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Aut-idem-Verordnung<br />
praxis<br />
Rabattvereinbarung bestand. Somit lag das rabattierte Arzneimittel<br />
12,35 Euro unter dem vom Apotheker ausgegebenen<br />
Importarzneimittel und in dieser Höhe erfolgte eine<br />
Retaxierung.<br />
Das Sozialgericht Koblenz gab dem klagenden Apotheker<br />
Recht. Im konkreten Fall sei ihm keine Verletzung des Substitutionsgebotes<br />
vorzuwerfen. Wenn der Arzt das Arzneimittel<br />
unter Angabe der Produktbezeichnung, des Herstellers<br />
und der Pharmazentralnummer spezifiziert und zusätzlich<br />
das „aut-idem-Feld“ markiert, bestehe kein Auswahlermessen<br />
des Apothekers mehr. Auch bei anderweitiger<br />
Rabattvereinbarung sei er an alle ärztlichen Vorgaben<br />
gebunden und ihm sei untersagt, auch nur eine Komponente<br />
(Arzneimittel, Hersteller, Pharmazentralnummer)<br />
auszutauschen. Die Therapiefreiheit des Arztes sei ein hohes<br />
Gut und hier sei der Wille des Arztes erkennbar, dass<br />
der Apotheker sich exakt an die ärztliche Verordnung zu<br />
halten habe. Damit übernehme dann aber auch der Arzt die<br />
Alleinverantwortung für das abzugebende Medikament<br />
und eine Retaxierung des Apothekers scheide aus.<br />
kers. Missachtet er gesetzliche oder vertragliche Vorgaben,<br />
ist eine Retaxierung möglich (Urteil des Sozialgericht Koblenz<br />
vom 07.01.2014, S 13 KR 379/13).<br />
Fazit<br />
Sitzen also Arzt und Apotheker in einem Boot mitten in der<br />
Regelungsflut? Die Masse aus gesetzlichen und vertraglichen<br />
Regelungen bleibt am Ende ungeteilter Ballast im beruflichen<br />
Alltag beider Beteiligten.<br />
Ricarda Lott<br />
Referentin im UB Recht der KVN<br />
<<br />
kvn<br />
Ist hingegen auf der Verordnung lediglich die Angabe eines<br />
Wirkstoffs enthalten oder ein Arzneimittel allein<br />
unter Angabe der Produktbezeichnung verordnet<br />
und wurde der Austausch nicht untersagt, dann<br />
verbleibt für den Apotheker ein Auswahlermessen<br />
und das Gesetz sagt ihm, an welche<br />
Kriterien er sich bei der Auswahl des Arzneimittels<br />
zu halten hat. Die Abgabe fällt dann<br />
in den Verantwortungsbereich des Apothe-<br />
7 | 2014 niedersächsisches ärzteblatt<br />
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