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Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen

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die Einhaltung der gesetzlichen <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten und die Zeiten des gewerblichen<br />

Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen an Werktagen sowie<br />

Sonn- und Feiertagen<br />

die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Verkaufsveranstaltungen<br />

nach § 3 Abs. 4<br />

die Maßgabe, dass Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten neben<br />

Betriebsstoffen und Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge ausschließlich Reisebedarf an<br />

Kraftfahrer und Mitreisende abgeben dürfen<br />

die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gemäß § 7.<br />

Insbesondere auch im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Sonn- und Feiertagsruhe sind'<br />

die Gemeinden verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben in angemessener Weise zu überwachen<br />

und ggf. Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes anzuordnen.<br />

Die Absätze 3 und 4 regeln die Verpflichtung der Verkaufsstelleninhaber und der Beschäftigten<br />

zur Angabe von Auskünften, die die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.<br />

Hierfür ist den Gemeinden ungehinderter Zutritt zu verschaffen.<br />

zu § 10 - Arbeitszeiten an Sonn..; und Feiertagen und Aufsicht<br />

Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und<br />

Feiertagen in Verkaufsstellen nur ausnahmsweise zulässig ist. Die Bestimmung trägt damit<br />

dem Verfassungsgrundsatz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen Rechnung. Das Verkaufspersonal<br />

darf nur beschäftigt werden, wenn eine Offenhaltung von Verkaufsstellen an<br />

Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise zugelassen ist. Sofern Verkaufs stellen weniger als<br />

acht Stunden geöffnet sein dürfen, sind die höchstzulässigen Arbeitszeiten entsprechend<br />

begrenzt.<br />

Durch den Verweis auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Absatz 2 werden künftig<br />

alle grundsätzlich oder ausnahmsweise möglichen Sonntagsarbeitszeiten und deren Freizeitausgleich<br />

gleich behandelt. Auf die Übernahme der komplizierten Vorschrift des alten §<br />

17 LSchlG wird vor allem aus rechtssystematischen Gründen bewusst verzichtet, da das<br />

Arbeitszeitrecht zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes zählt. Auch aus Gründen der<br />

Rechtsvereinfachung wird auf eigenständige sächsische Regelungen verzichtet. So finden<br />

u.a. die Regelungen zu Ruhepausen und Freizeitausgleich aus dem Arbeitszeitgesetz Anwendung.<br />

Auch die Tariföffnungsklausel des § 7 Arbeitszeitgesetzes ist anwendbar.<br />

zu § 11 - Ordnungswidrigkeiten<br />

Die Vorschrift bestimmt, in welchen Fällen eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ist.<br />

Damit wird die Schutzwirkung des' Gesetzes sichergestellt.<br />

Ergänzt wurde in Absatz 1 Nr. 2 der Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen die neu eingeführte<br />

Anzeigepflicht der Verkaufsstelleninhaber gemäß § 3 Abs. 4. Ordnungswidrig handelt<br />

künftig außerdem, wer gegen die neu eingeführte Pflicht zur Bekanntgabe der Öffnungszeiten<br />

nach § 7 Abs. 5 verstößt. Außerdem wird klargestellt, dass für die Verfolgung und Ahndung<br />

von Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz die Landesdirektion Dresden<br />

. zuständig ist.<br />

Bei Zuwiderhandlungen des Verkaufsstelleninhabers oder der verantwortlichen Personen<br />

gegen die im Gesetz zugelassenen <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten kann gemäß Absatz 2 ein Bußgeld<br />

in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.<br />

Bei Verstoß gegen § 10 Abs. 1 kann, entspreChend dem Bußgeldrahmen im Arbeitszeitgesetz,<br />

ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.<br />

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