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Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

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In der Praxis ist insbesondere <strong>die</strong> Einordnung der zahlreichen Kapitalgesellschaften der öffentlichen<br />

Hand auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge schwierig. Bei der jeweils vorzunehmenden<br />

Einzelfallprüfung ist hier entscheidend, ob <strong>die</strong> nachstehend aufgeführten Merkmale<br />

• Gründung zu dem besonderen Zweck , im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen,<br />

• Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH) sowie<br />

• Beherrschung durch <strong>die</strong> Öffentliche Hand (z.B. Mehrheitsgesellschafter)<br />

des § 98 Nr.2 GWB erfüllt werden. Im Zweifelsfall können <strong>die</strong> zuständigen Landes<strong>die</strong>nststellen zu<br />

Rate gezogen werden.<br />

Schwellenwerte<br />

Die Regeln des vierten Teils des GWB gelten gemäß § 100 (1) GWB nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von<br />

<strong>Aufträge</strong>n, deren Volumen bestimmte Schwellenwerte übersteigen. Das GWB legt <strong>die</strong> Schwellenwerte<br />

nicht selbst fest, sondern enthält in § 127 GWB <strong>die</strong> Ermächtigung zur Festlegung der<br />

Schwellenwerte durch Rechtsverordnung des B<strong>und</strong>es; geregelt in § 2 VgV (siehe Ausführungen zur<br />

VgV auf Seite 13).<br />

Öffentliche <strong>Aufträge</strong><br />

Im § 99 GWB werden <strong>die</strong> öffentlichen <strong>Aufträge</strong> definiert. Ein <strong>öffentlicher</strong> Auftrag ist demnach der<br />

zwischen einem öffentlichen Auftraggeber <strong>und</strong> einem Unternehmen abgeschlossene privatrechtliche<br />

Vertrag über eine bestimmte entgeltliche Leistung als gegenseitiges Austauschverhältnis.<br />

Das neue <strong>Vergabe</strong>recht erstreckt sich auf Bau-, Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungsaufträge, <strong>und</strong> zwar im sog.<br />

"klassischen Bereich” <strong>und</strong> im "Sektorenbereich”. <strong>Aufträge</strong> im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung,<br />

des Verkehrs <strong>und</strong> der Telekommunikation bilden den Sektorenbereich, alle anderen <strong>Aufträge</strong><br />

gehören zum klassischen Bereich. Gegenstand der Bauaufträge ist <strong>die</strong> Ausführung bzw. Planung<br />

von Bauvorhaben sowie <strong>die</strong> Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen<br />

Auftraggeber genannten Erfordernissen, § 99 Abs. 3 GWB. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung<br />

von Waren, <strong>die</strong> insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne<br />

Kaufoption betreffen, § 99 Abs. 2 GWB. Dienstleistungsaufträge sind <strong>die</strong>jenigen Verträge über Leistungen,<br />

<strong>die</strong> weder Bauleistungen noch Lieferleistungen sind, § 99 Abs. 4 GWB.<br />

Entsprechend der eingangs erwähnten rechtssystematischen Einordnung des EG-<strong>Vergabe</strong>rechts in das<br />

GWB <strong>und</strong> der dortigen Definition des öffentlichen Auftrags kommen dessen Bestimmungen regelmäßig<br />

nicht zur Anwendung in den auf der Seite 5 bereits genannten Fällen.<br />

Ferner sind gemäß § 100 GWB folgende Verträge ausgenommen:<br />

a) <strong>die</strong> auf Gr<strong>und</strong> eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung<br />

von Truppen vergeben werden <strong>und</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> besondere Verfahrensregeln<br />

gelten;<br />

b) <strong>die</strong> auf Gr<strong>und</strong> eines internationalen Abkommens zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>und</strong> einem oder mehreren Staaten, <strong>die</strong> nicht Vertragsparteien des<br />

Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, <strong>für</strong> ein von den<br />

Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes <strong>und</strong> zu tragendes Projekt,<br />

<strong>für</strong> das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden;<br />

c) <strong>die</strong> auf Gr<strong>und</strong> des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben<br />

werden;<br />

d) <strong>die</strong> in Übereinstimmung mit den Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>für</strong> geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach<br />

<strong>die</strong>sen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der<br />

Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 11

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