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Ausgabe - Sudetenpost

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12 SUDETENPOST FOLGE 24 VOM 15. DEZEMBER 1983<br />

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Der nachfolgende Beitrag wurde von dem<br />

Versicherungsfachmann' W. Hofrat Dr.<br />

Othmar Seefeldner (ünz) verfaßt. Der gebürtige<br />

Sudetendeutsche zeigt darin interessante<br />

Aspekte über das Entstehen der<br />

„Feuerversicherung in Österreich zur Zeit<br />

der Kaiserin Maria Theresia" auf, wobei<br />

gerade auch Böhmen, Mähren und Schlesien<br />

eine bemerkenswerte Rolle spielten.<br />

Hier auszugsweise der als Sonderbroschüre<br />

der Oö. Wechselseitigen Versicherungsanstalt<br />

erschienene Beitrag:<br />

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Q) Servicedienst<br />

Als die Feuerversicherung<br />

eingeführt wurde<br />

Bei meinen Ausführungen stütze ich mich auf<br />

die für jeden Versicherungsmann interessanten<br />

Darlegungen in dem Buch „Brandversicherung<br />

in Österreich 1700-1848" von Max Leimdörfer<br />

aus dem Jahre 1907. Max Leimdörfer war Generaldirektor<br />

einer heute nicht mehr existierenden<br />

österreichischen Versicherungsgesellschaft.<br />

In der vortheresianischen Zeit hatte der Wirtschaftszweig<br />

Versicherung in anderen Ländern<br />

wie England, Preußen und Sachsen eine bemerkenswert<br />

hohe Entwicklung genommen.<br />

Dies war in Österreich dagegen nicht der Fall.<br />

In den vierziger Jahren des 18. Jahrhunderts<br />

kam es zum ersten Mal in Österreich zur Diskussion<br />

über das Feuerversicherungswesen,<br />

und da waren es die Stände, die sich gegenüber<br />

den meisten Reformen der Kaiserin - so auch<br />

gegen die Einführung der Feuerversicherung -<br />

ablehnend verhielten.<br />

Die Stände führten vor allem zwei Gründe gegen<br />

die Einführung der Feuerversicherung ins<br />

Treffen:<br />

In erster Unie den Hinweis auf gute Feuerlöschordnungen<br />

in den meisten Kronländern, die genügten,<br />

Feuersbrünste zu bekämpfen. Zweitens<br />

die Besorgnis, es könnte die Feuerversicherung<br />

mißbräuchlich ausgenützt werden, indem die<br />

Besitzer verschuldeter oder baufälliger Häuser<br />

diese anzündeten, um sich unrechtmäßig in den<br />

Besitz der Entschädigung zu setzen.<br />

Der Mehrheit des Hofkanzleirates, der die<br />

Vorschläge für eine Feuerversicherung zu prüfen<br />

hatte, erschienen diese Motive beachtlich,<br />

so daß der Hofkanzleirat die Einführung der'<br />

Feuerversicherung in Österreich nicht für notwendig<br />

und zweckmäßig hielt.<br />

Eine Minderheit vertrat jedoch die Meinung,<br />

man solle diesen so heilsamen Gedanken der<br />

Versicherung nicht schlechterdings zurückweisen.<br />

Hiebet ist festzuhalten, daß die Einrichtung<br />

einer Brandversicherung sich nur auf die königlichen<br />

Städte vorerst erstrecken sollte.<br />

Im übrigen setzte sich aber die Meinung der<br />

Mehrheit in der Hofkanzlei durch und es geschah<br />

weiter nichts. Die Gründung von Feuerkassen<br />

bzw. Feuersozietäten, wie die Versicherungsanstalten<br />

dazumal hießen, kam nicht zustande.<br />

Erwähnenswert aus jener Zeit ist der Vorschlag<br />

des österreichischen Freiherrn von Astfeld,<br />

der 1760 politischer Chef in der Grafschaft<br />

Glatz gewesen ist. Er hatte die von Friedrich II.<br />

von Preußen getroffenen Feuerversicherungseinrichtungen<br />

genau studiert. Nach seiner Meinung<br />

wäre die Einrichtung des preußischen Musters<br />

für Österreich zweckmäßig.<br />

Daher hat er 1762 an die Hofkanzlei in Wien<br />

seine Unterlagen für die Feuerversicherung<br />

vorgelegt. Sie bezogen sich sowohl auf eine<br />

Feuerversicherung in den Städten als auch auf<br />

dem „platten" Land. Zur Zeit dieser Vorlage hat<br />

es in Deutschland neben den schlesischen<br />

Brandversicherungseinrichtungen, die den Namen<br />

Sozietäten führten (eine Sozietät für mehrere<br />

Kreise), auch in mehreren Fürstentümern<br />

im Westen des Reiches Brandversicherungsordnungen<br />

und dazugehörige Feuerversicherungskassen<br />

gegeben.<br />

Die Statuten dieser Feuerkassen sind nicht<br />

einheitlich gehalten.<br />

Gemeinsam ist ihnen der öffentliche Charakter<br />

aus dem Gedanken des Wohlfahrtsstaates<br />

und cfie Schadenvergütung auf Grund des Umlageverfahrens.<br />

Einige Exemplare dieser Statuten<br />

wurden auch der Hofkanzlei in Wien von<br />

österreichischen Landesstellen vorgelegt.<br />

Die Hofkanzlei übersandte sämtlichen Landesstellen<br />

die von Preußen eingeführten schlesischen<br />

Sozietätenordnungen und in weiterer<br />

Folge auch diejenigen von anderen Fürstentümern<br />

zur Äußerung. Dieser Aufforderung zur<br />

Äußerung wurde nur von den Sudetenländern,<br />

von Niederösterreich und Vorderösterreich entsprochen.<br />

Zu Vorderösterreich gehörten der<br />

schwäbisch-österreichische und der breisgauische<br />

Kreis in Südwestdeutschland.<br />

Fußend auf den von der Hofkanzlei übersandten<br />

Unterlagen legte das Kronland Böhmen der<br />

Hofkanzlei 1763 den Entwurf einer Brandversicherungsordnung<br />

vor. Dieser war wie der preußisch-schlesische<br />

Entwurf geteilt für das flache<br />

Land und für die Städte. Der Hauptunterschied<br />

zwischen den beiden Teilnehmerkreisen bestand<br />

in der Art der Schadenvergütung. Die Verfügung<br />

des Schadens für die Städte sollte aus<br />

einem besonderen Fonds erfolgen. Für das flache<br />

Land war die Naturalentschädigung (Handrobot,<br />

Spanndienst, Lieferung von Heu und<br />

Stroh, usw.) durch Lieferung von den Sozietätsgenossen<br />

vorgesehen, eventuell kam auch ein<br />

Nachlaß der Kontribution (Grundsteuerzahlung<br />

an die Grundherrschaft) in Frage.<br />

Jedenfalls zeigte der Entwurf den guten Willen<br />

und die grundsätzliche Geneigtheit der<br />

böhmischen Stände zur Einrichtung einer Feuersozietät.<br />

Die mährischen, schlesischen und Tiroler<br />

Gutachten waren dagegen im abweisenden<br />

Sinne gehalten. Von Mähren war die Haupteinwendung,<br />

daß der Landbevölkerung kein Eigentum<br />

am Fundus instructus zustehe, da die Häuser<br />

der Untertanen der Grundherrschaft gehörten.<br />

Auch das alte Argument wurde vorgebracht,<br />

daß bei der angeborenen „Niedertracht" des<br />

mährischen Landvolkes die Befürchtung bestehe,<br />

daß Häuser in Brand gesteckt werden, um<br />

der Schadenvergütung willen. Im übrigen stelle<br />

die Grundobrigkeit im Schadensfalle Baumaterial<br />

zur Verfügung und gewähre, wie schon erwähnt,<br />

Nachlässe von der Grundsteuer.<br />

Nicht viel anders verhielten sich die schlesischen<br />

Stände. Auch die Tiroler sprachen sich<br />

gegen die Einführung der Assekuranz aus, wobei<br />

bemerkenswert ist, daß Tirol das einzige<br />

Land war, in welchem die Bauern bei den Verhandlungen<br />

mitzuberaten hatten. Hier in Tirol<br />

bestand tiefes Mißtrauen gegen die geplante<br />

Neuerung, da man befürchtete, mit der Umlage<br />

ein neues Mittel zu finden, um den Steuersäckel<br />

füllen zu können. Man glaubte nicht, daß die angefallenen<br />

und festgestellten Schadensbeträge<br />

den Geschädigten zukommen würden.<br />

Einzig und allein Vorderösterreich bildete eine<br />

Ausnahme. Die Vorarlberger Stände betonten<br />

zwar, daß die Armut des Landes die Bevölkerung<br />

hindere, in eine Feuersozietät mit anderen<br />

Landschaften einzutreten, in denen die Gefahr<br />

beachtlicher Feuersbrünste bestand. Jedoch<br />

erfolgte keine dezitierte Ablehnung, sondern die<br />

Entscheidung wurde der kaiserlichen Kommission<br />

anheim gegeben.<br />

Die schwäbisch-österreichischen und breisgauischen<br />

Stände billigten hingegen die geplante<br />

Feuersozietät. Es behagte ihnen zwar<br />

das schlesische Vorbild nicht, sondern sie<br />

knüpften ihre Vorstellungen an die in Westdeutschland<br />

bestehenden Brandversicherungseinrichtungen,<br />

insbesondere gefiel ihnen<br />

das Muster des baden-durlachischen Institutes.<br />

Bad-Durlach war ein kleines Fürstentum bei<br />

Karlsruhe.<br />

Die Feuerordnung dieser Landschaft zeichnete<br />

sich durch ihre Ausführlichkeit und Genauigkeit<br />

von den übrigen aus. Aufgebaut auf dem<br />

Zwangsprinzip, mit Ausnahme bestimmter aufgezählter<br />

Objekte, wie Schmelz- und Hüttenwerke,<br />

Pulvermühlen, die von der Versicherung<br />

ausgenommen waren.<br />

Eine Abstufung in den Beiträgen gab es bei<br />

Gebäuden mit größerer Feuersgefahr wie Bäkkereien,<br />

Apotheken und Seifensiedern.<br />

Die Entschädigung erfolgte nach dem Umlagesystem.<br />

Die Umlage pro Jahr war nach oben<br />

aber mit 1 % des Versicherungsanschlages begrenzt.<br />

Überstiegen die Schäden eines Jahres<br />

diesen Prozentsatz, so wurde der Rest im nächsten<br />

Jahr zusätzlich umgelegt. Für den Fall der<br />

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Verweigerung der Zahlung der Umlage war die<br />

Exekution auf das Doppelte des fälligen Betrages<br />

vorgesehen. Die Vergütungen durften nur<br />

zum Wiederaufbau der Gebäude verwendet<br />

werden.<br />

Die Sozietät vergütete auch die im Krieg entstandenen<br />

Schäden! Es ist dies wohl eine einmalige<br />

Bestimmung, die sich bis heute nicht<br />

wiederholt .hat.<br />

Dieses Gutachten aus Vorderösterreich bedeutete<br />

einen Markstein für die weitere Entwicklung<br />

der Feuerversicherung in den österreichischen<br />

Ländern.<br />

Die Hofkanzlei, nunmehr auf die bisher unbeachtet<br />

gebliebene baden-durlachische Feuersozietät<br />

aufmerksam gemacht, fand diese unter<br />

allen bisher zum Vorschein gekommenen als<br />

die beste.<br />

Die Hofkanzlei schloß sich dem Wunsch der<br />

vorderösterreichischen Stände an, auch in den<br />

anderen österreichischen Ländern möglichst<br />

bald diese Form der Feuerversicherung einzuführen.<br />

Die Hofkanzlei hoffte in diesem Zusammenhang,<br />

auch die Furcht der Tiroler Bevölkerung<br />

vor der Einführung einer neuen Landessteuer<br />

unter dem Deckmantel der Assekuranz bannen<br />

zu können, da sich der kleine Mann überzeugen<br />

könnte, daß die Schadenssumme im Distrikt der<br />

Feuersozietät tatsächlich zur Verteilung kommt.<br />

Darüber hinaus würde dadurch das Land nach<br />

Errichtung eines solchen Unternehmens von allen<br />

fremden Brandkollekten verschont bleiben.<br />

Die Kaiserin war von der Äußerung der Hofkanzlei<br />

stark beeindruckt und sprach sich auch<br />

dafür aus, daß die baden-durlachische Brandordnung<br />

nicht nur für die Vorlande und für Tirol<br />

eingeführt wird, sondern daß sie auch bei der<br />

Gründung von Feuerkassen anderer Kronländer<br />

Vorbild sein sollte.<br />

Die schon vorhandenen Assekuranzentwürfe<br />

der anderen Erbländer sollten über Wunsch der<br />

Kaiserin unter Zugrundelegung der baden-durlachischen<br />

Statuten umgearbeitet werden.<br />

Mit dieser Absicht der Kaiserin waren wiederum<br />

die Stände nicht einverstanden. Darüber<br />

gab es nun langjährige Verhandlungen.<br />

Die böhmischen Stände wandten sich sehr<br />

entschieden gegen die von der Kaiserin gewünschte<br />

Einbeziehung Mährens in eine gemeinsame<br />

Feuersozietät.<br />

Mitte April 1765 war auch die Äußerung der<br />

mährischen Stände in Wien eingelangt. Auch<br />

sie war ablehnend.<br />

Die österreichischen Stände sprachen sich<br />

ebenfalls gegen die Gründung einer gleichartigen<br />

Assekuranz wie in den Sudetenländern für<br />

ihr Gebiet aus. Begründung:<br />

Dieses Feuerversicherungsinstitut würde wegen<br />

des zwischen den Ländern bestehenden<br />

ständigen Mißtrauens von keiner guten „Würkung<br />

seyn", weshalb man derzeit von diesen<br />

Gründungen abstrahieren sollte.<br />

Fortsetzung auf Seite 13

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