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Verhandlungsschrift (1,17 MB) - .PDF - Ternberg

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Abstimmungsergebnis:<br />

Für den Antrag stimmen 22 Gemeinderäte, GR Hager (SPÖ), GR Mag. Vanek (GRÜNE)<br />

und GR Zant (BZÖ) enthalten sich der Stimme.<br />

Der Gegenantrag ist somit angenommen.<br />

11.Flächenwidmungsplanänderung Nr. 4.27 und Änderung des Örtlichen<br />

Entwicklungskonzeptes Nr. 1.14 (Schwaiger Ernst) - Einleitungsbeschluss<br />

Vize-Bgm. Großwindhager verliest den vorbereiteten Amtsvortrag wie folgt:<br />

Sachverhalt:<br />

Mit Antrag vom 25. Mai 2012 hat Herr Schwaige Ernst, wohnhaft in 4452 <strong>Ternberg</strong>, Thalerstraße<br />

15, um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 im Bereich der Parz. Nr. 1584/1<br />

(teilweise) und 1578/1 (teilweise), KG. 49235 <strong>Ternberg</strong>, angesucht.<br />

Der gegenständliche Änderungsbereich mit einer Fläche von ca. 1.700 m² ist derzeit als<br />

Grünland gewidmet und soll zukünftig als Bauland/Wohngebiet ausgewiesen werden.<br />

Weiters wurde von dem Antragsteller die Abänderung des ÖEK gewünscht. Die Parzellen Nr.<br />

1584/1 (teilweise) und 1578/1 (teilweise) der KG. 49202 Bäckengraben soll ins ÖEK als<br />

Siedlungsentwicklungsgebiet aufgenommen werden.<br />

Der Antragsteller erklärte sich mit der Unterzeichnung des Antrages auf Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

ausdrücklich bereit, im Rahmen des notwendigen Änderungsverfahrens<br />

eine Infrastrukturkosten-Vereinbarung gem. § 16 Abs. 1 Z. 1 Oö. ROG 1994 idF LGBl<br />

73/2011 auf Basis der vom Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Ternberg</strong> in der Sitzung am 03.<br />

Mai 2012 beschlossenen Mustervereinbarung abzuschließen und damit insbesondere die mit<br />

der Flächenwidmungsplanänderung anfallenden Infrastrukturkosten zur Gänze zu übernehmen.<br />

Der beantragten Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 kann aus Sicht der Orts- und<br />

Raumplanung aufgrund nachfolgender Sachverhalte nicht zugestimmt werden.<br />

Die gesamte Antragsfläche liegt außerhalb der definitiven Grenze einer Siedlungs- oder<br />

Betriebsentwicklung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 und steht die Erweiterung<br />

im Widerspruch zu den Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1. Die beantragte<br />

Flächenwidmungsplanänderung wäre nur bei begleitender Änderung des Örtlichen<br />

Entwicklungskonzeptes zulässig. Derzeit liegen keine öffentlichen Interessen vor, die eine<br />

Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes begründen würden. Bei einer allfälligen<br />

Gesamtüberarbeitung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes wäre eine vergleichende Gesamtbetrachtung<br />

sämtlicher Entwicklungspotenziale der Siedlungsbereiche gefordert.<br />

Restriktionen bestehen weiters aufgrund der Gelben Wildbachgefahrenzone, der Geländeverhältnisse<br />

sowie der Waldnähe.<br />

Gemäß aktualisierter Baulandbilanz der Marktgemeinde <strong>Ternberg</strong> bestehen hinreichende<br />

Baulandreserven im kurz- bis mittelfristigen Zeithorizont und ist eine Siedlungserweiterung<br />

im gegenständlichen Bereich, die eine Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes<br />

Nr. 1 voraussetzt, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit den Zielen der räumlichen Entwicklung<br />

sowie den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen vereinbar.<br />

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