Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge
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Angabe der <strong>Vergabe</strong>kammer, § 17 VgV<br />
Ergänzend zu den <strong>Vergabe</strong>vorschriften, z.B. § 31 a) VOB/A, wird in § 17 VgV festgelegt, dass der Auftraggeber<br />
<strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Nachprüfung</strong>sverfahren zuständige <strong>Vergabe</strong>kammer angeben muss (siehe auch Nr. 9<br />
Bieterrechtsschutz).<br />
Verdingungsordnungen<br />
Für Bau-, Liefer- <strong>und</strong> Dienstleistungsaufträge gelten unterschiedliche Verdingungsordnungen:<br />
VOB/A, VOL/A, VOF<br />
Die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB/A) <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von Bauaufträgen, <strong>die</strong> Verdingungsordnung<br />
<strong>für</strong> Leistungen (VOL/A) <strong>für</strong> Lieferaufträge <strong>und</strong> gewerbliche Dienstleistungsaufträge <strong>und</strong><br />
<strong>die</strong> Verdingungsordnung <strong>für</strong> freiberufliche Leistungen (VOF) <strong>für</strong> Dienstleistungen, <strong>die</strong> vorab nicht eindeutig<br />
<strong>und</strong> erschöpfend beschrieben werden können <strong>und</strong> von freiberuflich Tätigen oder von ihnen im<br />
Wettbewerb mit gewerblich Tätigen erbracht werden.<br />
Gliederung von VOB/A <strong>und</strong> VOL/A<br />
Die VOB/A <strong>und</strong> VOL/A sind jeweils in vier Abschnitte untergliedert. Die Abschnitte 1 gelten nur <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
<strong>Vergabe</strong> von <strong>Aufträge</strong>n, deren Auftragswert den europäischen Schwellenwert nicht übersteigt. Die Abschnitte<br />
2 bis 4 regeln das <strong>Vergabe</strong>verfahren <strong>für</strong> Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte. <strong>Aufträge</strong><br />
im "klassischen Bereich” sind von den öffentlichen Auftraggebern nach den Abschnitten 2, im "Sektorenbereich”<br />
entweder nach den Abschnitten 3 oder 4 zu vergeben.<br />
Die VOF ist bei Auftragsvergaben oberhalb des Schwellenwertes von 200.000 Euro verbindlich anzuwenden.<br />
Eine entsprechende Regelung unterhalb des Schwellenwertes wird empfohlen.<br />
- Stand: 01.10.01 - Seite 15