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Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen

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zu § 8 - Verkaufsoffene Sonntage<br />

Die Regelung zu den verkaufsoffenen Sonntagen ermächtigt die Gemeinden in dem vom<br />

Gesetz vorgegeben Rahmen durch Rechtsverordnung ausnahmsweise und ggf. in eingeschränktem<br />

Umfang eine <strong>Ladenöffnung</strong> an Sonntagen zuzulassen. Die vom BVerfG zur Offnung<br />

der Adventssonntage nach dem Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz aufgestellten Grundsätze<br />

sind bei der Freigabeentscheidung zu berücksichtigen.<br />

Das BVerfG hat insbesondere die durch den Berliner Landesgesetzgeber kraft Gesetzes und<br />

ohne weitere Voraussetzungen mögliche Verkaufsöffnung an den Adventssonntagen beanstandet.<br />

Eine derartige Regelung als generelle und materiell voraussetzungslose Freigabe<br />

der Öffnung von Verkaufsstellen steht angesichts der Bedeutung der Verkaufsstellenöffnung<br />

für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe nicht mehr im Einklang. Dabei fand in<br />

der Interessenabwägung speziell hinsichtlich der Regelung in Berlin auch der Umstand Berücksichtigung,<br />

dass die werktäglichen Öffnungszeiten auf 24 Stunden ausgedehnt und damit<br />

maximal ausgeweitet wurden. Nach Auffassung des Gerichtes gewinnt sodann die Arbeitsruhe<br />

an Sonn- und Feiertagen noch mehr an Gewicht.<br />

Das BVerfG statuiert eine Schutzpflicht des Gesetzgebers, die aus Art. 140 Grundgesetz und<br />

Art. 139 Weimarer Reichsverfassung folgenden Mindestanforderungen an den Sonn- und<br />

Feiertagsschutz zu gewährleisten. Bei der Erfüllung dieses Schutzauftrages steht dem Gesetzgeber<br />

ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dabei ist einerseits<br />

das sog. Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten, d. h. die werktägliche Geschäftigkeit hat<br />

grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. jedoch sind Ausnahmen auch im Hinblick<br />

auf die Handlungsfreiheit potentieller Kunden sowie der Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber<br />

aus besonderem Grund möglich. Andererseits steht es dem Gesetzgeber<br />

zu. eine geänderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auch Änderungen im Freizeitverhalten,<br />

in seine Bewertung einfließen zu lassen sowie auch andere Belange als den Schutz<br />

der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung zu bringen.<br />

Durch die Regelung in Absatz 1 werden die Gemeinden ermächtigt, abweichend von den<br />

allgemeinen Ladenschlusszeiten die Öffnung von Verkaufsstellen an bis zu vier Sonntagen<br />

im Kalenderjahr zu gestatten. Auch um einen Willensbildungsprozess in der Gemeinde zu<br />

erreichen und eine von dem Willen der Gemeindevertretung getragene Entscheidung herbeizuführen,<br />

verbleibt es bei dem auch nach bisherigem Recht geltenden Verfahren, dass diese<br />

Gestattung im Rahmen einer Rechtsverordnung erfolgen muss. Diese Öffnungsmöglichkeit<br />

kann sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken oder nach Satz 2 auf bestimmte<br />

Ortsteile oder Handelszweige beschränkt werden. Ausdrücklich geregelt ist nunmehr der<br />

Umstand, dass auch eine beschränkte Öffnung im Sinne von Satz 2 auf Ortsteile oder Handelszweige<br />

den Verbrauch des möglichen verkaufsoffenen Sonntages für das gesamte Gemeindegebiet<br />

zur FOlge hat.<br />

Schon die Tatsache, dass die Anzahl dieser möglichen verkaufsoffenen Sonntage auf vier.<br />

bzw. fünf im Kalendedahr beschränkt ist, zeigt, dass ein verkaufsoffener Sonntag die Ausnahme<br />

bildet. Insoweit wird dem Gedanken, dass die Sonntagsruhe die Regel und eine möglicherweise<br />

auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene sonntägliche Öffnung der VerkaufssteIlen<br />

die Ausnahme darstellt, Rechnung getragen.<br />

Eine weitere Einschränkung erfährt die Regelungsmöglichkeit der Gemeinde.auch durch die<br />

im Gesetz ausdrücklich genannte zeitliche Vorgabe: An einem verkaufsoffenen Sonntag ist<br />

die Öffnungsmöglichkeit nur für die Zeit zwischen 12 und 18 Uhr (also für diese sechs Stunden)<br />

gestattet. Auch hier finden somit die Zeiten der Hauptgottesdienste bereits Berücksichtigung.<br />

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