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Europäische Beispiele für die Insolvenzentgeltsicherung

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Mag. Andrea Deutsch<br />

4. Umsetzung der Richtlinie in Österreich<br />

Wie bereits oben erwähnt, wurde am 2. Juni 1977 das<br />

<strong>Insolvenzentgeltsicherung</strong>sgesetz vom Nationalrat verabschiedet. 49 Das IESG führte<br />

im Vergleich zur vorgesehenen Richtline 2008/94/EG eine weitreichende und<br />

großzügige Sicherung der Arbeitnehmeransprüche im Falle der Insolvenz ein. 50<br />

4.1. Anspruchsberechtigte<br />

Vom Anwendungsbereich des IESG sind alle Arbeitnehmer/innen, freie<br />

Dienstnehmer/innen, Heimarbeiter/innen und ihre Hinterbliebenen erfasst. 51 Das<br />

Gesetz verweist damit auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff. Wesentliches<br />

Kriterium ist <strong>die</strong> faktische wirtschaftliche Abhängigkeit von bestimmten<br />

Unternehmern. 52 Personen, <strong>die</strong> in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber keinen<br />

gültigen Arbeitsvertrag haben, werden vom IESG nicht erwähnt. Soweit <strong>die</strong><br />

Ungültigkeit auf einer gesetzwidrigen Beschäftigung eines/r Arbeitnehmers/in beruht,<br />

ist <strong>die</strong>ser/e Arbeitnehmer/in entgeltmäßig einem/r regulären Arbeitnehmer/in<br />

gleichgestellt und genießt den Schutz des IESG. 53 In anderen Fällen der Ungültigkeit<br />

des Arbeitsvertrages wird dem/der Arbeitnehmer/in grundsätzlich nur ein Anspruch<br />

auf angemessenes Entgelt zugestanden. 54 Entscheidend <strong>für</strong> den Schutz des IESG ist<br />

demnach ob im Sinne des § 863 ABGB geschlossen werden kann, dass zwischen<br />

Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in konkludent ein Dienstvertrag zustande<br />

gekommen ist. Liegt ein Dienstvertrag im obengenannten Sinne vor, so ist der/<strong>die</strong><br />

Arbeitnehmer/in vom Anwendungsbereich des IESG erfasst.<br />

49 Vgl. BGBl. Nr. 324/1977<br />

50 Vgl. Bericht der Kommission an den Rat, das <strong>Europäische</strong> Parlament und den Wirtschafts- und<br />

Sozialausschuss über <strong>die</strong> Umsetzung der EWG-Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des<br />

Arbeitgebers in Österreich, Finnland und Schweden; Siehe: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:51996DC0696:DE:NOT<br />

(abgerufen am<br />

16.12.2010)<br />

51 Vgl. § 1 IESG<br />

52 Kennzeichnend <strong>für</strong> das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit ist, dass der Beschäftigte hinsichtlich<br />

seiner Tätigkeit in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist und sein<br />

Arbeitsergebnis im Unternehmen des Auftraggebers verwertet wird. Die Arbeit muss daher in<br />

wirtschaftlicher Unterordnung <strong>für</strong> Zwecke eines anderen geleistet werden. Vgl. Arb. Slg. 9315<br />

53 Vgl. § 29 AuslBG<br />

54 Vgl. OGH, Zeitschrift <strong>für</strong> Arbeitsrecht und Sozialrecht = ZAS 1985, 151<br />

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