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Mitteilungen 01/11 [PDF 9 MB] - Tiroler Fischereiverband

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FISCHDIEBSTAHL<br />

FVon Manfred Biller<br />

ischdiebstahl (Schwarzfischer)<br />

§ 137 Strafgesetzbuch<br />

In allen Bezirken Tirols ist eine Zunahme<br />

von Fischdiebstählen (Schwarzfischer) zu<br />

beobachten. Früher waren es vorwiegend<br />

ortsansässige jugendliche Schwarzfischer<br />

die aus Abenteuerlust ihre ersten Versuche<br />

und Erfahrungen als Fischer sammelten<br />

(ihre Fangerfolge und Geräte waren meistens<br />

sehr bescheiden). Wurden sie von einem<br />

Fischereiaufsichtsorgan oder Fischer<br />

beim Schwarzfischen erwischt, kam es selten<br />

zu einer Anzeige, man beließ es bei einer<br />

Abmahnung und verständigte gegebenenfalls<br />

die Eltern der Jugendlichen. In den<br />

letzten Jahren müssen wir feststellen, dass<br />

die Fischdiebe Erwachsene (einheimischer<br />

sowie auch ausländischer Herkunft) sind,<br />

die in kleinen Gruppen oder einzeln Fischdiebstahl<br />

betreiben. Ihre Fanggeräte und<br />

Fischbeute sind keinesfalls bescheiden. Die<br />

Fischdiebe kennen die gesetzlichen Bestimmungen<br />

sehr wohl und wissen anscheinend,<br />

dass der Fischdiebstahl nachgewiesen werden<br />

muss. Sie flüchten und entsorgen ihre<br />

Geräte und Fische oder bestreiten den Tatbestand,<br />

so dass der Nachweis eines Fischdiebstahls<br />

in vielen Fällen nicht möglich ist.<br />

Ich möchte einen Fall schildern der<br />

sich im Bezirk Innsbruck Stadt und<br />

Land zugetragen hat. Zwei Schwarzfischer<br />

wurden von einem Spaziergänger<br />

beim Fischen beobachtet. Der<br />

Spaziergänger fragte einen der<br />

Schwarzfischer, ob er eine Berechtigung<br />

zum Fischen besitzt. Der<br />

Schwarzfischer gab zu Erkennen, dass<br />

er keine Berechtigung zum Fischen<br />

hat und verstaute die bereits gefangenen<br />

Fische in einem Plastiksack (3 Regenbogenforellen).<br />

Der Spaziergänger<br />

verständigte die Polizei, die in kürzester<br />

Zeit eintraf und einen Schwarzfischer<br />

(der zweite konnte flüchten) zur<br />

Ausweisleistung aufforderte. Der<br />

Schwarzfischer bestritt, dass er gefischt<br />

hätte und erklärte, dass er die<br />

Regenbogenforellen gefunden hätte.<br />

Die Polizei erstattete trotzdem eine<br />

Anzeige wegen § 137 Strafgesetzbuch<br />

und es kam zu einer Verhandlung im<br />

Bezirksgericht Innsbruck.<br />

Bei der ersten Verhandlung (ich war<br />

als Vertreter des Fischereiberechtigten<br />

anwesend) bestritt der Angeklagte<br />

wiederum den Fischdiebstahl, worauf<br />

es zu einer zweiten Verhandlung kam<br />

(ich war wiederum anwesend) bei der<br />

der Spaziergänger dem Angeklagten<br />

gegenübergestellt wurde. Daraufhin<br />

gab der Angeklagte den Fischdiebstahl<br />

zu und bat die Richterin um ein<br />

mildes Urteil. Die Richterin machte<br />

den Vorschlag die Strafsache nach §<br />

137 in ein Diversionsverfahren umzuwandeln.<br />

Bei einem Diversionsverfahren<br />

wird keine Eintragung in das Strafregister<br />

des Angeklagten vorge -<br />

nommen, da es sich bei einem Diversionsverfahren<br />

um einen außergerichtlichen<br />

Tatausgleich zwischen Geschädigtem<br />

und Verursacher des<br />

Schadens handelt. Der Geschädigte<br />

(Fischereiberechtigte) war mit dieser<br />

Umwandlung in ein Diversionsverfahren<br />

einverstanden, worauf die Richterin<br />

€ 100,00 Schadenersatz an den Fischereiberechtigen<br />

und 30 Stunden<br />

Sozialdienst dem Angeklagten als Vergleich<br />

vorschlug. Der Angeklagte<br />

nahm den Vergleich an und überwies<br />

die € 100,00 Schadenersatz an den Fischereiberechtigten.<br />

Die 30 Stunden<br />

Sozialdienst konnten nicht eingefordert<br />

werden, da der Angeklagte (deutscher<br />

Staatsbürger) mit unbekanntem<br />

Aufenthalt verzogen ist. Das Verfahren<br />

wurde daraufhin gem. § 197 StPO abgebrochen.<br />

Ich möchte diesen exemplarischen<br />

Fall insofern aufzeigen, da die Fischereiaufsichtsorgane<br />

und Fischereiberechtigten<br />

daraus ersehen können,<br />

welche strafrechtlichen Auswirkungen<br />

ein Fischdiebstahl haben kann.<br />

Ich möchte hier auch auf den enormen<br />

Stundenaufwand (in diesem Fall zwei<br />

Vorladungen des Fischereiberechtigten<br />

beim Bezirksgericht und hoher bürokratische<br />

Aufwand) verweisen, den<br />

eine Anzeige nach sich ziehen kann.<br />

Es sei hier auch nochmals erwähnt,<br />

dass in diesem Fall nicht ein Fischereiaufsichtsorgan<br />

die Polizei zur Hilfestellung<br />

anforderte, sondern ein ganz<br />

normaler Spaziergänger (Bürger). Die<br />

Fischereiaufsichtsorgane und Fischereiberechtigten<br />

können aus diesem Fall<br />

ersehen, dass die Polizei, nicht nur<br />

wie in diesem speziellen Fall, sofort<br />

auf einen Hilferuf reagiert und eine<br />

Anzeige aufnimmt. Es ist daher jedem<br />

Fischereiaufsichtsorgan, Fischereiberechtigten,<br />

Fischer oder Bürger zu<br />

empfehlen, egal ob es sich um<br />

Schwarzfischer (Fischdiebe) oder sonstige<br />

Vorkommnisse (Umweltverschmutzung<br />

etc.) am Gewässer handelt,<br />

die Polizei zur Hilfestellung<br />

anzufordern und jeder Auseinandersetzung<br />

aus dem Weg zu gehen. Es ist<br />

auch anzuregen, mit der örtlichen Polizei<br />

Kontakte zu pflegen und Adresse<br />

und Name des jeweiligen Fischereiberechtigten<br />

und Aufsichtsorganes bekannt<br />

zu geben.<br />

Die ständige Anwesenheit eines<br />

Fischereiaufsichtsorganes in einem<br />

Revier (Prävention) ist die beste und<br />

einfachste Möglichkeit, Fischdiebe<br />

abzuhalten.<br />

Liebes Fischereiaufsichtsorgan,<br />

bitte teile uns deine Erfahrungen<br />

und Erlebnisse in deinem Fischereirevier<br />

mit.<br />

Der <strong>Tiroler</strong> <strong>Fischereiverband</strong> wird<br />

gerne in seinem Mitteilungsblatt<br />

darüber berichten.<br />

18<br />

TFV-<strong>Mitteilungen</strong> Nr. 1/2<strong>01</strong>1

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