Mitteilungen 01/11 [PDF 9 MB] - Tiroler Fischereiverband
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FISCHDIEBSTAHL<br />
FVon Manfred Biller<br />
ischdiebstahl (Schwarzfischer)<br />
§ 137 Strafgesetzbuch<br />
In allen Bezirken Tirols ist eine Zunahme<br />
von Fischdiebstählen (Schwarzfischer) zu<br />
beobachten. Früher waren es vorwiegend<br />
ortsansässige jugendliche Schwarzfischer<br />
die aus Abenteuerlust ihre ersten Versuche<br />
und Erfahrungen als Fischer sammelten<br />
(ihre Fangerfolge und Geräte waren meistens<br />
sehr bescheiden). Wurden sie von einem<br />
Fischereiaufsichtsorgan oder Fischer<br />
beim Schwarzfischen erwischt, kam es selten<br />
zu einer Anzeige, man beließ es bei einer<br />
Abmahnung und verständigte gegebenenfalls<br />
die Eltern der Jugendlichen. In den<br />
letzten Jahren müssen wir feststellen, dass<br />
die Fischdiebe Erwachsene (einheimischer<br />
sowie auch ausländischer Herkunft) sind,<br />
die in kleinen Gruppen oder einzeln Fischdiebstahl<br />
betreiben. Ihre Fanggeräte und<br />
Fischbeute sind keinesfalls bescheiden. Die<br />
Fischdiebe kennen die gesetzlichen Bestimmungen<br />
sehr wohl und wissen anscheinend,<br />
dass der Fischdiebstahl nachgewiesen werden<br />
muss. Sie flüchten und entsorgen ihre<br />
Geräte und Fische oder bestreiten den Tatbestand,<br />
so dass der Nachweis eines Fischdiebstahls<br />
in vielen Fällen nicht möglich ist.<br />
Ich möchte einen Fall schildern der<br />
sich im Bezirk Innsbruck Stadt und<br />
Land zugetragen hat. Zwei Schwarzfischer<br />
wurden von einem Spaziergänger<br />
beim Fischen beobachtet. Der<br />
Spaziergänger fragte einen der<br />
Schwarzfischer, ob er eine Berechtigung<br />
zum Fischen besitzt. Der<br />
Schwarzfischer gab zu Erkennen, dass<br />
er keine Berechtigung zum Fischen<br />
hat und verstaute die bereits gefangenen<br />
Fische in einem Plastiksack (3 Regenbogenforellen).<br />
Der Spaziergänger<br />
verständigte die Polizei, die in kürzester<br />
Zeit eintraf und einen Schwarzfischer<br />
(der zweite konnte flüchten) zur<br />
Ausweisleistung aufforderte. Der<br />
Schwarzfischer bestritt, dass er gefischt<br />
hätte und erklärte, dass er die<br />
Regenbogenforellen gefunden hätte.<br />
Die Polizei erstattete trotzdem eine<br />
Anzeige wegen § 137 Strafgesetzbuch<br />
und es kam zu einer Verhandlung im<br />
Bezirksgericht Innsbruck.<br />
Bei der ersten Verhandlung (ich war<br />
als Vertreter des Fischereiberechtigten<br />
anwesend) bestritt der Angeklagte<br />
wiederum den Fischdiebstahl, worauf<br />
es zu einer zweiten Verhandlung kam<br />
(ich war wiederum anwesend) bei der<br />
der Spaziergänger dem Angeklagten<br />
gegenübergestellt wurde. Daraufhin<br />
gab der Angeklagte den Fischdiebstahl<br />
zu und bat die Richterin um ein<br />
mildes Urteil. Die Richterin machte<br />
den Vorschlag die Strafsache nach §<br />
137 in ein Diversionsverfahren umzuwandeln.<br />
Bei einem Diversionsverfahren<br />
wird keine Eintragung in das Strafregister<br />
des Angeklagten vorge -<br />
nommen, da es sich bei einem Diversionsverfahren<br />
um einen außergerichtlichen<br />
Tatausgleich zwischen Geschädigtem<br />
und Verursacher des<br />
Schadens handelt. Der Geschädigte<br />
(Fischereiberechtigte) war mit dieser<br />
Umwandlung in ein Diversionsverfahren<br />
einverstanden, worauf die Richterin<br />
€ 100,00 Schadenersatz an den Fischereiberechtigen<br />
und 30 Stunden<br />
Sozialdienst dem Angeklagten als Vergleich<br />
vorschlug. Der Angeklagte<br />
nahm den Vergleich an und überwies<br />
die € 100,00 Schadenersatz an den Fischereiberechtigten.<br />
Die 30 Stunden<br />
Sozialdienst konnten nicht eingefordert<br />
werden, da der Angeklagte (deutscher<br />
Staatsbürger) mit unbekanntem<br />
Aufenthalt verzogen ist. Das Verfahren<br />
wurde daraufhin gem. § 197 StPO abgebrochen.<br />
Ich möchte diesen exemplarischen<br />
Fall insofern aufzeigen, da die Fischereiaufsichtsorgane<br />
und Fischereiberechtigten<br />
daraus ersehen können,<br />
welche strafrechtlichen Auswirkungen<br />
ein Fischdiebstahl haben kann.<br />
Ich möchte hier auch auf den enormen<br />
Stundenaufwand (in diesem Fall zwei<br />
Vorladungen des Fischereiberechtigten<br />
beim Bezirksgericht und hoher bürokratische<br />
Aufwand) verweisen, den<br />
eine Anzeige nach sich ziehen kann.<br />
Es sei hier auch nochmals erwähnt,<br />
dass in diesem Fall nicht ein Fischereiaufsichtsorgan<br />
die Polizei zur Hilfestellung<br />
anforderte, sondern ein ganz<br />
normaler Spaziergänger (Bürger). Die<br />
Fischereiaufsichtsorgane und Fischereiberechtigten<br />
können aus diesem Fall<br />
ersehen, dass die Polizei, nicht nur<br />
wie in diesem speziellen Fall, sofort<br />
auf einen Hilferuf reagiert und eine<br />
Anzeige aufnimmt. Es ist daher jedem<br />
Fischereiaufsichtsorgan, Fischereiberechtigten,<br />
Fischer oder Bürger zu<br />
empfehlen, egal ob es sich um<br />
Schwarzfischer (Fischdiebe) oder sonstige<br />
Vorkommnisse (Umweltverschmutzung<br />
etc.) am Gewässer handelt,<br />
die Polizei zur Hilfestellung<br />
anzufordern und jeder Auseinandersetzung<br />
aus dem Weg zu gehen. Es ist<br />
auch anzuregen, mit der örtlichen Polizei<br />
Kontakte zu pflegen und Adresse<br />
und Name des jeweiligen Fischereiberechtigten<br />
und Aufsichtsorganes bekannt<br />
zu geben.<br />
Die ständige Anwesenheit eines<br />
Fischereiaufsichtsorganes in einem<br />
Revier (Prävention) ist die beste und<br />
einfachste Möglichkeit, Fischdiebe<br />
abzuhalten.<br />
Liebes Fischereiaufsichtsorgan,<br />
bitte teile uns deine Erfahrungen<br />
und Erlebnisse in deinem Fischereirevier<br />
mit.<br />
Der <strong>Tiroler</strong> <strong>Fischereiverband</strong> wird<br />
gerne in seinem Mitteilungsblatt<br />
darüber berichten.<br />
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TFV-<strong>Mitteilungen</strong> Nr. 1/2<strong>01</strong>1