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Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen

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zu § 2 - Begriffsbestimmungen<br />

Mit der Definition der Verkaufsstelle und dem gewerblichen Anbieten in Absatz 1 wird der<br />

sachliche Geltungsbereich für die <strong>Ladenöffnung</strong> bestimmt. Unter den Begriff der VerkaufssteIle<br />

fallen Ladengeschäfte aller Art, wie Apotheken, Tankstellen, Bahnhofsverkaufsstellen,<br />

sonstige Verkaufsstände und Verkaufsbuden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen.<br />

Auch Verkaufsstellen von Genossenschaften fallen unter diesen Begriff, soweit bei ihnen<br />

regelmäßig Waren zum Verkauf gewerblich angeboten werden.<br />

Das Zeigen von Mustern und Proben steht gemäß Absatz 2 dem gewerblichen Anbieten<br />

gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt<br />

sind und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.<br />

Absatz 3 stellt klar, dass die Feiertage im Sinne des Gesetzes diejenigen durch das<br />

SächsSFG sind.<br />

Im Absatz 4 wird Reisebedarf nicht beispielhaft, sondern als abschließende Aufzählung definiert.<br />

Der Verkauf von Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen als sog. Reisebedarf<br />

liegt vor, wenn es sich um eine Menge handelt, die zum alsbaldigen Gebrauch und<br />

Verbrauch des Reisenden oder als Reisemitbringsel geeignet ist.<br />

zu § 3 - Öffnungszeiten<br />

Absatz 1 regelt die allgemeinen tadenöffnungszeiten von montags bis sonnabends von 6 bis<br />

22 Uhr und die abweichende <strong>Ladenöffnung</strong> am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag<br />

fällt.<br />

Absatz 2 stellt klar, dCisS außerhalb der Öffnungszeiten von Absatz 1 die Verkaufsstellen<br />

grundsätzlich geschlossen sein müssen, wenn nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses<br />

Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Damit regelt Absatz 2 das grundsätzliche Verbot<br />

der Sonn- und Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen. Der Gesetzgeber gewährleistet<br />

damit den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Sonn- und Feiertagsruhe und manifestiert<br />

den Grundsatz, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage<br />

der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung geschützt bleiben.<br />

Absatz 3 regelt die möglichen abweichenden Zeiten für den Verkauf von Backwaren und<br />

Tageszeitungen.<br />

Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten erhalten Inhaber von Verkaufsstellen<br />

nach Absatz 4 die Möglichkeit, an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des<br />

folgenden Tages zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen (Eventverkäufe) zu öffnen.<br />

Die Ausnahme wird durch eine Erlaubnis mit Anzeigevorbehalt geregelt. Sofern in der Regel<br />

die überwiegende Anzahl der Verkaufsstelleninhaber eines örtlich begrenzten Bereiches<br />

einer Gemeinde oder eines Einkaufscenters eine besondere Verkaufsveranstaltung mit Erlebnischarakter<br />

durchzuführen beabsichtigen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für diese<br />

Ausnahmeregelung erfüllt. Die fünf frei wählbaren Werktage pro Jahr sind von den Verkaufsstelleninhabern<br />

oder einer sie vertretenden Personenvereinigung mindestens vier Wochen<br />

vorher bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Anzeige bis spätestens<br />

zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige zu überprüfen. Sofern die Gemeinde der Anzeige<br />

innerhalb dieser zwei Wochen nicht widerspricht, ist die <strong>Ladenöffnung</strong> zulässig. Sofern<br />

die Verkaufsstelleninhaber die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten, bedarf es somit<br />

nicht eines gesonderten Verwaltungsaktes. Die Anzeige dient insbesondere dazu, der Gemeinde<br />

die Uberwachung der gesetzlich normierten Rahmenbedingungen zu ermöglichen.<br />

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