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neue medien<br />

Informationstechnologie aktuell<br />

Rechtssichere Links<br />

Was Website-Betreiber beim Setzen von Hyperlinks<br />

beachten müssen.<br />

Die Möglichkeit, andere Websites weitgehend frei zu verlinken,<br />

ist nicht nur eine Notwendigkeit, sondern geradezu<br />

ein elementarer Bestandteil des World Wide Web. Dies<br />

haben auch die Gerichte erkannt. Allerdings gibt es für diesen<br />

Grundsatz auch Einschränkungen, wie die nachfolgenden<br />

Beiträge aufzeigen.<br />

Gesunder Menschenverstand hilft –<br />

auch beim Setzen von Links<br />

Von Joerg Heidrich<br />

Die Frage, welche Hyperlinks auf welchen Seiten zulässig<br />

sind, ist bis heute überraschenderweise nicht per Gesetz geregelt.<br />

Allerdings besteht ein recht dichtes Netz an Urteilen,<br />

die diese Problematik per Richterrecht regeln. So hat<br />

der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2003 im Rahmen des<br />

so genannten Paperboy-Urteils grundsätzlich festgestellt,<br />

dass auch Verknüpfungen, die nicht auf die Startseite, sondern<br />

auf Unterseiten eines Online-Angebots führen, im Normalfall<br />

ohne Zustimmung des Verlinkten zulässig sind. Zur<br />

Begründung hob das Gericht darauf ab, dass ohne den Einsatz<br />

von Hyperlinks die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren<br />

Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen<br />

wäre. Diese Grundsatzentscheidung bestätigte<br />

Anfang 2014 auch noch einmal der Europäische Gerichtshof.<br />

Eine Grenze findet diese Freiheit allerdings dann, wenn ein<br />

Website-Betreiber erkennbar eine technische Schutzmaßnahme<br />

(wie etwa eine Session-ID) ergriffen hat, um den Zugang<br />

zu einer Unterseite nur auf dem Weg über die Startseite<br />

zu eröffnen. In diesem Fall greift das Setzen eines Hyperlinks<br />

in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung<br />

eines Werkes nach § 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)<br />

ein und ist nicht zulässig.<br />

Schwieriger ist die Abgrenzung vor allem bei der Frage, ob<br />

und inwieweit der Verlinkende für rechtswidrige Inhalte<br />

haftet, die sich auf einer verknüpften Website befinden.<br />

Dies können beispielsweise eindeutige Beleidigungen eines<br />

Dritten oder im medizinischen Bereich der Verkauf oder die<br />

Bewerbung von nicht zugelassenen Medikamenten sein. Sofern<br />

dem Nutzer beim Setzen des Links bekannt ist, dass<br />

der Link auf eindeutig verbotenen Content führt, ist er auch<br />

rechtlich dafür verantwortlich, unter Umständen sogar<br />

nach den Vorgaben des Strafrechts.<br />

In der Regel wird die Frage nach der Zulässigkeit aber nicht<br />

so einfach zu beantworten sein. Die Rechtsprechung geht<br />

dann davon aus, dass derjenige, der einen Link setzt, die<br />

verknüpften Inhalte prüfen muss. Ausschlaggebend sind<br />

dabei nach dem BGH insbesondere der Zusammenhang, in<br />

dem die Verknüpfung verwendet wird, der Zweck des Links<br />

sowie die Frage, welche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit<br />

der Inhalte bestand oder bestehen müsste. Wenn allerdings<br />

durch den Hyperlink nur der Zugang zu ohnehin allgemein<br />

zugänglichen Quellen erleichtert wird, dürften nach Ansicht<br />

der Gerichte im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit<br />

an die erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen<br />

gestellt werden.<br />

In der Praxis bedeutet die Rechtsprechung vor allem, dass<br />

man vor dem Setzen eines Links nicht nach einer Erlaubnis<br />

fragen muss. Eine Grenze findet diese Freiheit der Verknüpfungen<br />

allerdings dort, wo eindeutig erkennbar ist,<br />

dass die verlinkte Seite fragwürdige oder eindeutig verbotene<br />

Inhalte enthält, insbesondere auch aus dem medizinischen<br />

Bereich.<br />

Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und als Fachanwalt<br />

für IT-Recht in Hannover tätig.<br />

Ärztliches Werberecht und Praxiswebsite:<br />

Was geht (nicht)?<br />

Von Dr. iur. Martina Resch<br />

Das noch bis in die achtziger Jahre hinein bestehende umfassende<br />

berufsständische Werbeverbot ist inzwischen einer<br />

– gewissen Restriktionen unterworfenen – zulässigen<br />

Informationsmöglichkeit des Arztes gewichen. Gemäß § 27<br />

der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (BO)<br />

ist dem Arzt nunmehr eine sachgerechte und angemessene<br />

berufsbezogene Information gestattet (Abs.1 und 2). Zur<br />

Vermeidung einer Kommerzialisierung des Arztberufes ist<br />

hingegen eine anpreisende, irreführende und vergleichende<br />

Form der Werbung berufswidrig (Abs. 3 S. 2). Außerdem<br />

wird die Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten<br />

oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztli-<br />

Foto: plrang@Fotolia.com<br />

30 niedersächsisches ärzteblatt 7 | 2014

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