Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen
Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen
Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
• Referentenentwurf <br />
Gesetz<br />
über die <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten im Freistaat <strong>Sachsen</strong> und<br />
zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
Vom<br />
Artikel 1<br />
Gesetz über die <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
(Sächsisches <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz - SächsLadÖffG)<br />
§1<br />
Geltungsbereich .<br />
(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, die Zeiten des gewerblichen Anbietens<br />
von Waren außerhalb von Verkaufsstellen sowie die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern<br />
in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen.<br />
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem<br />
Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen<br />
Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen,<br />
in Freizeit-, Erholungs ... und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen<br />
sowie in Museen.<br />
§2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle·<br />
aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden ..<br />
(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich,<br />
wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten<br />
Räumen entgegengenommen werden.<br />
(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes. sind die gesetzlichen Feiertage.<br />
(4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne,<br />
Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträ<br />
.. ger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren<br />
Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.<br />
.. § 3<br />
Offnungszeiten<br />
(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Am 24. Dezember<br />
dürfen Verkaufsstellen, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt. von 6 bis 14 Uhr öffnen.<br />
(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten sind die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche<br />
Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten,<br />
soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt.<br />
wird (allgemeine Ladenschlusszeiten).<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Verkauf von Backwaren an Werktagen ab 5.30 Uhr beginnen,<br />
Tageszeitungen dürfen außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten<br />
werden.<br />
(4) Abweichend von Absatz 2 können Verkaufsstellen zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen,<br />
die in der Regel von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines örtlichen Bereiches<br />
gestaltet werden, an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet<br />
sein, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Die<br />
Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Gemeinde<br />
spätestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens 2<br />
. Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden. Satz 1<br />
Seite 1 von 5
findet keine Anwendung auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt,<br />
Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester.<br />
(5) Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient warden.<br />
§4<br />
Apotheken<br />
Apotheken dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein. Die Apothe- .<br />
kerkammer hat für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken unter<br />
Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstbereitschaft zu regeln,<br />
dass abwechs.elnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss.· Dienstbereitschaft der Apotheken<br />
steht der Offen haltung gleich. .<br />
'§5<br />
Tankstellen<br />
(1) Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein.<br />
(2) Tankstellen ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur die Abgabe von Ersatzteilen<br />
für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig<br />
ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.<br />
§6<br />
Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen<br />
(1) Verkaufsstellen auf Verkehrstlughäfen, Verkehrslandeplätzen und Personenbahnhöfen des<br />
Schienenverkehrs dürfen für den Verkauf von Reisebedarf abweichend von § 3 Abs. 2 an allen<br />
Tagen ganztägig geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.<br />
. (2) Verkaufsstellen auf den internationalen Flughäfen "Flughafen Dresden" und "Flughafen Leipzig/Halle"<br />
dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs abweichend von § .<br />
3 Abs.·2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein.<br />
§7<br />
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen<br />
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten<br />
Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2<br />
zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch<br />
und Milcherzeugnissen in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für die Dauer von insgesamt 6, auch aufteilbaren<br />
Stunden geöffnet sein. Dabei sollen die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt werden. Am<br />
Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag sowie am 1. und 2. WeihnaChtstag müssen die VerkaufssteIlen<br />
geschlossen bleiben.<br />
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen<br />
1. in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten,<br />
2. in kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten, .<br />
.3. in einzeln zu bestimmenden Ausflugsorten,<br />
die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang<br />
führen, abweichend von § 3 Abs. 2 zum Verkauf von Reisebedarf, Sportartikein, Badegegenständen,<br />
Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in der Zeit von 11 bis<br />
20 Uhr für die. Dauer von acht Stunden geöffnet sein. . .<br />
(3) Auf Antrag der Gemeinde wird diese als Ausflugsort nach Abs. 2 Nr. 3 anerkannt, wenn insbesondere<br />
das Kriterium des besonderen Besucheraufkommens erfüllt ist. Über die Anerkennung<br />
entscheidet die zuständige Landesdirektion. Die Anerkennung als Ausflugsort sowie die Aberkennung<br />
werden im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. Jeweils nach Ablauf von 10 Jahren oder<br />
wenn Umstände auf·das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann die zuständige<br />
Landesdirektion die Anerkennung überprüfen. Die bis Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten<br />
Ausflugsorte werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.<br />
Seite 2 von 5
1171), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBI. I S. 1939, 1946) geändert<br />
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.<br />
(3) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 übt die Landesdirektion<br />
Dresden aus.<br />
§ 11<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als<br />
verantwortliche Person im Sinne dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen einer Bestimmung der §§ 3 bis 8 Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbie,..<br />
tet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,<br />
2. entgegen § 3 Abs". 4 die rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde unterlässt oder<br />
entgegen der Anzeige die Verkaufsstelle öffnet, "<br />
3. entgegen § 7 Abs. 5 nicht auf die jeweiligen Öffnungszeiten hinweist,<br />
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt,<br />
5. entgegen § 9 Abs. 3 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht,<br />
6. entgegen § 9 Abs. 4 den Beauftragten der Aufsichtsbehörden das Betreten der VerkaufssteIlen<br />
nicht gestattet,<br />
7. den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 über die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen zuwiderhandelt<br />
.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 können mit einer _Geldbuße bis zu<br />
5000 EUR, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.7 können mit einer Geldbuße bis zu<br />
15 000 EUR geahndet werden.<br />
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), das zuletzt<br />
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der<br />
jeweils geltenden Fassung, sind die Landratsämter und Kreisfreien Städte, soweit nichts anderes<br />
bestimmt ist. Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 ist die Landesdirektion Dresden zuständig.<br />
Artikel 2<br />
Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat <strong>Sachsen</strong> (SächsSFG) vom<br />
10. November 1992 (SächsGVBI. S. 536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2008<br />
(SächsGVBI. S. 274), wird wie folgt geändert:<br />
1. In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt.<br />
2. Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:<br />
,4. den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 13.00 und 19.00 Uhr;<br />
5. den Betrieb von Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den Sonntagen."<br />
3. Folgender Satz wird angefügt:<br />
"Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage,<br />
auf die ein gesetzlicher Feiertage nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt."<br />
Artikel 3<br />
Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinerVerkündung in Kraft, ausgenommen ist Artikel 1 , weicher<br />
am 1. Januar 2011 in Kraft tritt.<br />
Seite 4 von 5
(2) Die. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-,<br />
Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung<br />
- LSchIVO) vom 20. April 2006 (SächsGVBI. S. 98, 459) tritt am 01. Januar<br />
2011 außer Kraft.<br />
Seite 5 von 5
Begründung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
Artikel 1<br />
Durch die Föderalismusreform wurde zum 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz<br />
für das Ladenschlussrecht in die alleinige Zuständigkeit der Länder übertragen. Mit dem vom<br />
Sächsischen Landtag am 16. März 2007 verabschiedeten Sächsischen <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz<br />
(SächsGVBI 2007 S. 42) hat der Freistaat <strong>Sachsen</strong> von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,<br />
den Ladenschluss in eigener Verantwortung zu regeln. Diese gesetzliche Regelung<br />
tritt jedoch am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Am 1. Januar 2011 soll der vorgelegte <strong>Gesetzentwurf</strong><br />
in Kraft treten.<br />
Im Rahmen einer Evaluierung hat die Sächsische Staatsregierung die Regelungen des bis<br />
zum 31. Dezember 2010 befristeten Sächsischen <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetzes (SächsLadÖffG)<br />
auf ihre Zweckmäßigkeit und möglichen Änderungsbedarf untersucht.<br />
Dabei wurden die Landesdirektionen, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern<br />
und die betroffenen Verbände sowie die Katholische und Evangelische Kirche<br />
um Stellungnahme zum SächsLadÖffG gebeten. Darüber hinaus wurde durch eine Unternehmensberatungsgesellschaft<br />
eine Expertenbefragung durchgeführt, in der die sächsischen<br />
Regelungen im bundesweiten Vergleich sowie künftige Trends im Einkaufsverhalten<br />
untersucht wurden.<br />
Die externe Untersuchung ergab, dass im bundesdeutschen Vergleich die Regelungen der<br />
<strong>Ladenöffnung</strong> an Werktagen in <strong>Sachsen</strong> bisher restriktiver als in der Mehrzahl der Bundesländer<br />
gefasst sind. Mit der Gestattung von vier Sonntagsöffnungen - auch für Adventssonntage<br />
- verzeichnet <strong>Sachsen</strong> dagegen eine großzügige Regelung. Dagegen ist die Anzahl der<br />
Feiertage, an denen Verkaufsverbote für Waren nach § 7 Abs. 1 SächsLadÖffG bestehen,<br />
wesentlich restriktiver als in anderen Bundesländern. Großzügig sind hingegen die Regelungen<br />
für Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte.<br />
Im Rahmen der Expertenbefragung wurde deutlich, dass der weitgehenden Umsatzstagnation<br />
im Einzelhandel nur wirksam begegnet werden kann, wenn der Handel mit entsprechenden<br />
Angebotsstrategien auf die veränderten und differenzierten Kundenerwartungen reagiert.<br />
Dabei gewinnt insbesondere der Verkauf im Rahmen von Einkaufsveranstaltungen<br />
(sog. "Events") an Bedeutung. Gerade inhabergeführte Fachgeschäfte profitieren von regionalen<br />
Ereignissen. Die Tendenz zur Service- und Dienstleistungsgesellschaft mit den veränderten<br />
Arbeits- und Lebensbedingungen erfordert Deregulierung, Flexibilität und Stärkung<br />
der unternehmerischen Eigenverantwortung, so die Ergebnisse der Untersuchung.<br />
Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 1. Dezember 2009 (1 BvR<br />
2857/07 und 1 BvR 2858/07) ist bei der Neufassung des SächsLadÖffG zu berücksichtigen.<br />
Das BVerfG stellte fest, dass die nach dem Berliner Ladenschlussgesetz voraussetzungslose<br />
<strong>Ladenöffnung</strong> an allen vier Adventssonntagen nicht verfassungsgemäß ist. Die ausnahmsweise<br />
<strong>Ladenöffnung</strong> an Sonn- und Feiertagen bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht<br />
werdenden Sachgrundes. Deshalb müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten<br />
Einzelhandel erfassenden Freigabe der <strong>Ladenöffnung</strong> rechtfertigende Gründe von<br />
besonderem Gewicht vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils<br />
viele Stunden freigegeben werden sollen.<br />
Nach der Rechtsprechung fördert und schützt die Sonn- und Feiertagsgarantie nicht nur die<br />
Ausübung der Religionsfreiheit. Sie bietet die Gewährleistung der Arbeitsruhe und sichert<br />
eine wesentliche Grundlage für die Rekreationsmöglichkeit des Menschen und zugleich für<br />
Seite 1 von 19
durch Freigabeentscheidung der Gemeinde in der derzeitigen rechtlichen Ausformung beibehalten,<br />
da sie sich grundsätzlich bewährt haben.<br />
Der Bedeutung regionaler Ereignisse für d.as Gemeinwohl, den sozialen Zusammenhalt der<br />
Gemeinden bzw. der Lebensräume der Bürger Rechnung tragend, werden die Gemeinden<br />
ermächtigt, Verkaufsstellen, die von diesen Ereignissen (z.B. Straßenfesten, Stadtteilfesten,<br />
Firmenjubiläen) betroffen sind, durch Rechtsverordnung ausnahmsweise die Öffnung an<br />
einem weiteren Sonntag im Kalenderjahr zu gestatten, sofern dafür ein besonderer Anlass<br />
besteht. Im Rahmen der Evaluierung wurde ein Bedarf für eine derartige Regelung festgestellt.<br />
Eine vergleichbare Regelung im Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz wurde durch das<br />
BVerfG ausdrücklich nicht beanstandet.<br />
Für den Verkauf bestimmter Waren (Zeitungen, Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren)<br />
wird eine Korridorlösung eingeführt, die es erlaubt, die insgesamt zulässigen sechs<br />
verkaufsoffenen Stunden auch zu splitten. Mit der Reduzierung der Anzahl der Feiertage mit<br />
Verkaufsverboten auf Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage soll ein Ausgleich zu den<br />
vergleichsweise weniger restriktiven Regelungen anderer Bundesländer geschaffen werden.<br />
Da diese Regelung ausschließlich dem Versorgungsinteresse der Bevölkerung mit aktuellen<br />
Zeitungen und Zeitschriften, Blumen sowie frischen Lebensmitteln dient, bereits durch das<br />
Gesetz hinsichtlich des Warenumfangs und hinsichtlich der zeitlichen Dauer der <strong>Ladenöffnung</strong><br />
eingeschränkt wird, ist eine verwaltungsrechtliche Freigabeentscheidung nicht erforderlich.<br />
Mit dem <strong>Gesetzentwurf</strong> werden die Regelungen zu den Einkaufsveranstaltungen an fünf<br />
Werktagen im Kalenderjahr über 22 Uhr hinaus vereinfacht, um den Gewerbetreibenden und<br />
den Gemeinden eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen.<br />
Bezüglich des Arbeitnehmerschutzes zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird aus<br />
rechtssystematischen Gründen und aus Gründen der Rechtsvereinfachung auf die Regelungen<br />
des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verwiesen. Eine Beschäftigung ist auch künftig nur<br />
während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung<br />
von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer<br />
30 Minuten zulässig.<br />
Die Zuständigkeit für das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit<br />
von den Landesdirektionen auf die Landratsämter und Kreisfreien Städte übertragen.<br />
Durch diese Aufgabenübertragung gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung wird<br />
kein Mehrbelastungsausgleich begründet, da dem erhöhten Aufwand der Landratsämter und<br />
Kreisfreien Städte zur Durchführung des OwiG-Verfahrens Gebühreneinnahmen in Höhe von<br />
5 % des Betrages der festgesetzten Geldbuße gegenüberstehen. Darüber hinaus verbleiben<br />
die vereinnahmten Geldbußen bei den Landratsämtern und Kreisfreien Städten, so dass im<br />
Rahmen dieser Aufgabenübertragung keine Deckungslücke und damit keine Verpflichtung<br />
für einen Mehrbelastungsausgleich besteht.<br />
Die Gemeinden werden mit der Neufassung des Gesetzes von Aufgaben entlastet. So entfällt<br />
die Verpflichtung für die Gemeinden, gemäß §§ 3 und 7 SächsLadÖffG Rechtsverordnungen<br />
zu erlassen. Die im § 3 neu normierte Anzeigepflicht soll vor allem dazu dienen, den<br />
Gemeinden die Überwachung zu ermöglichen, die sie bisher auch bereits wahrzunehmen<br />
haben. Den Gemeinden werden im Rahmen der Neufassung des SächsLadÖffG keine neuen<br />
Aufgaben im Sinne Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf übertragen.<br />
Die Ladenschlussverordnung (LSchIVO) wird zum 31. Dezember 2010 außer Kraft treten.<br />
Die bislang in dieser Verordnung aufgelisteten Orte werden anderweitig geregelt, Einzelheiten<br />
hierzu finden sich in der Einzelbegründung zu § 7 SächsLadÖffG.<br />
Seite 3 von 19
Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, das ab 1. Januar 2011 geltenden <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz<br />
nunmehr unbefristet in Kraft zu setzen, kommt zum Ausdruck, dass die bisherigen<br />
bundesrechtlichen Regelungen - das Bundesladenschlussgesetz - im Geltungsbereich des<br />
Landesgesetzes keine Anwendung mehr finden sollen und insoweit abgelöst werden.<br />
Dem Referentenentwurf zur Neufassung des SächsLadÖffG liegen die bislang gemachten<br />
Erfahrungen sowie die Auswertung der dargestellten Aspekte und die im Rahmen der Koalition<br />
getroffenen Vereinbarungen zugrunde. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung flexibler<br />
Rahmenbedingungen für das gewerbliche Anbieten von Waren und die Regelung der ausnahmsweise<br />
zulässigen Beschäftigung in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen unter<br />
Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertage.<br />
Die Schaffung flexiblerer Rahmenbedingungen für das gewerbliche Anbieten von Waren wird<br />
insbesondere durch Verfahrensänderungen erreicht.<br />
Artikel 2<br />
Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> war es nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
(SächsSFG) bisher nicht möglich, an den Sonn- und Feiertagen Videotheken sowie<br />
Waschanlagen für Kraftfahrzeuge zu betreiben. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> verfolgt das Ziel, die Öffnung<br />
von Videotheken an den Sonntagen von 13 bis 19 Uhr und von Waschanlagen für<br />
Kraftfahrzeuge an den Sonntagen ganztägig zu gestatten. Jedoch sollen die Videotheken<br />
und Waschanlagen an den gesetzlichen Feiertagen nach § 1 Abs. 1 SächsSFG, den Gedenk-<br />
und Trauertagen nach § 2 SächsSFG sowie am Ostersonntag und Pfingstsonntag<br />
weiterhin geschlossen bleiben.<br />
Nach Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung, der sowohl Bestandteil des Grundgesetzes<br />
(Art. 140 GG) als auch der Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong> (Art. 109 Abs. 4 SächsVerf)<br />
geworden ist, wird der Gesetzgeber gefordert, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage<br />
als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung besonders zu schützen.<br />
Dieser verfassungsrechtlich zugesicherte Schutz der Sonn- und Feiertage hat für den sächsischen<br />
Gesetzgeber einen besonders hohen Stellenwert. So wLirde bereits in das aktuelle<br />
Gesetz das grundsätzliche Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten und sonstigen Handlungen<br />
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages<br />
zu beeinträchtigen, aufgenommen, § 4 Abs. 2 SächsSFG. Die Ausnahmetatbestände hierzu<br />
sind abschließend in § 4 Abs. 3 SächsSFG geregelt.<br />
Der <strong>Gesetzentwurf</strong> beachtet die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die bei<br />
der Änderung des Sonn- und Feiertagsrechtes anzuwenden sind. Danach soll einerseits die<br />
Institution des Sonntages und der Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen<br />
Erhebung erhalten bleiben. Andererseits unterliegen Art, Umfang, Intensität und nähere inhaltliche<br />
Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes dem gesetzgeberischen Ermessen<br />
. (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 1988, (1 C 50/86).<br />
Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> haben sich - wie in den anderen Bundesländern auch - in den letzten<br />
Jahren die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und das Freizeitverhalten der Bevölkerung<br />
geändert. Die Öffnung von Videotheken und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den<br />
Sonntagen wird heute von einem Großteil der Bevölkerung nicht mehr als störend empfunden.<br />
Die Bevölkerung würde dies eher als positive Änderung begrüßen.<br />
Der <strong>Gesetzentwurf</strong> berücksichtigt auch die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG zur <strong>Ladenöffnung</strong><br />
(Urteil vom 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07). Zwar war Gegenstand<br />
der Entscheidung die Adventssonntagsregelung des Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetzes.<br />
Jedoch sind die die Entscheidung tragenden Gründe auch bei der aktuellen Novellierung<br />
des SächsSFG zu beachten.<br />
Seite 4 von 19
zu § 2 - Begriffsbestimmungen<br />
Mit der Definition der Verkaufsstelle und dem gewerblichen Anbieten in Absatz 1 wird der<br />
sachliche Geltungsbereich für die <strong>Ladenöffnung</strong> bestimmt. Unter den Begriff der VerkaufssteIle<br />
fallen Ladengeschäfte aller Art, wie Apotheken, Tankstellen, Bahnhofsverkaufsstellen,<br />
sonstige Verkaufsstände und Verkaufsbuden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen.<br />
Auch Verkaufsstellen von Genossenschaften fallen unter diesen Begriff, soweit bei ihnen<br />
regelmäßig Waren zum Verkauf gewerblich angeboten werden.<br />
Das Zeigen von Mustern und Proben steht gemäß Absatz 2 dem gewerblichen Anbieten<br />
gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt<br />
sind und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.<br />
Absatz 3 stellt klar, dass die Feiertage im Sinne des Gesetzes diejenigen durch das<br />
SächsSFG sind.<br />
Im Absatz 4 wird Reisebedarf nicht beispielhaft, sondern als abschließende Aufzählung definiert.<br />
Der Verkauf von Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen als sog. Reisebedarf<br />
liegt vor, wenn es sich um eine Menge handelt, die zum alsbaldigen Gebrauch und<br />
Verbrauch des Reisenden oder als Reisemitbringsel geeignet ist.<br />
zu § 3 - Öffnungszeiten<br />
Absatz 1 regelt die allgemeinen tadenöffnungszeiten von montags bis sonnabends von 6 bis<br />
22 Uhr und die abweichende <strong>Ladenöffnung</strong> am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag<br />
fällt.<br />
Absatz 2 stellt klar, dCisS außerhalb der Öffnungszeiten von Absatz 1 die Verkaufsstellen<br />
grundsätzlich geschlossen sein müssen, wenn nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses<br />
Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Damit regelt Absatz 2 das grundsätzliche Verbot<br />
der Sonn- und Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen. Der Gesetzgeber gewährleistet<br />
damit den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Sonn- und Feiertagsruhe und manifestiert<br />
den Grundsatz, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage<br />
der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung geschützt bleiben.<br />
Absatz 3 regelt die möglichen abweichenden Zeiten für den Verkauf von Backwaren und<br />
Tageszeitungen.<br />
Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten erhalten Inhaber von Verkaufsstellen<br />
nach Absatz 4 die Möglichkeit, an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des<br />
folgenden Tages zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen (Eventverkäufe) zu öffnen.<br />
Die Ausnahme wird durch eine Erlaubnis mit Anzeigevorbehalt geregelt. Sofern in der Regel<br />
die überwiegende Anzahl der Verkaufsstelleninhaber eines örtlich begrenzten Bereiches<br />
einer Gemeinde oder eines Einkaufscenters eine besondere Verkaufsveranstaltung mit Erlebnischarakter<br />
durchzuführen beabsichtigen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für diese<br />
Ausnahmeregelung erfüllt. Die fünf frei wählbaren Werktage pro Jahr sind von den Verkaufsstelleninhabern<br />
oder einer sie vertretenden Personenvereinigung mindestens vier Wochen<br />
vorher bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Anzeige bis spätestens<br />
zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige zu überprüfen. Sofern die Gemeinde der Anzeige<br />
innerhalb dieser zwei Wochen nicht widerspricht, ist die <strong>Ladenöffnung</strong> zulässig. Sofern<br />
die Verkaufsstelleninhaber die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten, bedarf es somit<br />
nicht eines gesonderten Verwaltungsaktes. Die Anzeige dient insbesondere dazu, der Gemeinde<br />
die Uberwachung der gesetzlich normierten Rahmenbedingungen zu ermöglichen.<br />
Seite 6 von 19
Eine Verlängerung der <strong>Ladenöffnung</strong> ist an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen<br />
nur bis 24 Uhr zulässig. Darüber hinaus ist die Durchführung von Einkaufsveranstaltungen<br />
an bestimmten Tagen nicht möglich. Diese Einschränkung dient der Gewährleistung des<br />
Sonn- und Feiertagsschutzes.<br />
Zur KlarsteIlung wird angemerkt, dass mit Ostersonnabend der Sonnabend, der auf Karfreitag<br />
folgt, gemeint ist.<br />
Absatz 5 regelt, dass die zu Beginn der Ladenschlusszeit anwesenden Kunden noch bedient<br />
werden dürfen.<br />
zu § 4 - Apotheken<br />
Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 dürfen Apotheken an<br />
allen Tagen ganztägig geöffnet sein. § 4 SächsLadÖffG ist als lex specialis zu § 3 anzusehen<br />
und geht damit der Regelung des § 3 Abs. 1 vor. Die Vorschrift dient der Sicherstellung<br />
der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.<br />
Die Apothekerkammer hat eine Anordnung nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApoBO) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGB!. I S. 1195), die zuletzt<br />
durch Art. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGB!. I S. 2338) geändert worden ist,<br />
zu treffen. Damit wird die Verpflichtung aus dem Bundes-Ladenschlussgesetz übernommen.<br />
Diese Anordnung regelt, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken abweichend von § 5 Satz<br />
1 geschlossen sein müssen. Mit dem Verweis auf § 3 Abs. 2 wird außerdem klargestellt,<br />
dass auch die Teilnahme der Apotheken an sog. Verkaufsevents nach § 3 Absatz 4 und verkaufsoffenen<br />
Sonntagen nach § 8 ermöglicht werden soll.<br />
zu § 5 - Tankstellen<br />
Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen Tankstellen zur Abgabe von Ersatzteilen<br />
für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft<br />
notwendig ist, und Betriebsstoffen sowie Reisebedarf für Kraftfahrer und deren Begleiter<br />
abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein. Reisebedarf nach<br />
dem SächsLadÖffG wird in § 2 Absatz 4 abschließend de'finiert.<br />
Die Zulässigkeit des Betriebs der einer Tankstelle angeschlossenen Waschanlage für Kraftfahrzeuge<br />
richtet.sich nach dem SächsSFG.<br />
zu § 6 - Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen<br />
Auf Verkehrsflughäfen gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGB!. I S. 1229), die zuletzt durch<br />
Art. 2 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBI. I S. 11) geändert worden ist, Verkehrslandeplätzen<br />
gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs<br />
dürfen abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten an allen Tagen ganztägig<br />
Waren für den Reisebedarf abgegeben werden.<br />
Auf internationalen Flughäfen besteht die Möglichkeit, alle Waren des täglichen Ge- und<br />
Verbrauchs während der allgemeinen Ladenschlusszeiten anzubieten. Ziel der Regelung ist<br />
es, auf internationalen Verkehrsflughäfen mit dem regelmäßig dort stattfindenden Auslandsverkehr<br />
den Versorgungsbedürfnissen der Reisenden und der diese abholenden Personen<br />
gerecht zu werden. .<br />
Der Verkauf von Reisen, Fahr- und Flugscheinen sowie Übernachtungsleistungen unterliegt<br />
nicht dem <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz und bedarf insofern keiner gesonderten Regelung.<br />
Seite 7 von 19
zu § 7 - Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen<br />
Absatz 1 regelt die Öffnung von Verkaufsstellen mit bestimmtem Warenkorb an Sonn- und<br />
Feiertagen.<br />
Die Regelung gilt nur für diejenigen Verkaufsstellen, welche eine oder mehrere der genannten<br />
Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen. An Sonn- und Feiertagen dürfen<br />
ausschließlich die im Absatz 1 bezeichneten Waren verkauft werden. Andere Waren, die<br />
sich noch im Sortiment befinden, sind abzudecken bzw. es ist in anderer geeigneter Weise<br />
deutlich zumachen, dass diese Waren nicht angeboten werden.<br />
Diese Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für die<br />
Dauer von längstens sechs Stunden geöffnet sein. Diese sechs Stunden können wahlweise<br />
zusammenhängend oder gesplittet (z.B. je am Vormittag und Nachmittag drei Stunden) in<br />
Anspruch genommen werden (Korridorlösung). Dies soll den Verkaufsstelleninhabern eine<br />
flexiblere Reaktion auf die Kundennachfrage ermöglichen.<br />
Der nach dieser Regelung an Sonn- und Feiertagen erlaubte Verkauf von Waren ist zum<br />
einen hinsichtlich des Warenkorbs eingeschränkt und zum anderen hinsichtlich der erlaubten<br />
Verkaufszeit begrenzt. Damit wird einerseits dem Versorgungsinteresse der Bevölkerung<br />
hinsichtlich des genannten Warenkorbes Rechnung getragen. Andererseits wird insbesondere<br />
auch durch die im Gesetz in Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich von dieser Möglichkeit ausgenommen<br />
Feiertage dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe unter Berücksichtigung der<br />
Interessen der Verbraucher Rechnung getragen.<br />
Mit der Reduzierung der Anzahl der Feiertage mit Verkaufsverboten auf Oster-, Pflngst- und<br />
Weihnachtsfeiertage wird die dem Versorgungsbedürfnis der Bevölkerung dienende Regelung<br />
auf eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdende Einschränkung zurückgeführt.<br />
Mit diesen Änderungen folgt der <strong>Gesetzentwurf</strong> dem Änderungsbedarf, hinsichtlich<br />
der bisher im bundesweiten Vergleich mit Abstand restriktivsten Regelung in <strong>Sachsen</strong>. Um<br />
den Belangen des Sonn- und Feiertagsschutzes Rechnung zu tragen, verbleibt es bei den<br />
von der Privilegierung ausgenommenen sogenannten Hochfeiertagen.<br />
Es besteht die gesetzliche Vorgabe, bei der Inanspruchnahme der <strong>Ladenöffnung</strong> an Sonnund<br />
Feiertagen auf die Zeiten der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Mit dieser Regelung<br />
wird vor allem der den Kirchen in den Kirchenstaatsverträgen eingeräumte Schutz<br />
des Sonntags und der kirchlichen Feiertage gewährleistet. So wird ggf. im konkreten Einzelfall,<br />
sofern die ausnahmsweise zulässige <strong>Ladenöffnung</strong> im Versorgungsinteresse der Bevölkerung<br />
zu einem Konflikt mit dem Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage, insbe<br />
. sondere infolge der Beeinträchtigung bzw. Störung der Hauptgottesdienste führt, eine Konf1iktlösung<br />
ermöglicht. Der Aufsichtsbehörde kommt in derartigen Fällen die Aufgabe zu, im<br />
konkreten Konfliktfall für einen sachgerechten Interessenausgleich zu sorgen.<br />
Die <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten an Sonntag- und Feiertagen kann der Verkaufsstelleninhaber<br />
grundsätzlich selbst festlegen. Dabei hat er die Einschränkung insbesondere hinsichtlich des<br />
Warenkorbes, der möglichen Öffnungszeiten und der begrenzten Stundenzahl zu beachten.<br />
Dies unterliegt der Aufsicht durch die Gemeinde.<br />
Absatz 2 regelt die Öffnungsmöglichkeit von Verkaufsstellen mit bestimmtem Warenkorb an<br />
Sonn- und Feiertagen in den in Ziffer 1-3 aufgeführten Orten.<br />
Dabei ist der in Absatz 2 benannte Warenkorb abschließend, d.h. Waren des täglichen Geund<br />
Verbrauchs sind ausgeschlossen. Für den Einzelhandel geWährleistet der Warenkorb<br />
Rechtssicherheit, für die Aufsichtsbehörden die Durchsetzbarkeit.<br />
Durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf acht Stunden und die Maßgabe, dass diese<br />
Stunden zwischen 11 und 20 Uhr liegen müssen - wodurch in der Regel auch die Zeiten der<br />
Hauptgottesdienste berücksichtigt werden - wird der Sonn- und Feiertagsschutz gewahrt.<br />
Die Festlegung des zeitlichen Korridors orientiert sich an den Festsetzungen in den Laden-<br />
Seite 8 von 19
öffnungsgesetze von <strong>Sachsen</strong>-Anhalt und Thüringen. Im Sinne einer Rechtsanpassung und<br />
damit einer Angleichung der Lebensbedingungen wurde dieser Rahmen gesetzt.<br />
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht<br />
kann der Verkaufsstelleninhaber die Ausgestaltung seiner Öffnungszeit selbst bestimmen<br />
und damit den Kundeninteressen gerecht werden. Ein Rechtssetzungsakt der Gemeinde ist<br />
in diesem Fall entbehrlich, ihr obliegt vielmehr die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorgaben.<br />
Im Hinblick auf diese einschränkenden Vorgaben wird auch dem Sonn- und Feiertagsschutz<br />
Rechnung getragen.<br />
Die staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte (Ziffer 1) werden aufgrund des Sächsischen<br />
Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat<br />
<strong>Sachsen</strong> (Sächsisches Kurortegesetz - SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBI.<br />
1994 S. 1022) in der Fassung vom 1. August 2008 durch das Sächsische Staatsministerium<br />
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) anerkannt und in der Regel zweimal jährlich<br />
durch Bekanntmachung des SMWA veröffentlicht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />
Gesetzes wird dies die Bekanntmachung [Bekanntmachung wird noch eingesetzt] sein.<br />
Die kirchlich anerkannten Wallfahrtsorte (Ziffer 2) sind nach Auskunft der Katholischen Kirche<br />
im Freistaat <strong>Sachsen</strong> zurzeit Wechselburg und RosenthaI.<br />
Für die einzeln zu bestimmenden Ausflugsorte findet sich die Verfahrensregelung für die<br />
zukünftige Bestimmung von Ausflugsorten in Absatz 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
dieses Gesetzes bestehenden bzw. anerkannten Ausflugsorte sind in der Bekanntmachung<br />
des SMWA vom [Bekanntmachung wird noch eingesetzt] aufgelistet und damit einsehbar.<br />
Absatz 3 trifft eine Regelung für die Anerkennung als Ausflugsort. Die nach Absatz 2 Ziffer 3<br />
privilegierten Orte sind einzeln zu bestimmen. Die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgabe<br />
wird mit Absatz 3 der Landesdirektion übertragen. Diese wird in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
aufgrund eines Antrages der jeweiligen Gemeinde tätig und entscheidet darüber im<br />
Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt.<br />
Die Entscheidung ist zur allgemeinen Kenntnisnahme als Bekanntmachung im Sächsischen<br />
Amtsblatt zu veröffentlichen. Damit wird im Vergleich zur früheren Regelung, wonach der<br />
Erlass einer Rechtsverordnung erforderlich war, im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung<br />
das Verfahren der Bestimmung durch Verwaltungsakt als ausreichend erachtet.<br />
Inhaltlich hat die Lande'sdirektion insbesondere das Kriterium des besonderen Besucheraufkommens<br />
zu prüfen. Als Ausflugsorte gelten dabei grundsätzlich solche Gemeinden, die<br />
durch besondere touristische Anziehungspunkte Ziel eines erheblichen regionalen und überregionalen<br />
Tagesausflugverkehrs sind. Dieser Tagesausflugsverkehr sollte ein wirtschaftlich<br />
bedeutsamer Faktor für die Gemeinde sein und sich auch im übernachtungsgebundenen<br />
Reiseverkehr widerspiegeln.<br />
Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Ausflugsort nicht mehr vor, so hat die<br />
Landesdirektion die Aberkennung ebenfalls im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt zu<br />
machen.<br />
Der Landesdirektion wird auch die Möglichkeit eingeräumt, nach Ablauf von zehn Jahren<br />
oder bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte die Anerkennung einer Gemeinde zu überprüfen.<br />
Hinsichtlich derjenigen Gemeinden, welche über die Ladenschlussverordnung zunächst<br />
als anerkannt gelten, ist der Fristbeginn für den 10-Jahres-Zeitraum der 1. Januar 2011.<br />
Auch hier ist es jedoch der Behörde unbenommen, bei Vorliegen von Anhaltspunkten die<br />
Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung jederzeit zu überprüfen.<br />
In Absatz 4 wird eine Sonderregelung für den Fall, dass der 24. Dezember auf einen Sonntag<br />
fällt, getroffen.<br />
Die Verpflichtung in Absatz 5, an der Verkaufsstelle auf die ausnahmsweise zulässige Öffnung<br />
der Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen, dient der Information der<br />
Kunden und ermöglicht die Überwachung durch die Behörde.<br />
Seite 9 von 19
zu § 8 - Verkaufsoffene Sonntage<br />
Die Regelung zu den verkaufsoffenen Sonntagen ermächtigt die Gemeinden in dem vom<br />
Gesetz vorgegeben Rahmen durch Rechtsverordnung ausnahmsweise und ggf. in eingeschränktem<br />
Umfang eine <strong>Ladenöffnung</strong> an Sonntagen zuzulassen. Die vom BVerfG zur Offnung<br />
der Adventssonntage nach dem Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz aufgestellten Grundsätze<br />
sind bei der Freigabeentscheidung zu berücksichtigen.<br />
Das BVerfG hat insbesondere die durch den Berliner Landesgesetzgeber kraft Gesetzes und<br />
ohne weitere Voraussetzungen mögliche Verkaufsöffnung an den Adventssonntagen beanstandet.<br />
Eine derartige Regelung als generelle und materiell voraussetzungslose Freigabe<br />
der Öffnung von Verkaufsstellen steht angesichts der Bedeutung der Verkaufsstellenöffnung<br />
für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe nicht mehr im Einklang. Dabei fand in<br />
der Interessenabwägung speziell hinsichtlich der Regelung in Berlin auch der Umstand Berücksichtigung,<br />
dass die werktäglichen Öffnungszeiten auf 24 Stunden ausgedehnt und damit<br />
maximal ausgeweitet wurden. Nach Auffassung des Gerichtes gewinnt sodann die Arbeitsruhe<br />
an Sonn- und Feiertagen noch mehr an Gewicht.<br />
Das BVerfG statuiert eine Schutzpflicht des Gesetzgebers, die aus Art. 140 Grundgesetz und<br />
Art. 139 Weimarer Reichsverfassung folgenden Mindestanforderungen an den Sonn- und<br />
Feiertagsschutz zu gewährleisten. Bei der Erfüllung dieses Schutzauftrages steht dem Gesetzgeber<br />
ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dabei ist einerseits<br />
das sog. Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten, d. h. die werktägliche Geschäftigkeit hat<br />
grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. jedoch sind Ausnahmen auch im Hinblick<br />
auf die Handlungsfreiheit potentieller Kunden sowie der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber<br />
aus besonderem Grund möglich. Andererseits steht es dem Gesetzgeber<br />
zu. eine geänderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auch Änderungen im Freizeitverhalten,<br />
in seine Bewertung einfließen zu lassen sowie auch andere Belange als den Schutz<br />
der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung zu bringen.<br />
Durch die Regelung in Absatz 1 werden die Gemeinden ermächtigt, abweichend von den<br />
allgemeinen Ladenschlusszeiten die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonntagen<br />
im Kalenderjahr zu gestatten. Auch um einen Willensbildungsprozess in der Gemeinde zu<br />
erreichen und eine von dem Willen der Gemeindevertretung getragene Entscheidung herbeizuführen,<br />
verbleibt es bei dem auch nach bisherigem Recht geltenden Verfahren, dass diese<br />
Gestattung im Rahmen einer Rechtsverordnung erfolgen muss. Diese Öffnungsmöglichkeit<br />
kann sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken oder nach Satz 2 auf bestimmte<br />
Ortsteile oder Handelszweige beschränkt werden. Ausdrücklich geregelt ist nunmehr der<br />
Umstand, dass auch eine beschränkte Öffnung im Sinne von Satz 2 auf Ortsteile oder Handelszweige<br />
den Verbrauch des möglichen verkaufsoffenen Sonntages für das gesamte Gemeindegebiet<br />
zur FOlge hat.<br />
Schon die Tatsache, dass die Anzahl dieser möglichen verkaufsoffenen Sonntage auf vier.<br />
bzw. fünf im Kalendedahr beschränkt ist, zeigt, dass ein verkaufsoffener Sonntag die Ausnahme<br />
bildet. Insoweit wird dem Gedanken, dass die Sonntagsruhe die Regel und eine möglicherweise<br />
auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene sonntägliche Öffnung der VerkaufssteIlen<br />
die Ausnahme darstellt, Rechnung getragen.<br />
Eine weitere Einschränkung erfährt die Regelungsmöglichkeit der Gemeinde.auch durch die<br />
im Gesetz ausdrücklich genannte zeitliche Vorgabe: An einem verkaufsoffenen Sonntag ist<br />
die Öffnungsmöglichkeit nur für die Zeit zwischen 12 und 18 Uhr (also für diese sechs Stunden)<br />
gestattet. Auch hier finden somit die Zeiten der Hauptgottesdienste bereits Berücksichtigung.<br />
Seite 10 von 19
Die in diesem Rahmen mögliche Sonntagsöffnung darf die Gemeinde nur bei Vorliegen eines<br />
besonderen Grundes zulassen, welcher die ausnahmsweise Öffnung rechtfertigt, sodass<br />
sich die Beachtung des Regel-Ausnahme-Prinzips auch in der Entscheidung widerspiegelt.<br />
In dem Rechtsetzungsverfahren hat die Gemeinde zu prüfen, abzuwägen und zu entscheiden,<br />
ob für die Öffnung an dem jeweils geplanten Sonntag ein besonderer Grund gegeben<br />
ist. Ein besonderer Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Anlass die <strong>Ladenöffnung</strong><br />
rechtfertigen kann. Dies ist der Fall, wenn die Veranstaltung eines besonderen Ereignisses<br />
(z. B. Stadtfest) oder eines jahreszeitlichen Festes (z. B. Frühlings- oder Herbstfest) geplant<br />
ist. Die Gemeinde hat hierbei die Möglichkeit und die Pflicht, die örtlichen Belange und Interessenlagen<br />
der Händler und Verbraucher abzuwägen und in Einklang zu bringen.<br />
Entsprechend der Entscheidung des BVerfG hat die Gemeinde darauf zu achten, dass<br />
grundsätzlich diese Öffnungsmöglichkeit von Verkaufsstellen an Sonntagen nicht an zwei<br />
aufeinanderfolgenden Sonntagen erfolgen soll. Nach der Entscheidung des BVerfG kann die<br />
Freigabe von mehreren Sonntagen in Folge nur dann zulässig sein, wenn rechtfertigende<br />
Gründe von besonderem Gewicht vorliegen.<br />
Dies bedeutet, dass eine Abweichung von dem Grundsatz beispielsweise gerechtfertigt werden<br />
kann, wenn bestimmte, gerade für die betreffende Region spezifische Gründe (z.B. das<br />
stark jahreszeitlich ausgerichtete Kunstgewerbe und -handwerk im Erzgebirge ) vorliegen .<br />
. Absatz 2 eröffnet bestimmten Verkaufsstellen abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten<br />
und unabhängig bzw. über Absatz 1 hinausgehend eine Möglichkeit zur Sonntagsöffnung.<br />
Allerdings findet sich hier wie in Absatz 1 eine zeitliche Beschränkung und über<br />
die Anforderungen des Absatz 1 hinausgehend eine sachliche und räumliche Eingrenzung.<br />
Eine Öffnungsmöglichkeit nach Absatz 2 ist nur aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse,<br />
wie insbesondere traditionelle Straßenfeste, Weihnachtsmärkte und Firmenjubiläen, also<br />
Ereignisse mit hohem örtlichen Bezug oder einer nachweisbaren Tradition, gegeben. Außerdem<br />
werden nur diejenigen Verkaufsstellen privilegiert, welche von dem Ereignis direkt oder<br />
indirekt betroffen sind bzw. räumlich nah am Ort des Geschehens liegen.<br />
Die Freigabe dieses Verkaufssonntages erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung der Gemeinde.<br />
Damit werden die Vorgaben, welche bereits ähnlich Absatz 1 gefasst sind, nochmals enger<br />
gefasst und sind auch in diesen eingeschränkten Grenzen von den Gemeinden im Rechtsetzungsverfahren<br />
zu prüfen und abzuwägen.<br />
Vor allem den Gemeinden im Erzgebirge kann damit die Möglichkeit eröffnet werden, gemäß<br />
ihrer regionalen Tradition an Sonntagen im Advent die Ladengeschäfte aus Anlass von traditionellen<br />
Weihnachtsmärkten oder Bergparaden zu öffnen. Dabei kann auch die für die jeweilige<br />
Region typische wirtschaftliche Bedeutung des Ereignisses Berücksichtigung finden.<br />
Absatz 3 berücksichtigt die besondere Bedeutung der gesetzlichen Feiertage, der so genannten<br />
Hochfeiertage bzw. der stillen Feiertage und des 24. Dezembers, soweit er auf einen<br />
Sonntag fällt. Verkaufssonntage werden an diesen Tagen nicht zugelassen.<br />
Insoweit wird auch durch diesen Ausschluss der genannten Feiertage der Sonn- und Feiertagsschutz<br />
gewährleistet. Dieser Ausschlusstatbestand gilt sowohl für die Sonntagsöffnung<br />
nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2.<br />
zu § 9 - Aufsicht und Auskunft<br />
Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme des § 10,<br />
obliegt den Gemeinden als Pflichtaufgabe gemäß § 2 Abs. 2 SächsGemO<br />
Durch Absatz 2 werden die· Gemeinden ermächtigt, die Maßnahmen anzuordnen, die zur<br />
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Das betrifft insbesondere<br />
Seite 11 von 19
die Einhaltung der gesetzlichen <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten und die Zeiten des gewerblichen<br />
Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen an Werktagen sowie<br />
Sonn- und Feiertagen<br />
die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Verkaufsveranstaltungen<br />
nach § 3 Abs. 4<br />
die Maßgabe, dass Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten neben<br />
Betriebsstoffen und Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge ausschließlich Reisebedarf an<br />
Kraftfahrer und Mitreisende abgeben dürfen<br />
die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gemäß § 7.<br />
Insbesondere auch im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Sonn- und Feiertagsruhe sind'<br />
die Gemeinden verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben in angemessener Weise zu überwachen<br />
und ggf. Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes anzuordnen.<br />
Die Absätze 3 und 4 regeln die Verpflichtung der Verkaufsstelleninhaber und der Beschäftigten<br />
zur Angabe von Auskünften, die die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.<br />
Hierfür ist den Gemeinden ungehinderter Zutritt zu verschaffen.<br />
zu § 10 - Arbeitszeiten an Sonn..; und Feiertagen und Aufsicht<br />
Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und<br />
Feiertagen in Verkaufsstellen nur ausnahmsweise zulässig ist. Die Bestimmung trägt damit<br />
dem Verfassungsgrundsatz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen Rechnung. Das Verkaufspersonal<br />
darf nur beschäftigt werden, wenn eine Offenhaltung von Verkaufsstellen an<br />
Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise zugelassen ist. Sofern Verkaufs stellen weniger als<br />
acht Stunden geöffnet sein dürfen, sind die höchstzulässigen Arbeitszeiten entsprechend<br />
begrenzt.<br />
Durch den Verweis auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Absatz 2 werden künftig<br />
alle grundsätzlich oder ausnahmsweise möglichen Sonntagsarbeitszeiten und deren Freizeitausgleich<br />
gleich behandelt. Auf die Übernahme der komplizierten Vorschrift des alten §<br />
17 LSchlG wird vor allem aus rechtssystematischen Gründen bewusst verzichtet, da das<br />
Arbeitszeitrecht zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes zählt. Auch aus Gründen der<br />
Rechtsvereinfachung wird auf eigenständige sächsische Regelungen verzichtet. So finden<br />
u.a. die Regelungen zu Ruhepausen und Freizeitausgleich aus dem Arbeitszeitgesetz Anwendung.<br />
Auch die Tariföffnungsklausel des § 7 Arbeitszeitgesetzes ist anwendbar.<br />
zu § 11 - Ordnungswidrigkeiten<br />
Die Vorschrift bestimmt, in welchen Fällen eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ist.<br />
Damit wird die Schutzwirkung des' Gesetzes sichergestellt.<br />
Ergänzt wurde in Absatz 1 Nr. 2 der Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen die neu eingeführte<br />
Anzeigepflicht der Verkaufsstelleninhaber gemäß § 3 Abs. 4. Ordnungswidrig handelt<br />
künftig außerdem, wer gegen die neu eingeführte Pflicht zur Bekanntgabe der Öffnungszeiten<br />
nach § 7 Abs. 5 verstößt. Außerdem wird klargestellt, dass für die Verfolgung und Ahndung<br />
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz die Landesdirektion Dresden<br />
. zuständig ist.<br />
Bei Zuwiderhandlungen des Verkaufsstelleninhabers oder der verantwortlichen Personen<br />
gegen die im Gesetz zugelassenen <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten kann gemäß Absatz 2 ein Bußgeld<br />
in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.<br />
Bei Verstoß gegen § 10 Abs. 1 kann, entspreChend dem Bußgeldrahmen im Arbeitszeitgesetz,<br />
ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.<br />
Seite 12 von 19
Die Zuständigkeit für das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit<br />
und Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Neufassung des Gesetzes in § 11<br />
Abs. 3 von den Landesdirektionen auf die Landratsämter und Kreisfreien Städte übertragen.<br />
Für Zuwiderhandlungen gegen die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften verbleibt die Zuständigkeit<br />
bei der Landesdirektion Dresden.<br />
Artikel 2<br />
zu Nummer 1<br />
Nummer 1 erweitert die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 SächsSFG. Das grundsätzliche Verbot<br />
nach § 4 Abs. 2 SächsSFG bleibt dabei unangetastet.<br />
Bisher sind vom generellen Verbot nach § 4 Abs. 2 SächsSFG nur wenige Ausnahmen gestattet<br />
worden. Diese Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 SächsSFG gelten für den Betrieb der<br />
Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,<br />
sowie bestimmte unaufschiebbare Arbeiten, die zum Beispiel zur Abwendung eines Schadens<br />
an Gesundheit oder Eigentum sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere<br />
zur Ernte, erforderlich sind.<br />
1. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> sieht einerseits vor, in § 4 Abs. 3 Nr. 4 SächsSFG die Ausnahme für<br />
den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 13 Uhr und 19 Uhr zu regeln.<br />
Videotheken im Sinne der Vorschrift umfassen die stationären Videotheken und die Automatenvideotheken.<br />
Die stationären Videotheken können untergliedert werden in Familienvideotheken,<br />
die ihren Kunden einen unbeschränkten Zutritt gewähren können, da keine indizierten<br />
Medien zugänglich sind, in Erwachsenenvideotheken, die nur einen beschränkten Zutritt<br />
für Personen ab 18 Jahren gewähren, weil in diesen Betrieben auch indizierte Medien angeboten<br />
werden, sowie die sogenannten Kombivideotheken, die eine Kombination aus Familienvideothek<br />
und Erwachsenenvideothek sind, und bei denen die verschiedenen Räumlichkeiten<br />
strikt voneinander getrennt sind.<br />
Die gesetzliche Erlaubnis der Sonntagsöffnung erstreckt sich auch auf die Automatenvideotheken.<br />
Dies sind Videotheken, die gleichfalls Filme anbieten, aber dabei auf den sonst üblichen<br />
Einsatz von Personal verzichten. Der Vorgang der Vermietung und eventuelle Informationen<br />
über den Film werden von automatisierten Systemen abgewickelt. Im Gegensatz zur<br />
stationären Videothek ist in einer Automatenvideothek der Einsatz von Personal lediglich nur<br />
noch zeitlich begrenzt erforderlich und zwar zur Überwachung der Automaten, zum Registrieren<br />
der Kunden und gegebenenfalls zur Herausgabe der Kundenkarte.<br />
Die Frage, ob der Betrieb von Automatenvideotheken zu den öffentlich bemerkbaren Arbeiten<br />
und sonstigen Handlungen zählt, die nach dem Sonn- und Feiertagsrecht der Länder<br />
verboten sind, war gerade in den letzten Jahren oft Gegenstand verwaltungs- und zivilgerichtlicher<br />
Entscheidungen.<br />
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass das Öffnen von Videotheken,<br />
unabhängig, ob sie durch Personal oder durch Automaten betrieben werden, an<br />
Sonn- und Feiertagen nach § 4 Abs. 2 SächsSFG verboten ist (Beschluss vom 13. Februar<br />
2006, (3 BS 4/05). In beiden Fällen handelt es sich um öffentlich bemerkbare Arbeiten im<br />
Sinne der Verbotsvorschrift gemäß § 4 Abs. 2 SächsSFG.<br />
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verstößt der gewerbliche<br />
Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen gegen das Verbot nach § 6<br />
Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Sonn- und Feiertage und ist deshalb<br />
verboten (Beschluss vom 9. Juli 2007, (9 S 594/07 und Beschluss vom 4. März 2008, 9<br />
S 2811/07).<br />
Seite 13 von 19
Im Gegensatz dazu ist nach Auffassung anderer Gerichte der Betrieb von Automatenvideotheken<br />
an Sonn- und Feiertagen zulässig, so z. B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Urteil<br />
vom 26. April 2007, 24 BV 06.324 und Beschluss vom 10. September 2008, 10 es<br />
08.309), Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 26. September 2007, 4 U 58/07) sowie<br />
Landgericht Münster (Urteil vom 14. April 2008, 12 0 16/08).<br />
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt zum Beispiel in seinem Urteil vom 26. April<br />
2007 (24 BV 06.324) klar, dass der Betrieb einer Automatenvideothek nicht das Gefühl des<br />
Einzelnen beeinträchtige, dass es sich um einen für alle verbindlichen Ruhetag handelt. Er<br />
belaste keinen Arbeitnehmer mit sonntäglicher Arbeit und löse auch keinen auf menschliche<br />
Sonntagsarbeit abzielenden Konkurrenzkampf aus. Das Gericht stellt den Betrieb einer Automatenvideothek<br />
dem Betrieb von Warenautomaten gleich. Warenautomaten, die dem Ladensschlussrecht<br />
zugrundeliegenden Arbeitsschutz und den damit verbundenen Wettbewerbsschutz<br />
nicht tangieren, sind seit 2003 aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes<br />
herausgenommen worden, da sie nicht mehr zeitgemäß waren.<br />
Aus Gründen der Rechtsklarheit werden somit von der Gesetzesänderung auch Automatenvideotheken<br />
erfasst.<br />
Von der Gesetzesänderung ausgenommen werden die sogenannten Internetvideotheken, da<br />
bei dieser Videothekenart der Kunde von zu Hause aus seine Filme im Internet aussuchen<br />
und sich per Post zuschicken lassen kann. Hier ist die Konstellation nicht vergleichbar mit<br />
dem tatsächlichen Aufsuchen der Räumlichkeiten einer Videothek durch den betreffenden<br />
Kunden und den damit auf die Allgemeinheit entstehenden Eindruck der "werktäglichen Geschäftigkeit",<br />
so dass die Internetvideotheken bereits nicht unter den Schutzbereich des<br />
SächsSFG fallen. In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren modernen Erscheinungen<br />
auf dem Videoverleihmarkt, wie das sogenannte "Video on Demand" (eng!.: Video auf<br />
Nachfrage, Abrufvideo) oder Pay-per-View (eng!.: Bezahlen pro Betrachtung) zu sehen. Da<br />
beide Formen ausschließlich über das Internet abgewickelt werden, besteht nicht das Erfordernis,<br />
sie unter den Schutzbereich des Sonn- und Feiertagsrechts zu fassen.<br />
Sofern bei den Videotheken auch Videos und andere Medien im Verkauf angeboten werden,<br />
regelt sich dieser Bereich nicht nach den im Freistaat <strong>Sachsen</strong> geltenden Vorschriften über<br />
die <strong>Ladenöffnung</strong>, da der Schwerpunkt des Betriebes einer Videothek die Vermietung ist, die<br />
rechtlich nicht unter das SächsLadÖffG gefasst werden kann. Gleiches gilt auch für den Verkauf<br />
des Zusatzsortimentes in Videotheken, zum Beispiel Food & Beverages (Softdrinks,<br />
Süßigkeiten und Snacks). Während die Vermietung ca. 81 % des Gesamtumsatzes der Videotheken<br />
ausmacht, belaufen sich der Verkauf von Medien auf ca. 13 % und der Verkauf<br />
des Zusatzsortimentes auf ca. 5 % des Gesamtumsatzes der Videotheken.<br />
Videotheken werden - aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen - überwiegend in der<br />
Innenstadtlage und in der unmittelbaren Nähe zum Kunden betrieben. Somit ist es aufgrund<br />
der räumlichen Gegebenheiten in den Städten und Gemeinden durchaus möglich, dass die<br />
Videotheken auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen betrieben werden können. In Abwägung<br />
der kollidierenden Rechtsgüter - Schutz der Berufsausübungsfreiheit der Videothekeninhaber<br />
nach Art. 12 Grundgesetz (GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit der potenziellen<br />
Videothekennutzer nach Art. 2 GG und der Religionsfreiheit der anderen Bürgern nach Art. 4<br />
GG - muss im Ergebnis der Religionsfreiheit der Vorrang eingeräumt werden. Diese Abwägung<br />
gilt auch für die Videotheken, die sich nicht in unmittelbarer Umgebung zu Kirchen befinden.<br />
Art. 4 GG wird auch in diesen Fällen der Vorrang eingeräumt. Nur so ist es dem Bürger<br />
generell möglich, sein Grundrecht auf freie Religionsausübung ungehindert al.Jch am<br />
Sonntag wahrnehmen zu können. Dieser verfassungsgemäße Ausgleich kann nur in der<br />
Form gewährleistet werden, dass den Videotheken lediglich sonntags die Öffnung von 13 bis<br />
19 Uhr gestattet wird.<br />
Seite 14 von 19
Auch im Vergleich zu den anderen Bundesländern verfolgt der Freistaat <strong>Sachsen</strong> mit dem<br />
vorliegenden <strong>Gesetzentwurf</strong> eine zwischen den Arbeitstagen einerseits sowie den Sonn- und<br />
Feiertagen andererseits ausgewogene Schutzkonzeption, indem für die Videotheken sonntags<br />
beschränkte Öffnungszeiten gelten. In vielen anderen Bundesländern wurde der Betrieb<br />
von Videotheken an Sonn- und Feiertagen gänzlich bzw. mit Einschränkungen erlaubt. In<br />
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist die Öffnung<br />
der Videotheken auch an den Sonn- und Feiertagen öhne Einschränkung gestattet.<br />
In vier weiteren Ländern haben die Gesetzgeber den Betrieb an den Sonn- und Feiertagen<br />
gestattet, aber mit Einschränkungen. So ist in Mecklenburg-Vorpommern die Videothekenöffnung<br />
an Sonn- und Feiertagen ab 12 Uhr mit Ausnahme vom Karfreitag, Ostersonntag,<br />
Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag erlaubt. Hessen, Rheinland-Pfalz und<br />
<strong>Sachsen</strong>-Anhalt gestatten den Betrieb der Videotheken an den Sonntagen ab 13 Uhr (Hessen<br />
mit Ausnahme der Feiertage, Rheinland-Pfalz mit Ausnahme vom Oster- und Pfingstsonntag<br />
und <strong>Sachsen</strong>-Anhalt ohne weitere Einschränkung).<br />
In Bayern ist die Öffnung von Videotheken an Sonn- und Feiertagen nicht ausdrücklich erlaubt.<br />
Aufgrund eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird jedoch der Betrieb<br />
von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen als zulässig erachtet.<br />
In Baden-Württemberg, Saarland, <strong>Sachsen</strong> und Thüringen ist der Betrieb von Videotheken<br />
bisher verboten.<br />
2. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> sieht zudem vor, in § 4 Abs. 3 Nr. 5 SächsSFG die Ausnahme für den<br />
Betrieb von Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den Sonntagen ganztägig zu regeln.<br />
Die Gestattung der Öffnung der Waschanlagen für Kraftfahrzeuge bezieht sich auf alle Einrichtungen<br />
dieser Art. Es wird nicht danach unterschieden, ob es sich um eine Portalwaschanlage<br />
oder um andere technische Arten der Waschanlagen für Kraftfahrzeuge handelt. Fer;'<br />
. ner werden alle Waschanlagen erfasst, egal, ob sie mit oder ohne Bedienpersonal betrieben<br />
werden. Vom Gesetzeswortlaut erfasst werden sollen sowohl die Waschanlagen, die an den<br />
Betrieb von Tankstellen angebunden sind, WaSChanlagen oder Waschstraßen, die unabhängig<br />
von einer Tankstelle betrieben werden sowie die Selbstbedienungswaschanlagen oder<br />
Münzautomaten.<br />
Die Waschanlagen, die § 4 Abs. 3 Nr. 5 SächsSFG erfasst, sind in technischer Hinsicht für<br />
alle Arten von Kraftfahrzeugen, also neben Personenkraftwagen, auch Lastkraftwagen,<br />
Kraftomnibusse oder andere Kraftfahrzeuge ausgerüstet.<br />
Der <strong>Gesetzentwurf</strong> sieht die ganztägige Öffnung der Waschanlagen an den Sonntagen vor.<br />
Eine Unterscheidung zu den Videotheken ist insbesondere aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.<br />
Während sich Videotheken oftmals im innerstädtischen Bereich befinden, ist dies bei<br />
WaSChanlagen für Kraftfahrzeuge nicht der Fall. Diese befinden sich -- bedingt durch die Genehmigungs-<br />
und Betriebsvoraussetzungen nach Immissions- oder Baurecht -- eher in Industriegebieten<br />
und nur relativ selten in Innenstädten. Dadurch ist bereits durch die Genehmigung<br />
der Anlage sich,ergestellt, dass durch den Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen kein<br />
störender Einfluss auf die Umwelt ausgeht.<br />
Im Unterschied zur räumlichen Lage der Videotheken und der daraus folgenden Grundrechtskollision<br />
ist ein vergleichbarer Umstand bei den Waschanlagen für Kraftfahrzeuge nicht<br />
der Fall. Im Ergebnis ist es gerechtfertigt, die Öffnung der Waschanlage für den Sonntag<br />
ohne weitere Einschränkungen zu gestatten.<br />
3. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> stellt sicher, dass der grundgesetzlieh geSChützte Kernbestand des<br />
Sonn- und Feiertagsrechtes nicht berührt wird, indem die Änderungen lediglich im sogenannten<br />
"Garantie bereich" vorgenommen werden. Zugleich werden die Verpflichtungen aus Arti-<br />
Seite 15 von 19
kel 21 des Evangelischen Kirchenvertrages <strong>Sachsen</strong> vom 24. März 1994 und Artikel 8 des<br />
Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat <strong>Sachsen</strong> vom 2. Juli 1996, wonach<br />
der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage gewährleistet wird, beachtet.<br />
Das von der Rechtsprechung (Urteil des BVerfGs vom 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07<br />
und 1 BVR 2858/07) geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis bleibt mit diesem <strong>Gesetzentwurf</strong><br />
gewahrt.<br />
Bisher hat der sächsische Gesetzgeber von einer Erweiterung der Ausnahmetatbestände in<br />
§ 4 Abs. 3 SächsSFG abgesehen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Schaffung des<br />
SächsSFG dafür entschieden, nur bestimmte, und zwar die in § 4 Abs. 3 SächsSFG abschließend<br />
aufgezählten Tatbestände als Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe aufzunehmen.<br />
In der Begründung zum <strong>Gesetzentwurf</strong> (Drs.-Nr. 1/2064) wurde ausgeführt, dass<br />
§ 4 SächsSFG die allgemeinen Schutzvorschriften enthält und damit dem Bedürfnis des<br />
Menschen nach Ruhe und Erholung Rechnung trägt. Weiter führt die Gesetzesbegründung<br />
hierzu aus, dass in einer arbeitsteiligen Gesellschaft an einem Tag der Woche der Familie<br />
Gelegenheit zu gemeinschaftlichen Unternehmungen gegeben werde soll. Die auch an den<br />
Sonn- und Feiertagen notwendigen Tätigkeiten für die Versorgung und Beförderung der Bevölkerung<br />
sowie unaufschiebbare Arbeiten in bestimmten Fällen sind von den Schutzvorschriften<br />
ausgenommen. Zum Zeitpunkt des Gesetzeriasses war für den Gesetzgeber bei<br />
Weitem nicht absehbar, dass sich die Arbeits- und Lebensumstände der Bürger, das allgemeine<br />
Verständnis der Bürger über die Art und Weise der Gestaltung der Sonn- und Feiertage<br />
sowie das Freizeitverhalten der Bürger im Besonderen massiv verändern werden.<br />
Auch in späteren Legislaturperioden hat sich der sächsische Gesetzgeber gegen eine Erweiterung<br />
der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 SächsSFG ausgesprochen. Kleine Anfragen<br />
von Abgeordneten, Anträge von Fraktionen oder Petitionen von Bürgern, mit dem Ziel,<br />
das Betreiben von Videotheken und Waschanlagen an den Sonn- und Feiertagen zu gestatten,<br />
lehnte der sächsische Gesetzgeber mehrheitlich ab. Das Verbot nach § 4 Abs. 2<br />
SächsSFG blieb somit seit Inkrafttreten des Gesetzes unverändert.<br />
Die Rechtmäßigkeit des weitreichenden, grundsätzlichen Verbots in § 4 Abs. 2 SächsSFG<br />
wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung bestätigt, so auch das Sächsische<br />
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2006, 3 BS 4/05. Diese Rechtsprechung<br />
bedeutet im Umkehrschluss jedOCh nicht, dass jede Lockerung, sei sie auch nur lediglich<br />
geringfügig, im Bereich des Sonn- I.md Feiertagrechts rechtswidrig wäre. Ausdrücklich<br />
offen gelassen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht hier die Frage, ob der Gesetzgeber<br />
berechtigt ist, für die Betreiber von Videotheken eine begünstigende Ausnahmeregelung<br />
zu schaffen.<br />
Vielmehr bestätigt auch das BVerfG in seinem aktuellen Urteil zum Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz,<br />
dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine geänderte<br />
soziale Wirklichkeit, insbesondere auf Änderungen im Freizeitverhalten, Rücksicht nehmen<br />
kann. Zu dem Punkt des gesetzgeberischen Ermessens führte bereits das Bundesverwaltungsgericht<br />
im Beschluss vom 11. September 1998 (1 B 88/98) ergänzend aus, dass, sollte<br />
sich die Auffassung über Inhalt und Reichweite der Sonn- und Feiertagsruhe geändert haben,<br />
es in erster Linie Sache des hierzu berufenen Gesetzgebers wäre, dementsprechend<br />
den Sonn- und Feiertagsschutz neu zu gestalten.<br />
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung umfasst nach der Rechtsprechung<br />
die Möglichkeit, einerseits an den Sonn- und Feiertagen die Religion auszuüben<br />
und andererseits profane Ziele, wie die persönliche Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung<br />
zu verfolgen. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages,<br />
dass es sich grundsätzlich um einen für alle verbindlichen Tag der Arbeitsruhe handelt.<br />
Eine absolute Arbeitsruhe erzwingt Art. 139 Weimarer Reichsverfassung nicht.<br />
Seite 16 von 19
Nach Auffassung des BVerfGs in gefestigter Rechtsprechung kommt gerade dem Sonntag<br />
im Sieben-Tage-Rhythmus besondere Bedeutung zu. Diese gründet darin, dass die Bürger<br />
sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was<br />
sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag<br />
als wichtig ansehen. Die von Art. 139 Weimarer Reichsverfassung ebenfalls erfasste Möglichkeit<br />
seelischer Erhebung soll allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil<br />
werden (so auch BVe rfG , Urteil vom 9. Juni 2004, 1 BvR 636102).<br />
Allerdings führt der Schutz der Verwirklichung von Freizeitwünschen der Bürger insoweit zu<br />
einem Konflikt - so das BVerfG - als diese auf die Bereitstellung von Leistungen angewiesen<br />
sind, die den Arbeitseinsatz der Anbieter solcher Leistungen erfordern.<br />
4. Da die bestehenden Ausnahmeregelungen lediglich geringfügig ergänzt werden, werden<br />
der Kernbereich und damit der Charakter des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe und der<br />
seelischen Erhebung beibehalten. Die Öffnung der Videotheken und Waschanlagen für<br />
Kraftfahrzeuge an den Sonntagen ist - im Wege einer Gesamtschau betrachtet - nicht geeignet,<br />
dem Sonntag ein Gepräge der ausschließlich erwerbsorientierten Aktivität zu geben .<br />
. Vielmehr überwiegt an den Sonntagen - auch mit diesen beiden zusätzlichen Ausnahmetatbeständen<br />
- der Eindruck. dass an diesen Tagen die Arbeit ruhe. Gleichzeitig wird sichergestellt.<br />
dass sich der Einzelne von seiner beruflichen Tätigkeit erholen kann.<br />
Der <strong>Gesetzentwurf</strong> nimmt auf die Änderung der Arbeits- und Lebensumstände der Bürger,<br />
auf ein gewandeltes Verständnis der Bürger über die Art und Weise der Gestaltung der<br />
Sonn- und Feiertage und sowie das stark veränderte Freizeitverhalten der Bürger Rücksicht.<br />
Flexible Arbeitszeiten und eine geänderte Freizeitgestaltung führen dazu, dass der Bürger<br />
auch an Sonn- und Feiertagen bestimmte Dienstleistungen in Anspruch nehmen will. Beim<br />
Bürger ist das Interesse auf Erholung an den Sonn- und Feiertagen in den Vordergrund getreten.<br />
Dabei ist es für die Bürger besonders wichtig geworden. sich spontan. wie es seinen<br />
Wünschen und seiner Stimmung gerade entspricht, für die Nutzung eines bestimmten Freizeitangebotes<br />
zu entscheiden.<br />
Die moderne Gesellschaft ist immer mehr dadurch geprägt, dass viele Bürger als Arbeitnehmer<br />
weite Anfahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle haben. Die Aufgaben, die mit der<br />
Organisation der Kinderbetreuung oder des Familienalltages verbunden sind, binden die<br />
Bürger gleichfalls. Die knapp verbleibende Zeit widmen die Bürger der Freizeitgestaltung.<br />
Dabei wollen sie ihre unterschiedlichen Interessen berücksichtigen, ihre Freizeit allein, mit<br />
Freunden oder im Kreise der Familie gestalten. Sie wollen beispielsweise in Vereinen aktiv<br />
werden oder auf den Gebieten Sport und Kultur. Zu den Freizeitvergnügungen zählen nicht<br />
nur das Kino, sondern auch das Anschauen von Filmen auf Video oder DVD zu Hause.<br />
Die Nutzung von Videotheken ist für viele ein selbstverständlicher Teil der Freizeitgestaltung.<br />
Videotheken leisten gleichzeitig einen Beitrag zur kulturellen Bildung und Unterhaltung sowie<br />
zur Befriedigung eines Freizeitbedürfnissen. Neben Kino, Theater und Fernsehen stellen<br />
Videotheken einen wichtigen Bereich der Filmverbreitung dar. Die Öffnung von Videotheken<br />
an den Sonntagen wird heute von einem Großteil der Bevölkerung nicht mehr als störend<br />
empfunden. Vielmehr gibt es ein starkes Interesse, die in vielen Haushalten vorhandene modeme<br />
Technik zur Vorführung von DVD's und anderen Medien auch an den Sonntagen, zum<br />
Beispiel gemeinsam mit Freunden oder im Kreise der Familie, zu nutzen.<br />
Dieses starke Interesse wurde zudem auch als ein Ergebnis des sogenannten "Paragraphen-Prangers"<br />
deutlich, der im Februar 2003 durch das Kabinett ins Leben gerufen wurde.<br />
Insgesamt haben sich die Bürger, Verbände und Vereine im Freistaat <strong>Sachsen</strong> mit mehr als<br />
1.900 Vorschlägen an dieser Aktion beteiligt. Neben den häufigsten Forderungen zur Änderung<br />
des Rechtes der Schornsteinfeger zielten zahlreiche Vorschläge darauf ab, den Betrieb<br />
automatischer Autowaschanlagen und den Videoverleih an den Sonn- und Feiertagen zuzulassen.<br />
Diese beiden Vorschläge wurden im Jahre 2005 im Rahmen des damals angestreb-<br />
Seite 17 von 19
ten "Paragraphen-Pranger-Gesetzes" zurückgestellt, da der Bundesgesetzgeber plante, das<br />
Ladenschlussgesetz aufzugeben.<br />
Die Erfahrungen der anderen Bundesländer, die in ihren Sonn- und Feiertagsgesetzen bereits<br />
die Öffnung der Videotheken erlaubt haben, zeigen, dass an diesen Tagen gerade Familien<br />
mit Kindern sowie Frauen verstärkt die Videotheken aufsuchen. Probleme oder Beschwerden<br />
bei der Umsetzung der Öffnung für die Videotheken an Sonn- und Feiertagen<br />
sind den zuständigen Behörden nicht bekannt geworden.<br />
Auch die mit dem Gesetzesvorhaben beabsichtigte zweite Ausnahmeregelung im § 4 Abs. 3<br />
Nr. 5 SächsSFG, wonach Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an Sonntagen ganztätig betrieben<br />
werden dürfen, nimmt auf die geänderten Bedürfnisse und gewandelten Anschauungen<br />
der Bevölkerung zu den Sonn- und Feiertagen Rücksicht.<br />
Viele Menschen arbeiten lange und/oder außerhalb ihres Wohnortes. Sie haben dadurch<br />
kaum Zeit, ihr Kraftfahrzeug, auf das sie fast täglich angewiesen sind, innerhalb der regulären<br />
Öffnungszeiten zu waschen. Es soll ihnen deshalb ermöglicht werden, diese Tätigkeit,<br />
die für viele Kraftfahrzeugbesitzer auch eine Art der Freizeitgestaltung ist, flexibel an den<br />
Sonntagen ausüben zu können. Ein positiver Nebeneffekt des geplanten Gesetzesvorhabens<br />
ist der Umstand, dass eine Öffnung der Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den<br />
Sonntagen dazu beitragen kann, das unerlaubte private Waschen der Kraftfahrzeuge zu minimieren<br />
und dadurch den Umweltschutz fördert.<br />
Bereits in zahlreichen anderen Bundesländern (Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg,<br />
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und <strong>Sachsen</strong>-Anhalt) ist der Betrieb<br />
von Waschanlagen an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Erfahrungen zeigen auch hier, dass<br />
Beschwerden oder Probleme nicht bekannt wurden. Vielmehr ist es so, dass bei dem Bürger<br />
das Bedürfnis, sein Fahrzeug zu waschen, von Freitag bis Sonntag am größten ist.<br />
5. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> berücksichtigt auch, dass der Bürger bei der Wahrnehmung der Freizeitgestaltung<br />
auf die Bereitstellung von Leistungen angewiesen ist, die den Arbeitseinsatz<br />
der Anbieter solcher Leistungen erfordern. Es ist jedoCh gerechtfertigt, die Öffnung von Videotheken<br />
und Waschanlagen an den Sonntagen im Kontext mit der Öffnung von anderen<br />
Einrichtungen für die Freizeitgestaltung (zum Beispiel Kino, Theater, Museen oder<br />
Schwimmbäder) zu sehen.<br />
Durch die Gestattung der Öffnung der Videotheken an den Sonntagen von 13 bis 19 Uhr<br />
wird zudem der institutionelle Schutz der Sonn- und Feiertage besonders beachtet, da diese<br />
Öffnung auf jeden Fall außerhalb der Hauptgottesdienstzeit liegt.<br />
Insgesamt betrachtet bieten die Öffnung der Videotheken und der Waschanlagen an den<br />
Sonntagen dem Einzelnen - mit Ausnahme des tätigen Personals - auch die Möglichkeit der<br />
physischen und psychischen Regeneration am Sonntag und erfüllen somit den Schutzzweck<br />
der Sonn- und Feiertagsruhe.<br />
Die mit dem Gesetzesvorhaben verfolgte Sonntagsöffnung verstößt somit nicht gegen höherrangiges<br />
Recht. So hat beispielsweise auch das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom<br />
29. Mai 1990 (1 C 21/88) entschieden, dass die Ermessensgrenzen nicht überschritten werden,<br />
wenn Sonntagsarbeiten ausnahmsweise zugelassenen werden, die zwar nicht zwingend<br />
erforderlich, sondern nur sinnvoll erscheinen.<br />
Durch die abschließende Aufzählung der Öffnung der Videotheken und Waschanlagen in<br />
dem Ausnahmetatbestand ist SiChergestellt, dass einem Aufweichen des Sonn- und Feiertagsschutzes<br />
nicht Vorschub geleistet wird.<br />
Seite 18 von 19
zu Nummer 2<br />
Nummer 2 bestimmt als Ausnahme zu § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des <strong>Gesetzentwurf</strong>es, dass<br />
Videotheken und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge. am Ostersonntag, am Pfingstsonntag<br />
und an den gesetzlichen Feiertagen nach § 1 Abs. 1 SächsSFG (zum Beispiel Ostermontag,<br />
Tag der Arbeit, Buß- und Bettag sowie 1. und 2. Weihnachtstag) sowie an den Gedenk- und<br />
Trauertagen nach § 2 SächsSFG (Volkstrauertag und Totensonntag) geschlossen haben<br />
müssen. Die Schließung der Videotheken und Waschanlagen für Kraftfahrzeugen an den<br />
Feiertagen betrifft zwei Konstellation: Erstens, wenn der Feiertag auf einen Wochentag fällt<br />
und zweitens, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Im Ergebnis wird sichergestellt.<br />
dass die Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung umfassend geschützt<br />
sind, indem die Videotheken und die Waschanlagen für Kraftfahrzeuge ausnahmslos<br />
an allen Feiertagen geschlossen bleiben müssen.<br />
Im Ergebnis wird das vom BVerfG geforderte Regel-Ausnahme-Prinzip eingehalten, indem<br />
die Öffnung der Betriebe lediglich für den Sonntag, nicht jedoch für die Feiertage gestattet<br />
wird. Der Gesetzgeber kann durch die ausgewogene Regelung ein hohes Niveau des Sonnund<br />
Feiertagsschutzes gewährleisten, da sich die gesetzliche Änderung zum einen lediglich<br />
auf die Betriebsformen der Videotheken und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge und nicht auf<br />
weitere Betriebsformen beziehen und andererseits die Öffnung lediglich für den Sonntag und<br />
nicht auch für die Feiertage erlaubt ist. Die Eingrenzung der Ausnahmeregelung zeigt somit<br />
den besonders hohen Stellenwert des Schutzes der Sonn- und Feiertage für den sächsischen<br />
Gesetzgeber. Im Vergleich dazu gestatten Regelungen anderer Bundesländer die<br />
Öffnung von Videotheken und Waschanlagen sowohl an den Sonntagen als auch an allen<br />
beziehungsweise bestimmten Feiertagen.<br />
Die Regelung der Nr. 2 bedeutet für die Praxis, dass sich das Öffnungsverbot für Videotheken<br />
und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge regional auch auf den Fronleichnam erstreckt.<br />
Fronleichnam ist wegen § 1 Abs. 1 SächsSFG ein gesetzlicher Feiertag im Freistaat <strong>Sachsen</strong>,<br />
der als katholischer Feiertag nur in einigen Gemeinden im Raum Bautzen und Hoyerswerda<br />
begangen wird. In den sächsischen Gemeinden, in denen Fronleichnam kein Feiertag<br />
ist, dürfen Videotheken und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge - wie alle anderen Geschäfte<br />
auch - geöffnet haben. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Die Regelung entspricht den<br />
Grundsätzen der Verhältnismäßjgkeit.<br />
Artikel 3 -Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />
Dieses Artikelgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Hiervon ausgenommen<br />
ist die Neufassung des SächsLadÖffG. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und löst damit das<br />
bis 31. Dezember 2010 geltende Gesetz ab. Aufgrund der Befristung bedarf es keiner Aufhebung<br />
des SächsLadÖffG vom 16. März 2007.<br />
Die in Absatz 2 genannte Ladenschlussverordnung (LSchIVO) tritt zum 31. Dezember 2010<br />
außer Kraft. Die bislang in dieser Verordnung aUfgelisteten Orte werden nunmehr anderweitig<br />
geregelt.<br />
Die Kur- und Erholungsorte werden in dem für sie eigenen Verfahren bestimmt und bekannt<br />
gemacht. Als Wallfahrtsorte bestehen die zwei von der katholischen Kirche benannten Orte<br />
Wechselburg und RosenthaI. Hinsichtlich der Ausflugsorte werden die bis zum 31. Dezember<br />
2010 anerkannten Orte in einer Bekanntmachung des SMWA veröffentlicht, für neu hinzukommende<br />
Orte gilt das Verfahren nach § 7 Abs. 3 SächsLadÖffG.<br />
Seite 19 von 19
Gegenüberstellung der geltenden Fassung des <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetzes .<br />
und des Referentenentwurfs über die Neufassung<br />
Geltende Fassung:<br />
Sächsisches LadenöffnUl1gsgesetz - SächsLadÖffG<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von VerkaufSstel<br />
. len und die Zelt des gewerblichen Anbietens von Waren.<br />
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung<br />
1. auf gewerbe rechtlich festgesetzte Messen, Märkte und<br />
Ausstellungen, '<br />
2. auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang<br />
mit einer nach anderen Rechtsvorschriften<br />
erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit<br />
oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und<br />
Sportveranstaltungen. in Frelzeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen,<br />
in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen<br />
sowie in Museen.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen,<br />
bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren<br />
zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.<br />
(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern,<br />
Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen<br />
in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten<br />
Räumen entgegengeQommen werden.<br />
(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen<br />
Feiertage.<br />
(4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen.<br />
Zeitschriften, Straßenkarten, ' Stadtpläne. Reiselektüre,<br />
,Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel,<br />
Bild- und Tonträger aller Art. Bedarf für Reiseapotheken.<br />
Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren<br />
Wertes. Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie<br />
ausländische Geldsorten.<br />
§ 3 Öffnungszeiten<br />
(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis<br />
22 Uhr öffnen, am 24. Dezember, wenn dieser rag auf einen<br />
Werktag fällt. nur bis 14 Uhr. An Werktagen darf der Verkauf<br />
von Backwaren ab 5.30 Uhr beginnen. Tageszeitungen dürfen<br />
außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages<br />
angeboten werden.<br />
(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten sind die Öffnung<br />
von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von<br />
Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann<br />
verboten, soiNeit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund<br />
dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird (LadensChlusszeiten).<br />
(3) Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung unter<br />
Berücksichtigung besonderer Einka,ufsbedOrfi'lisse der Bevölkerung,<br />
des Fremdenverkehrs oder besonderer örtlicher oder<br />
regionaler Gegebenheiten bestimmen, dass Verkaufsstellen<br />
abweichend von Absatz 2 an bis zu fünf Werktagen im Jahr<br />
bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein dürfen,<br />
an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch<br />
nur bis spätestens 24 Uhr. Satz 1 findet keine Anwendung<br />
auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor<br />
Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den<br />
Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester.<br />
(4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch<br />
bedient werden.<br />
Seite 1 von 6<br />
Referentenentwurf Neufassung<br />
Sächsisches <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz - SächsLadÖffG<br />
Stand: 10.05.2010<br />
§ 1·Geltungsberelch<br />
(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen,<br />
die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von<br />
Verkaufsstellen sowie die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern<br />
in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen.<br />
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von<br />
Zubehörartlkeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach<br />
anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder<br />
gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere<br />
bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und<br />
Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen<br />
sowie in Museen.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
unverändert<br />
§ 3 Öffnungszeiten<br />
(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22<br />
Uhr öffnen. Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern<br />
dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 6 bis 14 Uhr öffnen. .<br />
(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten sind die Öffnung<br />
von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren<br />
außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten,<br />
soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes<br />
etwas anderes bestimmt wird (allgemeine Ladenschlusszeiten).<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Verkauf von Backwaren an<br />
Werktagen ab 5.30 Uhr beginnen, Tageszeitungen dürfen außerhalb<br />
von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten<br />
werden.<br />
(4) Abweichend von Absatz 2 können Verkaufsstellen zur Durchführung<br />
von Einkaufsveranstaltungen, die in der Regel von der<br />
überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines örtlichen Bereiches<br />
gestaltet werden, an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens<br />
6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabenden<br />
und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24<br />
Uhr. Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufssteileninhabern<br />
festgelegt und sind der Gemeinde spätestens 4 Wochen<br />
im Voraus anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht<br />
. spätestens 2 Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf<br />
die. Veranstaltung durchgeführt werden. Satz 1 findet keine Anwendung<br />
auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor<br />
Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag
§ 10 Arbeitszeiten an Sorin· und Feiertagen<br />
(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn· und<br />
Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen<br />
Öffnungszeiten(§§ 3 bis 8 und die hierauf gestützten Vor·<br />
schriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs·<br />
und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt<br />
. weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.<br />
(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers<br />
an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht<br />
überschreiten.<br />
(3) In Verkaufsstellen, die gemäß § 7 Abs. 2 und den hierauf<br />
gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein<br />
dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonnund<br />
Feiertagen beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit an Sonnund<br />
Feiertagen darf vier Stunden nicht überschreiten.<br />
(4) Arbeitnehmer, die gemäß §§ 3 bis 8 und den hierauf gestützten<br />
Vorschriften an Sonn- und Feiertagen in VerkaufssteIlen<br />
beschäftigt werden, sind, wenn. die Beschäftigung<br />
länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben<br />
Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als sechs Stunderi dauert,·<br />
an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit<br />
freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei<br />
bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt,<br />
so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche<br />
ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an<br />
einem Nachmittag darf die Freizeit am.Sonnabend- oder Montagvormittag<br />
bis 14 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten,<br />
zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die<br />
Freizeit nicht gegeben werden. .<br />
(5) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in<br />
jedem Kalendermonat an einem Sonnabend von der Beschäftigung<br />
freigestellt zu werden.<br />
(6) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen Arbeitnehmer<br />
außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem<br />
Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende<br />
Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden.<br />
(7) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,<br />
zum Schutze der Arbeitnehmer in Verkaufsstellen<br />
vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder<br />
sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit durch Rechtsverord-.<br />
nung zu bestimmen,<br />
1. dass während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten<br />
(§§ 3 bis 8 und die hierauf gestützten Vorschriften)<br />
.<br />
a) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder<br />
b) die Arbeitnehmer nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt<br />
werden dürfen,<br />
2. dass den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit<br />
über die Vorschriften des Absatzes 4 hinaus ein Ausgleich<br />
zu gewähren ist,<br />
3. dass die Arbeitnehmer während der Ladenschlusszelten<br />
an Werktagen nicht oder nicht mit bestimmten Arbeiten<br />
beschäftigt werden dürfen.<br />
(8) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde kann In<br />
begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften<br />
der Absätze 1 bis 6. bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit<br />
. widerrufen werden.<br />
(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch<br />
vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.<br />
§ 11 Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse<br />
Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens<br />
ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist verpfliChtet.<br />
1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der aufgrund dieses<br />
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an geeigneter<br />
Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszu<br />
Seite 4 von 6<br />
§ 10 Arbeitszeiten an Sonn· und Feiertagen und Aufsicht<br />
(1) In Verkaufsstellendürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen<br />
nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten<br />
und. falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und<br />
Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer<br />
30 Minuten beschäftigtwerden.<br />
(2) Im Übrigen finden auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern<br />
in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen die Vorschriften des<br />
Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBI. I S. 1170.<br />
1171). das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli<br />
2009 (8GBI. I S. 1939,1946) geändert worden ist. in der jeweils<br />
geltenden Fassung entsprechend Anwendung.<br />
(3) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften im Sinne<br />
der Absätze 1 und 2 übt die LandesdirektIon Dresden aus.<br />
entfällt