Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen
Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen
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ten "Paragraphen-Pranger-Gesetzes" zurückgestellt, da der Bundesgesetzgeber plante, das<br />
Ladenschlussgesetz aufzugeben.<br />
Die Erfahrungen der anderen Bundesländer, die in ihren Sonn- und Feiertagsgesetzen bereits<br />
die Öffnung der Videotheken erlaubt haben, zeigen, dass an diesen Tagen gerade Familien<br />
mit Kindern sowie Frauen verstärkt die Videotheken aufsuchen. Probleme oder Beschwerden<br />
bei der Umsetzung der Öffnung für die Videotheken an Sonn- und Feiertagen<br />
sind den zuständigen Behörden nicht bekannt geworden.<br />
Auch die mit dem Gesetzesvorhaben beabsichtigte zweite Ausnahmeregelung im § 4 Abs. 3<br />
Nr. 5 SächsSFG, wonach Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an Sonntagen ganztätig betrieben<br />
werden dürfen, nimmt auf die geänderten Bedürfnisse und gewandelten Anschauungen<br />
der Bevölkerung zu den Sonn- und Feiertagen Rücksicht.<br />
Viele Menschen arbeiten lange und/oder außerhalb ihres Wohnortes. Sie haben dadurch<br />
kaum Zeit, ihr Kraftfahrzeug, auf das sie fast täglich angewiesen sind, innerhalb der regulären<br />
Öffnungszeiten zu waschen. Es soll ihnen deshalb ermöglicht werden, diese Tätigkeit,<br />
die für viele Kraftfahrzeugbesitzer auch eine Art der Freizeitgestaltung ist, flexibel an den<br />
Sonntagen ausüben zu können. Ein positiver Nebeneffekt des geplanten Gesetzesvorhabens<br />
ist der Umstand, dass eine Öffnung der Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den<br />
Sonntagen dazu beitragen kann, das unerlaubte private Waschen der Kraftfahrzeuge zu minimieren<br />
und dadurch den Umweltschutz fördert.<br />
Bereits in zahlreichen anderen Bundesländern (Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg,<br />
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und <strong>Sachsen</strong>-Anhalt) ist der Betrieb<br />
von Waschanlagen an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Erfahrungen zeigen auch hier, dass<br />
Beschwerden oder Probleme nicht bekannt wurden. Vielmehr ist es so, dass bei dem Bürger<br />
das Bedürfnis, sein Fahrzeug zu waschen, von Freitag bis Sonntag am größten ist.<br />
5. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> berücksichtigt auch, dass der Bürger bei der Wahrnehmung der Freizeitgestaltung<br />
auf die Bereitstellung von Leistungen angewiesen ist, die den Arbeitseinsatz<br />
der Anbieter solcher Leistungen erfordern. Es ist jedoCh gerechtfertigt, die Öffnung von Videotheken<br />
und Waschanlagen an den Sonntagen im Kontext mit der Öffnung von anderen<br />
Einrichtungen für die Freizeitgestaltung (zum Beispiel Kino, Theater, Museen oder<br />
Schwimmbäder) zu sehen.<br />
Durch die Gestattung der Öffnung der Videotheken an den Sonntagen von 13 bis 19 Uhr<br />
wird zudem der institutionelle Schutz der Sonn- und Feiertage besonders beachtet, da diese<br />
Öffnung auf jeden Fall außerhalb der Hauptgottesdienstzeit liegt.<br />
Insgesamt betrachtet bieten die Öffnung der Videotheken und der Waschanlagen an den<br />
Sonntagen dem Einzelnen - mit Ausnahme des tätigen Personals - auch die Möglichkeit der<br />
physischen und psychischen Regeneration am Sonntag und erfüllen somit den Schutzzweck<br />
der Sonn- und Feiertagsruhe.<br />
Die mit dem Gesetzesvorhaben verfolgte Sonntagsöffnung verstößt somit nicht gegen höherrangiges<br />
Recht. So hat beispielsweise auch das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom<br />
29. Mai 1990 (1 C 21/88) entschieden, dass die Ermessensgrenzen nicht überschritten werden,<br />
wenn Sonntagsarbeiten ausnahmsweise zugelassenen werden, die zwar nicht zwingend<br />
erforderlich, sondern nur sinnvoll erscheinen.<br />
Durch die abschließende Aufzählung der Öffnung der Videotheken und Waschanlagen in<br />
dem Ausnahmetatbestand ist SiChergestellt, dass einem Aufweichen des Sonn- und Feiertagsschutzes<br />
nicht Vorschub geleistet wird.<br />
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