GUV-I 8590 "Kommentar zur UVV Elektrische Anlagen und ...
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<strong>GUV</strong>-I <strong>8590</strong><br />
Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt<br />
werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen<br />
Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet<br />
werden können.<br />
Die Ausbildungsdauer muss ausreichend bemessen sein. Je nach Umfang der festgelegten<br />
Tätigkeiten kann eine Ausbildung über mehrere Monate erforderlich sein.<br />
Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung.<br />
In jedem Fall hat er zu prüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen<br />
Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind.<br />
Erläuterungen<br />
Zu § 2 Abs. 3:<br />
Um als Elektrofachkraft angesehen zu werden, bedarf es einer besonderen fachlichen<br />
Qualifikation. Diese wird im Regelfall durch eine Ingenieur-, Techniker-, Meister- oder<br />
Facharbeiterprüfung (Gesellenprüfung) in einem elektrotechnischen Ausbildungsberuf<br />
nachgewiesen. Auch eine mehrjährige Tätigkeit kann <strong>zur</strong> Qualifikation einer Elektrofachkraft<br />
führen, wenn sie begleitet wird durch eine Ausbildung durch eine Elektrofachkraft,<br />
in der die erforderlichen theoretischen Kenntnisse <strong>und</strong> praktischen Fertigkeiten<br />
vermittelt werden. Hiermit wird ein neuer Weg <strong>zur</strong> Erlangung der Qualifikation<br />
aufgezeigt, der bei noch laufender bzw. jetzt oder in Zukunft stattfindender Ausbildung<br />
berücksichtigt werden soll.<br />
Es ist stets dabei zu berücksichtigen, dass immer nur ein begrenzter Teil der Elektrotechnik<br />
abgedeckt wird. Eine Ausbildung ist dann ausreichend, wenn die Kenntnisse<br />
<strong>und</strong> Fertigkeiten vermittelt werden, die für die übertragenen Aufgaben benötigt werden.<br />
Das heißt aber auch, dass die Ausbildung eventuell ergänzt werden muss, wenn<br />
andere Arbeiten übertragen werden.<br />
Eine, wenn auch mehrjährige, bloße Ausübung von Tätigkeiten führt nicht <strong>zur</strong> Qualifikation<br />
einer Elektrofachkraft.<br />
Im Jahre 1994 wurde die Handwerksordnung mit dem Ziel geändert, dass Handwerker<br />
auch eine Tätigkeit in Fremdgewerken ausüben können. Diese Tätigkeiten müssen mit<br />
dem eigenen Gewerk zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.<br />
Auch in Betrieben, die nicht zum Handwerk gehören, fallen Arbeiten an, die nur in zeitlicher<br />
Reihenfolge von unterschiedlich ausgebildeten Fachleuten erledigt werden können.<br />
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