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GUV-I 8590 "Kommentar zur UVV Elektrische Anlagen und ...

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<strong>GUV</strong>-I <strong>8590</strong><br />

Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand verweisen auf Änderungen des<br />

Anhanges 1 hinsichtlich Anpassungen vorhandener elektrischer <strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong> Betriebsmittel<br />

an elektrotechnische Regeln in ihrer Zeitschrift „faktor Arbeitsschutz“ – Zeitschrift<br />

der kommunalen <strong>und</strong> staatlichen Unfallversicherungsträger.<br />

Erläuterungen<br />

Zu § 3 Abs. 2:<br />

Bei einem Mangel entspricht eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel<br />

nicht mehr den einschlägigen elektrotechnischen Regeln, die bei der Errichtung<br />

oder Herstellung gültig waren. In der Regel besteht dann eine Gefahr, der sofort begegnet<br />

werden muss. Dabei ist zu unterscheiden, ob durch provisorische Maßnahmen<br />

die akute Gefahr beseitigt werden kann <strong>und</strong> für einen begrenzten Zeitraum die elektrische<br />

Anlage oder das elektrische Betriebsmittel weiter benutzt werden können, falls<br />

dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Natürlich ist eine umgehende Beseitigung<br />

des Mangels sofort einzuleiten.<br />

Kann der bestehenden Gefahr nicht durch provisorische Maßnahmen begegnet werden,<br />

muss die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel stillgelegt <strong>und</strong><br />

gegen Benutzung gesichert werden.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> eines in der Vergangenheit festgestellten Unfallgeschehens kann es erforderlich<br />

sein, dass elektrische <strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong> Betriebsmittel an geänderte elektrotechnische<br />

Regeln angepasst werden.<br />

In der Vergangenheit waren in den elektrotechnischen Regeln selbst die Anpassungsanforderungen<br />

aufgeführt. Wegen der europäischen Normen, die bestehende <strong>Anlagen</strong><br />

nicht berücksichtigen, ist dies in Zukunft nicht mehr der Fall. Der Unfallversicherungsträger<br />

verweist deshalb im Anhang 1 <strong>zur</strong> Unfallverhütungsvorschrift „<strong>Elektrische</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

<strong>und</strong> Betriebsmittel“ auf die <strong>zur</strong> Abwendung vermeidbarer Unfallgefahren erforderlichen<br />

Nachrüstungen <strong>und</strong> greift so auch in älteren VDE-Bestimmungen erhobene<br />

Nachrüstungsforderungen auf.<br />

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