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neue medien<br />
Informationstechnologie aktuell<br />
Rechtssichere Links<br />
Was Website-Betreiber beim Setzen von Hyperlinks<br />
beachten müssen.<br />
Die Möglichkeit, andere Websites weitgehend frei zu verlinken,<br />
ist nicht nur eine Notwendigkeit, sondern geradezu<br />
ein elementarer Bestandteil des World Wide Web. Dies<br />
haben auch die Gerichte erkannt. Allerdings gibt es für diesen<br />
Grundsatz auch Einschränkungen, wie die nachfolgenden<br />
Beiträge aufzeigen.<br />
Gesunder Menschenverstand hilft –<br />
auch beim Setzen von Links<br />
Von Joerg Heidrich<br />
Die Frage, welche Hyperlinks auf welchen Seiten zulässig<br />
sind, ist bis heute überraschenderweise nicht per Gesetz geregelt.<br />
Allerdings besteht ein recht dichtes Netz an Urteilen,<br />
die diese Problematik per Richterrecht regeln. So hat<br />
der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2003 im Rahmen des<br />
so genannten Paperboy-Urteils grundsätzlich festgestellt,<br />
dass auch Verknüpfungen, die nicht auf die Startseite, sondern<br />
auf Unterseiten eines Online-Angebots führen, im Normalfall<br />
ohne Zustimmung des Verlinkten zulässig sind. Zur<br />
Begründung hob das Gericht darauf ab, dass ohne den Einsatz<br />
von Hyperlinks die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren<br />
Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen<br />
wäre. Diese Grundsatzentscheidung bestätigte<br />
Anfang 2014 auch noch einmal der Europäische Gerichtshof.<br />
Eine Grenze findet diese Freiheit allerdings dann, wenn ein<br />
Website-Betreiber erkennbar eine technische Schutzmaßnahme<br />
(wie etwa eine Session-ID) ergriffen hat, um den Zugang<br />
zu einer Unterseite nur auf dem Weg über die Startseite<br />
zu eröffnen. In diesem Fall greift das Setzen eines Hyperlinks<br />
in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung<br />
eines Werkes nach § 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)<br />
ein und ist nicht zulässig.<br />
Schwieriger ist die Abgrenzung vor allem bei der Frage, ob<br />
und inwieweit der Verlinkende für rechtswidrige Inhalte<br />
haftet, die sich auf einer verknüpften Website befinden.<br />
Dies können beispielsweise eindeutige Beleidigungen eines<br />
Dritten oder im medizinischen Bereich der Verkauf oder die<br />
Bewerbung von nicht zugelassenen Medikamenten sein. Sofern<br />
dem Nutzer beim Setzen des Links bekannt ist, dass<br />
der Link auf eindeutig verbotenen Content führt, ist er auch<br />
rechtlich dafür verantwortlich, unter Umständen sogar<br />
nach den Vorgaben des Strafrechts.<br />
In der Regel wird die Frage nach der Zulässigkeit aber nicht<br />
so einfach zu beantworten sein. Die Rechtsprechung geht<br />
dann davon aus, dass derjenige, der einen Link setzt, die<br />
verknüpften Inhalte prüfen muss. Ausschlaggebend sind<br />
dabei nach dem BGH insbesondere der Zusammenhang, in<br />
dem die Verknüpfung verwendet wird, der Zweck des Links<br />
sowie die Frage, welche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit<br />
der Inhalte bestand oder bestehen müsste. Wenn allerdings<br />
durch den Hyperlink nur der Zugang zu ohnehin allgemein<br />
zugänglichen Quellen erleichtert wird, dürften nach Ansicht<br />
der Gerichte im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit<br />
an die erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen<br />
gestellt werden.<br />
In der Praxis bedeutet die Rechtsprechung vor allem, dass<br />
man vor dem Setzen eines Links nicht nach einer Erlaubnis<br />
fragen muss. Eine Grenze findet diese Freiheit der Verknüpfungen<br />
allerdings dort, wo eindeutig erkennbar ist,<br />
dass die verlinkte Seite fragwürdige oder eindeutig verbotene<br />
Inhalte enthält, insbesondere auch aus dem medizinischen<br />
Bereich.<br />
Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und als Fachanwalt<br />
für IT-Recht in Hannover tätig.<br />
Ärztliches Werberecht und Praxiswebsite:<br />
Was geht (nicht)?<br />
Von Dr. iur. Martina Resch<br />
Das noch bis in die achtziger Jahre hinein bestehende umfassende<br />
berufsständische Werbeverbot ist inzwischen einer<br />
– gewissen Restriktionen unterworfenen – zulässigen<br />
Informationsmöglichkeit des Arztes gewichen. Gemäß § 27<br />
der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (BO)<br />
ist dem Arzt nunmehr eine sachgerechte und angemessene<br />
berufsbezogene Information gestattet (Abs.1 und 2). Zur<br />
Vermeidung einer Kommerzialisierung des Arztberufes ist<br />
hingegen eine anpreisende, irreführende und vergleichende<br />
Form der Werbung berufswidrig (Abs. 3 S. 2). Außerdem<br />
wird die Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten<br />
oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztli-<br />
Foto: plrang@Fotolia.com<br />
30 niedersächsisches ärzteblatt 7 | 2014