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Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

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In zweiter Instanz ist immer das OLG in Celle zuständig.<br />

Verfahren vor der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />

Rechtsschutz des Bieters – Antragsbefugnis<br />

Die <strong>Vergabe</strong>kammern werden nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse<br />

am Auftrag hat <strong>und</strong> eine Verletzung in seinen Bieterrechten geltend macht. Die Verletzung<br />

kann in der Nichtbeachtung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften oder in dem Unterlassen der Ausschreibung liegen.<br />

Rügepflicht<br />

Der Antragsteller hat den Verfahrensverstoß, sofern er ihn erkannt hat unverzüglich bei der <strong>Vergabe</strong>stelle<br />

vor Stellung des <strong>Nachprüfung</strong>santrags zu rügen. Wenn er ihn zwar nicht erkannt hat, der Verstoß<br />

aus der Bekanntmachung aber erkennbar ist, muss er innerhalb der Angebotsfrist rügen. Kommt er seiner<br />

Rügepflicht nicht nach, so ist der Antrag unzulässig.<br />

Suspensivwirkung<br />

Ist der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt ihn <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>kammer dem<br />

Auftraggeber zu. Nach der Zustellung des Antrags darf der Auftraggeber den Zuschlag bis zur Entscheidung<br />

der <strong>Vergabe</strong>kammer <strong>und</strong> bis zum Ablauf der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einlegung der sofortigen Beschwerde<br />

an das OLG geltenden Frist nicht erteilen.<br />

Entscheidung<br />

Die <strong>Vergabe</strong>kammer fällt <strong>und</strong> begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung binnen<br />

einer Frist von fünf Wochen als Verwaltungsakt. Die Frist kann ausnahmsweise bei besonders<br />

schwierigen Verfahren durch begründete Verfügung verlängert werden.<br />

Einstweiliger Rechtsschutz<br />

Gestattung der Zuschlagserteilung<br />

Die Aussetzung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens durch <strong>die</strong> Zustellung des <strong>Nachprüfung</strong>santrags an den Auftraggeber<br />

kann <strong>die</strong>ser durch einen Antrag auf Gestattung der Zuschlagserteilung bei der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />

beenden. Sie gestattet nach vorläufiger Prüfung <strong>die</strong> Zuschlagserteilung, wenn <strong>die</strong> Vorteile eines<br />

raschen Abschlusses des <strong>Vergabe</strong>verfahrens <strong>die</strong> nachteiligen Folgen einer Verzögerung der <strong>Vergabe</strong><br />

bis zum Abschluß der <strong>Nachprüfung</strong> überwiegen. Allerdings kann das Beschwerdegericht auf Antrag<br />

des Bieters das Verbot der Zuschlagserteilung wiederherstellen. Versagt <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>kammer dem<br />

Auftraggeber den Zuschlag, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag den Zuschlag gestatten.<br />

Vorläufige Maßnahmen zu Gunsten des Antragstellers<br />

Unter Zugr<strong>und</strong>elegung des gleichen Maßstabs kann umgekehrt <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong>kammer auf besonderen<br />

Antrag des Antragstellers mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das <strong>Vergabe</strong>verfahren eingreifen,<br />

wenn <strong>die</strong> Rechte des Antragstellers im <strong>Vergabe</strong>verfahren auf andere Weise als durch den drohenden<br />

Zuschlag gefährdet sind.<br />

Verfahren vor dem OLG in Celle<br />

Sofortige Beschwerde<br />

Gegen <strong>die</strong> Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer in der Hauptsache ist <strong>die</strong> sofortige Beschwerde zum<br />

OLG zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen, <strong>die</strong> mit der Zustellung der Entscheidung<br />

beginnt, schriftlich <strong>und</strong> mit Begründung bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren<br />

gilt Anwaltszwang, ausgenommen <strong>für</strong> juristische Personen des öffentlichen Rechts.<br />

Entscheidung<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 18

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