br />
Studienaufenthalt ohne das Ziel eines Abschlusses)<br />
und dabei vor allem Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
<strong>de</strong>s angestrebten Studiums berücksichtigen.<br />
Eine Befreiung kann mit <strong>de</strong>r Auflage verbun<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n, durch <strong>de</strong>n Besuch studienbegleiten<strong>de</strong>r<br />
Sprachlehrveranstaltungen die fachsprachliche<br />
Kompetenz zu erweitern.“<br />
Die Voraussetzungen für die Befreiung<br />
können also von Hochschule zu Hochschule<br />
leicht unter schiedlich sein; weitere Einzelheiten<br />
hierzu erfragen Sie bitte bei <strong>de</strong>n Hochschulen<br />
und beim Deutschen Aka<strong>de</strong>mischen Austauschdienst<br />
(DAAD), Postfach 20 04 04,<br />
D-53134 Bonn.<br />
Bei <strong>de</strong>r Auswahl in <strong>de</strong>r „Abiturbestenquote“<br />
(nur in <strong>de</strong>n Studiengängen, die bun-<br />
* Ausländische Studienbewerber, <strong>de</strong>ren Vorbildungsnachweis im Heimatland<br />
ein Studium ermöglicht, aber nicht mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Hochschulzugangsberechtigung<br />
vergleichbar ist, müssen sich <strong>de</strong>r Prüfung<br />
zur Feststellung <strong>de</strong>r Eignung ausländischer Studienbewerber für die<br />
Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfung) unterziehen.<br />
Die Feststellungsprüfung wird am Studienkolleg durchgeführt.<br />
Die Studienkollegs sind an <strong>de</strong>n Hochschulen eingerichtet. Auskunft<br />
zur Aufnahme in ein Studienkolleg erteilen die Hochschulen.<br />
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WS 2010/11