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Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

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4. <strong>Vergabe</strong>verfahren national<br />

Die Verdingungsordnungen VOB <strong>und</strong> VOL benennen jeweils im § 3 drei Arten von <strong>Vergabe</strong>verfahren:<br />

- <strong>die</strong> Öffentliche Ausschreibung<br />

- <strong>die</strong> Beschränkte Ausschreibung<br />

- <strong>die</strong> Freihändige <strong>Vergabe</strong><br />

Die Öffentliche Ausschreibung soll entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 55 LHO <strong>die</strong><br />

Regel sein. Bei ihr werden <strong>die</strong> Leistungen im vorgeschriebenen, formstrengen Verfahren - nach <strong>öffentlicher</strong><br />

Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten<br />

- vergeben.<br />

Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung<br />

einer beschränkten Anzahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben; erforderlichenfalls<br />

auch nach <strong>öffentlicher</strong> Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen. Sie ist nur zulässig,<br />

wenn <strong>die</strong> Öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig ist.<br />

Bei der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> werden <strong>die</strong> Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Sie<br />

ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zulässig . Als Beispiele seien<br />

hier nur genannt:<br />

- nur ein Anbieter auf dem Markt,<br />

- Geheimhaltungsvorschriften,<br />

- Leistung ist nicht eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend beschreibbar,<br />

- besondere Dringlichkeit,<br />

- geringfügige <strong>Vergabe</strong>n (15.000 Euro) gemäß § 3, Nr.4 p der VOL/A<br />

5. Abwicklung von öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n<br />

Nach der Auftragsvergabe sind <strong>die</strong> allgemeingültigen Vorschriften der VOB/B, VOB/C sowie VOL/B<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Abwicklung von allen Verträgen zu beachten. Dieses sind Allgemeine bzw. Allgemeine, Technische<br />

Vertragsbedingungen (ATV), <strong>die</strong> bereits bei der <strong>Vergabe</strong> von allen öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n –<br />

oberhalb <strong>und</strong> unterhalb der EG-Schwellenwerte - ausbedungen werden müssen. Diese erleichtern <strong>die</strong><br />

spätere Abrechnung <strong>und</strong> helfen Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ferner können entsprechend den<br />

jeweiligen Erfordernissen weitere Besondere Vertragsbedingungen (BVB), Ergänzende Vertragsbedingungen<br />

(EVB-IT) oder Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) von der Auftraggeberseite<br />

ausbedungen werden.<br />

Um gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden, kann im Streitfall gemäß § 18 VOB/B<br />

<strong>die</strong> vorgesetzte Dienststelle der <strong>Vergabe</strong>stelle, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Fachaufsicht ausübt, zur Schlichtung angerufen<br />

werden.<br />

6. <strong>Nachprüfung</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> nach nationalen Rechtsvorschriften<br />

Gesetzliche Regelungen zur förmlichen Überprüfung des <strong>Vergabe</strong>verhaltens der <strong>Vergabe</strong>stellen existieren<br />

nicht. Die Bieter haben daher gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der <strong>Vergabe</strong>bestimmungen<br />

der VOB/A <strong>und</strong> VOL/A bei <strong>Vergabe</strong>n unterhalb der EG-Schwellenwerte. Es bleibt<br />

Ihnen nur <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> jeweiligen Fach- <strong>und</strong> Rechtsaufsichtsbehörden bzw. Kommunalaufsichtsbehörden<br />

der <strong>Vergabe</strong>stellen (s. a. § 31 VOB/A) anzurufen.<br />

Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleibt zudem <strong>die</strong> Geltendmachung des Vertrauensschadens<br />

aus vorvertraglichen Verhandlungen (culpa in contrahendo) vor den ordentlichen Gerichten.<br />

Eine besondere <strong>Nachprüfung</strong>svorschrift <strong>für</strong> <strong>die</strong> Preise bei öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n – oberhalb- <strong>und</strong> unterhalb<br />

der EG-Schwellenwerte, mit Ausnahme der Bauaufträge – ist <strong>die</strong> „VO PR 30/53“. Diese zwin-<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 7

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