07.11.2014 Aufrufe

Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten<br />

sowie bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, <strong>für</strong> <strong>die</strong> kein Gesamtpreis<br />

angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Laufzeit des Vertrages zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Bei Lieferaufträgen mit<br />

einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des<br />

geschätzten Restwertes zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Bei unbefristeten Verträgen folgt der<br />

Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.<br />

•<br />

•<br />

Zentraler Regelungsbereich der VgV ist <strong>die</strong> Zuweisung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften der VOB/A, VOL/A<br />

<strong>und</strong> VOF in § 4 bis § 7 VgV <strong>für</strong> alle in § 98 GWB aufgelisteten Auftraggeber. Dieser umfasst vor allem<br />

auch <strong>die</strong> Zuweisung der jeweiligen Abschnitte 2 bis 4 von VOB/A <strong>und</strong> VOL/A.<br />

Die Zuweisungsvorschriften der §§ 4 bis 6 VgV gelten <strong>für</strong> alle in § 98 GWB aufgelisteten Auftraggeber –<br />

ausgenommen Sektorenauftraggeber. Für Sektorenauftraggeber gilt als Zuweisungsvorschrift ausschließlich<br />

§ 7 VgV. Sektorenauftraggeber sind gemäß § 8 VgV Auftraggeber, <strong>die</strong> auf dem Gebiet der Trinkwasser-<br />

oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich tätig sind:<br />

- Für Bauaufträge <strong>und</strong> Baukonzessionen gilt § 6VgV.<br />

- Für Lieferaufträge (z.B. Kaufverträge über Waren) <strong>und</strong> gewerbliche Dienstleistungen (z.B.<br />

Gebäudeunterhalt) gilt § 4VgV.<br />

- Für freiberufliche Dienstleitungen (z.B. Architekten- <strong>und</strong> Ingenieurleistungen) gilt § 5 VgV.<br />

Ausnahme: Bei eindeutiger <strong>und</strong> erschöpfender Beschreibbarkeit des Vertragsgegenstandes gilt<br />

statt der VOF <strong>die</strong> VOL/A (§ 5 Satz 2VgV).<br />

- Für Sektorenauftraggeber gilt <strong>für</strong> Bauaufträge, Lieferaufträge <strong>und</strong> gewerbliche Dienstleistungsaufträge<br />

ausschließlich § 7 VgV. Für <strong>die</strong> <strong>Vergabe</strong> freiberuflicher Dienstleistungsaufträge<br />

durch Sektorenauftraggeber gilt nicht <strong>die</strong> VOF (vergl. § 5 letzter Satz VgV sowie § 7 Abs. 1<br />

Nr. 1 letzter Satz <strong>und</strong> Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz VgV), sondern unmittelbar <strong>die</strong> EG-<br />

Sektorenrichtlinie).<br />

Informationspflicht der Auftraggeber, § 13 VgV<br />

Die schriftliche Informationspflicht der Auftraggeber gemäß § 13 VgV gegenüber allen Bietern, deren<br />

Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des erfolgreichen Bieters, dessen Angebot<br />

angenommen werden soll, sowie den Gr<strong>und</strong> der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes<br />

(siehe Vordruck Informations- <strong>und</strong> Absageschreiben VHB-VOL).<br />

Da <strong>die</strong> Information spätestens 14 Kalendertage vor Vertragsabschluss erteilt werden muss (Absendung<br />

des Informationsschreibens ist ausschlaggebend), bleibt <strong>für</strong> jeden erfolglosen Bieter ausreichend Zeit zu<br />

prüfen, ob er eine Verletzung seiner Bieterrechte (§ 97 Nr. 7 GWB) sieht <strong>und</strong> deshalb den <strong>Nachprüfung</strong>santrag<br />

bei der <strong>Vergabe</strong>kammer stellt (§§ 107 ff. GWB, effektiver Rechtsschutz). Die Durchsetzung der<br />

Informationspflicht wird dadurch sichergestellt, dass ein Vertragsabschluss unter Verletzung der Informationspflicht<br />

nichtig ist (§ 13 letzter Satz VgV).<br />

Elektronische Angebotsabgabe, § 15 VgV<br />

Die Auftraggeber können hiernach zulassen, dass neben der schriftlichen Angebotsabgabe <strong>die</strong> Abgabe der<br />

Angebote auch in elektronischer Form erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass <strong>die</strong> Vertraulichkeit der<br />

Angebote gewahrt ist.<br />

- Stand: 01.10.01 - Seite 14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!