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GUV-I 8590 "Kommentar zur UVV Elektrische Anlagen und ...

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<strong>GUV</strong>-I <strong>8590</strong><br />

Erläuterungen<br />

Zu § 3 Abs. 1:<br />

Die Verantwortung dafür, dass die elektrischen <strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong> Betriebsmittel im Unternehmen<br />

den elektrotechnischen Regeln entsprechen, liegt beim Unternehmer. Deshalb<br />

muss er, wenn er die Arbeiten nicht selbst ausführt, eine geeignete Elektrofachkraft<br />

auswählen, der er die Durchführung der Arbeiten überträgt.<br />

Der Unternehmer muss also zunächst eine Elektrofachkraft einsetzen, die über die<br />

spezielle Fachk<strong>und</strong>e verfügt. So wird z.B. eine Elektrofachkraft, die im Bereich der Niederspannungsinstallation<br />

gearbeitet hat, nicht über die Fachk<strong>und</strong>e verfügen, die für<br />

Arbeiten in Hochspannungsanlagen erforderlich sind. Auch ist zu bedenken, dass eine<br />

Elektrofachkraft, die längere Zeit nicht mit elektrotechnischen Arbeiten betraut wurde,<br />

Defizite in Kenntnissen <strong>und</strong> Fertigkeiten haben kann. Diese können, bevor sie wieder<br />

als Elektrofachkraft tätig wird, in entsprechenden Kursen ausgeglichen werden.<br />

Sollen für die Arbeiten an elektrischen <strong>Anlagen</strong> auch Personen eingesetzt werden, die<br />

selbst nicht Elektrofachkraft sind, muss eine Elektrofachkraft über sie Leitung <strong>und</strong> Aufsicht<br />

ausüben. Inwieweit Leitung <strong>und</strong> Aufsicht gehen, kann nicht generell angegeben<br />

werden. Wichtig ist das Ziel, das durch Leitung <strong>und</strong> Aufsicht erreicht werden muss.<br />

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die unter Leitung <strong>und</strong> Aufsicht arbeitenden Personen<br />

unterschiedliche Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen haben können. Der Umfang der Leitung<br />

<strong>und</strong> Aufsicht muss sich an deren Kenntnisstand orientieren.<br />

Insbesondere wenn Arbeiten einige Jahre durchgeführt werden <strong>und</strong> eine begleitende<br />

theoretische Ausbildung erfolgt, kann der Umfang der Leitung <strong>und</strong> Aufsicht <strong>zur</strong>ückgenommen<br />

werden. Andererseits zeigt dies aber auch, dass bei noch unerfahrenen Personen<br />

eine intensive Leitung <strong>und</strong> Aufsicht erforderlich sind. Weiter ist auch zu berücksichtigen,<br />

welche Arbeiten schon gefahrlos durchgeführt werden können.<br />

Eine Elektrofachkraft, die Leitung <strong>und</strong> Aufsicht ausübt, übernimmt all die Pflichten, die<br />

einem Vorgesetzten obliegen. Bei der Auswahl einer Elektrofachkraft, die Leitung <strong>und</strong><br />

Aufsicht ausüben soll, hat der Unternehmer deshalb zu prüfen, ob sie zum Vorgesetzten<br />

geeignet ist.<br />

Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 2:<br />

Im Allgemeinen liegt ein Mangel nicht vor, wenn beim Erscheinen neuer elektrotechnischer<br />

Regeln an neue <strong>Anlagen</strong> oder Betriebsmittel andere Anforderungen gestellt werden.<br />

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