Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen
Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen
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kel 21 des Evangelischen Kirchenvertrages <strong>Sachsen</strong> vom 24. März 1994 und Artikel 8 des<br />
Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat <strong>Sachsen</strong> vom 2. Juli 1996, wonach<br />
der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage gewährleistet wird, beachtet.<br />
Das von der Rechtsprechung (Urteil des BVerfGs vom 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07<br />
und 1 BVR 2858/07) geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis bleibt mit diesem <strong>Gesetzentwurf</strong><br />
gewahrt.<br />
Bisher hat der sächsische Gesetzgeber von einer Erweiterung der Ausnahmetatbestände in<br />
§ 4 Abs. 3 SächsSFG abgesehen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Schaffung des<br />
SächsSFG dafür entschieden, nur bestimmte, und zwar die in § 4 Abs. 3 SächsSFG abschließend<br />
aufgezählten Tatbestände als Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe aufzunehmen.<br />
In der Begründung zum <strong>Gesetzentwurf</strong> (Drs.-Nr. 1/2064) wurde ausgeführt, dass<br />
§ 4 SächsSFG die allgemeinen Schutzvorschriften enthält und damit dem Bedürfnis des<br />
Menschen nach Ruhe und Erholung Rechnung trägt. Weiter führt die Gesetzesbegründung<br />
hierzu aus, dass in einer arbeitsteiligen Gesellschaft an einem Tag der Woche der Familie<br />
Gelegenheit zu gemeinschaftlichen Unternehmungen gegeben werde soll. Die auch an den<br />
Sonn- und Feiertagen notwendigen Tätigkeiten für die Versorgung und Beförderung der Bevölkerung<br />
sowie unaufschiebbare Arbeiten in bestimmten Fällen sind von den Schutzvorschriften<br />
ausgenommen. Zum Zeitpunkt des Gesetzeriasses war für den Gesetzgeber bei<br />
Weitem nicht absehbar, dass sich die Arbeits- und Lebensumstände der Bürger, das allgemeine<br />
Verständnis der Bürger über die Art und Weise der Gestaltung der Sonn- und Feiertage<br />
sowie das Freizeitverhalten der Bürger im Besonderen massiv verändern werden.<br />
Auch in späteren Legislaturperioden hat sich der sächsische Gesetzgeber gegen eine Erweiterung<br />
der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 SächsSFG ausgesprochen. Kleine Anfragen<br />
von Abgeordneten, Anträge von Fraktionen oder Petitionen von Bürgern, mit dem Ziel,<br />
das Betreiben von Videotheken und Waschanlagen an den Sonn- und Feiertagen zu gestatten,<br />
lehnte der sächsische Gesetzgeber mehrheitlich ab. Das Verbot nach § 4 Abs. 2<br />
SächsSFG blieb somit seit Inkrafttreten des Gesetzes unverändert.<br />
Die Rechtmäßigkeit des weitreichenden, grundsätzlichen Verbots in § 4 Abs. 2 SächsSFG<br />
wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung bestätigt, so auch das Sächsische<br />
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2006, 3 BS 4/05. Diese Rechtsprechung<br />
bedeutet im Umkehrschluss jedOCh nicht, dass jede Lockerung, sei sie auch nur lediglich<br />
geringfügig, im Bereich des Sonn- I.md Feiertagrechts rechtswidrig wäre. Ausdrücklich<br />
offen gelassen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht hier die Frage, ob der Gesetzgeber<br />
berechtigt ist, für die Betreiber von Videotheken eine begünstigende Ausnahmeregelung<br />
zu schaffen.<br />
Vielmehr bestätigt auch das BVerfG in seinem aktuellen Urteil zum Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz,<br />
dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine geänderte<br />
soziale Wirklichkeit, insbesondere auf Änderungen im Freizeitverhalten, Rücksicht nehmen<br />
kann. Zu dem Punkt des gesetzgeberischen Ermessens führte bereits das Bundesverwaltungsgericht<br />
im Beschluss vom 11. September 1998 (1 B 88/98) ergänzend aus, dass, sollte<br />
sich die Auffassung über Inhalt und Reichweite der Sonn- und Feiertagsruhe geändert haben,<br />
es in erster Linie Sache des hierzu berufenen Gesetzgebers wäre, dementsprechend<br />
den Sonn- und Feiertagsschutz neu zu gestalten.<br />
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung umfasst nach der Rechtsprechung<br />
die Möglichkeit, einerseits an den Sonn- und Feiertagen die Religion auszuüben<br />
und andererseits profane Ziele, wie die persönliche Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung<br />
zu verfolgen. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages,<br />
dass es sich grundsätzlich um einen für alle verbindlichen Tag der Arbeitsruhe handelt.<br />
Eine absolute Arbeitsruhe erzwingt Art. 139 Weimarer Reichsverfassung nicht.<br />
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