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Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

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• Veräußerung von Vermögensgegenständen gemäß § 63 LHO<br />

• Verträge über Immobilien gemäß § 64 LHO<br />

• Arbeitsverträge<br />

• Beauftragung von Eigengesellschaften der öffentlichen Hand (Inhouse-Geschäft);<br />

in <strong>die</strong>sem Falle übt der Auftragnehmer (Eigengesellschaft) seine Tätigkeiten im Wesentlichen<br />

nur <strong>für</strong> den Auftraggeber aus, ohne eigene Entscheidungsgewalt (siehe EuGH-Urteil Rs. C-<br />

107/98, Teckal/Kommune Diviano <strong>und</strong> AGAC Reggio Emilia)<br />

• <strong>Vergabe</strong> von geistig - schöpferischen Dienstleistungen (insbesondere Gutachten) unterhalb des<br />

EG - Schwellenwertes von 200 000 Euro, <strong>die</strong> im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht<br />

oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden; <strong>die</strong> Bestimmungen der Haushaltsordnungen<br />

bleiben unberührt<br />

• Zuwendungsverträge<br />

• Börsengeschäfte<br />

• Kreditaufnahme<br />

• Versteigerungserwerb<br />

(Weitere Ausnahmen sind im § 100 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - siehe Seite<br />

12 - aufgeführt.)<br />

3. <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze bei nationalen <strong>Vergabe</strong>n<br />

Folgende <strong>Vergabe</strong>gr<strong>und</strong>sätze sind von gr<strong>und</strong>legender Bedeutung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vertragsanbahnung im<br />

nationalen, öffentlichen Auftragswesen. Sie sind daher in den Verdingungsordnungen VOB <strong>und</strong><br />

VOL jeweils bereits in den ersten Paragraphen niedergelegt.:<br />

• Der Wettbewerbsgr<strong>und</strong>satz; er verlangt, daß in einem formalisierten, transparentem Verfahren<br />

möglichst vielen Bietern <strong>die</strong> Gelegenheit gegeben wird, ihre Leistung anzubieten. Deshalb hat <strong>die</strong><br />

öffentliche Ausschreibung nach § 55 LHO <strong>und</strong> § 32 GemHVO gr<strong>und</strong>sätzlich eine Vorrangstellung.<br />

• Das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot; es gebietet, alle Bieter gleich zu<br />

behandeln <strong>und</strong> verbietet so zugleich, vergabefremde Kriterien anzuwenden. Inländische <strong>und</strong> ausländische<br />

Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber<br />

beschränkt werden, <strong>die</strong> in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind. Der Auftragnehmer<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur nach den Kriterien Fachk<strong>und</strong>e, Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit auszuwählen.<br />

Weitergehende Anforderungen dürfen nur in besonderen Fällen gestellt werden – siehe<br />

z.B. „Richtlinien <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der <strong>Vergabe</strong> <strong>öffentlicher</strong> <strong>Aufträge</strong>“<br />

gemäß R<strong>und</strong>-Erlass vom 15.03.1994. Kein vergabefremdes Kriterium ist hingegen <strong>die</strong> angemessene<br />

Berücksichtigung des Mittelstandes.<br />

• Das Verbot der <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen an Generalübernehmer; <strong>die</strong> VOB geht davon aus,<br />

dass der wesentliche Teil der Bauleistungen im eigenen Betrieb erstellt wird.<br />

Die Beteiligung von Generalunternehmen im Wettbewerb mit Fachlosanbietern regelt der RdErl. d.<br />

MW vom 15.11.1996.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 5

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