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Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

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Niedersächsisches Ministerium <strong>für</strong><br />

Wirtschaft, Technologie <strong>und</strong> Verkehr<br />

<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> <strong>und</strong> <strong>Nachprüfung</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong><br />

1. Ziele des öffentlichen <strong>Vergabe</strong>rechts<br />

2. Gr<strong>und</strong>lagen des nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts<br />

3. <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze bei nationalen <strong>Vergabe</strong>n<br />

4. <strong>Vergabe</strong>verfahren national<br />

5. Abwicklung von öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n<br />

6. <strong>Nachprüfung</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> nach nationalem Recht<br />

7. Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des neuen EG-<strong>Vergabe</strong>rechts<br />

8. <strong>Vergabe</strong>verfahren EU-weit<br />

9. Neuer Bieterrechtsschutz bei EU-<strong>Vergabe</strong>n<br />

Anlagen: Erlass-Sammlung, Seite 21 bis 23<br />

Flyer - Informationsfaltblatt, Seite 24 <strong>und</strong> 25<br />

Dezernate 203, Seite 26<br />

1. Ziele des öffentlichen <strong>Vergabe</strong>rechts<br />

Beim Abschluss von Verträgen der öffentlichen Hand über Bauleistungen, Lieferungen <strong>und</strong> sonstige<br />

Leistungen sind <strong>die</strong> Regelungen des öffentlichen <strong>Vergabe</strong>rechts einzuhalten. Wesentliche Ziele des öffentlichen<br />

<strong>Vergabe</strong>rechts sind<br />

− <strong>die</strong> Gewährleistung des freien Wettbewerbs<br />

− <strong>die</strong> Sicherstellung des Wirtschaftlichkeits- <strong>und</strong> Sparsamkeitsprinzip (§ 7 LHO)<br />

− Verhinderung von Korruption in öffentlichen Einrichtungen<br />

− Förderung einer ausgewogenen, mittelständischen Wirtschaftsstruktur.<br />

Durch <strong>die</strong> Anwendung der Verdingungsordnungen VOB, VOL <strong>und</strong> VOF <strong>und</strong> ergänzende Regelungen<br />

sollen <strong>die</strong>se Ziele erreicht werden.<br />

Die Anwendung der <strong>Vergabe</strong>bestimmungen in VOB, VOL <strong>und</strong> VOF als bewährte Einkaufsvorschriften<br />

der öffentlichen Hand öffnet insbesondere auch allen mittelständischen Anbietern den Marktzugang.<br />

Durch eine k<strong>und</strong>en- <strong>und</strong> <strong>die</strong>nstleistungsorientierte Information <strong>und</strong> Beratung durch <strong>die</strong> Landes<strong>die</strong>nststellen<br />

in der Mittelinstanz <strong>und</strong> <strong>die</strong> Auftragsberatungsstelle Niedersachsen e.V. soll <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von<br />

öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n wirtschaftlicher, fairer sowie transparenter <strong>und</strong> das Vertrauen in <strong>die</strong> öffentliche<br />

Hand als Vertragspartner gestärkt werden.<br />

Bei den oberhalb der EG - Schwellenwerte liegenden, größeren <strong>Aufträge</strong>n der öffentlichen Auftraggeber<br />

bestimmt das in nationales Recht umgesetzte EG – <strong>Vergabe</strong>recht das <strong>Vergabe</strong>verhalten bzw.<br />

-verfahren der öffentlichen Hand. In einem zusammenwachsenden Europa sind der freie Marktzugang<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> Nichtdiskriminierung <strong>die</strong> wesentlichen Ziele bei der Ausgestaltung der EG - <strong>Vergabe</strong>bestimmungen.<br />

Hierdurch wird einerseits <strong>die</strong> öffentliche Hand verpflichtet, ihren Bedarf EU-weit kostengün-<br />

- Stand: 01.10.2001 - Seite 1


stig einzukaufen <strong>und</strong> andererseits wird auch niedersächsischen Unternehmen ermöglicht, sich unter fairen<br />

Bedingungen um <strong>Aufträge</strong> in anderen Mitgliedstaaten zu bewerben.<br />

Diese Informationsschrift soll Interessierten <strong>und</strong> Betroffenen einen Einblick in <strong>die</strong> komplexen <strong>Vergabe</strong>bestimmungen<br />

des öffentlichen Auftragswesens geben. Einen zusammenfassenden Überblick über<br />

das öffentliche Auftragswesen gewährt der anliegende Flyer mit den Adressen der zuständigen Landesbehörden.<br />

Da das <strong>Vergabe</strong>recht hier nicht im Detail behandelt werden kann, wird auf <strong>die</strong> im Anhang<br />

aufgeführte Sammlung von Gr<strong>und</strong>satz-Erlassen sowie auf <strong>die</strong> Beratungsmöglichkeit durch <strong>die</strong><br />

Mitarbeiter in den Landes<strong>die</strong>nststellen <strong>und</strong> der Auftragsberatungsstelle Niedersachsen e.V. hingewiesen.<br />

2. Gr<strong>und</strong>lagen des nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts<br />

Regelungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Aufgaben von B<strong>und</strong>, Länder <strong>und</strong> Gemeinden<br />

enthält das Gr<strong>und</strong>gesetz (GG). In Art. 109 GG ist u.a. bestimmt, dass der B<strong>und</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Länder in<br />

ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig <strong>und</strong> voneinander getrennt sind. Die in Art. 28 GG festgelegte<br />

kommunale Selbstverwaltung gibt ferner den Gemeinden das Recht, Angelegenheiten der örtlichen<br />

Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln. Entsprechend der v.g. Aufgabentrennung sowie gemäß<br />

Art. 104a GG ist auch das Finanzwesen mit den Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben der Gebietskörperschaften<br />

voneinander getrennt.<br />

Die Wahrnehmung <strong>und</strong> Durchführung der Aufgaben gemäß GG ist in der Praxis eng verb<strong>und</strong>en mit<br />

geldlichen Ausgaben entsprechend den Haushaltsplänen der öffentlichen Hand. Die wesentlichen Bestimmungen<br />

des nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts basieren daher gemäß Art.109 (3) GG auf den Bestimmungen<br />

des Haushaltsgr<strong>und</strong>sätzegesetzes (HGrG) unter dem Abschnitt „Ausführung des Haushaltsplans“.<br />

In § 30 HGrG ist unter dem v.g. Abschnitt festgelegt, dass dem Abschluss von Verträgen<br />

über Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss, sofern nicht <strong>die</strong><br />

Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Ähnliche Bestimmungen<br />

wurden anschließend in <strong>die</strong> Landeshaushaltsordnung (LHO) unter dem § 55 <strong>und</strong> <strong>die</strong> nds. Gemeindehaushaltsverordnung<br />

(GemHVO) unter dem § 32 übernommen.<br />

Alle den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der LHO als Landesgesetz unterliegenden Behörden der<br />

unmittelbaren <strong>und</strong> mittelbaren Landesverwaltung sind an <strong>die</strong>se haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />

bei der Auftragsvergabe geb<strong>und</strong>en. So muss bei Ihnen nach § 55 LHO dem Abschluss von Verträgen<br />

über Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen gr<strong>und</strong>sätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern<br />

nicht <strong>die</strong> Natur des Rechtsgeschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Nach den<br />

Verwaltungsvorschriften (VV) zur LHO sind bei der Auftragsvergabe insbesondere <strong>die</strong> Verdingungsordnungen<br />

<strong>für</strong> Bauleistungen (VOB) <strong>und</strong> sonstige Leistungen (VOL) zu beachten. Die VOB <strong>und</strong><br />

VOL stellen somit bei <strong>Vergabe</strong>n unterhalb der EG-Schwellenwerte nur Verwaltungsvorschriften der<br />

Exekutive <strong>und</strong> kein materielles <strong>Vergabe</strong>recht dar.<br />

Für <strong>Vergabe</strong>n der kommunalen Körperschaften sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> aus Ihnen hervorgegangenen juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts sind <strong>die</strong> entsprechenden gesetzlichen Regelungen im § 32<br />

GemHVO <strong>und</strong> der dazu ergangenen R<strong>und</strong>erlasse des MI niedergelegt.<br />

Die der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlich organisierten Träger der Kranken<strong>und</strong><br />

Unfallversicherung sowie sonstige Institutionen im Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialbereichs sind<br />

über Bestimmungen des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches zu Anwendung der o.a. Verwaltungsvorschriften<br />

verpflichtet.<br />

Von der Verpflichtung zur Anwendung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften sind lediglich <strong>die</strong> juristischen Personen<br />

des Privatrechts der öffentlichen Hand bei nationalen <strong>Vergabe</strong>n – unterhalb der EG-<br />

Schwellenwerte - ausgenommen. Eine privatrechtliche Verpflichtung zur Anwendung der VOB <strong>und</strong><br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 2


VOL kann jedoch zum Beispiel über den Gesellschaftervertrag durch <strong>die</strong> Alleingesellschafter <strong>und</strong><br />

Mehrheitsgesellschafter vorgenommen werden.<br />

Eine weitere Verpflichtung zur Anwendung der nationalen <strong>Vergabe</strong>bestimmungen ergibt sich <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Zuwendungsempfänger aus den VV zu § 44 LHO .<br />

Die in den §§ 6 HGrG, 7 LHO <strong>und</strong> 10 GemHVO niedergelegten Bestimmungen über Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

sind im Vorfeld der <strong>Vergabe</strong> zur verwaltungsinternen Entscheidungsfindung<br />

sowie im Einzelfall bei der Wertung von Nebenangeboten gemäß den §§ 25 der VOB<br />

<strong>und</strong> VOL anzuwenden. Sie sind also nur im letzteren Fall vergaberechtsrelevant.<br />

Weitere spezialgesetzliche Bestimmungen über <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n im Sinne des<br />

nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts (siehe nächste Seite) sind in Niedersachsen im nachstehenden § 14 des Gesetzes<br />

zur Förderung kleiner <strong>und</strong> mittlerer Unternehmen (MFG), vom 30.04.1978 – zuletzt geändert<br />

am 28.05.1993 niedergelegt:<br />

„Beteiligung an öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n<br />

(1) Am Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> <strong>und</strong> Weitervergabe <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> sind<br />

kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen zu beteiligen.<br />

(2) Bei öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n sind Leistungen, soweit es <strong>die</strong> technischen <strong>und</strong><br />

wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung <strong>und</strong> bei<br />

der freihändigen <strong>Vergabe</strong> nach Menge oder Art so in Teillose <strong>und</strong> nach dem<br />

Handwerks- oder Gewerbezweig in Fachlose zu zerlegen, dass sich kleinere <strong>und</strong><br />

mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch <strong>die</strong><br />

Streuung von <strong>Aufträge</strong>n sind kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen im Rahmen der<br />

bestehenden <strong>Vergabe</strong>vorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.<br />

(3) Angebote von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Unternehmen zuzulassen.<br />

(4) Beauftragte Unternehmen sind <strong>für</strong> den Fall der Weitervergabe von Leistungen<br />

an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten:<br />

1. bevorzugt, kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der<br />

vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,<br />

2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen<br />

Auftrag handelt,<br />

3. bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen <strong>die</strong> Allgemeinen<br />

Vertragsbedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsordnung<br />

<strong>für</strong> Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von<br />

Lieferleistungen <strong>die</strong> Allgemeinen Bedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausführung von Leistungen<br />

der Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen - ausgenommen Bauleistungen<br />

- (VOL Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen,<br />

4. dem Nachunternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, insbesondere<br />

hinsichtlich der Zahlungsweise, als ihnen von dem öffentlichen<br />

Auftraggeber auferlegt worden sind.<br />

5. <strong>die</strong> Allgemeinen Bestimmungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> (VOB Teil A <strong>und</strong> VOL Teil A)<br />

zu beachten.<br />

Das zuständige Ministerium gibt <strong>die</strong> jeweils geltende Fassung der Verdingungsordnung<br />

<strong>für</strong> Bauleistungen <strong>und</strong> der Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen - ausgenommen<br />

Bauleistungen - durch Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt<br />

bekannt.“<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 3


Das MFG verpflichtet im wesentlichen - wie bereits <strong>die</strong> Bestimmungen des § 4 VOB/A <strong>und</strong> § 5<br />

VOL/A - zu einer mittelstandsfre<strong>und</strong>lichen <strong>Vergabe</strong>praxis durch Aufteilung in Lose.<br />

Adressaten des MFG sind gemäß nachstehendem § 2 über <strong>die</strong> allgemeine Bindung der öffentlichen<br />

Hand festgelegt:<br />

„Die Behörden des Landes, <strong>die</strong> Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbände sowie <strong>die</strong> sonstigen der Aufsicht<br />

des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen <strong>und</strong> Anstalten des öffentlichen Rechts sind<br />

verpflichtet, bei allen Planungen Programmen <strong>und</strong> Maßnahmen <strong>die</strong> Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze <strong>die</strong>ses Gesetzes<br />

zu beachten.“<br />

Diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen <strong>die</strong> Bestimmungen des § 14 MFG bei<br />

der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> beachten.<br />

Entsprechend den sonstigen Bestimmungen des auf Haushaltsrecht basierenden nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts<br />

sind <strong>die</strong> juristischen Personen des Privatrechts von der Beachtung des § 14 MFG ausgenommen,<br />

da <strong>die</strong>se keine öffentlichen <strong>Aufträge</strong> im Sinne des nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts vergeben.<br />

Der Begriff des öffentlichen Auftrags ist im nationalen <strong>Vergabe</strong>recht nicht gesetzlich definiert. Nach<br />

allgemeiner Auffassung ist der öffentliche Auftrag ein privatrechtlicher entgeltlicher Vertrag zwischen<br />

einem öffentlichen Auftraggeber <strong>und</strong> einem Unternehmen mit einem Leistungsaustauschverhältnis.<br />

Das nationale <strong>Vergabe</strong>recht – <strong>und</strong> auch das später behandelte EG-<strong>Vergabe</strong>recht des vierten Teils<br />

des GWB – regelt das fiskalische Handeln der öffentlichen Hand. Ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis<br />

zwischen dem Staat als Auftraggeber <strong>und</strong> dem Bürger als Auftragnehmer - wie im öffentlichen<br />

Recht - ist hierbei gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gegeben. Soweit in den Verdingungsordnungen keine Regelungen<br />

enthalten sind, gelten daher <strong>die</strong> entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(BGB) subsidiär. Für Rechtsstreitigkeiten ist <strong>die</strong> ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Ferner<br />

sind <strong>die</strong> Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(AGBG) zu beachten.<br />

Entsprechend der vorstehenden rechtssystematischen Einordnung des <strong>Vergabe</strong>rechts in Deutschland<br />

kommen dessen Bestimmungen bei der Vertragsanbahnung regelmäßig nicht zur Anwendung:<br />

• beim Verwaltungsakt nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) <strong>und</strong> beim öffentlichrechtlichen<br />

Vertrag nach § 54 VwVfG, (zum Beispiel bei der Beleihung privater Dritter mit Hoheitsaufgaben,<br />

Zuwendungen),<br />

• bei Amtshilfe im Sinne des § 4 VwVfG,<br />

• bei der Gründung von juristischen Personen des Privatrechts nach den spezialgesetzlichen Regelungen<br />

des GmbH- oder Aktiengesetzes,<br />

• bei der Gründung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Landesgesetz oder<br />

Zweckverbandsgesetz,<br />

• beim Abschluss von Verwaltungsabkommen, Verwaltungsvereinbarungen usw.,<br />

• bei der Aufgabenerledigung durch Dienststellen innerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung,<br />

z.B.: Bauhof, Regiebetrieb – siehe auch § 61 LHO.<br />

Ferner sind folgende Rechtsgeschäfte vom <strong>Vergabe</strong>recht ausgenommen:<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 4


• Veräußerung von Vermögensgegenständen gemäß § 63 LHO<br />

• Verträge über Immobilien gemäß § 64 LHO<br />

• Arbeitsverträge<br />

• Beauftragung von Eigengesellschaften der öffentlichen Hand (Inhouse-Geschäft);<br />

in <strong>die</strong>sem Falle übt der Auftragnehmer (Eigengesellschaft) seine Tätigkeiten im Wesentlichen<br />

nur <strong>für</strong> den Auftraggeber aus, ohne eigene Entscheidungsgewalt (siehe EuGH-Urteil Rs. C-<br />

107/98, Teckal/Kommune Diviano <strong>und</strong> AGAC Reggio Emilia)<br />

• <strong>Vergabe</strong> von geistig - schöpferischen Dienstleistungen (insbesondere Gutachten) unterhalb des<br />

EG - Schwellenwertes von 200 000 Euro, <strong>die</strong> im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht<br />

oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden; <strong>die</strong> Bestimmungen der Haushaltsordnungen<br />

bleiben unberührt<br />

• Zuwendungsverträge<br />

• Börsengeschäfte<br />

• Kreditaufnahme<br />

• Versteigerungserwerb<br />

(Weitere Ausnahmen sind im § 100 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - siehe Seite<br />

12 - aufgeführt.)<br />

3. <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze bei nationalen <strong>Vergabe</strong>n<br />

Folgende <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze sind von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vertragsanbahnung im<br />

nationalen, öffentlichen Auftragswesen. Sie sind daher in den Verdingungsordnungen VOB <strong>und</strong><br />

VOL jeweils bereits in den ersten Paragraphen niedergelegt.:<br />

• Der Wettbewerbsgr<strong>und</strong>satz; er verlangt, daß in einem formalisierten, transparentem Verfahren<br />

möglichst vielen Bietern <strong>die</strong> Gelegenheit gegeben wird, ihre Leistung anzubieten. Deshalb hat <strong>die</strong><br />

öffentliche Ausschreibung nach § 55 LHO <strong>und</strong> § 32 GemHVO gr<strong>und</strong>sätzlich eine Vorrangstellung.<br />

• Das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot; es gebietet, alle Bieter gleich zu<br />

behandeln <strong>und</strong> verbietet so zugleich, vergabefremde Kriterien anzuwenden. Inländische <strong>und</strong> ausländische<br />

Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber<br />

beschränkt werden, <strong>die</strong> in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind. Der Auftragnehmer<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur nach den Kriterien Fachk<strong>und</strong>e, Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit auszuwählen.<br />

Weitergehende Anforderungen dürfen nur in besonderen Fällen gestellt werden – siehe<br />

z.B. „Richtlinien <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong>“<br />

gemäß R<strong>und</strong>-Erlass vom 15.03.1994. Kein vergabefremdes Kriterium ist hingegen <strong>die</strong> angemessene<br />

Berücksichtigung des Mittelstandes.<br />

• Das Verbot der <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen an Generalübernehmer; <strong>die</strong> VOB geht davon aus,<br />

dass der wesentliche Teil der Bauleistungen im eigenen Betrieb erstellt wird.<br />

Die Beteiligung von Generalunternehmen im Wettbewerb mit Fachlosanbietern regelt der RdErl. d.<br />

MW vom 15.11.1996.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 5


• Das Gebot der Losvergabe; umfangreiche <strong>Aufträge</strong> sollen in einzelne Fach- <strong>und</strong> Teillose aufgeteilt<br />

werden, um kleineren <strong>und</strong> mittleren Unternehmen <strong>die</strong> Möglichkeit zu eröffnen, sich im Rahmen ihrer<br />

Leistungsfähigkeit zu bewerben. Ähnliche Bestimmungen sind im § 14 des o.a. MFG enthalten.<br />

Weiterhin wird auf <strong>die</strong> Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner <strong>und</strong> mittlerer Unternehmen<br />

im Handwerk, Handel <strong>und</strong> Industrie bei der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> nach der VOL gemäß<br />

den R<strong>und</strong>-Erlassen aus 1976 hingewiesen (siehe anliegende Zusammenstellung der R<strong>und</strong>erlasse).<br />

• Das Gebot der Beschreibung der Leistung gem. § 9 VOB/A <strong>und</strong> § 8 VOL/A; hierdurch wird dem<br />

Bieter <strong>die</strong> Angebotskalkulation erleichtert. Weiterhin ist hierdurch sichergestellt, dass der Auftraggeber<br />

sich planungs- <strong>und</strong> ausführungstechnisch im Klaren darüber ist, was <strong>und</strong> wieviel er einkaufen<br />

will – er <strong>die</strong>se Entscheidung also nicht dem Bieter als „Verkäufer“ überläßt (auf <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

der §§ 7, 24 <strong>und</strong> 54 LHO wird in <strong>die</strong>sem Zusammenhang hingewiesen). Durch <strong>die</strong>se Bestimmung<br />

wird zugleich bewirkt , dass bei der späteren Abwicklung weniger Probleme auftreten, da der Vertragsgegenstand<br />

<strong>und</strong> Vertragsumfang hinreichend genau festgeschrieben wurde.<br />

• Das Nachverhandlungsverbot; <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>vorschriften verbieten den Auftraggebern bei Ausschreibungen,<br />

mit den Bietern über Preise zu verhandeln. Der Wettbewerb ist gr<strong>und</strong>sätzlich mit Abgabe<br />

der Angebote beendet. Lediglich Gespräche mit Bietern zu dem Zweck, Zweifel über Angebote<br />

oder Bieter auszuräumen, sind zulässig. Durch <strong>die</strong>se <strong>Vergabe</strong>bestimmung wird das <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />

transparenter, effizienter <strong>und</strong> Korruption erschwert. Ein vertrauensschädigendes, schwer<br />

kontrollierbares „Aushandeln“ der Preise wird unterb<strong>und</strong>en.<br />

• Das Gebot der Wirtschaftlichkeit; der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis ist allein nicht entscheidend.<br />

Der Begriff der Wirtschaftlichkeit ist hierbei gr<strong>und</strong>sätzlich unter betriebswirtschaftlichen<br />

Aspekten sowie aus ressortübergreifender Sicht in Bezug auf den Landeshaushalt zu definieren. Eine<br />

volkswirtschaftliche – also gesamtwirtschaftliche - Betrachtungsweise kommt nur in Einzelfällen<br />

in Betracht. Die entsprechenden Entscheidungsinstrumente sind u.a. in den VV zu § 7 LHO enthalten.<br />

Die Bestimmungen der „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen“ gemäß R<strong>und</strong>-Erlass vom<br />

05.05.1992 mit ihren material- <strong>und</strong> verfahrensbezogenen Präferenzregelungen <strong>und</strong> Anwendungsverboten<br />

sind losgelöst vom <strong>Vergabe</strong>recht zu betrachten, da <strong>die</strong> entsprechenden Auswahlentscheidungen<br />

bereits im Vorfeld der <strong>Vergabe</strong> durchgeführt werden <strong>und</strong> daher bei der Vertragsanbahnung<br />

selbst nicht mehr zur Disposition stehen <strong>und</strong> somit auch nicht vergaberelevant sind.<br />

In den einheitlichen Verdingungsmustern ist es insoweit nicht erforderlich, <strong>die</strong> Beachtung der<br />

„Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen“ vorzuschreiben.<br />

• Ferner das Gebot nationale, preisrechtliche Vorschriften zu beachten; bei der <strong>Vergabe</strong> von Architekten-<br />

<strong>und</strong> Ingenieurleistungen findet kein Preis-, sondern ein Leistungswettbewerb statt, da <strong>die</strong><br />

Entgelte in einer gesonderten, dem öffentlichen Recht zugeordneten Honorarordnung (HOAI) festgelegt<br />

werden. Die Bestimmungen der HOAI gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ermittlung der Entgelte <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistungen<br />

der Architekten <strong>und</strong> der Ingenieure als Auftragnehmer, soweit sie durch <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser<br />

Rechtsverordnung erfaßt werden.<br />

Ferner wird hier auf <strong>die</strong> preisrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über <strong>die</strong> Preise <strong>für</strong> Bauleistungen<br />

bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten <strong>Aufträge</strong>n (VO PR 30/53) hingewiesen,<br />

<strong>die</strong> auf der nachfolgenden Seite 8 <strong>und</strong> 9 behandelt werden.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 6


4. <strong>Vergabe</strong>verfahren national<br />

Die Verdingungsordnungen VOB <strong>und</strong> VOL benennen jeweils im § 3 drei Arten von <strong>Vergabe</strong>verfahren:<br />

- <strong>die</strong> Öffentliche Ausschreibung<br />

- <strong>die</strong> Beschränkte Ausschreibung<br />

- <strong>die</strong> Freihändige <strong>Vergabe</strong><br />

Die Öffentliche Ausschreibung soll entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 55 LHO <strong>die</strong><br />

Regel sein. Bei ihr werden <strong>die</strong> Leistungen im vorgeschriebenen, formstrengen Verfahren - nach <strong>öffentlicher</strong><br />

Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten<br />

- vergeben.<br />

Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung<br />

einer beschränkten Anzahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben; erforderlichenfalls<br />

auch nach <strong>öffentlicher</strong> Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen. Sie ist nur zulässig,<br />

wenn <strong>die</strong> Öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig ist.<br />

Bei der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> werden <strong>die</strong> Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Sie<br />

ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zulässig . Als Beispiele seien<br />

hier nur genannt:<br />

- nur ein Anbieter auf dem Markt,<br />

- Geheimhaltungsvorschriften,<br />

- Leistung ist nicht eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend beschreibbar,<br />

- besondere Dringlichkeit,<br />

- geringfügige <strong>Vergabe</strong>n (15.000 Euro) gemäß § 3, Nr.4 p der VOL/A<br />

5. Abwicklung von öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n<br />

Nach der Auftragsvergabe sind <strong>die</strong> allgemeingültigen Vorschriften der VOB/B, VOB/C sowie VOL/B<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Abwicklung von allen Verträgen zu beachten. Dieses sind Allgemeine bzw. Allgemeine, Technische<br />

Vertragsbedingungen (ATV), <strong>die</strong> bereits bei der <strong>Vergabe</strong> von allen öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n –<br />

oberhalb <strong>und</strong> unterhalb der EG-Schwellenwerte - ausbedungen werden müssen. Diese erleichtern <strong>die</strong><br />

spätere Abrechnung <strong>und</strong> helfen Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ferner können entsprechend den<br />

jeweiligen Erfordernissen weitere Besondere Vertragsbedingungen (BVB), Ergänzende Vertragsbedingungen<br />

(EVB-IT) oder Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) von der Auftraggeberseite<br />

ausbedungen werden.<br />

Um gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden, kann im Streitfall gemäß § 18 VOB/B<br />

<strong>die</strong> vorgesetzte Dienststelle der <strong>Vergabe</strong>stelle, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Fachaufsicht ausübt, zur Schlichtung angerufen<br />

werden.<br />

6. <strong>Nachprüfung</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> nach nationalen Rechtsvorschriften<br />

Gesetzliche Regelungen zur förmlichen Überprüfung des <strong>Vergabe</strong>verhaltens der <strong>Vergabe</strong>stellen existieren<br />

nicht. Die Bieter haben daher gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der <strong>Vergabe</strong>bestimmungen<br />

der VOB/A <strong>und</strong> VOL/A bei <strong>Vergabe</strong>n unterhalb der EG-Schwellenwerte. Es bleibt<br />

Ihnen nur <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> jeweiligen Fach- <strong>und</strong> Rechtsaufsichtsbehörden bzw. Kommunalaufsichtsbehörden<br />

der <strong>Vergabe</strong>stellen (s. a. § 31 VOB/A) anzurufen.<br />

Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleibt zudem <strong>die</strong> Geltendmachung des Vertrauensschadens<br />

aus vorvertraglichen Verhandlungen (culpa in contrahendo) vor den ordentlichen Gerichten.<br />

Eine besondere <strong>Nachprüfung</strong>svorschrift <strong>für</strong> <strong>die</strong> Preise bei öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n – oberhalb- <strong>und</strong> unterhalb<br />

der EG-Schwellenwerte, mit Ausnahme der Bauaufträge – ist <strong>die</strong> „VO PR 30/53“. Diese zwin-<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 7


gende Preisrechtsvorschrift schreibt bestimmte Preistypen <strong>und</strong> Preisermittlungsverfahren vor <strong>und</strong> stellt<br />

im Ergebnis eine Begrenzung der Vertragsfreiheit der Parteien insoweit dar, als nach § 1 der VO PR<br />

30/53 <strong>für</strong> Leistungen aufgr<strong>und</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> „höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart,<br />

angenommen oder gewährt“ werden dürfen. Diese Rechtsverordnung schützt <strong>die</strong> öffentliche<br />

Hand vor überhöhten Preisen, <strong>die</strong> z.B. bei Güterknappheit oder bei Monopolen auf der Angebotsseite<br />

anzutreffen sind. Die preisrechtlich zulässigen Preise haben gr<strong>und</strong>sätzlich „Höchstpreischarakter“, da<br />

<strong>die</strong>se nicht überschritten werden dürfen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung <strong>die</strong>ses Preises<br />

besteht jedoch nicht.<br />

Die Preisprüfung wird durch <strong>die</strong> Preisprüfungsstellen der Bezirksregierungen durchgeführt. Dort wo<br />

<strong>die</strong> öffentlichen <strong>und</strong> privaten Auftragnehmer Leistungen austauschen, liegt ein Markt eigener Art vor.<br />

In den Fällen, in denen beim Leistungsaustausch kein Wettbewerbspreis zu Stande kommt, ist es im<br />

Interesse des Gemeinwohls geboten, <strong>die</strong> Preisbildung durch <strong>die</strong> neutrale Preisbehörde zu kontrollieren.<br />

Gemäß § 9 der VO PR 30/53 hat der Auftragnehmer hierbei u.a. auf Verlangen <strong>die</strong> betriebsinterne<br />

Preiskalkulation offenzulegen. Ferner kann sich der öffentliche Auftraggeber ein Preisprüfungsrecht<br />

vertraglich ausbedingen.<br />

Die Bestimmungen der VO PR 30/53 gelten nicht bei Verträgen mit Marktpreisen, <strong>die</strong> nach einer öffentlichen<br />

Ausschreibung gemäß § 55 LHO oder § 32 GemHVO im Wettbewerb zu Stande gekommen<br />

sind.<br />

Ferner unterliegt <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n als fiskalisches Handeln der öffentlichen<br />

Hand der haushaltsrechtlichen Prüfung gemäß den Bestimmungen des Teils V der LHO bzw. der entsprechenden<br />

Bestimmungen der NGO. Es handelt sich hierbei um eine interne Revision, <strong>die</strong> durch den<br />

Landesrechnungshof <strong>und</strong> weisungsunabhängige Rechnungsprüfungsämter durchgeführt wird.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 8


7. Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des EG - <strong>Vergabe</strong>rechts<br />

Geltende Rechtsvorschriften<br />

Das EG - <strong>Vergabe</strong>recht wird im Wesentlichen durch <strong>die</strong> folgenden EG-Richtlinien „ Baukoordinierungsrichtlinie,<br />

Lieferkoordinierungsrichtlinie, Dienstleistungsrichtlinie, Sektorenrichtlinie <strong>und</strong><br />

Rechtsmittelrichtlinie“ bestimmt. Die wichtigsten Bestimmungen <strong>die</strong>ser Richtlinien wurden in einen<br />

neuen 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überführt.<br />

Das GWB regelt seit dem 1.1.1999 in <strong>die</strong>sem neuen 4. Teil <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n 1) ,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> entsprechenden EG-Schwellenwerte (VgV § 2) erreichen oder überschreiten. Die in § 98 GWB<br />

bezeichneten öffentlichen Auftraggeber haben bei der <strong>Vergabe</strong> eines Auftrags nach Maßgabe der <strong>Vergabe</strong>verordnung<br />

(VgV) 2) , <strong>die</strong> Vorschriften der jeweiligen Verdingungsordnungen VOB, VOL <strong>und</strong> VOF<br />

in den Fassungen Ausgabe 2000 anzuwenden. Die Bieter haben nunmehr einen Anspruch auf Einhaltung<br />

der <strong>Vergabe</strong>vorschriften. Sie können in einem gerichtsähnlichen Verfahren nach den §§ 107 ff<br />

GWB vor der zuständigen <strong>Vergabe</strong>kammer <strong>die</strong> ordnungsgemäße Einhaltung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften<br />

seitens der <strong>Vergabe</strong>stellen überprüfen lassen.<br />

Das <strong>Vergabe</strong>verhalten der öffentlichen Auftraggeber wird durch <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze 3) bestimmt:<br />

− Der Wettbewerbsgr<strong>und</strong>satz; er verlangt, daß in einem formalisierten, transparenten Verfahren<br />

möglichst vielen Bietern <strong>die</strong> Gelegenheit gegeben wird, ihre Leistung anzubieten. Deshalb genießt<br />

das Offene Verfahren (Öffentliche Ausschreibung) gemäß § 101 GWB den Vorrang.<br />

− Das Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot; es schreibt vor, alle Bieter gleich zu<br />

behandeln <strong>und</strong> verbietet so zugleich, vergabefremde Kriterien anzuwenden. Der Auftragnehmer<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur nach Fachk<strong>und</strong>e, Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit auszuwählen. Weitergehende<br />

Anforderungen dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestellt werden, es sei denn sie werden durch<br />

B<strong>und</strong>es- oder Landesgesetz ausdrücklich zugelassen 4) . Kein vergabefremdes Kriterium ist hingegen<br />

<strong>die</strong> angemessene Berücksichtigung des Mittelstandes durch Aufteilung der <strong>Aufträge</strong> in Fach- <strong>und</strong><br />

Teillose (s.u.).<br />

− Das Nachverhandlungsverbot; <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>vorschriften verbieten den Auftraggebern bei den formalisierten<br />

Verfahren – Offenes <strong>und</strong> Nichtoffenes Verfahren -, mit den Bietern über deren Angebotspreise<br />

zu verhandeln. Gespräche mit Bietern zu dem Zweck, Zweifel über Angebote oder Bieter<br />

auszuräumen, sind zulässig.<br />

− Das Gebot der Losvergabe; <strong>Aufträge</strong> sind so in einzelne Fach- <strong>und</strong>/oder Teillose aufzuteilen, damit<br />

kleineren <strong>und</strong> mittleren Unternehmen <strong>die</strong> Möglichkeit eröffnet wird, sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit<br />

zu bewerben.<br />

− Das Gebot der Wirtschaftlichkeit; der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

wirtschaftlichste Angebot zu erteilen – der niedrigste Preis allein ist nicht entscheidend. Die Wirtschaftlichkeit<br />

ist hierbei gr<strong>und</strong>sätzlich unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten – also aus<br />

Sicht des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers nach § 98 GWB - zu definieren. Volks- bzw. gesamtwirtschaftliche<br />

Aspekte sind bei der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> nach § 99 GWB nicht entscheidend.<br />

Die Auftraggeber geben in den Verdingungsordnungen oder in der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung<br />

alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten<br />

Bedeutung. Diese gesetzliche Bestimmung engt den Ermessensspielraum der Entscheidungsträger<br />

bei <strong>Vergabe</strong>n stark ein <strong>und</strong> gewährleistet so, dass <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>n kontrollierbarer werden.<br />

1) BGBl.I 1998 S. 2546 ff. Die §§ 57a bis 57c des Haushaltsgr<strong>und</strong>sätzegesetzes wurden aufgehoben.<br />

2)<br />

BGBl. I 2001 S. 110 ff<br />

3)<br />

vgl. § 97 GWB.<br />

4) vgl. § 97 Abs. 4, 2. Halbsatz GWB.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 9


Öffentliche Auftraggeber<br />

Die Vorschriften des GWB richten sich an <strong>die</strong> öffentlichen Auftraggeber im Sinne der o.a. EG-<br />

Richtlinien. Das sind insbesondere <strong>die</strong> juristischen Personen des öffentlichen Rechts <strong>und</strong> bestimmte<br />

natürliche <strong>und</strong> juristische Personen des privaten Rechts, <strong>die</strong> im § 98 GWB definiert werden: (Auflistung<br />

siehe auch tabellarischer Überblick auf S. 17).<br />

1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,<br />

2. andere juristische Personen des öffentlichen <strong>und</strong> des privaten Rechts, <strong>die</strong> zu<br />

dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende<br />

Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, <strong>die</strong> unter Nummer<br />

1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige<br />

Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung <strong>die</strong> Aufsicht ausüben<br />

oder mehr als <strong>die</strong> Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung<br />

oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche gilt<br />

dann, wenn <strong>die</strong> Stelle, <strong>die</strong> einzeln oder gemeinsam mit anderen <strong>die</strong> überwiegende<br />

Finanzierung gewährt oder <strong>die</strong> Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung<br />

oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1<br />

fällt,<br />

3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,<br />

4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, <strong>die</strong> auf dem Gebiet<br />

der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation<br />

tätig sind, wenn <strong>die</strong>se Tätigkeiten auf der Gr<strong>und</strong>lage von besonderen<br />

oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, <strong>die</strong> von einer zuständigen<br />

Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, <strong>die</strong> unter<br />

Nummern 1 bis 3 fallen, auf <strong>die</strong>se Personen einzeln oder gemeinsam einen<br />

beherrschenden Einfluß ausüben können,<br />

5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen<br />

sie <strong>für</strong> Tiefbaumaßnahmen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Errichtung von Krankenhäusern,<br />

Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden<br />

oder <strong>für</strong> damit in Verbindung stehende Dienstleistungen<br />

<strong>und</strong> Auslobungsverfahren von Stellen, <strong>die</strong> unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel<br />

erhalten, mit denen <strong>die</strong>se Vorhaben zu mehr als 50 vom H<strong>und</strong>ert finanziert<br />

werden,<br />

6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, <strong>die</strong> mit Stellen, <strong>die</strong><br />

unter Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über <strong>die</strong> Erbringung von Bauleistungen<br />

abgeschlossen haben, bei dem <strong>die</strong> Gegenleistung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bauarbeiten<br />

statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf.<br />

zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hinsichtlich der <strong>Aufträge</strong> an<br />

Dritte (Baukonzession)<br />

Der funktionsbezogene Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach dem GWB, Teil 4, unterscheidet<br />

sich somit deutlich von dem institutionellen öffentlichen Auftraggeber im engeren Sinne gemäß nationalem<br />

Haushaltsrecht. Bei <strong>Vergabe</strong>n oberhalb der EG-Schwellenwerte erlangen natürliche <strong>und</strong> juristische<br />

Personen des Privatrechts im Sinne des § 98 Abs. 4 bis 6 GWB öffentliche Auftraggebereigenschaft.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 10


In der Praxis ist insbesondere <strong>die</strong> Einordnung der zahlreichen Kapitalgesellschaften der öffentlichen<br />

Hand auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge schwierig. Bei der jeweils vorzunehmenden<br />

Einzelfallprüfung ist hier entscheidend, ob <strong>die</strong> nachstehend aufgeführten Merkmale<br />

• Gründung zu dem besonderen Zweck , im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen,<br />

• Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH) sowie<br />

• Beherrschung durch <strong>die</strong> Öffentliche Hand (z.B. Mehrheitsgesellschafter)<br />

des § 98 Nr.2 GWB erfüllt werden. Im Zweifelsfall können <strong>die</strong> zuständigen Landes<strong>die</strong>nststellen zu<br />

Rate gezogen werden.<br />

Schwellenwerte<br />

Die Regeln des vierten Teils des GWB gelten gemäß § 100 (1) GWB nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von<br />

<strong>Aufträge</strong>n, deren Volumen bestimmte Schwellenwerte übersteigen. Das GWB legt <strong>die</strong> Schwellenwerte<br />

nicht selbst fest, sondern enthält in § 127 GWB <strong>die</strong> Ermächtigung zur Festlegung der<br />

Schwellenwerte durch Rechtsverordnung des B<strong>und</strong>es; geregelt in § 2 VgV (siehe Ausführungen zur<br />

VgV auf Seite 13).<br />

Öffentliche <strong>Aufträge</strong><br />

Im § 99 GWB werden <strong>die</strong> öffentlichen <strong>Aufträge</strong> definiert. Ein <strong>öffentlicher</strong> Auftrag ist demnach der<br />

zwischen einem öffentlichen Auftraggeber <strong>und</strong> einem Unternehmen abgeschlossene privatrechtliche<br />

Vertrag über eine bestimmte entgeltliche Leistung als gegenseitiges Austauschverhältnis.<br />

Das neue <strong>Vergabe</strong>recht erstreckt sich auf Bau-, Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungsaufträge, <strong>und</strong> zwar im sog.<br />

"klassischen Bereich” <strong>und</strong> im "Sektorenbereich”. <strong>Aufträge</strong> im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung,<br />

des Verkehrs <strong>und</strong> der Telekommunikation bilden den Sektorenbereich, alle anderen <strong>Aufträge</strong><br />

gehören zum klassischen Bereich. Gegenstand der Bauaufträge ist <strong>die</strong> Ausführung bzw. Planung<br />

von Bauvorhaben sowie <strong>die</strong> Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen<br />

Auftraggeber genannten Erfordernissen, § 99 Abs. 3 GWB. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung<br />

von Waren, <strong>die</strong> insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne<br />

Kaufoption betreffen, § 99 Abs. 2 GWB. Dienstleistungsaufträge sind <strong>die</strong>jenigen Verträge über Leistungen,<br />

<strong>die</strong> weder Bauleistungen noch Lieferleistungen sind, § 99 Abs. 4 GWB.<br />

Entsprechend der eingangs erwähnten rechtssystematischen Einordnung des EG-<strong>Vergabe</strong>rechts in das<br />

GWB <strong>und</strong> der dortigen Definition des öffentlichen Auftrags kommen dessen Bestimmungen regelmäßig<br />

nicht zur Anwendung in den auf der Seite 5 bereits genannten Fällen.<br />

Ferner sind gemäß § 100 GWB folgende Verträge ausgenommen:<br />

a) <strong>die</strong> auf Gr<strong>und</strong> eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung<br />

von Truppen vergeben werden <strong>und</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> besondere Verfahrensregeln<br />

gelten;<br />

b) <strong>die</strong> auf Gr<strong>und</strong> eines internationalen Abkommens zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>und</strong> einem oder mehreren Staaten, <strong>die</strong> nicht Vertragsparteien des<br />

Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, <strong>für</strong> ein von den<br />

Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes <strong>und</strong> zu tragendes Projekt,<br />

<strong>für</strong> das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden;<br />

c) <strong>die</strong> auf Gr<strong>und</strong> des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben<br />

werden;<br />

d) <strong>die</strong> in Übereinstimmung mit den Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>für</strong> geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach<br />

<strong>die</strong>sen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der<br />

Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 11


e) <strong>die</strong> dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages<br />

zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen;<br />

f) <strong>die</strong> von Auftraggebern, <strong>die</strong> auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung<br />

oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe<br />

näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 127 auf dem Gebiet vergeben<br />

werden, auf dem sie selbst tätig sind;<br />

g) <strong>die</strong> an eine Person vergeben werden, <strong>die</strong> ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nr.<br />

1,2 oder 3 ist <strong>und</strong> ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches<br />

Recht zur Erbringung der Leistung hat;<br />

h) über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Gr<strong>und</strong>stücken oder vorhandenen Gebäuden<br />

oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung;<br />

i) über Dienstleistungen von verb<strong>und</strong>enen Unternehmen, <strong>die</strong> durch Rechtsverordnung<br />

nach § 127 näher bestimmt werden, <strong>für</strong> Auftraggeber, <strong>die</strong> auf dem Gebiet<br />

der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation<br />

tätig sind;<br />

j) über <strong>die</strong> Ausstrahlung von Sendungen;<br />

k) über Fernsprech<strong>die</strong>nstleistungen, Telex<strong>die</strong>nst, den beweglichen Telefon<strong>die</strong>nst,<br />

Funkruf<strong>die</strong>nst <strong>und</strong> <strong>die</strong> Satellitenkommunikation;<br />

l) über Schiedsgerichts- <strong>und</strong> Schlichtungsleistungen;<br />

m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf<br />

oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie<br />

Dienstleistungen der Zentralbanken;<br />

n) über Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungs<strong>die</strong>nstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse<br />

werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers <strong>für</strong> seinen Gebrauch bei der<br />

Ausübung seiner eigenen Tätigkeit <strong>und</strong> <strong>die</strong> Dienstleistung wird vollständig durch<br />

den Auftraggeber vergütet.<br />

Zudem können <strong>die</strong> nachstehenden, im Anhang I B der EG-Dienstleistungsrichtlinie genannten<br />

Dienstleistungsbereiche nur national vergeben werden:<br />

Kategorie<br />

Titel<br />

17 Gaststätten <strong>und</strong> Beherbergungsgewerbe<br />

18 Eisenbahnen<br />

19 Schifffahrt<br />

20 Neben- <strong>und</strong> Hilfstätigkeiten des Verkehrs<br />

21 Rechtsberatung<br />

22 Arbeits- <strong>und</strong> Arbeitskräftevermittlung<br />

23 Auskunfts- <strong>und</strong> Schutz<strong>die</strong>nste (ohne Geldtransport)<br />

24 Unterrichtswesen <strong>und</strong> Berufsausbildung<br />

25 Ges<strong>und</strong>heits-, Veterinär- <strong>und</strong> Sozialwesen<br />

26 Erholung, Kultur <strong>und</strong> Sport<br />

27 Sonstige Dienstleistungen<br />

8. <strong>Vergabe</strong>verfahren EU-weit<br />

Die <strong>Vergabe</strong>vorschriften des GWB sind anzuwenden, wenn ein Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag<br />

von einem der in § 98 GWB genannten Auftraggeber vergeben wird <strong>und</strong> der Wert des Auftrags<br />

den Schwellenwert erreicht oder übersteigt, § 100 Abs. 1 GWB.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 12


Verordnung über <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> (<strong>Vergabe</strong>verordnung -VgV)<br />

Die bisherige VgV beschränkte sich darauf, in sieben Paragraphen zu regeln, welche öffentlichen Auftraggeber<br />

welche <strong>Vergabe</strong>vorschriften (VOB/A, VOL/A <strong>und</strong> VOF) anzuwenden haben. Die neue VgV<br />

(Inkrafttreten 01.02.2001) enthält in nunmehr 24 Paragraphen zusätzliche Regelungen zum <strong>Vergabe</strong>verfahren,<br />

z.B. <strong>die</strong> Schwellenwertregelungen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Vorab-Informationspflicht gegenüber erfolglosen Bietern;<br />

ferner Verfahrensfestlegungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>nachprüfung.<br />

Schwellenwerte, § 2 VgV<br />

„Der Schwellenwert (Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer) beträgt:<br />

1. <strong>für</strong> Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder<br />

Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400 000 Euro,<br />

2. <strong>für</strong> Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen B<strong>und</strong>esbehörden<br />

sowie vergleichbarer B<strong>und</strong>eseinrichtungen außer Forschungs<strong>und</strong><br />

Entwicklungs-Dienstleistungen <strong>und</strong> Dienstleistungen des Anhangs I B<br />

der Richtlinie 92/50 EWG des Rates über <strong>die</strong> Koordinierung der Verfahren<br />

zur <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl.<br />

EG Nr. L 209 S. 1), geändert durch <strong>die</strong> Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober<br />

1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich<br />

gilt <strong>die</strong>s bei Lieferaufträgen nur <strong>für</strong> Waren, <strong>die</strong> im Anhang II der<br />

Richtlinie 93/36/EWG des Rates über <strong>die</strong> Koordinierung der Verfahren zur<br />

<strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199<br />

S. 1), geändert durch <strong>die</strong> Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl.<br />

EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind,<br />

3. <strong>für</strong> alle anderen Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungsaufträge: 200 000 Euro,<br />

4. <strong>für</strong> Bauaufträge: 5 Millionen Euro,<br />

5. <strong>für</strong> Auslobungsverfahren, <strong>die</strong> zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen,<br />

dessen Schwellenwert,<br />

6. <strong>für</strong> <strong>die</strong> übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen<br />

gilt,<br />

7. <strong>für</strong> Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro oder bei Losen<br />

unterhalb von 1 Million Euro deren ad<strong>die</strong>rter Wert ab 20 vom H<strong>und</strong>ert des<br />

Gesamtwertes aller Lose <strong>und</strong><br />

8. <strong>für</strong> Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80 000 Euro<br />

oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren ad<strong>die</strong>rter Wert ab 20 vom<br />

H<strong>und</strong>ert des Gesamtwertes aller Lose; <strong>die</strong>s gilt nicht im Sektorenbereich.“<br />

Schätzung der Auftragswerte, § 3 VgV<br />

•<br />

(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt<br />

werden, ihn der Anwendung <strong>die</strong>ser Bestimmungen zu entziehen.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 13


(3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten<br />

sowie bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, <strong>für</strong> <strong>die</strong> kein Gesamtpreis<br />

angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Laufzeit des Vertrages zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Bei Lieferaufträgen mit<br />

einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des<br />

geschätzten Restwertes zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Bei unbefristeten Verträgen folgt der<br />

Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.<br />

•<br />

•<br />

Zentraler Regelungsbereich der VgV ist <strong>die</strong> Zuweisung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften der VOB/A, VOL/A<br />

<strong>und</strong> VOF in § 4 bis § 7 VgV <strong>für</strong> alle in § 98 GWB aufgelisteten Auftraggeber. Dieser umfasst vor allem<br />

auch <strong>die</strong> Zuweisung der jeweiligen Abschnitte 2 bis 4 von VOB/A <strong>und</strong> VOL/A.<br />

Die Zuweisungsvorschriften der §§ 4 bis 6 VgV gelten <strong>für</strong> alle in § 98 GWB aufgelisteten Auftraggeber –<br />

ausgenommen Sektorenauftraggeber. Für Sektorenauftraggeber gilt als Zuweisungsvorschrift ausschließlich<br />

§ 7 VgV. Sektorenauftraggeber sind gemäß § 8 VgV Auftraggeber, <strong>die</strong> auf dem Gebiet der Trinkwasser-<br />

oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich tätig sind:<br />

- Für Bauaufträge <strong>und</strong> Baukonzessionen gilt § 6VgV.<br />

- Für Lieferaufträge (z.B. Kaufverträge über Waren) <strong>und</strong> gewerbliche Dienstleistungen (z.B.<br />

Gebäudeunterhalt) gilt § 4VgV.<br />

- Für freiberufliche Dienstleitungen (z.B. Architekten- <strong>und</strong> Ingenieurleistungen) gilt § 5 VgV.<br />

Ausnahme: Bei eindeutiger <strong>und</strong> erschöpfender Beschreibbarkeit des Vertragsgegenstandes gilt<br />

statt der VOF <strong>die</strong> VOL/A (§ 5 Satz 2VgV).<br />

- Für Sektorenauftraggeber gilt <strong>für</strong> Bauaufträge, Lieferaufträge <strong>und</strong> gewerbliche Dienstleistungsaufträge<br />

ausschließlich § 7 VgV. Für <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> freiberuflicher Dienstleistungsaufträge<br />

durch Sektorenauftraggeber gilt nicht <strong>die</strong> VOF (vergl. § 5 letzter Satz VgV sowie § 7 Abs. 1<br />

Nr. 1 letzter Satz <strong>und</strong> Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz VgV), sondern unmittelbar <strong>die</strong> EG-<br />

Sektorenrichtlinie).<br />

Informationspflicht der Auftraggeber, § 13 VgV<br />

Die schriftliche Informationspflicht der Auftraggeber gemäß § 13 VgV gegenüber allen Bietern, deren<br />

Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des erfolgreichen Bieters, dessen Angebot<br />

angenommen werden soll, sowie den Gr<strong>und</strong> der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes<br />

(siehe Vordruck Informations- <strong>und</strong> Absageschreiben VHB-VOL).<br />

Da <strong>die</strong> Information spätestens 14 Kalendertage vor Vertragsabschluss erteilt werden muss (Absendung<br />

des Informationsschreibens ist ausschlaggebend), bleibt <strong>für</strong> jeden erfolglosen Bieter ausreichend Zeit zu<br />

prüfen, ob er eine Verletzung seiner Bieterrechte (§ 97 Nr. 7 GWB) sieht <strong>und</strong> deshalb den <strong>Nachprüfung</strong>santrag<br />

bei der <strong>Vergabe</strong>kammer stellt (§§ 107 ff. GWB, effektiver Rechtsschutz). Die Durchsetzung der<br />

Informationspflicht wird dadurch sichergestellt, dass ein Vertragsabschluss unter Verletzung der Informationspflicht<br />

nichtig ist (§ 13 letzter Satz VgV).<br />

Elektronische Angebotsabgabe, § 15 VgV<br />

Die Auftraggeber können hiernach zulassen, dass neben der schriftlichen Angebotsabgabe <strong>die</strong> Abgabe der<br />

Angebote auch in elektronischer Form erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass <strong>die</strong> Vertraulichkeit der<br />

Angebote gewahrt ist.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 14


Angabe der <strong>Vergabe</strong>kammer, § 17 VgV<br />

Ergänzend zu den <strong>Vergabe</strong>vorschriften, z.B. § 31 a) VOB/A, wird in § 17 VgV festgelegt, dass der Auftraggeber<br />

<strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Nachprüfung</strong>sverfahren zuständige <strong>Vergabe</strong>kammer angeben muss (siehe auch Nr. 9<br />

Bieterrechtsschutz).<br />

Verdingungsordnungen<br />

Für Bau-, Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungsaufträge gelten unterschiedliche Verdingungsordnungen:<br />

VOB/A, VOL/A, VOF<br />

Die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB/A) <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von Bauaufträgen, <strong>die</strong> Verdingungsordnung<br />

<strong>für</strong> Leistungen (VOL/A) <strong>für</strong> Lieferaufträge <strong>und</strong> gewerbliche Dienstleistungsaufträge <strong>und</strong><br />

<strong>die</strong> Verdingungsordnung <strong>für</strong> freiberufliche Leistungen (VOF) <strong>für</strong> Dienstleistungen, <strong>die</strong> vorab nicht eindeutig<br />

<strong>und</strong> erschöpfend beschrieben werden können <strong>und</strong> von freiberuflich Tätigen oder von ihnen im<br />

Wettbewerb mit gewerblich Tätigen erbracht werden.<br />

Gliederung von VOB/A <strong>und</strong> VOL/A<br />

Die VOB/A <strong>und</strong> VOL/A sind jeweils in vier Abschnitte untergliedert. Die Abschnitte 1 gelten nur <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Vergabe</strong> von <strong>Aufträge</strong>n, deren Auftragswert den europäischen Schwellenwert nicht übersteigt. Die Abschnitte<br />

2 bis 4 regeln das <strong>Vergabe</strong>verfahren <strong>für</strong> Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte. <strong>Aufträge</strong><br />

im "klassischen Bereich” sind von den öffentlichen Auftraggebern nach den Abschnitten 2, im "Sektorenbereich”<br />

entweder nach den Abschnitten 3 oder 4 zu vergeben.<br />

Die VOF ist bei Auftragsvergaben oberhalb des Schwellenwertes von 200.000 Euro verbindlich anzuwenden.<br />

Eine entsprechende Regelung unterhalb des Schwellenwertes wird empfohlen.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 15


Die Anwendung der Verdingungsordnungen <strong>und</strong> ihrer Abschnitte <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelnen öffentlichen<br />

Auftraggeber ergibt sich aus dem folgenden tabellarischen Überblick:<br />

Auftraggeber nach § 98 GWB<br />

(siehe auch Seite 10)<br />

Nr. 1<br />

Gebietskörperschaften,<br />

Sondervermögen<br />

Im klassischen Bereich Abschnitt 2<br />

§ 6 I VgV<br />

In den Sektorenbereichen Trinkwasser<br />

<strong>und</strong> Verkehr<br />

Bauauftrag Lieferauftrag vorab<br />

eindeutig u.<br />

erschöpfend<br />

beschreibbar<br />

freiberuflicher<br />

Dienstleistungsauftrag<br />

nicht<br />

eindeutig u.<br />

erschöpfend<br />

beschreibbar<br />

gewerblicher<br />

Dienstleistungsauftrag<br />

VOB/A VOL/A VOL/A VOF VOL/A<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 2 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 I VgV<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 I VgV § 5 VgV<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 I VgV<br />

SKR 93/38/EWG<br />

unmittelbar a) Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 1 VgV<br />

In den Sektorenbereichen Elektrizitäts-,<br />

Gas- <strong>und</strong> Wärmeversorgung<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 2 VgV<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 1 VgV<br />

SKR 93/38/EWG<br />

unmittelbar<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 1 VgV<br />

Nr. 2<br />

juristische<br />

Personen des<br />

öffentlichen <strong>und</strong><br />

des privaten<br />

Rechts, <strong>die</strong> zu<br />

einem besonderen<br />

Zweck<br />

gegründet<br />

wurden b) <strong>und</strong><br />

von der öffentlichen<br />

Hand<br />

beherrscht<br />

werden<br />

Nr. 3<br />

Verbände deren<br />

Mitglieder unter<br />

Nr. 1 oder 2<br />

fallen<br />

Im klassischen Bereich Abschnitt 2<br />

§ 6 I VgV<br />

In den Sektorenbereichen Trinkwasser<br />

<strong>und</strong> Verkehr<br />

In den Sektorenbereichen Elektrizitäts-,<br />

Gas- <strong>und</strong> Wärmeversorgung<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 2 VgV<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 2 VgV<br />

Im klassischen Bereich Abschnitt 2<br />

§ 6 I VgV<br />

In den Sektorenbereichen Trinkwasser<br />

<strong>und</strong> Verkehr<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 2 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 I VgV<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 I VgV<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 I VgV § 5 VgV<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 1 VgV<br />

SKR 93/38/EWG<br />

unmittelbar<br />

SKR 93/38/EWG<br />

unmittelbar<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 I VgV § 5 VgV<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 1 VgV<br />

SKR 93/38/EWG<br />

unmittelbar<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 I VgV<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 I VgV<br />

Abschnitt 3<br />

§ 7 I Nr. 1 VgV<br />

In den Sektorenbereichen Elektrizitäts-,<br />

Gas- <strong>und</strong> Wärmeversorgung<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 2 VgV<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 1 VgV<br />

SKR 93/38/EWG<br />

unmittelbar<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 1 VgV<br />

Nr. 4<br />

Bestimmte<br />

Unternehmen in<br />

privater<br />

Rechtsform c)<br />

Nr. 5<br />

Unternehmen in<br />

privater<br />

Rechtsform,<br />

sofern sie <strong>für</strong><br />

gemeinnützige<br />

Vorhaben von<br />

Stellen nach Nr.<br />

1-3 zu mehr als<br />

50 % finanziert<br />

werden<br />

Nr. 6<br />

Baukonzessionär<br />

In den Sektorenbereichen Trinkwasser-,<br />

Elektrizitäts-, Gas- <strong>und</strong> Wärmeversorgung<br />

<strong>und</strong> Verkehrsbereich<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 2 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 6 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 6 VgV, insb.<br />

.§ 32 a VOB/A<br />

Abschnitt 4<br />

§ 7 II Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 4<br />

§ 4 II Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 II i.V.m.<br />

§ 4 I VgV<br />

SKR 93/38/EWG<br />

unmittelbar<br />

§ 5 VgV<br />

Abschnitt 4<br />

§ 4 II Nr. 1 VgV<br />

Abschnitt 2<br />

§ 4 II i.V.m.<br />

§ 4 I VgV<br />

a) Vergibt ein Auftraggeber im Sektorenbereich einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen einer freiberuflichen Leistung erbracht wird, so gelten aufgr<strong>und</strong> einer Regelungslücke<br />

der VgV weder VOF noch VOL/A: Für <strong>die</strong>se Leistungen gilt <strong>die</strong> Sektorenrichtlinie unmittelbar.<br />

b) Juristische Personen, <strong>die</strong> zu dem Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen nach Nr. 1-3- <strong>die</strong>se<br />

durch Beteiligung oder in sonstiger Weise überwiegend finanzieren, - über ihre Leitung <strong>die</strong> Aufsicht ausüben oder -- mehr als 50 v.H. Anteil an Geschäftsführung oder Aufsichtsorgan<br />

besitzen.<br />

c) Zu den Problemen des Verhältnisses von § 98 Nr. 2 GWB zu § 98 Nr. 4 GWB vgl. Gallwas, Das Recht der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> – ein Überblick, GEWArchiv 2000/10,<br />

S. 401.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 16


Die unterschiedlichen <strong>Vergabe</strong>verfahrensarten<br />

Die Verdingungsordnungen sehen drei unterschiedliche Verfahrensarten vor: Das Offene Verfahren,<br />

das Nichtoffene Verfahren <strong>und</strong> das Verhandlungsverfahren.<br />

Bei dem Offenen Verfahren wird der Auftrag im vorgeschriebenen Verfahren nach <strong>öffentlicher</strong> Aufforderung<br />

einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe vergeben.<br />

Bei dem Nichtoffenen Verfahren wird der Auftrag im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung<br />

einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.<br />

Bei dem Verhandlungsverfahren wird der Auftrag ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Der<br />

Auftraggeber spricht ausgewählte Personen an, um über <strong>die</strong> Auftragsbedingungen zu verhandeln.<br />

Verfahrensauswahl<br />

Der Auftraggeber kann gemäß 101 GWB zwischen den Verfahrensarten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht frei wählen.<br />

VOB/VOL<br />

In den Abschnitten 2 <strong>und</strong> 3 der VOB/A <strong>und</strong> VOL/A ist das Offene Verfahren <strong>die</strong> Regel. Das Nichtoffene<br />

Verfahren <strong>und</strong> das Verhandlungsverfahren können nur unter bestimmten Voraussetzungen gewählt<br />

werden. Dagegen lassen <strong>die</strong> Abschnitte 4 der VOB/A <strong>und</strong> der VOL/A dem Sektoren-<br />

Auftraggeber eine freie Wahl zwischen den Verfahrensarten (§ 3 SKR-VOB/A).<br />

VOF<br />

Die VOF kennt nur das Verhandlungsverfahren.<br />

9. Neuer Bieterrechtsschutz bei EU-<strong>Vergabe</strong>n<br />

<strong>Nachprüfung</strong>sbehörden<br />

Das GWB (4. Teil, §§ 97 ff.) schützt <strong>die</strong> Rechte der Bieter durch ein eigenständiges <strong>Nachprüfung</strong>sverfahren<br />

(Primärrechtsschutz). Der Bieter kann in erster Instanz <strong>die</strong> jeweils zuständige <strong>Vergabe</strong>kammer<br />

<strong>und</strong> in zweiter Instanz das Oberlandesgericht in Celle anrufen. In Niedersachsen wurden gemäß<br />

Beschluss der Landesregierung vom 01.12.1998 insgesamt drei <strong>Vergabe</strong>kammern eingerichtet:<br />

<strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />

Oberfinanzdirektion Hannover<br />

Postfach 240<br />

30002 Hannover<br />

<strong>für</strong> alle <strong>Vergabe</strong>n in deren Geschäftsbereich – mit Ausnahme der B<strong>und</strong>esaufträge -,<br />

<strong>Vergabe</strong>kammer beim<br />

Niedersächsisches Landesamt <strong>für</strong> Straßenbau<br />

Sophienstraße 7<br />

30159 Hannover<br />

<strong>für</strong> alle <strong>Vergabe</strong>n in dessen Geschäftsbereich,<br />

<strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />

Bezirksregierung Lüneburg<br />

Postfach 2520<br />

21332 Lüneburg<br />

<strong>für</strong> alle übrigen <strong>Vergabe</strong>n; d.h. insbesondere <strong>für</strong> alle kommunalen <strong>Vergabe</strong>n.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 17


In zweiter Instanz ist immer das OLG in Celle zuständig.<br />

Verfahren vor der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />

Rechtsschutz des Bieters – Antragsbefugnis<br />

Die <strong>Vergabe</strong>kammern werden nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse<br />

am Auftrag hat <strong>und</strong> eine Verletzung in seinen Bieterrechten geltend macht. Die Verletzung<br />

kann in der Nichtbeachtung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften oder in dem Unterlassen der Ausschreibung liegen.<br />

Rügepflicht<br />

Der Antragsteller hat den Verfahrensverstoß, sofern er ihn erkannt hat unverzüglich bei der <strong>Vergabe</strong>stelle<br />

vor Stellung des <strong>Nachprüfung</strong>santrags zu rügen. Wenn er ihn zwar nicht erkannt hat, der Verstoß<br />

aus der Bekanntmachung aber erkennbar ist, muss er innerhalb der Angebotsfrist rügen. Kommt er seiner<br />

Rügepflicht nicht nach, so ist der Antrag unzulässig.<br />

Suspensivwirkung<br />

Ist der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt ihn <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>kammer dem<br />

Auftraggeber zu. Nach der Zustellung des Antrags darf der Auftraggeber den Zuschlag bis zur Entscheidung<br />

der <strong>Vergabe</strong>kammer <strong>und</strong> bis zum Ablauf der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einlegung der sofortigen Beschwerde<br />

an das OLG geltenden Frist nicht erteilen.<br />

Entscheidung<br />

Die <strong>Vergabe</strong>kammer fällt <strong>und</strong> begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung binnen<br />

einer Frist von fünf Wochen als Verwaltungsakt. Die Frist kann ausnahmsweise bei besonders<br />

schwierigen Verfahren durch begründete Verfügung verlängert werden.<br />

Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Gestattung der Zuschlagserteilung<br />

Die Aussetzung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens durch <strong>die</strong> Zustellung des <strong>Nachprüfung</strong>santrags an den Auftraggeber<br />

kann <strong>die</strong>ser durch einen Antrag auf Gestattung der Zuschlagserteilung bei der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />

beenden. Sie gestattet nach vorläufiger Prüfung <strong>die</strong> Zuschlagserteilung, wenn <strong>die</strong> Vorteile eines<br />

raschen Abschlusses des <strong>Vergabe</strong>verfahrens <strong>die</strong> nachteiligen Folgen einer Verzögerung der <strong>Vergabe</strong><br />

bis zum Abschluß der <strong>Nachprüfung</strong> überwiegen. Allerdings kann das Beschwerdegericht auf Antrag<br />

des Bieters das Verbot der Zuschlagserteilung wiederherstellen. Versagt <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>kammer dem<br />

Auftraggeber den Zuschlag, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag den Zuschlag gestatten.<br />

Vorläufige Maßnahmen zu Gunsten des Antragstellers<br />

Unter Zugr<strong>und</strong>elegung des gleichen Maßstabs kann umgekehrt <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>kammer auf besonderen<br />

Antrag des Antragstellers mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das <strong>Vergabe</strong>verfahren eingreifen,<br />

wenn <strong>die</strong> Rechte des Antragstellers im <strong>Vergabe</strong>verfahren auf andere Weise als durch den drohenden<br />

Zuschlag gefährdet sind.<br />

Verfahren vor dem OLG in Celle<br />

Sofortige Beschwerde<br />

Gegen <strong>die</strong> Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer in der Hauptsache ist <strong>die</strong> sofortige Beschwerde zum<br />

OLG zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen, <strong>die</strong> mit der Zustellung der Entscheidung<br />

beginnt, schriftlich <strong>und</strong> mit Begründung bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren<br />

gilt Anwaltszwang, ausgenommen <strong>für</strong> juristische Personen des öffentlichen Rechts.<br />

Entscheidung<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 18


Hält das OLG <strong>die</strong> Beschwerde <strong>für</strong> begründet, so hebt es <strong>die</strong> Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer auf. Es<br />

entscheidet entweder in der Sache selbst oder verpflichtet <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>kammer, unter Berücksichtigung<br />

der Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache erneut zu entscheiden.<br />

Vorläufiger Rechtsschutz<br />

Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer aufschiebende Wirkung.<br />

Der Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen. Auf schriftlichen <strong>und</strong> gleichzeitig begründeten<br />

Antrag des Auftraggebers kann das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen<br />

Beschwerde den weiteren Fortgang des <strong>Vergabe</strong>verfahrens <strong>und</strong> <strong>die</strong> Zuschlagserteilung gestatten.<br />

Das Beschwerdegericht hat <strong>die</strong> Vorabentscheidung über <strong>die</strong> Zuschlagsgestattung innerhalb von<br />

fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen <strong>und</strong> zu begründen.<br />

Ordentlicher Rechtsweg<br />

Schadensersatzansprüche des Bieters<br />

Der Bieter kann zudem wegen Verletzung von <strong>Vergabe</strong>vorschriften Schadensersatzansprüche, insbesondere<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Kosten der Vorbereitung des Angebots oder <strong>die</strong> Teilnahme am <strong>Vergabe</strong>verfahren vor<br />

den ordentlichen Gerichten geltend machen. Diese sind an unanfechtbare Entscheidungen der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />

<strong>und</strong> des OLG geb<strong>und</strong>en.<br />

Schadensersatzansprüche bei Rechtsmissbrauch<br />

Antragsteller, welche <strong>die</strong> Rechtsschutzmöglichkeiten des <strong>Vergabe</strong>rechts rechtsmissbräuchlich einsetzen,<br />

sind den Verfahrensbeteiligten zu Schadensersatz verpflichtet. Ein Mißbrauch liegt insbesondere<br />

vor, wenn<br />

• <strong>die</strong> Aussetzung oder <strong>die</strong> weitere Aussetzung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens durch vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig vorgetragene falsche Angaben erwirkt wird,<br />

• <strong>die</strong> Überprüfung mit dem Ziel beantragt wird, das <strong>Vergabe</strong>verfahren zu behindern oder Konkurrenten<br />

zu schädigen<br />

• ein Antrag in der Absicht gestellt wird, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.<br />

Kosten<br />

Für <strong>die</strong> Amtshandlungen der <strong>Vergabe</strong>kammern werden Kosten (Gebühren <strong>und</strong> Auslagen) zur Deckung<br />

des Verwaltungsaufwandes erhoben.<br />

Die Höhe der Gebühr beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich mindestens 2.556,46 Euro <strong>und</strong> soll einen Betrag von<br />

25.564,59 Euro nicht überschreiten. Die <strong>Vergabe</strong>kammer verlangt mit der Zustellung des <strong>Nachprüfung</strong>santrags<br />

an den Auftraggeber <strong>die</strong> Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Mindestgebühr.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 19


Zusammenstellung anzuwendender R<strong>und</strong>erlasse<br />

zum Öffentlichen Auftragswesen<br />

Datum R<strong>und</strong>erlass Voris gültig bis<br />

Niedersächsisches Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft,<br />

Technologie <strong>und</strong> Verkehr<br />

15.06.1972 Gr<strong>und</strong>sätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen 72080 00 00 00 004 9999999999<br />

<strong>Aufträge</strong>n (MBl. S. 931)<br />

04.08.1976 Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner <strong>und</strong> mittlerer 72082 00 00 00 001 9999999999<br />

Unternehmen in Handwerk, Handel <strong>und</strong> Industrie bei der <strong>Vergabe</strong><br />

<strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> nach der VOL (MBl. S. 1367)<br />

19.10.1976 Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner <strong>und</strong> mittlerer 72082 00 00 00 001 9999999999<br />

Unternehmen in Handwerk, Handel <strong>und</strong> Industrie bei der <strong>Vergabe</strong><br />

<strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> nach der VOL (MBl. S. 1945)<br />

06.05.1991 Angabe der <strong>Nachprüfung</strong>sstelle i.S. des § 31 der VOB/A (MBl. S. 72081 00 00 00 006 06.05.2001<br />

685)<br />

05.05.1992 Berücksichtigung des Umweltschutzes (MBl. S. 1286) 72080 00 00 00 022 05.05.2002<br />

09.08.1993 1. Gr<strong>und</strong>sätze zum Ausschluß unangemessen niedriger <strong>und</strong> hoher<br />

72081 00 00 00 008 09.08.2003<br />

Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong>; Wertung der<br />

Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 -<br />

2. Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen illegaler Beschäftigung<br />

– Bietererklärungen bei Einsatz osteuropäischer Unternehmer<br />

(MBl. S. 974)<br />

15.03.1994 Richtlinien <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der 72080 00 00 00 025 15.04.2004<br />

<strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> (MBl. S. 389)<br />

02.02.1995 Ausschluß von Unternehmen bei der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong><br />

72081 00 00 00 011 02.02.2005<br />

bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften <strong>und</strong> Einführung<br />

einer Tariftreueverpflichtung (MBl. S. 566)<br />

01.11.1995 Einführung einer einheitlichen Wertgrenze <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> nach § 72082 00 00 00 005 01.11.2005<br />

3 Nr. 4 p VOL/A (MBl. S. 1223)<br />

01.11.1995 Einführung des Niedersächsischen <strong>Vergabe</strong>handbuches im Liefer-<br />

72082 00 00 00 006 01.11.2005<br />

<strong>und</strong> gewerblichen Dienstleistungsbereich (VHB-VOL) (MBl. S.<br />

1223)<br />

15.08.1996 Öffentliches Auftragswesen im Europäischen Wirtschaftsraum; ohne 15.08.2006<br />

Berücksichtigung von Bietern <strong>und</strong> Bewerbern aus dem Europäischen<br />

Wirtschaftsraum (MBl. S. 1386)<br />

06.09.1996 1. Gr<strong>und</strong>sätze zum Ausschluß unangemessen niedriger <strong>und</strong> hoher<br />

72081 00 00 00 008 06.09.2006<br />

Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong>; Wertung der<br />

Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 -<br />

2. Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen illegaler Beschäftigung<br />

– Bietererklärungen bei Einsatz osteuropäischer Unternehmer<br />

(MBl. S. 1482)<br />

15.11.1996 <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen unter Beachtung des Gesetzes zur 72081 00 00 00 011 15.11.2006<br />

Förderung kleiner <strong>und</strong> mittlerer Unternehmen an Arbeitsgemeinschaften,<br />

Generalunternehmer oder Systemanbieter (schlüsselfertiges<br />

Bauen) (MBl. S. 1904)<br />

04.09.1997 Arten der <strong>Vergabe</strong>, Wahl der <strong>Vergabe</strong>arten (MBl. S. 1651) 72081 00 00 00 012 04.09.2007<br />

15.09.1997 Beachtung der VOL/A bei der <strong>Vergabe</strong> von Betriebsführungsverträgen<br />

ohne<br />

<strong>und</strong> Eingehung von Kooperationsverträgen (MBl. S. 1790)<br />

15.11.1997 Neufassung der VOL/A, Ausgabe 1997; Einführung der VOF; 72082 00 00 00 007 15.11.2007<br />

Neufassung des VHB-VOL (MBl. S. 1854)<br />

15.04.1998 Berücksichtigung des Umweltschutzes (Umweltrichtlinien Öffentliches<br />

72080 00 00 00 022 15.04.2008<br />

Auftragswesen) (MBl. S. 675) Änderung!<br />

01.05.1998 Berücksichtigung des Umweltschutzes (Umweltrichtlinien Öffentliches<br />

72080 00 00 00 022 01.05.2008<br />

Auftragswesen) (MBl. S. 819) Änderung!<br />

04.06.1998 Einführung einer Tariftreuerklärung (MBl. S. 819) 72081 00 00 00 013 04.06.2008<br />

01.12.1998 Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes<br />

Bekantmachung der Landesregierung (MBl. S. 1432)<br />

ohne 01.12.2008<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 20


Datum R<strong>und</strong>erlass Voris gültig bis<br />

01.02.1999 Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes<br />

72081 00 00 00 014 01.02.2009<br />

R<strong>und</strong>-Erlass des MW (MBl. S. 144)<br />

16.07.1999 Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes ,<br />

ohne 16.07.2009<br />

Änderung des<br />

Beschlusses der Landesregierung vom 01.12.1998 (MBl. S. 443)<br />

06.04.2000 Bekanntmachung des MW; Tariftreueerklärung MBl. S.216) ohne 06.04.2010<br />

02.05.2000 Bekanntmachung des MW; Richtlinien <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berücksichtigung<br />

ohne 02.05.2010<br />

bevorzugter Bewerber bei der <strong>Vergabe</strong> öffentl. <strong>Aufträge</strong> (Vertriebene,<br />

Sowjetzonenflüchtl., Verfolgte.......) (MBl. S. 284)<br />

31.08.2000 Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern von der Teilnahme 72081 00 00 00 015 31.08.2010<br />

am Wettbewerb (MBl. S. 611)<br />

27.09.2000 Vermeidung <strong>und</strong> Bekämpfung von Korruption (MBl. S. 684) 72080 00 00 00 027 27.09.2010<br />

27.09.2000 Gr<strong>und</strong>sätze zum Ausschluss unangemessen niedriger <strong>und</strong> hoher 72081 00 00 00 016 27.09.2010<br />

Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong>; Wertung der<br />

Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 - (MBl. S. 685)<br />

23.01.2001 1. Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB)-Ausgabe 2000- 72081 00 00 00 017 23.01.2010<br />

2. Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen-ausgenommen Bauleistungen<br />

–(VOL) –Ausgabe 2000-<br />

3. Verdingungsordnung <strong>für</strong> freiberufliche Leistungen (VOF) –Ausgabe<br />

2000- (MBl. S. 164)<br />

01.06.2001 Bekanntmachung des MW; Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern<br />

ohne 01.06.2011<br />

von der Teilnahme am Wettbewerb (MBl. S. 453)<br />

01.06.2001 Statistikpflicht gemäß der EG-Richtlinien (MBl. S. 452) 72085 00 00 00 012 01.06.2011<br />

01.06.2001 Einführung einer einheitlichen Wertgrenze <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> nach<br />

§ 3 Nr. 4 (p) VOL/A (MBl. S. 626)<br />

72082 00 00 00 008 01.06.2011<br />

Niedersächsisches Innenministerium<br />

06.09.1985 Öffentliches Auftragswesen; <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze (MBl. S. 791) 20300 03 04 30 001 31.12.2001<br />

05.06.1998 Öffentliches Auftragswesen; <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze<br />

72080 00 00 03 002 05.06.2008<br />

(Tariftreuerklärung) (MBl. S. 814)<br />

19.11.1998 Öffentliches Auftragswesen; <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze<br />

(Primat der öffentlichen Ausschreibung) (MBl. S. 1419)<br />

06.03.2001 Öffentliches Auftragswesen; Vorrang des EU - Gemeinschaftsrechts;<br />

<strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze (MBl. S. 311)<br />

12.06.2001 Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung;<br />

kommunalhaushaltsrechtliche Verwaltungsvorschriften,<br />

öffentliches Auftragswesen, Vorrang des EU-<br />

Gemeinschaftsrechts, <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze (MBl. S. 414)<br />

14.06.2001 Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption in der<br />

Landesverwaltung (MBl. S. 572)<br />

20300 03 04 30 015 19.11.2008<br />

20300 03 04 30 019 06.03.2011<br />

20300 03 04 30 019 12.06.2011<br />

20 480 00 00 00 025 14.06.2011<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 21


Niedersächsisches Finanzministerium<br />

20.12.1995 Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO (MBl. S. 694) 64000 03 00 00 006 20.12.2005<br />

16.04.1997 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) 64000 03 00 00 006 16.04.2007<br />

(MBl. S. 1004)<br />

02.12.1996 Richtlinie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gebäudereinigung 64000 03 00 54 002 02.12.2006<br />

19.04.2001 Ergänzende Vertragsbedingungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beschaffung von IT-<br />

Leistungen (EVB-IT) (MBl. S. 419)<br />

20220 01 00 00 006 19.04.2011<br />

Niedersächsisches Ministerium <strong>für</strong> Frauen, Arbeit <strong>und</strong><br />

Soziales<br />

13.07.1993 Richtlinien <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gebäudereinigung in der niedersächsischen<br />

Landesverwaltung (Richtlinien Gebäudereinigung) (MBl. S. 941)<br />

64000 03 00 05 001 13.07.2003<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 22


Öffentliches Auftragswesen in Niedersachsen Fairer Wettbewerb , wirtschaftlich , mittelstandsfre<strong>und</strong>lich Niedersächsisches Ministerium <strong>für</strong><br />

Wirtschaft, Technologie <strong>und</strong> Verkehr<br />

Auszugsweise Darstellung rechtlicher Bestimmungen, öffentliche Auftraggeber <strong>und</strong> öffentliche <strong>Aufträge</strong><br />

Gr<strong>und</strong>gesetz (GG)<br />

Haushaltsgr<strong>und</strong>sätzegesetz (HGrG)<br />

<strong>Vergabe</strong>verordnung (VGV)<br />

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB)<br />

Landesrechtliche Bestimmungen<br />

Nds. Landeshaushaltsordnung<br />

(LHO)<br />

Kommunale Körperschaften<br />

Niedersächsische Gemeindeordnung<br />

(NGO)<br />

Niedersächsische Landkreisordnung<br />

(NLO)<br />

Gemeindehaushaltsverordnung<br />

(GemHVO)<br />

Öffentliche Auftraggeber<br />

gemäß § 98 GWB<br />

Öffentliche <strong>Aufträge</strong><br />

gemäß § 99 GWB<br />

GG<br />

Art. 28 B<strong>und</strong>esgarantie der Landesverfassungen<br />

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet<br />

sein, alle Angelegenheiten der<br />

örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der<br />

Gesetze in eigener Verantwortung zu<br />

regeln. Auch <strong>die</strong> Gemeindeverbände<br />

haben im Rahmen ihres gesetzlichen<br />

Aufgabenbereiches nach Maßgabe der<br />

Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.<br />

Art. 109 Haushaltstrennung in B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Ländern<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

Haushaltswirtschaft<br />

(1) B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft<br />

selbstständig <strong>und</strong> voneinander<br />

unabhängig.<br />

HGrG<br />

§ 6 Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Sparsamkeit,<br />

Nutzen-Kosten-Untersuchungen<br />

(1) Bei Aufstellung <strong>und</strong> Ausführung des<br />

Haushaltsplanes sind <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Sparsamkeit zu beachten.<br />

§ 30 Öffentliche Ausschreibung<br />

Dem Abschluss von Verträgen über<br />

Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen muß eine<br />

öffentliche Ausschreibung vorausgehen,<br />

sofern nicht <strong>die</strong> Natur des Geschäfts oder<br />

besondere Umstände eine Ausnahme<br />

rechtfertigen.<br />

VGV<br />

Regelt <strong>die</strong> Anwendung der Verdingungsordnungen<br />

<strong>für</strong><br />

Bauleistungen (VOB)<br />

sonstige Leistungen (VOL)<br />

freiberufliche Leistungen (VOF ) durch<br />

<strong>die</strong> öffentlichen Auftraggeber<br />

GWB<br />

Teil 4<br />

§ 7 Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Sparsamkeit,<br />

Nutzen-Kosten-Untersuchungen<br />

(1) Bei Aufstellung <strong>und</strong> Ausführung des<br />

Haushaltsplans sind <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Sparsamkeit zu<br />

beachten.<br />

.....<br />

§ 55 Öffentliche Ausschreibung<br />

(1) Dem Abschluß von Verträgen über<br />

Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen muß eine<br />

öffentliche Ausschreibung vorausgehen,<br />

sofern nicht <strong>die</strong> Natur des Geschäfts<br />

oder besondere Umstände eine Ausnahme<br />

rechtfertigen.<br />

(2) Beim Abschluß von Verträgen ist<br />

nach einheitlichen Richtlinien*) zu<br />

verfahren.<br />

*) Zu den einheitl. Richtlinien rechnen<br />

vor allem <strong>die</strong> Verdingungsordnungen<br />

VOB, VOL,VOF mit den dort enthaltenen<br />

EU-<strong>Vergabe</strong>vorschriften in ihrer<br />

jeweils gültigen Fassung sowie das Nds.<br />

„Gesetz zur Förderung kleiner <strong>und</strong><br />

mittlerer Unternehmen“ (MFG) v.<br />

30.4.1978(Nds. GVBl. S. 377) mit<br />

ÄnderungsG v. 28.5.93(Nds. GVBl. S.<br />

132)<br />

<strong>Vergabe</strong>handbuch VHB-BMVBW (VOB)<br />

Nds. <strong>Vergabe</strong>handbuch VHB-VOL<br />

Nds. Umweltrichtlinien öffentliches<br />

Auftragswesen<br />

.NGO<br />

§ 82 Allgemeine Haushaltsgr<strong>und</strong>sätze<br />

(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft<br />

so zu planen <strong>und</strong> zu führen, daß <strong>die</strong><br />

stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.<br />

Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts Rechnung zu<br />

tragen.<br />

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam <strong>und</strong><br />

wirtschaftlich zu führen.<br />

..<br />

§ 108 Wirtschaftliche Betätigung<br />

§ 109 Unternehmen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

des privaten Rechts<br />

§ 113 Eigenbetriebe<br />

§ 114 Wirtschaftsgr<strong>und</strong>sätze<br />

§ 142 Ausführung des Gesetzes<br />

(1) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen<br />

mit dem Finanzministerium durch<br />

Verordnung allgemeine Vorschriften über .....<br />

6. <strong>die</strong> Ausschreibung von Lieferungen <strong>und</strong><br />

Leistungen sowie <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von<br />

<strong>Aufträge</strong>n .....<br />

NLO<br />

§ 65 Anwendung von Vorschriften der<br />

Nds. Gemeindeordnung<br />

Für <strong>die</strong> Kreiswirtschaft gelten nach Maßgabe<br />

der §§ 36, 51 <strong>und</strong> 57 <strong>die</strong>ses Gesetzes <strong>die</strong><br />

Vorschriften des Sechsten Teils der Niedersächsischen<br />

Gemeindeordnung <strong>und</strong> <strong>die</strong> dazu erlassenen<br />

Rechtsvorschriften.....<br />

§ 72 Beanstandung<br />

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse<br />

<strong>und</strong> andere Maßnahmen eines Landkreises<br />

sowie Bürgerentscheide beanstanden,<br />

wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete<br />

Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die<br />

Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen,<br />

dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig<br />

gemacht werden.<br />

§ 10 Investitionen<br />

.....<br />

(2) Bevor Investitionen von erheblicher<br />

finanzieller Bedeutung beschlossen<br />

werden, soll unter mehreren<br />

in Betracht kommenden Möglichkeiten<br />

durch Vergleich der Anschaffungs-<br />

oder Herstellungs-kosten <strong>und</strong><br />

der Folgekosten <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gemeinde<br />

wirtschaftlichste Lösung ermittelt<br />

werden.<br />

§ 32 <strong>Vergabe</strong> von <strong>Aufträge</strong>n<br />

(1) Der <strong>Vergabe</strong> von <strong>Aufträge</strong>n muß<br />

eine öffentliche Ausschreibung<br />

vorausgehen, sofern nicht <strong>die</strong> Natur<br />

des Geschäfts oder besondere<br />

Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />

(2) Bei der <strong>Vergabe</strong> von <strong>Aufträge</strong>n<br />

<strong>und</strong> dem Abschluss von Verträgen<br />

sind <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze anzuwenden,<br />

<strong>die</strong> das Innenministerium<br />

bekanntgibt.*)<br />

*) Siehe RdErl. d. MI v. 6.9.1985<br />

(Nds. MBl. Nr. 35/1985 S. 791);<br />

<strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze u.a. VOB, VOL,<br />

(VOF), MFG; EG-<strong>Vergabe</strong>vorschriften<br />

1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen<br />

2. Andere juristische Personen des öffentlichen<br />

<strong>und</strong> des Privatrechts , <strong>die</strong> zu dem<br />

besonderen Zweck gegründet wurden , im<br />

Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher<br />

Art zu erfüllen<br />

3. Verbände<br />

4. Natürliche oder juristische Personen des<br />

privaten Rechts , <strong>die</strong> auf dem Gebiet der<br />

Trinkwasser - oder Energieversorgung oder<br />

des Verkehrs oder der Telekomunikation tätig<br />

sind ; wenn <strong>die</strong>se Tätigkeiten auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

von besonderen oder ausschließlichen<br />

Rechten ausgeübt wird.<br />

5. natürliche oder juristische Personen des<br />

privaten Rechts in den Fällen, in denen sie <strong>für</strong><br />

Tiefbaumaßnahmen , <strong>für</strong> <strong>die</strong> Errichtung von<br />

Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder<br />

Freizeiteinrichtungen , Schul- , Hochschuleinrichtungen<br />

usw. Zuwendungen über 50 v.h. je<br />

Vorhaben erhalten.<br />

6. Baukonzessionsnehmer<br />

1. Alle entgeltlichen Verträge zwischen öffentlichen<br />

Auftraggebern <strong>und</strong> Unternehmern, <strong>die</strong> Liefer-, Bau-,<br />

oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben , <strong>und</strong><br />

Auslobungsvefahren, <strong>die</strong> zu Dienstleistungen führen<br />

sollen<br />

2. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von<br />

Waren<br />

3. Bauaufträge sind Verträge über <strong>die</strong> Ausführung von<br />

Bauvorhaben<br />

4. Dienstleistungsaufträge sind alle sonstigen Verträge<br />

außer Auslobungen<br />

5. Auslobungsverfahren verhelfen dem Auftraggeber<br />

zu einem Plan<br />

Ausnahmen :<br />

u.a. Arbeitsaufträge, Fernsprech<strong>die</strong>nstlesitungen, Kauf<br />

<strong>und</strong> Miete von unbeweglichen Vermögen, Schieds-<strong>und</strong><br />

Gerichts<strong>die</strong>nstleistungen<br />

- Stand: 01.10.2001 - Seite 23


Öffentliches Auftragswesen in Niedersachsen <strong>die</strong>nstleistungs- <strong>und</strong> k<strong>und</strong>enorientiert Niedersächsisches Ministerium <strong>für</strong><br />

Behörden, Organisation , Aufgaben <strong>und</strong> Zuständigkeiten Wirtschaft, Technologie <strong>und</strong> Verkehr<br />

(Stand: 01. August 2001)<br />

Oberste Landesbehörden<br />

<strong>und</strong> sonstige<br />

Mittelbehörden des Landes<br />

Landkreise, kreisfreie Städte<br />

Gemeinden<br />

<strong>Nachprüfung</strong>sbehörden<br />

<strong>Vergabe</strong>kammern gemäß<br />

§ 104 GWB mit Zuständigkeiten<br />

Gerichtsbarkeit,<br />

Oberlandesgericht<br />

gemäß § 116 GWB<br />

Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft,<br />

Technologie <strong>und</strong> Verkehr<br />

Referat 37<br />

Leinstraße 8<br />

30159 Hannover<br />

Tel.: 0511-120-0<br />

Kompetenzzentrum öffentliches<br />

Auftragswesen<br />

Niedersächsisches<br />

Innenministerium<br />

Referat 33<br />

Lavesallee 6<br />

30139 Hannover<br />

Tel.: 0511-120-0<br />

Umsetzung der <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze<br />

im kommunalen Bereich<br />

Beratungsstelle <strong>für</strong> öffentliches<br />

Auftragswesen Niedersachsen<br />

e.V.<br />

Schiffgraben 49<br />

30175 Hannover<br />

0511-310-7395<br />

Bezirksregierung Braunschweig<br />

- Dezernat 203 -<br />

Tel.: 0531-484-0<br />

Postfach 3247<br />

38022 Braunschweig<br />

Bezirksregierung Hannover<br />

- Dezernat 203 -<br />

Tel.: 0511-106-0<br />

Postfach 203<br />

30002 Hannover<br />

Bezirksregierung Lüneburg<br />

- Dezernat 203 -<br />

Tel.: 04131-15-0<br />

Postfach 2520<br />

21332 Lüneburg<br />

Bezirksregierung Weser-Ems<br />

- Dezernat 203<br />

Tel.: 0441-799-0<br />

Postfach 2447<br />

26106 Oldenburg<br />

Die Landkreise sind Kommunalaufsichtsbehörden<br />

<strong>und</strong> üben gemäß<br />

§ 127 NGO <strong>die</strong> Fachaufsicht u.a. in<br />

<strong>Vergabe</strong>rechtsangelegenheiten<br />

über <strong>die</strong> kreisangehörigen Gemeinden<br />

.....<br />

Rechnungsprüfungsämter<br />

der Gemeinden gemäß<br />

§ 117 NGO<br />

Das Rechnungsprüfungsamt<br />

ist dem Rat der Gemeinde<br />

unmittelbar unterstellt <strong>und</strong><br />

damit unabhängige Prüfungs-<br />

<strong>und</strong> Beratungsinstanz.<br />

Prüft gemäß § 119 NGO<br />

unter anderem <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>n<br />

der Verwaltung vor Auftragserteilung<br />

Berät u.a. in <strong>Vergabe</strong>rechtsfragen<br />

Rechnungslegung,<br />

Revision<br />

<strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />

Oberfinanzdirektion<br />

Hannover<br />

Postfach 240<br />

30002 Hannover<br />

<strong>für</strong> alle <strong>Vergabe</strong>n in deren Geschäftsbereich,<br />

<strong>Vergabe</strong>kammer beim<br />

Niedersächsischen<br />

Landesamt <strong>für</strong> Straßenbau<br />

Sophienstraße 7<br />

30159 Hannover<br />

<strong>für</strong> alle <strong>Vergabe</strong>n in dessen Geschäftsbereich ,<br />

<strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />

Bezirksregierung Lüneburg<br />

Postfach 2520<br />

21332 Lüneburg<br />

<strong>für</strong> alle übrigen <strong>Vergabe</strong>n; d.h. insbesondere <strong>für</strong><br />

alle kommunalen <strong>Vergabe</strong>n.<br />

Entscheidungen ergehen als Verwaltungsakte<br />

Oberlandesgericht in<br />

Celle überprüft <strong>die</strong> Entscheidungen,<br />

Verwaltungsakte<br />

der Kammern<br />

gemäß §§ 116 ff in letzter<br />

Instanz<br />

Berät Unternehmen, <strong>die</strong> sich<br />

um öffentliche <strong>Aufträge</strong> bewerben<br />

wollen<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 24


Verzeichnis der <strong>für</strong> das öffentliche Auftragswesen <strong>und</strong> das Preisrecht zuständigen Dezernate 203 der Bezirksregierungen ,<br />

geordnet nach Zuständigkeiten der Personen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufgabengebiete VOPR Nr. 30/53 , HOAI <strong>und</strong> VOL,<br />

<strong>und</strong> VOB sowie VOF<br />

Bez.-Reg. Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems<br />

Telefon (Verm.) (0531) 484-0 (0511) 106-1 (04131) 15-0 (0441) 799-0<br />

Telefax (0531) 484 3870 (0511) 106 7522 (04131) 15 2902 (0441) 799 2159<br />

Anschrift Dezernat 203<br />

Postfach 3247<br />

38022 Braunschweig<br />

Dezernat 203<br />

Postfach 203<br />

30002 Hannover<br />

Dezernat 203<br />

Postfach 2520<br />

21332 Lüneburg<br />

Dezernat 203<br />

Postfach 2447<br />

26106 Oldenburg<br />

Bohlweg 38<br />

38100 Braunschweig<br />

Am Waterlooplatz 11<br />

30169 Hannover<br />

Auf der Hude 2<br />

21339 Lüneburg<br />

Theodor-Tantzen-Platz 8<br />

26122 Oldenburg<br />

Leiter Strödter (484-3254) Kürzel (106-7422) Ottmar (15-2250) Schweiger (799-2393)<br />

VOB Attrot (484-3270)<br />

Schoene (484-3293)<br />

VOL Fr. Schönberg (484-3272)<br />

Schoene (484-3293)<br />

Genderka (106-7485)<br />

Busse (106-7479)<br />

Fax: (106-997479)<br />

Genderka (106-7485)<br />

Busse (106-7479)<br />

NN (15-2249)<br />

NN (15-2340)<br />

Fax: (15-2943)<br />

NN (15-2249)<br />

NN (15-2340)<br />

Rettig (799-2162)<br />

Telearbeit:<br />

Fax: 0441-4 85 44 28<br />

NN (799-2182)<br />

Rettig (799-2162)<br />

NN (799-2182)<br />

VOF ,<br />

HOAI<br />

Fr.Schönberg (484-3272)<br />

Schoene (484-3293)<br />

Genderka (106-7485)<br />

Busse (106-7479)<br />

NN (15-2249)<br />

NN (15-2340)<br />

Rettig (799-2162)<br />

NN (799-2182)<br />

VOPR Nr. 30/53 Attrot (484-3270)<br />

Fr.Schönberg (484-3272)<br />

Rybicki (484-3800)<br />

Koch (106-7471)<br />

Gehrke (106-7482)<br />

Genderka (106-7485)<br />

Pape (106-7474)<br />

Schlimme (106-7497)<br />

Schwarz (15-2246) Gadow (799-2183)<br />

Schorstein (799-2182)<br />

Schlude 0541 (314-482)<br />

NN (799-2182)<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 25

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