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Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen

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• Referentenentwurf ­<br />

Gesetz<br />

über die <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten im Freistaat <strong>Sachsen</strong> und<br />

zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

Vom<br />

Artikel 1<br />

Gesetz über die <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

(Sächsisches <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz - SächsLadÖffG)<br />

§1<br />

Geltungsbereich .<br />

(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, die Zeiten des gewerblichen Anbietens<br />

von Waren außerhalb von Verkaufsstellen sowie die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern<br />

in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen.<br />

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem<br />

Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen<br />

Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen,<br />

in Freizeit-, Erholungs ... und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen<br />

sowie in Museen.<br />

§2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle·<br />

aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden ..<br />

(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich,<br />

wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten<br />

Räumen entgegengenommen werden.<br />

(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes. sind die gesetzlichen Feiertage.<br />

(4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne,<br />

Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträ­<br />

.. ger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren<br />

Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.<br />

.. § 3<br />

Offnungszeiten<br />

(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Am 24. Dezember<br />

dürfen Verkaufsstellen, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt. von 6 bis 14 Uhr öffnen.<br />

(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten sind die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche<br />

Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten,<br />

soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt.<br />

wird (allgemeine Ladenschlusszeiten).<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Verkauf von Backwaren an Werktagen ab 5.30 Uhr beginnen,<br />

Tageszeitungen dürfen außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten<br />

werden.<br />

(4) Abweichend von Absatz 2 können Verkaufsstellen zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen,<br />

die in der Regel von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines örtlichen Bereiches<br />

gestaltet werden, an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet<br />

sein, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Die<br />

Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Gemeinde<br />

spätestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens 2<br />

. Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden. Satz 1<br />

Seite 1 von 5


findet keine Anwendung auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt,<br />

Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester.<br />

(5) Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient warden.<br />

§4<br />

Apotheken<br />

Apotheken dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein. Die Apothe- .<br />

kerkammer hat für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken unter<br />

Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstbereitschaft zu regeln,<br />

dass abwechs.elnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss.· Dienstbereitschaft der Apotheken<br />

steht der Offen haltung gleich. .<br />

'§5<br />

Tankstellen<br />

(1) Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein.<br />

(2) Tankstellen ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur die Abgabe von Ersatzteilen<br />

für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig<br />

ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.<br />

§6<br />

Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen<br />

(1) Verkaufsstellen auf Verkehrstlughäfen, Verkehrslandeplätzen und Personenbahnhöfen des<br />

Schienenverkehrs dürfen für den Verkauf von Reisebedarf abweichend von § 3 Abs. 2 an allen<br />

Tagen ganztägig geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.<br />

. (2) Verkaufsstellen auf den internationalen Flughäfen "Flughafen Dresden" und "Flughafen Leipzig/Halle"<br />

dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs abweichend von § .<br />

3 Abs.·2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein.<br />

§7<br />

Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen<br />

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten<br />

Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2<br />

zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch<br />

und Milcherzeugnissen in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für die Dauer von insgesamt 6, auch aufteilbaren<br />

Stunden geöffnet sein. Dabei sollen die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt werden. Am<br />

Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag sowie am 1. und 2. WeihnaChtstag müssen die VerkaufssteIlen<br />

geschlossen bleiben.<br />

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen<br />

1. in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten,<br />

2. in kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten, .<br />

.3. in einzeln zu bestimmenden Ausflugsorten,<br />

die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang<br />

führen, abweichend von § 3 Abs. 2 zum Verkauf von Reisebedarf, Sportartikein, Badegegenständen,<br />

Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in der Zeit von 11 bis<br />

20 Uhr für die. Dauer von acht Stunden geöffnet sein. . .<br />

(3) Auf Antrag der Gemeinde wird diese als Ausflugsort nach Abs. 2 Nr. 3 anerkannt, wenn insbesondere<br />

das Kriterium des besonderen Besucheraufkommens erfüllt ist. Über die Anerkennung<br />

entscheidet die zuständige Landesdirektion. Die Anerkennung als Ausflugsort sowie die Aberkennung<br />

werden im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. Jeweils nach Ablauf von 10 Jahren oder<br />

wenn Umstände auf·das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann die zuständige<br />

Landesdirektion die Anerkennung überprüfen. Die bis Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten<br />

Ausflugsorte werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.<br />

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1171), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBI. I S. 1939, 1946) geändert<br />

worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.<br />

(3) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 übt die Landesdirektion<br />

Dresden aus.<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als<br />

verantwortliche Person im Sinne dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen einer Bestimmung der §§ 3 bis 8 Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbie,..<br />

tet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,<br />

2. entgegen § 3 Abs". 4 die rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde unterlässt oder<br />

entgegen der Anzeige die Verkaufsstelle öffnet, "<br />

3. entgegen § 7 Abs. 5 nicht auf die jeweiligen Öffnungszeiten hinweist,<br />

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt,<br />

5. entgegen § 9 Abs. 3 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht,<br />

6. entgegen § 9 Abs. 4 den Beauftragten der Aufsichtsbehörden das Betreten der VerkaufssteIlen<br />

nicht gestattet,<br />

7. den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 über die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen zuwiderhandelt<br />

.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 können mit einer _Geldbuße bis zu<br />

5000 EUR, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.7 können mit einer Geldbuße bis zu<br />

15 000 EUR geahndet werden.<br />

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), das zuletzt<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der<br />

jeweils geltenden Fassung, sind die Landratsämter und Kreisfreien Städte, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist. Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 ist die Landesdirektion Dresden zuständig.<br />

Artikel 2<br />

Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

§ 4 Abs. 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat <strong>Sachsen</strong> (SächsSFG) vom<br />

10. November 1992 (SächsGVBI. S. 536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2008<br />

(SächsGVBI. S. 274), wird wie folgt geändert:<br />

1. In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt.<br />

2. Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:<br />

,4. den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 13.00 und 19.00 Uhr;<br />

5. den Betrieb von Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den Sonntagen."<br />

3. Folgender Satz wird angefügt:<br />

"Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage,<br />

auf die ein gesetzlicher Feiertage nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt."<br />

Artikel 3<br />

Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seinerVerkündung in Kraft, ausgenommen ist Artikel 1 , weicher<br />

am 1. Januar 2011 in Kraft tritt.<br />

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(2) Die. Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-,<br />

Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung<br />

- LSchIVO) vom 20. April 2006 (SächsGVBI. S. 98, 459) tritt am 01. Januar<br />

2011 außer Kraft.<br />

Seite 5 von 5


Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

Artikel 1<br />

Durch die Föderalismusreform wurde zum 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz<br />

für das Ladenschlussrecht in die alleinige Zuständigkeit der Länder übertragen. Mit dem vom<br />

Sächsischen Landtag am 16. März 2007 verabschiedeten Sächsischen <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz<br />

(SächsGVBI 2007 S. 42) hat der Freistaat <strong>Sachsen</strong> von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,<br />

den Ladenschluss in eigener Verantwortung zu regeln. Diese gesetzliche Regelung<br />

tritt jedoch am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Am 1. Januar 2011 soll der vorgelegte <strong>Gesetzentwurf</strong><br />

in Kraft treten.<br />

Im Rahmen einer Evaluierung hat die Sächsische Staatsregierung die Regelungen des bis<br />

zum 31. Dezember 2010 befristeten Sächsischen <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetzes (SächsLadÖffG)<br />

auf ihre Zweckmäßigkeit und möglichen Änderungsbedarf untersucht.<br />

Dabei wurden die Landesdirektionen, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern<br />

und die betroffenen Verbände sowie die Katholische und Evangelische Kirche<br />

um Stellungnahme zum SächsLadÖffG gebeten. Darüber hinaus wurde durch eine Unternehmensberatungsgesellschaft<br />

eine Expertenbefragung durchgeführt, in der die sächsischen<br />

Regelungen im bundesweiten Vergleich sowie künftige Trends im Einkaufsverhalten<br />

untersucht wurden.<br />

Die externe Untersuchung ergab, dass im bundesdeutschen Vergleich die Regelungen der<br />

<strong>Ladenöffnung</strong> an Werktagen in <strong>Sachsen</strong> bisher restriktiver als in der Mehrzahl der Bundesländer<br />

gefasst sind. Mit der Gestattung von vier Sonntagsöffnungen - auch für Adventssonntage<br />

- verzeichnet <strong>Sachsen</strong> dagegen eine großzügige Regelung. Dagegen ist die Anzahl der<br />

Feiertage, an denen Verkaufsverbote für Waren nach § 7 Abs. 1 SächsLadÖffG bestehen,<br />

wesentlich restriktiver als in anderen Bundesländern. Großzügig sind hingegen die Regelungen<br />

für Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte.<br />

Im Rahmen der Expertenbefragung wurde deutlich, dass der weitgehenden Umsatzstagnation<br />

im Einzelhandel nur wirksam begegnet werden kann, wenn der Handel mit entsprechenden<br />

Angebotsstrategien auf die veränderten und differenzierten Kundenerwartungen reagiert.<br />

Dabei gewinnt insbesondere der Verkauf im Rahmen von Einkaufsveranstaltungen<br />

(sog. "Events") an Bedeutung. Gerade inhabergeführte Fachgeschäfte profitieren von regionalen<br />

Ereignissen. Die Tendenz zur Service- und Dienstleistungsgesellschaft mit den veränderten<br />

Arbeits- und Lebensbedingungen erfordert Deregulierung, Flexibilität und Stärkung<br />

der unternehmerischen Eigenverantwortung, so die Ergebnisse der Untersuchung.<br />

Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 1. Dezember 2009 (1 BvR<br />

2857/07 und 1 BvR 2858/07) ist bei der Neufassung des SächsLadÖffG zu berücksichtigen.<br />

Das BVerfG stellte fest, dass die nach dem Berliner Ladenschlussgesetz voraussetzungslose<br />

<strong>Ladenöffnung</strong> an allen vier Adventssonntagen nicht verfassungsgemäß ist. Die ausnahmsweise<br />

<strong>Ladenöffnung</strong> an Sonn- und Feiertagen bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht<br />

werdenden Sachgrundes. Deshalb müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten<br />

Einzelhandel erfassenden Freigabe der <strong>Ladenöffnung</strong> rechtfertigende Gründe von<br />

besonderem Gewicht vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils<br />

viele Stunden freigegeben werden sollen.<br />

Nach der Rechtsprechung fördert und schützt die Sonn- und Feiertagsgarantie nicht nur die<br />

Ausübung der Religionsfreiheit. Sie bietet die Gewährleistung der Arbeitsruhe und sichert<br />

eine wesentliche Grundlage für die Rekreationsmöglichkeit des Menschen und zugleich für<br />

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durch Freigabeentscheidung der Gemeinde in der derzeitigen rechtlichen Ausformung beibehalten,<br />

da sie sich grundsätzlich bewährt haben.<br />

Der Bedeutung regionaler Ereignisse für d.as Gemeinwohl, den sozialen Zusammenhalt der<br />

Gemeinden bzw. der Lebensräume der Bürger Rechnung tragend, werden die Gemeinden<br />

ermächtigt, Verkaufsstellen, die von diesen Ereignissen (z.B. Straßenfesten, Stadtteilfesten,<br />

Firmenjubiläen) betroffen sind, durch Rechtsverordnung ausnahmsweise die Öffnung an<br />

einem weiteren Sonntag im Kalenderjahr zu gestatten, sofern dafür ein besonderer Anlass<br />

besteht. Im Rahmen der Evaluierung wurde ein Bedarf für eine derartige Regelung festgestellt.<br />

Eine vergleichbare Regelung im Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz wurde durch das<br />

BVerfG ausdrücklich nicht beanstandet.<br />

Für den Verkauf bestimmter Waren (Zeitungen, Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren)<br />

wird eine Korridorlösung eingeführt, die es erlaubt, die insgesamt zulässigen sechs<br />

verkaufsoffenen Stunden auch zu splitten. Mit der Reduzierung der Anzahl der Feiertage mit<br />

Verkaufsverboten auf Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage soll ein Ausgleich zu den<br />

vergleichsweise weniger restriktiven Regelungen anderer Bundesländer geschaffen werden.<br />

Da diese Regelung ausschließlich dem Versorgungsinteresse der Bevölkerung mit aktuellen<br />

Zeitungen und Zeitschriften, Blumen sowie frischen Lebensmitteln dient, bereits durch das<br />

Gesetz hinsichtlich des Warenumfangs und hinsichtlich der zeitlichen Dauer der <strong>Ladenöffnung</strong><br />

eingeschränkt wird, ist eine verwaltungsrechtliche Freigabeentscheidung nicht erforderlich.<br />

Mit dem <strong>Gesetzentwurf</strong> werden die Regelungen zu den Einkaufsveranstaltungen an fünf<br />

Werktagen im Kalenderjahr über 22 Uhr hinaus vereinfacht, um den Gewerbetreibenden und<br />

den Gemeinden eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen.<br />

Bezüglich des Arbeitnehmerschutzes zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird aus<br />

rechtssystematischen Gründen und aus Gründen der Rechtsvereinfachung auf die Regelungen<br />

des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verwiesen. Eine Beschäftigung ist auch künftig nur<br />

während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung<br />

von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer<br />

30 Minuten zulässig.<br />

Die Zuständigkeit für das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit<br />

von den Landesdirektionen auf die Landratsämter und Kreisfreien Städte übertragen.<br />

Durch diese Aufgabenübertragung gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung wird<br />

kein Mehrbelastungsausgleich begründet, da dem erhöhten Aufwand der Landratsämter und<br />

Kreisfreien Städte zur Durchführung des OwiG-Verfahrens Gebühreneinnahmen in Höhe von<br />

5 % des Betrages der festgesetzten Geldbuße gegenüberstehen. Darüber hinaus verbleiben<br />

die vereinnahmten Geldbußen bei den Landratsämtern und Kreisfreien Städten, so dass im<br />

Rahmen dieser Aufgabenübertragung keine Deckungslücke und damit keine Verpflichtung<br />

für einen Mehrbelastungsausgleich besteht.<br />

Die Gemeinden werden mit der Neufassung des Gesetzes von Aufgaben entlastet. So entfällt<br />

die Verpflichtung für die Gemeinden, gemäß §§ 3 und 7 SächsLadÖffG Rechtsverordnungen<br />

zu erlassen. Die im § 3 neu normierte Anzeigepflicht soll vor allem dazu dienen, den<br />

Gemeinden die Überwachung zu ermöglichen, die sie bisher auch bereits wahrzunehmen<br />

haben. Den Gemeinden werden im Rahmen der Neufassung des SächsLadÖffG keine neuen<br />

Aufgaben im Sinne Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf übertragen.<br />

Die Ladenschlussverordnung (LSchIVO) wird zum 31. Dezember 2010 außer Kraft treten.<br />

Die bislang in dieser Verordnung aufgelisteten Orte werden anderweitig geregelt, Einzelheiten<br />

hierzu finden sich in der Einzelbegründung zu § 7 SächsLadÖffG.<br />

Seite 3 von 19


Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, das ab 1. Januar 2011 geltenden <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz<br />

nunmehr unbefristet in Kraft zu setzen, kommt zum Ausdruck, dass die bisherigen<br />

bundesrechtlichen Regelungen - das Bundesladenschlussgesetz - im Geltungsbereich des<br />

Landesgesetzes keine Anwendung mehr finden sollen und insoweit abgelöst werden.<br />

Dem Referentenentwurf zur Neufassung des SächsLadÖffG liegen die bislang gemachten<br />

Erfahrungen sowie die Auswertung der dargestellten Aspekte und die im Rahmen der Koalition<br />

getroffenen Vereinbarungen zugrunde. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung flexibler<br />

Rahmenbedingungen für das gewerbliche Anbieten von Waren und die Regelung der ausnahmsweise<br />

zulässigen Beschäftigung in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen unter<br />

Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertage.<br />

Die Schaffung flexiblerer Rahmenbedingungen für das gewerbliche Anbieten von Waren wird<br />

insbesondere durch Verfahrensänderungen erreicht.<br />

Artikel 2<br />

Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> war es nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

(SächsSFG) bisher nicht möglich, an den Sonn- und Feiertagen Videotheken sowie<br />

Waschanlagen für Kraftfahrzeuge zu betreiben. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> verfolgt das Ziel, die Öffnung<br />

von Videotheken an den Sonntagen von 13 bis 19 Uhr und von Waschanlagen für<br />

Kraftfahrzeuge an den Sonntagen ganztägig zu gestatten. Jedoch sollen die Videotheken<br />

und Waschanlagen an den gesetzlichen Feiertagen nach § 1 Abs. 1 SächsSFG, den Gedenk-<br />

und Trauertagen nach § 2 SächsSFG sowie am Ostersonntag und Pfingstsonntag<br />

weiterhin geschlossen bleiben.<br />

Nach Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung, der sowohl Bestandteil des Grundgesetzes<br />

(Art. 140 GG) als auch der Verfassung des Freistaates <strong>Sachsen</strong> (Art. 109 Abs. 4 SächsVerf)<br />

geworden ist, wird der Gesetzgeber gefordert, den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage<br />

als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung besonders zu schützen.<br />

Dieser verfassungsrechtlich zugesicherte Schutz der Sonn- und Feiertage hat für den sächsischen<br />

Gesetzgeber einen besonders hohen Stellenwert. So wLirde bereits in das aktuelle<br />

Gesetz das grundsätzliche Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten und sonstigen Handlungen<br />

an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages<br />

zu beeinträchtigen, aufgenommen, § 4 Abs. 2 SächsSFG. Die Ausnahmetatbestände hierzu<br />

sind abschließend in § 4 Abs. 3 SächsSFG geregelt.<br />

Der <strong>Gesetzentwurf</strong> beachtet die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die bei<br />

der Änderung des Sonn- und Feiertagsrechtes anzuwenden sind. Danach soll einerseits die<br />

Institution des Sonntages und der Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen<br />

Erhebung erhalten bleiben. Andererseits unterliegen Art, Umfang, Intensität und nähere inhaltliche<br />

Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes dem gesetzgeberischen Ermessen<br />

. (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 1988, (1 C 50/86).<br />

Im Freistaat <strong>Sachsen</strong> haben sich - wie in den anderen Bundesländern auch - in den letzten<br />

Jahren die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und das Freizeitverhalten der Bevölkerung<br />

geändert. Die Öffnung von Videotheken und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den<br />

Sonntagen wird heute von einem Großteil der Bevölkerung nicht mehr als störend empfunden.<br />

Die Bevölkerung würde dies eher als positive Änderung begrüßen.<br />

Der <strong>Gesetzentwurf</strong> berücksichtigt auch die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG zur <strong>Ladenöffnung</strong><br />

(Urteil vom 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07). Zwar war Gegenstand<br />

der Entscheidung die Adventssonntagsregelung des Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetzes.<br />

Jedoch sind die die Entscheidung tragenden Gründe auch bei der aktuellen Novellierung<br />

des SächsSFG zu beachten.<br />

Seite 4 von 19


zu § 2 - Begriffsbestimmungen<br />

Mit der Definition der Verkaufsstelle und dem gewerblichen Anbieten in Absatz 1 wird der<br />

sachliche Geltungsbereich für die <strong>Ladenöffnung</strong> bestimmt. Unter den Begriff der VerkaufssteIle<br />

fallen Ladengeschäfte aller Art, wie Apotheken, Tankstellen, Bahnhofsverkaufsstellen,<br />

sonstige Verkaufsstände und Verkaufsbuden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen.<br />

Auch Verkaufsstellen von Genossenschaften fallen unter diesen Begriff, soweit bei ihnen<br />

regelmäßig Waren zum Verkauf gewerblich angeboten werden.<br />

Das Zeigen von Mustern und Proben steht gemäß Absatz 2 dem gewerblichen Anbieten<br />

gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt<br />

sind und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.<br />

Absatz 3 stellt klar, dass die Feiertage im Sinne des Gesetzes diejenigen durch das<br />

SächsSFG sind.<br />

Im Absatz 4 wird Reisebedarf nicht beispielhaft, sondern als abschließende Aufzählung definiert.<br />

Der Verkauf von Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen als sog. Reisebedarf<br />

liegt vor, wenn es sich um eine Menge handelt, die zum alsbaldigen Gebrauch und<br />

Verbrauch des Reisenden oder als Reisemitbringsel geeignet ist.<br />

zu § 3 - Öffnungszeiten<br />

Absatz 1 regelt die allgemeinen tadenöffnungszeiten von montags bis sonnabends von 6 bis<br />

22 Uhr und die abweichende <strong>Ladenöffnung</strong> am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag<br />

fällt.<br />

Absatz 2 stellt klar, dCisS außerhalb der Öffnungszeiten von Absatz 1 die Verkaufsstellen<br />

grundsätzlich geschlossen sein müssen, wenn nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses<br />

Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Damit regelt Absatz 2 das grundsätzliche Verbot<br />

der Sonn- und Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen. Der Gesetzgeber gewährleistet<br />

damit den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Sonn- und Feiertagsruhe und manifestiert<br />

den Grundsatz, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage<br />

der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung geschützt bleiben.<br />

Absatz 3 regelt die möglichen abweichenden Zeiten für den Verkauf von Backwaren und<br />

Tageszeitungen.<br />

Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten erhalten Inhaber von Verkaufsstellen<br />

nach Absatz 4 die Möglichkeit, an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des<br />

folgenden Tages zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen (Eventverkäufe) zu öffnen.<br />

Die Ausnahme wird durch eine Erlaubnis mit Anzeigevorbehalt geregelt. Sofern in der Regel<br />

die überwiegende Anzahl der Verkaufsstelleninhaber eines örtlich begrenzten Bereiches<br />

einer Gemeinde oder eines Einkaufscenters eine besondere Verkaufsveranstaltung mit Erlebnischarakter<br />

durchzuführen beabsichtigen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für diese<br />

Ausnahmeregelung erfüllt. Die fünf frei wählbaren Werktage pro Jahr sind von den Verkaufsstelleninhabern<br />

oder einer sie vertretenden Personenvereinigung mindestens vier Wochen<br />

vorher bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Anzeige bis spätestens<br />

zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige zu überprüfen. Sofern die Gemeinde der Anzeige<br />

innerhalb dieser zwei Wochen nicht widerspricht, ist die <strong>Ladenöffnung</strong> zulässig. Sofern<br />

die Verkaufsstelleninhaber die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten, bedarf es somit<br />

nicht eines gesonderten Verwaltungsaktes. Die Anzeige dient insbesondere dazu, der Gemeinde<br />

die Uberwachung der gesetzlich normierten Rahmenbedingungen zu ermöglichen.<br />

Seite 6 von 19


Eine Verlängerung der <strong>Ladenöffnung</strong> ist an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen<br />

nur bis 24 Uhr zulässig. Darüber hinaus ist die Durchführung von Einkaufsveranstaltungen<br />

an bestimmten Tagen nicht möglich. Diese Einschränkung dient der Gewährleistung des<br />

Sonn- und Feiertagsschutzes.<br />

Zur KlarsteIlung wird angemerkt, dass mit Ostersonnabend der Sonnabend, der auf Karfreitag<br />

folgt, gemeint ist.<br />

Absatz 5 regelt, dass die zu Beginn der Ladenschlusszeit anwesenden Kunden noch bedient<br />

werden dürfen.<br />

zu § 4 - Apotheken<br />

Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 dürfen Apotheken an<br />

allen Tagen ganztägig geöffnet sein. § 4 SächsLadÖffG ist als lex specialis zu § 3 anzusehen<br />

und geht damit der Regelung des § 3 Abs. 1 vor. Die Vorschrift dient der Sicherstellung<br />

der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.<br />

Die Apothekerkammer hat eine Anordnung nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApoBO) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGB!. I S. 1195), die zuletzt<br />

durch Art. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGB!. I S. 2338) geändert worden ist,<br />

zu treffen. Damit wird die Verpflichtung aus dem Bundes-Ladenschlussgesetz übernommen.<br />

Diese Anordnung regelt, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken abweichend von § 5 Satz<br />

1 geschlossen sein müssen. Mit dem Verweis auf § 3 Abs. 2 wird außerdem klargestellt,<br />

dass auch die Teilnahme der Apotheken an sog. Verkaufsevents nach § 3 Absatz 4 und verkaufsoffenen<br />

Sonntagen nach § 8 ermöglicht werden soll.<br />

zu § 5 - Tankstellen<br />

Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen Tankstellen zur Abgabe von Ersatzteilen<br />

für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft<br />

notwendig ist, und Betriebsstoffen sowie Reisebedarf für Kraftfahrer und deren Begleiter<br />

abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein. Reisebedarf nach<br />

dem SächsLadÖffG wird in § 2 Absatz 4 abschließend de'finiert.<br />

Die Zulässigkeit des Betriebs der einer Tankstelle angeschlossenen Waschanlage für Kraftfahrzeuge<br />

richtet.sich nach dem SächsSFG.<br />

zu § 6 - Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen<br />

Auf Verkehrsflughäfen gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGB!. I S. 1229), die zuletzt durch<br />

Art. 2 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBI. I S. 11) geändert worden ist, Verkehrslandeplätzen<br />

gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs<br />

dürfen abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten an allen Tagen ganztägig<br />

Waren für den Reisebedarf abgegeben werden.<br />

Auf internationalen Flughäfen besteht die Möglichkeit, alle Waren des täglichen Ge- und<br />

Verbrauchs während der allgemeinen Ladenschlusszeiten anzubieten. Ziel der Regelung ist<br />

es, auf internationalen Verkehrsflughäfen mit dem regelmäßig dort stattfindenden Auslandsverkehr<br />

den Versorgungsbedürfnissen der Reisenden und der diese abholenden Personen<br />

gerecht zu werden. .<br />

Der Verkauf von Reisen, Fahr- und Flugscheinen sowie Übernachtungsleistungen unterliegt<br />

nicht dem <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz und bedarf insofern keiner gesonderten Regelung.<br />

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zu § 7 - Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen<br />

Absatz 1 regelt die Öffnung von Verkaufsstellen mit bestimmtem Warenkorb an Sonn- und<br />

Feiertagen.<br />

Die Regelung gilt nur für diejenigen Verkaufsstellen, welche eine oder mehrere der genannten<br />

Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen. An Sonn- und Feiertagen dürfen<br />

ausschließlich die im Absatz 1 bezeichneten Waren verkauft werden. Andere Waren, die<br />

sich noch im Sortiment befinden, sind abzudecken bzw. es ist in anderer geeigneter Weise<br />

deutlich zumachen, dass diese Waren nicht angeboten werden.<br />

Diese Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für die<br />

Dauer von längstens sechs Stunden geöffnet sein. Diese sechs Stunden können wahlweise<br />

zusammenhängend oder gesplittet (z.B. je am Vormittag und Nachmittag drei Stunden) in<br />

Anspruch genommen werden (Korridorlösung). Dies soll den Verkaufsstelleninhabern eine<br />

flexiblere Reaktion auf die Kundennachfrage ermöglichen.<br />

Der nach dieser Regelung an Sonn- und Feiertagen erlaubte Verkauf von Waren ist zum<br />

einen hinsichtlich des Warenkorbs eingeschränkt und zum anderen hinsichtlich der erlaubten<br />

Verkaufszeit begrenzt. Damit wird einerseits dem Versorgungsinteresse der Bevölkerung<br />

hinsichtlich des genannten Warenkorbes Rechnung getragen. Andererseits wird insbesondere<br />

auch durch die im Gesetz in Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich von dieser Möglichkeit ausgenommen<br />

Feiertage dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe unter Berücksichtigung der<br />

Interessen der Verbraucher Rechnung getragen.<br />

Mit der Reduzierung der Anzahl der Feiertage mit Verkaufsverboten auf Oster-, Pflngst- und<br />

Weihnachtsfeiertage wird die dem Versorgungsbedürfnis der Bevölkerung dienende Regelung<br />

auf eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdende Einschränkung zurückgeführt.<br />

Mit diesen Änderungen folgt der <strong>Gesetzentwurf</strong> dem Änderungsbedarf, hinsichtlich<br />

der bisher im bundesweiten Vergleich mit Abstand restriktivsten Regelung in <strong>Sachsen</strong>. Um<br />

den Belangen des Sonn- und Feiertagsschutzes Rechnung zu tragen, verbleibt es bei den<br />

von der Privilegierung ausgenommenen sogenannten Hochfeiertagen.<br />

Es besteht die gesetzliche Vorgabe, bei der Inanspruchnahme der <strong>Ladenöffnung</strong> an Sonnund<br />

Feiertagen auf die Zeiten der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Mit dieser Regelung<br />

wird vor allem der den Kirchen in den Kirchenstaatsverträgen eingeräumte Schutz<br />

des Sonntags und der kirchlichen Feiertage gewährleistet. So wird ggf. im konkreten Einzelfall,<br />

sofern die ausnahmsweise zulässige <strong>Ladenöffnung</strong> im Versorgungsinteresse der Bevölkerung<br />

zu einem Konflikt mit dem Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage, insbe­<br />

. sondere infolge der Beeinträchtigung bzw. Störung der Hauptgottesdienste führt, eine Konf1iktlösung<br />

ermöglicht. Der Aufsichtsbehörde kommt in derartigen Fällen die Aufgabe zu, im<br />

konkreten Konfliktfall für einen sachgerechten Interessenausgleich zu sorgen.<br />

Die <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten an Sonntag- und Feiertagen kann der Verkaufsstelleninhaber<br />

grundsätzlich selbst festlegen. Dabei hat er die Einschränkung insbesondere hinsichtlich des<br />

Warenkorbes, der möglichen Öffnungszeiten und der begrenzten Stundenzahl zu beachten.<br />

Dies unterliegt der Aufsicht durch die Gemeinde.<br />

Absatz 2 regelt die Öffnungsmöglichkeit von Verkaufsstellen mit bestimmtem Warenkorb an<br />

Sonn- und Feiertagen in den in Ziffer 1-3 aufgeführten Orten.<br />

Dabei ist der in Absatz 2 benannte Warenkorb abschließend, d.h. Waren des täglichen Geund<br />

Verbrauchs sind ausgeschlossen. Für den Einzelhandel geWährleistet der Warenkorb<br />

Rechtssicherheit, für die Aufsichtsbehörden die Durchsetzbarkeit.<br />

Durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf acht Stunden und die Maßgabe, dass diese<br />

Stunden zwischen 11 und 20 Uhr liegen müssen - wodurch in der Regel auch die Zeiten der<br />

Hauptgottesdienste berücksichtigt werden - wird der Sonn- und Feiertagsschutz gewahrt.<br />

Die Festlegung des zeitlichen Korridors orientiert sich an den Festsetzungen in den Laden-<br />

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öffnungsgesetze von <strong>Sachsen</strong>-Anhalt und Thüringen. Im Sinne einer Rechtsanpassung und<br />

damit einer Angleichung der Lebensbedingungen wurde dieser Rahmen gesetzt.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht<br />

kann der Verkaufsstelleninhaber die Ausgestaltung seiner Öffnungszeit selbst bestimmen<br />

und damit den Kundeninteressen gerecht werden. Ein Rechtssetzungsakt der Gemeinde ist<br />

in diesem Fall entbehrlich, ihr obliegt vielmehr die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorgaben.<br />

Im Hinblick auf diese einschränkenden Vorgaben wird auch dem Sonn- und Feiertagsschutz<br />

Rechnung getragen.<br />

Die staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte (Ziffer 1) werden aufgrund des Sächsischen<br />

Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat<br />

<strong>Sachsen</strong> (Sächsisches Kurortegesetz - SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBI.<br />

1994 S. 1022) in der Fassung vom 1. August 2008 durch das Sächsische Staatsministerium<br />

für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) anerkannt und in der Regel zweimal jährlich<br />

durch Bekanntmachung des SMWA veröffentlicht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

Gesetzes wird dies die Bekanntmachung [Bekanntmachung wird noch eingesetzt] sein.<br />

Die kirchlich anerkannten Wallfahrtsorte (Ziffer 2) sind nach Auskunft der Katholischen Kirche<br />

im Freistaat <strong>Sachsen</strong> zurzeit Wechselburg und RosenthaI.<br />

Für die einzeln zu bestimmenden Ausflugsorte findet sich die Verfahrensregelung für die<br />

zukünftige Bestimmung von Ausflugsorten in Absatz 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes bestehenden bzw. anerkannten Ausflugsorte sind in der Bekanntmachung<br />

des SMWA vom [Bekanntmachung wird noch eingesetzt] aufgelistet und damit einsehbar.<br />

Absatz 3 trifft eine Regelung für die Anerkennung als Ausflugsort. Die nach Absatz 2 Ziffer 3<br />

privilegierten Orte sind einzeln zu bestimmen. Die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgabe<br />

wird mit Absatz 3 der Landesdirektion übertragen. Diese wird in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

aufgrund eines Antrages der jeweiligen Gemeinde tätig und entscheidet darüber im<br />

Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt.<br />

Die Entscheidung ist zur allgemeinen Kenntnisnahme als Bekanntmachung im Sächsischen<br />

Amtsblatt zu veröffentlichen. Damit wird im Vergleich zur früheren Regelung, wonach der<br />

Erlass einer Rechtsverordnung erforderlich war, im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung<br />

das Verfahren der Bestimmung durch Verwaltungsakt als ausreichend erachtet.<br />

Inhaltlich hat die Lande'sdirektion insbesondere das Kriterium des besonderen Besucheraufkommens<br />

zu prüfen. Als Ausflugsorte gelten dabei grundsätzlich solche Gemeinden, die<br />

durch besondere touristische Anziehungspunkte Ziel eines erheblichen regionalen und überregionalen<br />

Tagesausflugverkehrs sind. Dieser Tagesausflugsverkehr sollte ein wirtschaftlich<br />

bedeutsamer Faktor für die Gemeinde sein und sich auch im übernachtungsgebundenen<br />

Reiseverkehr widerspiegeln.<br />

Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Ausflugsort nicht mehr vor, so hat die<br />

Landesdirektion die Aberkennung ebenfalls im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt zu<br />

machen.<br />

Der Landesdirektion wird auch die Möglichkeit eingeräumt, nach Ablauf von zehn Jahren<br />

oder bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte die Anerkennung einer Gemeinde zu überprüfen.<br />

Hinsichtlich derjenigen Gemeinden, welche über die Ladenschlussverordnung zunächst<br />

als anerkannt gelten, ist der Fristbeginn für den 10-Jahres-Zeitraum der 1. Januar 2011.<br />

Auch hier ist es jedoch der Behörde unbenommen, bei Vorliegen von Anhaltspunkten die<br />

Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung jederzeit zu überprüfen.<br />

In Absatz 4 wird eine Sonderregelung für den Fall, dass der 24. Dezember auf einen Sonntag<br />

fällt, getroffen.<br />

Die Verpflichtung in Absatz 5, an der Verkaufsstelle auf die ausnahmsweise zulässige Öffnung<br />

der Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen, dient der Information der<br />

Kunden und ermöglicht die Überwachung durch die Behörde.<br />

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zu § 8 - Verkaufsoffene Sonntage<br />

Die Regelung zu den verkaufsoffenen Sonntagen ermächtigt die Gemeinden in dem vom<br />

Gesetz vorgegeben Rahmen durch Rechtsverordnung ausnahmsweise und ggf. in eingeschränktem<br />

Umfang eine <strong>Ladenöffnung</strong> an Sonntagen zuzulassen. Die vom BVerfG zur Offnung<br />

der Adventssonntage nach dem Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz aufgestellten Grundsätze<br />

sind bei der Freigabeentscheidung zu berücksichtigen.<br />

Das BVerfG hat insbesondere die durch den Berliner Landesgesetzgeber kraft Gesetzes und<br />

ohne weitere Voraussetzungen mögliche Verkaufsöffnung an den Adventssonntagen beanstandet.<br />

Eine derartige Regelung als generelle und materiell voraussetzungslose Freigabe<br />

der Öffnung von Verkaufsstellen steht angesichts der Bedeutung der Verkaufsstellenöffnung<br />

für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe nicht mehr im Einklang. Dabei fand in<br />

der Interessenabwägung speziell hinsichtlich der Regelung in Berlin auch der Umstand Berücksichtigung,<br />

dass die werktäglichen Öffnungszeiten auf 24 Stunden ausgedehnt und damit<br />

maximal ausgeweitet wurden. Nach Auffassung des Gerichtes gewinnt sodann die Arbeitsruhe<br />

an Sonn- und Feiertagen noch mehr an Gewicht.<br />

Das BVerfG statuiert eine Schutzpflicht des Gesetzgebers, die aus Art. 140 Grundgesetz und<br />

Art. 139 Weimarer Reichsverfassung folgenden Mindestanforderungen an den Sonn- und<br />

Feiertagsschutz zu gewährleisten. Bei der Erfüllung dieses Schutzauftrages steht dem Gesetzgeber<br />

ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dabei ist einerseits<br />

das sog. Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten, d. h. die werktägliche Geschäftigkeit hat<br />

grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. jedoch sind Ausnahmen auch im Hinblick<br />

auf die Handlungsfreiheit potentieller Kunden sowie der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber<br />

aus besonderem Grund möglich. Andererseits steht es dem Gesetzgeber<br />

zu. eine geänderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auch Änderungen im Freizeitverhalten,<br />

in seine Bewertung einfließen zu lassen sowie auch andere Belange als den Schutz<br />

der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung zu bringen.<br />

Durch die Regelung in Absatz 1 werden die Gemeinden ermächtigt, abweichend von den<br />

allgemeinen Ladenschlusszeiten die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonntagen<br />

im Kalenderjahr zu gestatten. Auch um einen Willensbildungsprozess in der Gemeinde zu<br />

erreichen und eine von dem Willen der Gemeindevertretung getragene Entscheidung herbeizuführen,<br />

verbleibt es bei dem auch nach bisherigem Recht geltenden Verfahren, dass diese<br />

Gestattung im Rahmen einer Rechtsverordnung erfolgen muss. Diese Öffnungsmöglichkeit<br />

kann sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken oder nach Satz 2 auf bestimmte<br />

Ortsteile oder Handelszweige beschränkt werden. Ausdrücklich geregelt ist nunmehr der<br />

Umstand, dass auch eine beschränkte Öffnung im Sinne von Satz 2 auf Ortsteile oder Handelszweige<br />

den Verbrauch des möglichen verkaufsoffenen Sonntages für das gesamte Gemeindegebiet<br />

zur FOlge hat.<br />

Schon die Tatsache, dass die Anzahl dieser möglichen verkaufsoffenen Sonntage auf vier.<br />

bzw. fünf im Kalendedahr beschränkt ist, zeigt, dass ein verkaufsoffener Sonntag die Ausnahme<br />

bildet. Insoweit wird dem Gedanken, dass die Sonntagsruhe die Regel und eine möglicherweise<br />

auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene sonntägliche Öffnung der VerkaufssteIlen<br />

die Ausnahme darstellt, Rechnung getragen.<br />

Eine weitere Einschränkung erfährt die Regelungsmöglichkeit der Gemeinde.auch durch die<br />

im Gesetz ausdrücklich genannte zeitliche Vorgabe: An einem verkaufsoffenen Sonntag ist<br />

die Öffnungsmöglichkeit nur für die Zeit zwischen 12 und 18 Uhr (also für diese sechs Stunden)<br />

gestattet. Auch hier finden somit die Zeiten der Hauptgottesdienste bereits Berücksichtigung.<br />

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Die in diesem Rahmen mögliche Sonntagsöffnung darf die Gemeinde nur bei Vorliegen eines<br />

besonderen Grundes zulassen, welcher die ausnahmsweise Öffnung rechtfertigt, sodass<br />

sich die Beachtung des Regel-Ausnahme-Prinzips auch in der Entscheidung widerspiegelt.<br />

In dem Rechtsetzungsverfahren hat die Gemeinde zu prüfen, abzuwägen und zu entscheiden,<br />

ob für die Öffnung an dem jeweils geplanten Sonntag ein besonderer Grund gegeben<br />

ist. Ein besonderer Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Anlass die <strong>Ladenöffnung</strong><br />

rechtfertigen kann. Dies ist der Fall, wenn die Veranstaltung eines besonderen Ereignisses<br />

(z. B. Stadtfest) oder eines jahreszeitlichen Festes (z. B. Frühlings- oder Herbstfest) geplant<br />

ist. Die Gemeinde hat hierbei die Möglichkeit und die Pflicht, die örtlichen Belange und Interessenlagen<br />

der Händler und Verbraucher abzuwägen und in Einklang zu bringen.<br />

Entsprechend der Entscheidung des BVerfG hat die Gemeinde darauf zu achten, dass<br />

grundsätzlich diese Öffnungsmöglichkeit von Verkaufsstellen an Sonntagen nicht an zwei<br />

aufeinanderfolgenden Sonntagen erfolgen soll. Nach der Entscheidung des BVerfG kann die<br />

Freigabe von mehreren Sonntagen in Folge nur dann zulässig sein, wenn rechtfertigende<br />

Gründe von besonderem Gewicht vorliegen.<br />

Dies bedeutet, dass eine Abweichung von dem Grundsatz beispielsweise gerechtfertigt werden<br />

kann, wenn bestimmte, gerade für die betreffende Region spezifische Gründe (z.B. das<br />

stark jahreszeitlich ausgerichtete Kunstgewerbe und -handwerk im Erzgebirge ) vorliegen .<br />

. Absatz 2 eröffnet bestimmten Verkaufsstellen abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten<br />

und unabhängig bzw. über Absatz 1 hinausgehend eine Möglichkeit zur Sonntagsöffnung.<br />

Allerdings findet sich hier wie in Absatz 1 eine zeitliche Beschränkung und über<br />

die Anforderungen des Absatz 1 hinausgehend eine sachliche und räumliche Eingrenzung.<br />

Eine Öffnungsmöglichkeit nach Absatz 2 ist nur aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse,<br />

wie insbesondere traditionelle Straßenfeste, Weihnachtsmärkte und Firmenjubiläen, also<br />

Ereignisse mit hohem örtlichen Bezug oder einer nachweisbaren Tradition, gegeben. Außerdem<br />

werden nur diejenigen Verkaufsstellen privilegiert, welche von dem Ereignis direkt oder<br />

indirekt betroffen sind bzw. räumlich nah am Ort des Geschehens liegen.<br />

Die Freigabe dieses Verkaufssonntages erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung der Gemeinde.<br />

Damit werden die Vorgaben, welche bereits ähnlich Absatz 1 gefasst sind, nochmals enger<br />

gefasst und sind auch in diesen eingeschränkten Grenzen von den Gemeinden im Rechtsetzungsverfahren<br />

zu prüfen und abzuwägen.<br />

Vor allem den Gemeinden im Erzgebirge kann damit die Möglichkeit eröffnet werden, gemäß<br />

ihrer regionalen Tradition an Sonntagen im Advent die Ladengeschäfte aus Anlass von traditionellen<br />

Weihnachtsmärkten oder Bergparaden zu öffnen. Dabei kann auch die für die jeweilige<br />

Region typische wirtschaftliche Bedeutung des Ereignisses Berücksichtigung finden.<br />

Absatz 3 berücksichtigt die besondere Bedeutung der gesetzlichen Feiertage, der so genannten<br />

Hochfeiertage bzw. der stillen Feiertage und des 24. Dezembers, soweit er auf einen<br />

Sonntag fällt. Verkaufssonntage werden an diesen Tagen nicht zugelassen.<br />

Insoweit wird auch durch diesen Ausschluss der genannten Feiertage der Sonn- und Feiertagsschutz<br />

gewährleistet. Dieser Ausschlusstatbestand gilt sowohl für die Sonntagsöffnung<br />

nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2.<br />

zu § 9 - Aufsicht und Auskunft<br />

Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme des § 10,<br />

obliegt den Gemeinden als Pflichtaufgabe gemäß § 2 Abs. 2 SächsGemO<br />

Durch Absatz 2 werden die· Gemeinden ermächtigt, die Maßnahmen anzuordnen, die zur<br />

Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Das betrifft insbesondere<br />

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die Einhaltung der gesetzlichen <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten und die Zeiten des gewerblichen<br />

Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen an Werktagen sowie<br />

Sonn- und Feiertagen<br />

die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Verkaufsveranstaltungen<br />

nach § 3 Abs. 4<br />

die Maßgabe, dass Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten neben<br />

Betriebsstoffen und Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge ausschließlich Reisebedarf an<br />

Kraftfahrer und Mitreisende abgeben dürfen<br />

die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gemäß § 7.<br />

Insbesondere auch im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Sonn- und Feiertagsruhe sind'<br />

die Gemeinden verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben in angemessener Weise zu überwachen<br />

und ggf. Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes anzuordnen.<br />

Die Absätze 3 und 4 regeln die Verpflichtung der Verkaufsstelleninhaber und der Beschäftigten<br />

zur Angabe von Auskünften, die die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.<br />

Hierfür ist den Gemeinden ungehinderter Zutritt zu verschaffen.<br />

zu § 10 - Arbeitszeiten an Sonn..; und Feiertagen und Aufsicht<br />

Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und<br />

Feiertagen in Verkaufsstellen nur ausnahmsweise zulässig ist. Die Bestimmung trägt damit<br />

dem Verfassungsgrundsatz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen Rechnung. Das Verkaufspersonal<br />

darf nur beschäftigt werden, wenn eine Offenhaltung von Verkaufsstellen an<br />

Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise zugelassen ist. Sofern Verkaufs stellen weniger als<br />

acht Stunden geöffnet sein dürfen, sind die höchstzulässigen Arbeitszeiten entsprechend<br />

begrenzt.<br />

Durch den Verweis auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Absatz 2 werden künftig<br />

alle grundsätzlich oder ausnahmsweise möglichen Sonntagsarbeitszeiten und deren Freizeitausgleich<br />

gleich behandelt. Auf die Übernahme der komplizierten Vorschrift des alten §<br />

17 LSchlG wird vor allem aus rechtssystematischen Gründen bewusst verzichtet, da das<br />

Arbeitszeitrecht zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes zählt. Auch aus Gründen der<br />

Rechtsvereinfachung wird auf eigenständige sächsische Regelungen verzichtet. So finden<br />

u.a. die Regelungen zu Ruhepausen und Freizeitausgleich aus dem Arbeitszeitgesetz Anwendung.<br />

Auch die Tariföffnungsklausel des § 7 Arbeitszeitgesetzes ist anwendbar.<br />

zu § 11 - Ordnungswidrigkeiten<br />

Die Vorschrift bestimmt, in welchen Fällen eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ist.<br />

Damit wird die Schutzwirkung des' Gesetzes sichergestellt.<br />

Ergänzt wurde in Absatz 1 Nr. 2 der Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen die neu eingeführte<br />

Anzeigepflicht der Verkaufsstelleninhaber gemäß § 3 Abs. 4. Ordnungswidrig handelt<br />

künftig außerdem, wer gegen die neu eingeführte Pflicht zur Bekanntgabe der Öffnungszeiten<br />

nach § 7 Abs. 5 verstößt. Außerdem wird klargestellt, dass für die Verfolgung und Ahndung<br />

von Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz die Landesdirektion Dresden<br />

. zuständig ist.<br />

Bei Zuwiderhandlungen des Verkaufsstelleninhabers oder der verantwortlichen Personen<br />

gegen die im Gesetz zugelassenen <strong>Ladenöffnung</strong>szeiten kann gemäß Absatz 2 ein Bußgeld<br />

in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.<br />

Bei Verstoß gegen § 10 Abs. 1 kann, entspreChend dem Bußgeldrahmen im Arbeitszeitgesetz,<br />

ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.<br />

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Die Zuständigkeit für das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit<br />

und Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Neufassung des Gesetzes in § 11<br />

Abs. 3 von den Landesdirektionen auf die Landratsämter und Kreisfreien Städte übertragen.<br />

Für Zuwiderhandlungen gegen die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften verbleibt die Zuständigkeit<br />

bei der Landesdirektion Dresden.<br />

Artikel 2<br />

zu Nummer 1<br />

Nummer 1 erweitert die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 SächsSFG. Das grundsätzliche Verbot<br />

nach § 4 Abs. 2 SächsSFG bleibt dabei unangetastet.<br />

Bisher sind vom generellen Verbot nach § 4 Abs. 2 SächsSFG nur wenige Ausnahmen gestattet<br />

worden. Diese Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 SächsSFG gelten für den Betrieb der<br />

Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,<br />

sowie bestimmte unaufschiebbare Arbeiten, die zum Beispiel zur Abwendung eines Schadens<br />

an Gesundheit oder Eigentum sowie in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere<br />

zur Ernte, erforderlich sind.<br />

1. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> sieht einerseits vor, in § 4 Abs. 3 Nr. 4 SächsSFG die Ausnahme für<br />

den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 13 Uhr und 19 Uhr zu regeln.<br />

Videotheken im Sinne der Vorschrift umfassen die stationären Videotheken und die Automatenvideotheken.<br />

Die stationären Videotheken können untergliedert werden in Familienvideotheken,<br />

die ihren Kunden einen unbeschränkten Zutritt gewähren können, da keine indizierten<br />

Medien zugänglich sind, in Erwachsenenvideotheken, die nur einen beschränkten Zutritt<br />

für Personen ab 18 Jahren gewähren, weil in diesen Betrieben auch indizierte Medien angeboten<br />

werden, sowie die sogenannten Kombivideotheken, die eine Kombination aus Familienvideothek<br />

und Erwachsenenvideothek sind, und bei denen die verschiedenen Räumlichkeiten<br />

strikt voneinander getrennt sind.<br />

Die gesetzliche Erlaubnis der Sonntagsöffnung erstreckt sich auch auf die Automatenvideotheken.<br />

Dies sind Videotheken, die gleichfalls Filme anbieten, aber dabei auf den sonst üblichen<br />

Einsatz von Personal verzichten. Der Vorgang der Vermietung und eventuelle Informationen<br />

über den Film werden von automatisierten Systemen abgewickelt. Im Gegensatz zur<br />

stationären Videothek ist in einer Automatenvideothek der Einsatz von Personal lediglich nur<br />

noch zeitlich begrenzt erforderlich und zwar zur Überwachung der Automaten, zum Registrieren<br />

der Kunden und gegebenenfalls zur Herausgabe der Kundenkarte.<br />

Die Frage, ob der Betrieb von Automatenvideotheken zu den öffentlich bemerkbaren Arbeiten<br />

und sonstigen Handlungen zählt, die nach dem Sonn- und Feiertagsrecht der Länder<br />

verboten sind, war gerade in den letzten Jahren oft Gegenstand verwaltungs- und zivilgerichtlicher<br />

Entscheidungen.<br />

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass das Öffnen von Videotheken,<br />

unabhängig, ob sie durch Personal oder durch Automaten betrieben werden, an<br />

Sonn- und Feiertagen nach § 4 Abs. 2 SächsSFG verboten ist (Beschluss vom 13. Februar<br />

2006, (3 BS 4/05). In beiden Fällen handelt es sich um öffentlich bemerkbare Arbeiten im<br />

Sinne der Verbotsvorschrift gemäß § 4 Abs. 2 SächsSFG.<br />

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verstößt der gewerbliche<br />

Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen gegen das Verbot nach § 6<br />

Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Sonn- und Feiertage und ist deshalb<br />

verboten (Beschluss vom 9. Juli 2007, (9 S 594/07 und Beschluss vom 4. März 2008, 9<br />

S 2811/07).<br />

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Im Gegensatz dazu ist nach Auffassung anderer Gerichte der Betrieb von Automatenvideotheken<br />

an Sonn- und Feiertagen zulässig, so z. B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Urteil<br />

vom 26. April 2007, 24 BV 06.324 und Beschluss vom 10. September 2008, 10 es<br />

08.309), Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 26. September 2007, 4 U 58/07) sowie<br />

Landgericht Münster (Urteil vom 14. April 2008, 12 0 16/08).<br />

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt zum Beispiel in seinem Urteil vom 26. April<br />

2007 (24 BV 06.324) klar, dass der Betrieb einer Automatenvideothek nicht das Gefühl des<br />

Einzelnen beeinträchtige, dass es sich um einen für alle verbindlichen Ruhetag handelt. Er<br />

belaste keinen Arbeitnehmer mit sonntäglicher Arbeit und löse auch keinen auf menschliche<br />

Sonntagsarbeit abzielenden Konkurrenzkampf aus. Das Gericht stellt den Betrieb einer Automatenvideothek<br />

dem Betrieb von Warenautomaten gleich. Warenautomaten, die dem Ladensschlussrecht<br />

zugrundeliegenden Arbeitsschutz und den damit verbundenen Wettbewerbsschutz<br />

nicht tangieren, sind seit 2003 aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes<br />

herausgenommen worden, da sie nicht mehr zeitgemäß waren.<br />

Aus Gründen der Rechtsklarheit werden somit von der Gesetzesänderung auch Automatenvideotheken<br />

erfasst.<br />

Von der Gesetzesänderung ausgenommen werden die sogenannten Internetvideotheken, da<br />

bei dieser Videothekenart der Kunde von zu Hause aus seine Filme im Internet aussuchen<br />

und sich per Post zuschicken lassen kann. Hier ist die Konstellation nicht vergleichbar mit<br />

dem tatsächlichen Aufsuchen der Räumlichkeiten einer Videothek durch den betreffenden<br />

Kunden und den damit auf die Allgemeinheit entstehenden Eindruck der "werktäglichen Geschäftigkeit",<br />

so dass die Internetvideotheken bereits nicht unter den Schutzbereich des<br />

SächsSFG fallen. In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren modernen Erscheinungen<br />

auf dem Videoverleihmarkt, wie das sogenannte "Video on Demand" (eng!.: Video auf<br />

Nachfrage, Abrufvideo) oder Pay-per-View (eng!.: Bezahlen pro Betrachtung) zu sehen. Da<br />

beide Formen ausschließlich über das Internet abgewickelt werden, besteht nicht das Erfordernis,<br />

sie unter den Schutzbereich des Sonn- und Feiertagsrechts zu fassen.<br />

Sofern bei den Videotheken auch Videos und andere Medien im Verkauf angeboten werden,<br />

regelt sich dieser Bereich nicht nach den im Freistaat <strong>Sachsen</strong> geltenden Vorschriften über<br />

die <strong>Ladenöffnung</strong>, da der Schwerpunkt des Betriebes einer Videothek die Vermietung ist, die<br />

rechtlich nicht unter das SächsLadÖffG gefasst werden kann. Gleiches gilt auch für den Verkauf<br />

des Zusatzsortimentes in Videotheken, zum Beispiel Food & Beverages (Softdrinks,<br />

Süßigkeiten und Snacks). Während die Vermietung ca. 81 % des Gesamtumsatzes der Videotheken<br />

ausmacht, belaufen sich der Verkauf von Medien auf ca. 13 % und der Verkauf<br />

des Zusatzsortimentes auf ca. 5 % des Gesamtumsatzes der Videotheken.<br />

Videotheken werden - aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen - überwiegend in der<br />

Innenstadtlage und in der unmittelbaren Nähe zum Kunden betrieben. Somit ist es aufgrund<br />

der räumlichen Gegebenheiten in den Städten und Gemeinden durchaus möglich, dass die<br />

Videotheken auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen betrieben werden können. In Abwägung<br />

der kollidierenden Rechtsgüter - Schutz der Berufsausübungsfreiheit der Videothekeninhaber<br />

nach Art. 12 Grundgesetz (GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit der potenziellen<br />

Videothekennutzer nach Art. 2 GG und der Religionsfreiheit der anderen Bürgern nach Art. 4<br />

GG - muss im Ergebnis der Religionsfreiheit der Vorrang eingeräumt werden. Diese Abwägung<br />

gilt auch für die Videotheken, die sich nicht in unmittelbarer Umgebung zu Kirchen befinden.<br />

Art. 4 GG wird auch in diesen Fällen der Vorrang eingeräumt. Nur so ist es dem Bürger<br />

generell möglich, sein Grundrecht auf freie Religionsausübung ungehindert al.Jch am<br />

Sonntag wahrnehmen zu können. Dieser verfassungsgemäße Ausgleich kann nur in der<br />

Form gewährleistet werden, dass den Videotheken lediglich sonntags die Öffnung von 13 bis<br />

19 Uhr gestattet wird.<br />

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Auch im Vergleich zu den anderen Bundesländern verfolgt der Freistaat <strong>Sachsen</strong> mit dem<br />

vorliegenden <strong>Gesetzentwurf</strong> eine zwischen den Arbeitstagen einerseits sowie den Sonn- und<br />

Feiertagen andererseits ausgewogene Schutzkonzeption, indem für die Videotheken sonntags<br />

beschränkte Öffnungszeiten gelten. In vielen anderen Bundesländern wurde der Betrieb<br />

von Videotheken an Sonn- und Feiertagen gänzlich bzw. mit Einschränkungen erlaubt. In<br />

Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist die Öffnung<br />

der Videotheken auch an den Sonn- und Feiertagen öhne Einschränkung gestattet.<br />

In vier weiteren Ländern haben die Gesetzgeber den Betrieb an den Sonn- und Feiertagen<br />

gestattet, aber mit Einschränkungen. So ist in Mecklenburg-Vorpommern die Videothekenöffnung<br />

an Sonn- und Feiertagen ab 12 Uhr mit Ausnahme vom Karfreitag, Ostersonntag,<br />

Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag erlaubt. Hessen, Rheinland-Pfalz und<br />

<strong>Sachsen</strong>-Anhalt gestatten den Betrieb der Videotheken an den Sonntagen ab 13 Uhr (Hessen<br />

mit Ausnahme der Feiertage, Rheinland-Pfalz mit Ausnahme vom Oster- und Pfingstsonntag<br />

und <strong>Sachsen</strong>-Anhalt ohne weitere Einschränkung).<br />

In Bayern ist die Öffnung von Videotheken an Sonn- und Feiertagen nicht ausdrücklich erlaubt.<br />

Aufgrund eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird jedoch der Betrieb<br />

von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen als zulässig erachtet.<br />

In Baden-Württemberg, Saarland, <strong>Sachsen</strong> und Thüringen ist der Betrieb von Videotheken<br />

bisher verboten.<br />

2. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> sieht zudem vor, in § 4 Abs. 3 Nr. 5 SächsSFG die Ausnahme für den<br />

Betrieb von Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den Sonntagen ganztägig zu regeln.<br />

Die Gestattung der Öffnung der Waschanlagen für Kraftfahrzeuge bezieht sich auf alle Einrichtungen<br />

dieser Art. Es wird nicht danach unterschieden, ob es sich um eine Portalwaschanlage<br />

oder um andere technische Arten der Waschanlagen für Kraftfahrzeuge handelt. Fer;'<br />

. ner werden alle Waschanlagen erfasst, egal, ob sie mit oder ohne Bedienpersonal betrieben<br />

werden. Vom Gesetzeswortlaut erfasst werden sollen sowohl die Waschanlagen, die an den<br />

Betrieb von Tankstellen angebunden sind, WaSChanlagen oder Waschstraßen, die unabhängig<br />

von einer Tankstelle betrieben werden sowie die Selbstbedienungswaschanlagen oder<br />

Münzautomaten.<br />

Die Waschanlagen, die § 4 Abs. 3 Nr. 5 SächsSFG erfasst, sind in technischer Hinsicht für<br />

alle Arten von Kraftfahrzeugen, also neben Personenkraftwagen, auch Lastkraftwagen,<br />

Kraftomnibusse oder andere Kraftfahrzeuge ausgerüstet.<br />

Der <strong>Gesetzentwurf</strong> sieht die ganztägige Öffnung der Waschanlagen an den Sonntagen vor.<br />

Eine Unterscheidung zu den Videotheken ist insbesondere aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.<br />

Während sich Videotheken oftmals im innerstädtischen Bereich befinden, ist dies bei<br />

WaSChanlagen für Kraftfahrzeuge nicht der Fall. Diese befinden sich -- bedingt durch die Genehmigungs-<br />

und Betriebsvoraussetzungen nach Immissions- oder Baurecht -- eher in Industriegebieten<br />

und nur relativ selten in Innenstädten. Dadurch ist bereits durch die Genehmigung<br />

der Anlage sich,ergestellt, dass durch den Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen kein<br />

störender Einfluss auf die Umwelt ausgeht.<br />

Im Unterschied zur räumlichen Lage der Videotheken und der daraus folgenden Grundrechtskollision<br />

ist ein vergleichbarer Umstand bei den Waschanlagen für Kraftfahrzeuge nicht<br />

der Fall. Im Ergebnis ist es gerechtfertigt, die Öffnung der Waschanlage für den Sonntag<br />

ohne weitere Einschränkungen zu gestatten.<br />

3. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> stellt sicher, dass der grundgesetzlieh geSChützte Kernbestand des<br />

Sonn- und Feiertagsrechtes nicht berührt wird, indem die Änderungen lediglich im sogenannten<br />

"Garantie bereich" vorgenommen werden. Zugleich werden die Verpflichtungen aus Arti-<br />

Seite 15 von 19


kel 21 des Evangelischen Kirchenvertrages <strong>Sachsen</strong> vom 24. März 1994 und Artikel 8 des<br />

Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat <strong>Sachsen</strong> vom 2. Juli 1996, wonach<br />

der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage gewährleistet wird, beachtet.<br />

Das von der Rechtsprechung (Urteil des BVerfGs vom 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07<br />

und 1 BVR 2858/07) geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis bleibt mit diesem <strong>Gesetzentwurf</strong><br />

gewahrt.<br />

Bisher hat der sächsische Gesetzgeber von einer Erweiterung der Ausnahmetatbestände in<br />

§ 4 Abs. 3 SächsSFG abgesehen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Schaffung des<br />

SächsSFG dafür entschieden, nur bestimmte, und zwar die in § 4 Abs. 3 SächsSFG abschließend<br />

aufgezählten Tatbestände als Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe aufzunehmen.<br />

In der Begründung zum <strong>Gesetzentwurf</strong> (Drs.-Nr. 1/2064) wurde ausgeführt, dass<br />

§ 4 SächsSFG die allgemeinen Schutzvorschriften enthält und damit dem Bedürfnis des<br />

Menschen nach Ruhe und Erholung Rechnung trägt. Weiter führt die Gesetzesbegründung<br />

hierzu aus, dass in einer arbeitsteiligen Gesellschaft an einem Tag der Woche der Familie<br />

Gelegenheit zu gemeinschaftlichen Unternehmungen gegeben werde soll. Die auch an den<br />

Sonn- und Feiertagen notwendigen Tätigkeiten für die Versorgung und Beförderung der Bevölkerung<br />

sowie unaufschiebbare Arbeiten in bestimmten Fällen sind von den Schutzvorschriften<br />

ausgenommen. Zum Zeitpunkt des Gesetzeriasses war für den Gesetzgeber bei<br />

Weitem nicht absehbar, dass sich die Arbeits- und Lebensumstände der Bürger, das allgemeine<br />

Verständnis der Bürger über die Art und Weise der Gestaltung der Sonn- und Feiertage<br />

sowie das Freizeitverhalten der Bürger im Besonderen massiv verändern werden.<br />

Auch in späteren Legislaturperioden hat sich der sächsische Gesetzgeber gegen eine Erweiterung<br />

der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 SächsSFG ausgesprochen. Kleine Anfragen<br />

von Abgeordneten, Anträge von Fraktionen oder Petitionen von Bürgern, mit dem Ziel,<br />

das Betreiben von Videotheken und Waschanlagen an den Sonn- und Feiertagen zu gestatten,<br />

lehnte der sächsische Gesetzgeber mehrheitlich ab. Das Verbot nach § 4 Abs. 2<br />

SächsSFG blieb somit seit Inkrafttreten des Gesetzes unverändert.<br />

Die Rechtmäßigkeit des weitreichenden, grundsätzlichen Verbots in § 4 Abs. 2 SächsSFG<br />

wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung bestätigt, so auch das Sächsische<br />

Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2006, 3 BS 4/05. Diese Rechtsprechung<br />

bedeutet im Umkehrschluss jedOCh nicht, dass jede Lockerung, sei sie auch nur lediglich<br />

geringfügig, im Bereich des Sonn- I.md Feiertagrechts rechtswidrig wäre. Ausdrücklich<br />

offen gelassen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht hier die Frage, ob der Gesetzgeber<br />

berechtigt ist, für die Betreiber von Videotheken eine begünstigende Ausnahmeregelung<br />

zu schaffen.<br />

Vielmehr bestätigt auch das BVerfG in seinem aktuellen Urteil zum Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz,<br />

dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine geänderte<br />

soziale Wirklichkeit, insbesondere auf Änderungen im Freizeitverhalten, Rücksicht nehmen<br />

kann. Zu dem Punkt des gesetzgeberischen Ermessens führte bereits das Bundesverwaltungsgericht<br />

im Beschluss vom 11. September 1998 (1 B 88/98) ergänzend aus, dass, sollte<br />

sich die Auffassung über Inhalt und Reichweite der Sonn- und Feiertagsruhe geändert haben,<br />

es in erster Linie Sache des hierzu berufenen Gesetzgebers wäre, dementsprechend<br />

den Sonn- und Feiertagsschutz neu zu gestalten.<br />

Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung umfasst nach der Rechtsprechung<br />

die Möglichkeit, einerseits an den Sonn- und Feiertagen die Religion auszuüben<br />

und andererseits profane Ziele, wie die persönliche Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung<br />

zu verfolgen. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages,<br />

dass es sich grundsätzlich um einen für alle verbindlichen Tag der Arbeitsruhe handelt.<br />

Eine absolute Arbeitsruhe erzwingt Art. 139 Weimarer Reichsverfassung nicht.<br />

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Nach Auffassung des BVerfGs in gefestigter Rechtsprechung kommt gerade dem Sonntag<br />

im Sieben-Tage-Rhythmus besondere Bedeutung zu. Diese gründet darin, dass die Bürger<br />

sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was<br />

sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag<br />

als wichtig ansehen. Die von Art. 139 Weimarer Reichsverfassung ebenfalls erfasste Möglichkeit<br />

seelischer Erhebung soll allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil<br />

werden (so auch BVe rfG , Urteil vom 9. Juni 2004, 1 BvR 636102).<br />

Allerdings führt der Schutz der Verwirklichung von Freizeitwünschen der Bürger insoweit zu<br />

einem Konflikt - so das BVerfG - als diese auf die Bereitstellung von Leistungen angewiesen<br />

sind, die den Arbeitseinsatz der Anbieter solcher Leistungen erfordern.<br />

4. Da die bestehenden Ausnahmeregelungen lediglich geringfügig ergänzt werden, werden<br />

der Kernbereich und damit der Charakter des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe und der<br />

seelischen Erhebung beibehalten. Die Öffnung der Videotheken und Waschanlagen für<br />

Kraftfahrzeuge an den Sonntagen ist - im Wege einer Gesamtschau betrachtet - nicht geeignet,<br />

dem Sonntag ein Gepräge der ausschließlich erwerbsorientierten Aktivität zu geben .<br />

. Vielmehr überwiegt an den Sonntagen - auch mit diesen beiden zusätzlichen Ausnahmetatbeständen<br />

- der Eindruck. dass an diesen Tagen die Arbeit ruhe. Gleichzeitig wird sichergestellt.<br />

dass sich der Einzelne von seiner beruflichen Tätigkeit erholen kann.<br />

Der <strong>Gesetzentwurf</strong> nimmt auf die Änderung der Arbeits- und Lebensumstände der Bürger,<br />

auf ein gewandeltes Verständnis der Bürger über die Art und Weise der Gestaltung der<br />

Sonn- und Feiertage und sowie das stark veränderte Freizeitverhalten der Bürger Rücksicht.<br />

Flexible Arbeitszeiten und eine geänderte Freizeitgestaltung führen dazu, dass der Bürger<br />

auch an Sonn- und Feiertagen bestimmte Dienstleistungen in Anspruch nehmen will. Beim<br />

Bürger ist das Interesse auf Erholung an den Sonn- und Feiertagen in den Vordergrund getreten.<br />

Dabei ist es für die Bürger besonders wichtig geworden. sich spontan. wie es seinen<br />

Wünschen und seiner Stimmung gerade entspricht, für die Nutzung eines bestimmten Freizeitangebotes<br />

zu entscheiden.<br />

Die moderne Gesellschaft ist immer mehr dadurch geprägt, dass viele Bürger als Arbeitnehmer<br />

weite Anfahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle haben. Die Aufgaben, die mit der<br />

Organisation der Kinderbetreuung oder des Familienalltages verbunden sind, binden die<br />

Bürger gleichfalls. Die knapp verbleibende Zeit widmen die Bürger der Freizeitgestaltung.<br />

Dabei wollen sie ihre unterschiedlichen Interessen berücksichtigen, ihre Freizeit allein, mit<br />

Freunden oder im Kreise der Familie gestalten. Sie wollen beispielsweise in Vereinen aktiv<br />

werden oder auf den Gebieten Sport und Kultur. Zu den Freizeitvergnügungen zählen nicht<br />

nur das Kino, sondern auch das Anschauen von Filmen auf Video oder DVD zu Hause.<br />

Die Nutzung von Videotheken ist für viele ein selbstverständlicher Teil der Freizeitgestaltung.<br />

Videotheken leisten gleichzeitig einen Beitrag zur kulturellen Bildung und Unterhaltung sowie<br />

zur Befriedigung eines Freizeitbedürfnissen. Neben Kino, Theater und Fernsehen stellen<br />

Videotheken einen wichtigen Bereich der Filmverbreitung dar. Die Öffnung von Videotheken<br />

an den Sonntagen wird heute von einem Großteil der Bevölkerung nicht mehr als störend<br />

empfunden. Vielmehr gibt es ein starkes Interesse, die in vielen Haushalten vorhandene modeme<br />

Technik zur Vorführung von DVD's und anderen Medien auch an den Sonntagen, zum<br />

Beispiel gemeinsam mit Freunden oder im Kreise der Familie, zu nutzen.<br />

Dieses starke Interesse wurde zudem auch als ein Ergebnis des sogenannten "Paragraphen-Prangers"<br />

deutlich, der im Februar 2003 durch das Kabinett ins Leben gerufen wurde.<br />

Insgesamt haben sich die Bürger, Verbände und Vereine im Freistaat <strong>Sachsen</strong> mit mehr als<br />

1.900 Vorschlägen an dieser Aktion beteiligt. Neben den häufigsten Forderungen zur Änderung<br />

des Rechtes der Schornsteinfeger zielten zahlreiche Vorschläge darauf ab, den Betrieb<br />

automatischer Autowaschanlagen und den Videoverleih an den Sonn- und Feiertagen zuzulassen.<br />

Diese beiden Vorschläge wurden im Jahre 2005 im Rahmen des damals angestreb-<br />

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ten "Paragraphen-Pranger-Gesetzes" zurückgestellt, da der Bundesgesetzgeber plante, das<br />

Ladenschlussgesetz aufzugeben.<br />

Die Erfahrungen der anderen Bundesländer, die in ihren Sonn- und Feiertagsgesetzen bereits<br />

die Öffnung der Videotheken erlaubt haben, zeigen, dass an diesen Tagen gerade Familien<br />

mit Kindern sowie Frauen verstärkt die Videotheken aufsuchen. Probleme oder Beschwerden<br />

bei der Umsetzung der Öffnung für die Videotheken an Sonn- und Feiertagen<br />

sind den zuständigen Behörden nicht bekannt geworden.<br />

Auch die mit dem Gesetzesvorhaben beabsichtigte zweite Ausnahmeregelung im § 4 Abs. 3<br />

Nr. 5 SächsSFG, wonach Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an Sonntagen ganztätig betrieben<br />

werden dürfen, nimmt auf die geänderten Bedürfnisse und gewandelten Anschauungen<br />

der Bevölkerung zu den Sonn- und Feiertagen Rücksicht.<br />

Viele Menschen arbeiten lange und/oder außerhalb ihres Wohnortes. Sie haben dadurch<br />

kaum Zeit, ihr Kraftfahrzeug, auf das sie fast täglich angewiesen sind, innerhalb der regulären<br />

Öffnungszeiten zu waschen. Es soll ihnen deshalb ermöglicht werden, diese Tätigkeit,<br />

die für viele Kraftfahrzeugbesitzer auch eine Art der Freizeitgestaltung ist, flexibel an den<br />

Sonntagen ausüben zu können. Ein positiver Nebeneffekt des geplanten Gesetzesvorhabens<br />

ist der Umstand, dass eine Öffnung der Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den<br />

Sonntagen dazu beitragen kann, das unerlaubte private Waschen der Kraftfahrzeuge zu minimieren<br />

und dadurch den Umweltschutz fördert.<br />

Bereits in zahlreichen anderen Bundesländern (Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg,<br />

Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und <strong>Sachsen</strong>-Anhalt) ist der Betrieb<br />

von Waschanlagen an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Erfahrungen zeigen auch hier, dass<br />

Beschwerden oder Probleme nicht bekannt wurden. Vielmehr ist es so, dass bei dem Bürger<br />

das Bedürfnis, sein Fahrzeug zu waschen, von Freitag bis Sonntag am größten ist.<br />

5. Der <strong>Gesetzentwurf</strong> berücksichtigt auch, dass der Bürger bei der Wahrnehmung der Freizeitgestaltung<br />

auf die Bereitstellung von Leistungen angewiesen ist, die den Arbeitseinsatz<br />

der Anbieter solcher Leistungen erfordern. Es ist jedoCh gerechtfertigt, die Öffnung von Videotheken<br />

und Waschanlagen an den Sonntagen im Kontext mit der Öffnung von anderen<br />

Einrichtungen für die Freizeitgestaltung (zum Beispiel Kino, Theater, Museen oder<br />

Schwimmbäder) zu sehen.<br />

Durch die Gestattung der Öffnung der Videotheken an den Sonntagen von 13 bis 19 Uhr<br />

wird zudem der institutionelle Schutz der Sonn- und Feiertage besonders beachtet, da diese<br />

Öffnung auf jeden Fall außerhalb der Hauptgottesdienstzeit liegt.<br />

Insgesamt betrachtet bieten die Öffnung der Videotheken und der Waschanlagen an den<br />

Sonntagen dem Einzelnen - mit Ausnahme des tätigen Personals - auch die Möglichkeit der<br />

physischen und psychischen Regeneration am Sonntag und erfüllen somit den Schutzzweck<br />

der Sonn- und Feiertagsruhe.<br />

Die mit dem Gesetzesvorhaben verfolgte Sonntagsöffnung verstößt somit nicht gegen höherrangiges<br />

Recht. So hat beispielsweise auch das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom<br />

29. Mai 1990 (1 C 21/88) entschieden, dass die Ermessensgrenzen nicht überschritten werden,<br />

wenn Sonntagsarbeiten ausnahmsweise zugelassenen werden, die zwar nicht zwingend<br />

erforderlich, sondern nur sinnvoll erscheinen.<br />

Durch die abschließende Aufzählung der Öffnung der Videotheken und Waschanlagen in<br />

dem Ausnahmetatbestand ist SiChergestellt, dass einem Aufweichen des Sonn- und Feiertagsschutzes<br />

nicht Vorschub geleistet wird.<br />

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zu Nummer 2<br />

Nummer 2 bestimmt als Ausnahme zu § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des <strong>Gesetzentwurf</strong>es, dass<br />

Videotheken und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge. am Ostersonntag, am Pfingstsonntag<br />

und an den gesetzlichen Feiertagen nach § 1 Abs. 1 SächsSFG (zum Beispiel Ostermontag,<br />

Tag der Arbeit, Buß- und Bettag sowie 1. und 2. Weihnachtstag) sowie an den Gedenk- und<br />

Trauertagen nach § 2 SächsSFG (Volkstrauertag und Totensonntag) geschlossen haben<br />

müssen. Die Schließung der Videotheken und Waschanlagen für Kraftfahrzeugen an den<br />

Feiertagen betrifft zwei Konstellation: Erstens, wenn der Feiertag auf einen Wochentag fällt<br />

und zweitens, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Im Ergebnis wird sichergestellt.<br />

dass die Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung umfassend geschützt<br />

sind, indem die Videotheken und die Waschanlagen für Kraftfahrzeuge ausnahmslos<br />

an allen Feiertagen geschlossen bleiben müssen.<br />

Im Ergebnis wird das vom BVerfG geforderte Regel-Ausnahme-Prinzip eingehalten, indem<br />

die Öffnung der Betriebe lediglich für den Sonntag, nicht jedoch für die Feiertage gestattet<br />

wird. Der Gesetzgeber kann durch die ausgewogene Regelung ein hohes Niveau des Sonnund<br />

Feiertagsschutzes gewährleisten, da sich die gesetzliche Änderung zum einen lediglich<br />

auf die Betriebsformen der Videotheken und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge und nicht auf<br />

weitere Betriebsformen beziehen und andererseits die Öffnung lediglich für den Sonntag und<br />

nicht auch für die Feiertage erlaubt ist. Die Eingrenzung der Ausnahmeregelung zeigt somit<br />

den besonders hohen Stellenwert des Schutzes der Sonn- und Feiertage für den sächsischen<br />

Gesetzgeber. Im Vergleich dazu gestatten Regelungen anderer Bundesländer die<br />

Öffnung von Videotheken und Waschanlagen sowohl an den Sonntagen als auch an allen<br />

beziehungsweise bestimmten Feiertagen.<br />

Die Regelung der Nr. 2 bedeutet für die Praxis, dass sich das Öffnungsverbot für Videotheken<br />

und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge regional auch auf den Fronleichnam erstreckt.<br />

Fronleichnam ist wegen § 1 Abs. 1 SächsSFG ein gesetzlicher Feiertag im Freistaat <strong>Sachsen</strong>,<br />

der als katholischer Feiertag nur in einigen Gemeinden im Raum Bautzen und Hoyerswerda<br />

begangen wird. In den sächsischen Gemeinden, in denen Fronleichnam kein Feiertag<br />

ist, dürfen Videotheken und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge - wie alle anderen Geschäfte<br />

auch - geöffnet haben. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Die Regelung entspricht den<br />

Grundsätzen der Verhältnismäßjgkeit.<br />

Artikel 3 -Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

Dieses Artikelgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Hiervon ausgenommen<br />

ist die Neufassung des SächsLadÖffG. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und löst damit das<br />

bis 31. Dezember 2010 geltende Gesetz ab. Aufgrund der Befristung bedarf es keiner Aufhebung<br />

des SächsLadÖffG vom 16. März 2007.<br />

Die in Absatz 2 genannte Ladenschlussverordnung (LSchIVO) tritt zum 31. Dezember 2010<br />

außer Kraft. Die bislang in dieser Verordnung aUfgelisteten Orte werden nunmehr anderweitig<br />

geregelt.<br />

Die Kur- und Erholungsorte werden in dem für sie eigenen Verfahren bestimmt und bekannt<br />

gemacht. Als Wallfahrtsorte bestehen die zwei von der katholischen Kirche benannten Orte<br />

Wechselburg und RosenthaI. Hinsichtlich der Ausflugsorte werden die bis zum 31. Dezember<br />

2010 anerkannten Orte in einer Bekanntmachung des SMWA veröffentlicht, für neu hinzukommende<br />

Orte gilt das Verfahren nach § 7 Abs. 3 SächsLadÖffG.<br />

Seite 19 von 19


Gegenüberstellung der geltenden Fassung des <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetzes .<br />

und des Referentenentwurfs über die Neufassung<br />

Geltende Fassung:<br />

Sächsisches LadenöffnUl1gsgesetz - SächsLadÖffG<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von VerkaufSstel­<br />

. len und die Zelt des gewerblichen Anbietens von Waren.<br />

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung<br />

1. auf gewerbe rechtlich festgesetzte Messen, Märkte und<br />

Ausstellungen, '<br />

2. auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang<br />

mit einer nach anderen Rechtsvorschriften<br />

erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit<br />

oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und<br />

Sportveranstaltungen. in Frelzeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen,<br />

in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen<br />

sowie in Museen.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen,<br />

bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren<br />

zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.<br />

(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern,<br />

Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen<br />

in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten<br />

Räumen entgegengeQommen werden.<br />

(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen<br />

Feiertage.<br />

(4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen.<br />

Zeitschriften, Straßenkarten, ' Stadtpläne. Reiselektüre,<br />

,Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel,<br />

Bild- und Tonträger aller Art. Bedarf für Reiseapotheken.<br />

Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren<br />

Wertes. Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie<br />

ausländische Geldsorten.<br />

§ 3 Öffnungszeiten<br />

(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis<br />

22 Uhr öffnen, am 24. Dezember, wenn dieser rag auf einen<br />

Werktag fällt. nur bis 14 Uhr. An Werktagen darf der Verkauf<br />

von Backwaren ab 5.30 Uhr beginnen. Tageszeitungen dürfen<br />

außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages<br />

angeboten werden.<br />

(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten sind die Öffnung<br />

von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von<br />

Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann<br />

verboten, soiNeit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund<br />

dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird (LadensChlusszeiten).<br />

(3) Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung unter<br />

Berücksichtigung besonderer Einka,ufsbedOrfi'lisse der Bevölkerung,<br />

des Fremdenverkehrs oder besonderer örtlicher oder<br />

regionaler Gegebenheiten bestimmen, dass Verkaufsstellen<br />

abweichend von Absatz 2 an bis zu fünf Werktagen im Jahr<br />

bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein dürfen,<br />

an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch<br />

nur bis spätestens 24 Uhr. Satz 1 findet keine Anwendung<br />

auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor<br />

Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den<br />

Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester.<br />

(4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch<br />

bedient werden.<br />

Seite 1 von 6<br />

Referentenentwurf Neufassung<br />

Sächsisches <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz - SächsLadÖffG<br />

Stand: 10.05.2010<br />

§ 1·Geltungsberelch<br />

(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen,<br />

die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von<br />

Verkaufsstellen sowie die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern<br />

in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen.<br />

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von<br />

Zubehörartlkeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach<br />

anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder<br />

gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere<br />

bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und<br />

Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen<br />

sowie in Museen.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

unverändert<br />

§ 3 Öffnungszeiten<br />

(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22<br />

Uhr öffnen. Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern<br />

dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 6 bis 14 Uhr öffnen. .<br />

(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten sind die Öffnung<br />

von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren<br />

außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten,<br />

soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes<br />

etwas anderes bestimmt wird (allgemeine Ladenschlusszeiten).<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Verkauf von Backwaren an<br />

Werktagen ab 5.30 Uhr beginnen, Tageszeitungen dürfen außerhalb<br />

von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten<br />

werden.<br />

(4) Abweichend von Absatz 2 können Verkaufsstellen zur Durchführung<br />

von Einkaufsveranstaltungen, die in der Regel von der<br />

überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines örtlichen Bereiches<br />

gestaltet werden, an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens<br />

6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabenden<br />

und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24<br />

Uhr. Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufssteileninhabern<br />

festgelegt und sind der Gemeinde spätestens 4 Wochen<br />

im Voraus anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht<br />

. spätestens 2 Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf<br />

die. Veranstaltung durchgeführt werden. Satz 1 findet keine Anwendung<br />

auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor<br />

Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag


§ 10 Arbeitszeiten an Sorin· und Feiertagen<br />

(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn· und<br />

Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen<br />

Öffnungszeiten(§§ 3 bis 8 und die hierauf gestützten Vor·<br />

schriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs·<br />

und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt<br />

. weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.<br />

(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers<br />

an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht<br />

überschreiten.<br />

(3) In Verkaufsstellen, die gemäß § 7 Abs. 2 und den hierauf<br />

gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein<br />

dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonnund<br />

Feiertagen beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit an Sonnund<br />

Feiertagen darf vier Stunden nicht überschreiten.<br />

(4) Arbeitnehmer, die gemäß §§ 3 bis 8 und den hierauf gestützten<br />

Vorschriften an Sonn- und Feiertagen in VerkaufssteIlen<br />

beschäftigt werden, sind, wenn. die Beschäftigung<br />

länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben<br />

Woche ab 13 Uhr, wenn sie länger als sechs Stunderi dauert,·<br />

an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit<br />

freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei<br />

bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt,<br />

so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche<br />

ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an<br />

einem Nachmittag darf die Freizeit am.Sonnabend- oder Montagvormittag<br />

bis 14 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten,<br />

zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die<br />

Freizeit nicht gegeben werden. .<br />

(5) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in<br />

jedem Kalendermonat an einem Sonnabend von der Beschäftigung<br />

freigestellt zu werden.<br />

(6) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen Arbeitnehmer<br />

außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem<br />

Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende<br />

Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden.<br />

(7) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,<br />

zum Schutze der Arbeitnehmer in Verkaufsstellen<br />

vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder<br />

sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit durch Rechtsverord-.<br />

nung zu bestimmen,<br />

1. dass während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten<br />

(§§ 3 bis 8 und die hierauf gestützten Vorschriften)<br />

.<br />

a) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder<br />

b) die Arbeitnehmer nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt<br />

werden dürfen,<br />

2. dass den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit<br />

über die Vorschriften des Absatzes 4 hinaus ein Ausgleich<br />

zu gewähren ist,<br />

3. dass die Arbeitnehmer während der Ladenschlusszelten<br />

an Werktagen nicht oder nicht mit bestimmten Arbeiten<br />

beschäftigt werden dürfen.<br />

(8) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde kann In<br />

begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften<br />

der Absätze 1 bis 6. bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit<br />

. widerrufen werden.<br />

(9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch<br />

vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.<br />

§ 11 Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse<br />

Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens<br />

ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist verpfliChtet.<br />

1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der aufgrund dieses<br />

Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an geeigneter<br />

Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszu­<br />

Seite 4 von 6<br />

§ 10 Arbeitszeiten an Sonn· und Feiertagen und Aufsicht<br />

(1) In Verkaufsstellendürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen<br />

nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten<br />

und. falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und<br />

Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer<br />

30 Minuten beschäftigtwerden.<br />

(2) Im Übrigen finden auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern<br />

in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen die Vorschriften des<br />

Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBI. I S. 1170.<br />

1171). das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli<br />

2009 (8GBI. I S. 1939,1946) geändert worden ist. in der jeweils<br />

geltenden Fassung entsprechend Anwendung.<br />

(3) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften im Sinne<br />

der Absätze 1 und 2 übt die LandesdirektIon Dresden aus.<br />

entfällt

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