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Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

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• Das Gebot der Losvergabe; umfangreiche <strong>Aufträge</strong> sollen in einzelne Fach- <strong>und</strong> Teillose aufgeteilt<br />

werden, um kleineren <strong>und</strong> mittleren Unternehmen <strong>die</strong> Möglichkeit zu eröffnen, sich im Rahmen ihrer<br />

Leistungsfähigkeit zu bewerben. Ähnliche Bestimmungen sind im § 14 des o.a. MFG enthalten.<br />

Weiterhin wird auf <strong>die</strong> Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner <strong>und</strong> mittlerer Unternehmen<br />

im Handwerk, Handel <strong>und</strong> Industrie bei der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> nach der VOL gemäß<br />

den R<strong>und</strong>-Erlassen aus 1976 hingewiesen (siehe anliegende Zusammenstellung der R<strong>und</strong>erlasse).<br />

• Das Gebot der Beschreibung der Leistung gem. § 9 VOB/A <strong>und</strong> § 8 VOL/A; hierdurch wird dem<br />

Bieter <strong>die</strong> Angebotskalkulation erleichtert. Weiterhin ist hierdurch sichergestellt, dass der Auftraggeber<br />

sich planungs- <strong>und</strong> ausführungstechnisch im Klaren darüber ist, was <strong>und</strong> wieviel er einkaufen<br />

will – er <strong>die</strong>se Entscheidung also nicht dem Bieter als „Verkäufer“ überläßt (auf <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

der §§ 7, 24 <strong>und</strong> 54 LHO wird in <strong>die</strong>sem Zusammenhang hingewiesen). Durch <strong>die</strong>se Bestimmung<br />

wird zugleich bewirkt , dass bei der späteren Abwicklung weniger Probleme auftreten, da der Vertragsgegenstand<br />

<strong>und</strong> Vertragsumfang hinreichend genau festgeschrieben wurde.<br />

• Das Nachverhandlungsverbot; <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>vorschriften verbieten den Auftraggebern bei Ausschreibungen,<br />

mit den Bietern über Preise zu verhandeln. Der Wettbewerb ist gr<strong>und</strong>sätzlich mit Abgabe<br />

der Angebote beendet. Lediglich Gespräche mit Bietern zu dem Zweck, Zweifel über Angebote<br />

oder Bieter auszuräumen, sind zulässig. Durch <strong>die</strong>se <strong>Vergabe</strong>bestimmung wird das <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />

transparenter, effizienter <strong>und</strong> Korruption erschwert. Ein vertrauensschädigendes, schwer<br />

kontrollierbares „Aushandeln“ der Preise wird unterb<strong>und</strong>en.<br />

• Das Gebot der Wirtschaftlichkeit; der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis ist allein nicht entscheidend.<br />

Der Begriff der Wirtschaftlichkeit ist hierbei gr<strong>und</strong>sätzlich unter betriebswirtschaftlichen<br />

Aspekten sowie aus ressortübergreifender Sicht in Bezug auf den Landeshaushalt zu definieren. Eine<br />

volkswirtschaftliche – also gesamtwirtschaftliche - Betrachtungsweise kommt nur in Einzelfällen<br />

in Betracht. Die entsprechenden Entscheidungsinstrumente sind u.a. in den VV zu § 7 LHO enthalten.<br />

Die Bestimmungen der „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen“ gemäß R<strong>und</strong>-Erlass vom<br />

05.05.1992 mit ihren material- <strong>und</strong> verfahrensbezogenen Präferenzregelungen <strong>und</strong> Anwendungsverboten<br />

sind losgelöst vom <strong>Vergabe</strong>recht zu betrachten, da <strong>die</strong> entsprechenden Auswahlentscheidungen<br />

bereits im Vorfeld der <strong>Vergabe</strong> durchgeführt werden <strong>und</strong> daher bei der Vertragsanbahnung<br />

selbst nicht mehr zur Disposition stehen <strong>und</strong> somit auch nicht vergaberelevant sind.<br />

In den einheitlichen Verdingungsmustern ist es insoweit nicht erforderlich, <strong>die</strong> Beachtung der<br />

„Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen“ vorzuschreiben.<br />

• Ferner das Gebot nationale, preisrechtliche Vorschriften zu beachten; bei der <strong>Vergabe</strong> von Architekten-<br />

<strong>und</strong> Ingenieurleistungen findet kein Preis-, sondern ein Leistungswettbewerb statt, da <strong>die</strong><br />

Entgelte in einer gesonderten, dem öffentlichen Recht zugeordneten Honorarordnung (HOAI) festgelegt<br />

werden. Die Bestimmungen der HOAI gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ermittlung der Entgelte <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistungen<br />

der Architekten <strong>und</strong> der Ingenieure als Auftragnehmer, soweit sie durch <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser<br />

Rechtsverordnung erfaßt werden.<br />

Ferner wird hier auf <strong>die</strong> preisrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über <strong>die</strong> Preise <strong>für</strong> Bauleistungen<br />

bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten <strong>Aufträge</strong>n (VO PR 30/53) hingewiesen,<br />

<strong>die</strong> auf der nachfolgenden Seite 8 <strong>und</strong> 9 behandelt werden.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 6

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