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Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

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gende Preisrechtsvorschrift schreibt bestimmte Preistypen <strong>und</strong> Preisermittlungsverfahren vor <strong>und</strong> stellt<br />

im Ergebnis eine Begrenzung der Vertragsfreiheit der Parteien insoweit dar, als nach § 1 der VO PR<br />

30/53 <strong>für</strong> Leistungen aufgr<strong>und</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong> „höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart,<br />

angenommen oder gewährt“ werden dürfen. Diese Rechtsverordnung schützt <strong>die</strong> öffentliche<br />

Hand vor überhöhten Preisen, <strong>die</strong> z.B. bei Güterknappheit oder bei Monopolen auf der Angebotsseite<br />

anzutreffen sind. Die preisrechtlich zulässigen Preise haben gr<strong>und</strong>sätzlich „Höchstpreischarakter“, da<br />

<strong>die</strong>se nicht überschritten werden dürfen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung <strong>die</strong>ses Preises<br />

besteht jedoch nicht.<br />

Die Preisprüfung wird durch <strong>die</strong> Preisprüfungsstellen der Bezirksregierungen durchgeführt. Dort wo<br />

<strong>die</strong> öffentlichen <strong>und</strong> privaten Auftragnehmer Leistungen austauschen, liegt ein Markt eigener Art vor.<br />

In den Fällen, in denen beim Leistungsaustausch kein Wettbewerbspreis zu Stande kommt, ist es im<br />

Interesse des Gemeinwohls geboten, <strong>die</strong> Preisbildung durch <strong>die</strong> neutrale Preisbehörde zu kontrollieren.<br />

Gemäß § 9 der VO PR 30/53 hat der Auftragnehmer hierbei u.a. auf Verlangen <strong>die</strong> betriebsinterne<br />

Preiskalkulation offenzulegen. Ferner kann sich der öffentliche Auftraggeber ein Preisprüfungsrecht<br />

vertraglich ausbedingen.<br />

Die Bestimmungen der VO PR 30/53 gelten nicht bei Verträgen mit Marktpreisen, <strong>die</strong> nach einer öffentlichen<br />

Ausschreibung gemäß § 55 LHO oder § 32 GemHVO im Wettbewerb zu Stande gekommen<br />

sind.<br />

Ferner unterliegt <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen <strong>Aufträge</strong>n als fiskalisches Handeln der öffentlichen<br />

Hand der haushaltsrechtlichen Prüfung gemäß den Bestimmungen des Teils V der LHO bzw. der entsprechenden<br />

Bestimmungen der NGO. Es handelt sich hierbei um eine interne Revision, <strong>die</strong> durch den<br />

Landesrechnungshof <strong>und</strong> weisungsunabhängige Rechnungsprüfungsämter durchgeführt wird.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 8

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