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Aut-idem-Verordnung<br />

praxis<br />

Rabattvereinbarung bestand. Somit lag das rabattierte Arzneimittel<br />

12,35 Euro unter dem vom Apotheker ausgegebenen<br />

Importarzneimittel und in dieser Höhe erfolgte eine<br />

Retaxierung.<br />

Das Sozialgericht Koblenz gab dem klagenden Apotheker<br />

Recht. Im konkreten Fall sei ihm keine Verletzung des Substitutionsgebotes<br />

vorzuwerfen. Wenn der Arzt das Arzneimittel<br />

unter Angabe der Produktbezeichnung, des Herstellers<br />

und der Pharmazentralnummer spezifiziert und zusätzlich<br />

das „aut-idem-Feld“ markiert, bestehe kein Auswahlermessen<br />

des Apothekers mehr. Auch bei anderweitiger<br />

Rabattvereinbarung sei er an alle ärztlichen Vorgaben<br />

gebunden und ihm sei untersagt, auch nur eine Komponente<br />

(Arzneimittel, Hersteller, Pharmazentralnummer)<br />

auszutauschen. Die Therapiefreiheit des Arztes sei ein hohes<br />

Gut und hier sei der Wille des Arztes erkennbar, dass<br />

der Apotheker sich exakt an die ärztliche Verordnung zu<br />

halten habe. Damit übernehme dann aber auch der Arzt die<br />

Alleinverantwortung für das abzugebende Medikament<br />

und eine Retaxierung des Apothekers scheide aus.<br />

kers. Missachtet er gesetzliche oder vertragliche Vorgaben,<br />

ist eine Retaxierung möglich (Urteil des Sozialgericht Koblenz<br />

vom 07.01.2014, S 13 KR 379/13).<br />

Fazit<br />

Sitzen also Arzt und Apotheker in einem Boot mitten in der<br />

Regelungsflut? Die Masse aus gesetzlichen und vertraglichen<br />

Regelungen bleibt am Ende ungeteilter Ballast im beruflichen<br />

Alltag beider Beteiligten.<br />

Ricarda Lott<br />

Referentin im UB Recht der KVN<br />

<<br />

kvn<br />

Ist hingegen auf der Verordnung lediglich die Angabe eines<br />

Wirkstoffs enthalten oder ein Arzneimittel allein<br />

unter Angabe der Produktbezeichnung verordnet<br />

und wurde der Austausch nicht untersagt, dann<br />

verbleibt für den Apotheker ein Auswahlermessen<br />

und das Gesetz sagt ihm, an welche<br />

Kriterien er sich bei der Auswahl des Arzneimittels<br />

zu halten hat. Die Abgabe fällt dann<br />

in den Verantwortungsbereich des Apothe-<br />

7 | 2014 niedersächsisches ärzteblatt<br />

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