Technische Richtlinie - Pfalzwerke
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<strong>Technische</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
der <strong>Pfalzwerke</strong> Netzgesellschaft mbH für den Anschluss<br />
und Betrieb von parallelbetriebenen<br />
Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz<br />
April 2011<br />
PNG 3/14<br />
f) Einen Übersichtsschaltplan der gesamten technischen Anlage bis zum zentralen<br />
Zählerplatz mit Daten der eingesetzten Betriebsmittel sowie Schutz- und Messeinrichtung.<br />
Bei Anlagenerweiterungen sind ist die Gesamtanlage darzustellen.<br />
Netzverträglichkeitsprüfung/Netzverknüpfungspunkt<br />
Nach Eingang der Anmeldeunterlagen (siehe Anlage 7) wird eine Netzverträglichkeitsprüfung<br />
durchgeführt. Dies hat zum Ziel, den idealen Netzverknüpfungspunkt der Erzeugungsanlage<br />
mit dem Netz der öffentlichen Versorgung festzulegen. Der geeignete<br />
Netzverknüpfungspunkt wird vom zuständigen Netzbetreiber ermittelt. Grundlage ist<br />
das Prinzip des sicheren Netzbetriebes, sowie die netztechnisch und wirtschaftlich kostengünstigste<br />
Variante. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind insbesondere<br />
die Vorgaben des EEG zu beachten.<br />
Bei Anlagen mit einer Nennwirkleistung größer 30 kW ist grundsätzlich bei Erstanschluss<br />
oder Erweiterung ein geeigneter Netzverknüpfungspunkt zu ermitteln.<br />
Zur Erstellung einer befristeten Leistungszusage ist das Auftragsblatt vollständig ausgefüllt<br />
einzureichen.<br />
Je nach Anlagenart und -größe kann die Bearbeitung dieser Netzanfrage ca. 6 Wochen<br />
in Anspruch nehmen. Nach erfolgter Zusage durch den Netzbetreiber kann eine<br />
entsprechende Kapazität für diese Erzeugungsanlage reserviert werden. An diese Zusage<br />
und die damit verbundene Kapazitätsreservierung hält sich der Netzbetreiber für<br />
6 Monate, ausgehend vom Datum der schriftlich an den Anlagenbetreiber ergangenen<br />
Einspeisezusage, gebunden.<br />
Nach Ablauf von 6 Monaten verfällt die Leistungszusage. Bei Änderung der Anlagen<br />
und/oder der Leistung ist eine erneute Anfrage beim Netzbetreiber zu stellen.<br />
Diese Vorgehensweise ist für eine schnelle, zuverlässige sowie diskriminierungsfreie<br />
Bearbeitung und Netzanbindung weiterer Erzeugungsanlagen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung<br />
des Grundsatzes einer sicheren und preiswerten Energieversorgung<br />
unerlässlich.<br />
Hinweis:<br />
Beachten sie hierzu bitte auch die Angaben auf den Seiten 17 und 18 der <strong>Richtlinie</strong> „Eigenerzeugungsanlagen<br />
am Niederspannungsnetz“.