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GUV-I 8590 "Kommentar zur UVV Elektrische Anlagen und ...

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<strong>GUV</strong>-I <strong>8590</strong><br />

Er ist daher gut beraten, wenn er sich vom Errichter oder Hersteller ausdrücklich<br />

bestätigen lässt, dass die von ihm errichteten <strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong> hergestellten Betriebsmittel<br />

den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.<br />

Um diese Bestätigung abgeben zu können, werden elektrische Niederspannungsanlagen<br />

(bis 1000 V Wechselspannung) deshalb vor der Inbetriebnahme entsprechend der<br />

VDE-Bestimmung 0100-610 „Prüfungen, Erstprüfungen“ geprüft.<br />

Bei elektrischen Betriebsmitteln ist durch Prüfungen, die in den jeweiligen elektrotechnischen<br />

Regeln aufgeführt sind, festzustellen, ob sie den elektrotechnischen Regeln<br />

entsprechen.<br />

Als Ersatz für eine Bestätigung des Herstellers kann für anschlussfertige elektrische<br />

Betriebsmittel ein Prüfzeichen wie das „GS“-Zeichen angesehen werden. Gleiches gilt<br />

für das „CE“-Zeichen, wenn in der zugehörigen Konformitätserklärung auf die eingehaltenen<br />

Normen verwiesen wird.<br />

Prüfung nach Änderung <strong>und</strong> Instandsetzung<br />

Eine Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes ist auch nach Änderung <strong>und</strong> Instandsetzung<br />

erforderlich. Immer dann, wenn Arbeiten ausgeführt wurden, die in den Funktionsablauf<br />

der Einrichtung eingreifen <strong>und</strong> darum die Kenntnisse einer Elektrofachkraft<br />

erfordern, müssen die Schutzmaßnahmen überprüft werden.<br />

<strong>Elektrische</strong> <strong>Anlagen</strong> werden danach entsprechend den Bestimmungen, die für das Errichten<br />

gelten, geprüft, Niederspannungsanlagen also nach VDE 0100-610.<br />

Für elektrische Betriebsmittel, z.B. Elektrohandwerkzeuge, Büromaschinen, gilt für die<br />

Prüfung nach Änderung <strong>und</strong> Instandsetzung die VDE-Bestimmung 0701 „Instandsetzung,<br />

Änderung <strong>und</strong> Prüfung“.<br />

Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2:<br />

Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische <strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong><br />

Betriebsmittel wiederholt zu prüfen.<br />

Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen<br />

<strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong> Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur,<br />

Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden<br />

zwischen ortsveränderlichen <strong>und</strong> ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln <strong>und</strong><br />

stationären <strong>und</strong> nicht stationären <strong>Anlagen</strong>.<br />

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes<br />

bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können,<br />

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