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9. § 5 Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem

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III. Grundgesetz und EMRK<br />

– Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />

(EMRK) vom 4.11. 1950 und ihre Zusatzprotokolle<br />

– Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Sitz: Straßburg) und das Recht zur<br />

Individualbeschwerde (Art. 19 ff., insbesondere Art. 34 EMRK)<br />

– Bedeutung in Deutschland (<strong>im</strong> innerstaatlichen Recht)<br />

– Die EMRK gilt (über Art. 59 Abs.2 GG) in Deutschland <strong>im</strong> Rang eines einfachen<br />

Bundesgesetzes (kein Verfassungsrang, keine sonst wie geartete Höherrangigkeit);<br />

BVerfGE 111, 207/317 ff.<br />

– Bedeutung für die fachgerichtliche Rechtsanwendung (BVerfGE 111, 307):<br />

Pflicht, die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR <strong>im</strong> Rahmen methodisch<br />

vertretbarer Auslegung und in den Grenzen zwingenden Verfassungsrechts<br />

(mehrpolige Grundrechtsverhältnisse!) zu beachten. Zwar keine unmittelbare<br />

Rügefähigkeit von Konventionsverstößen vor dem BVerfG; möglich ist es aber,<br />

die unzureichende Berücksichtigung der EMRK durch ein Fachgericht als<br />

Verletzung des entsprechenden deutschen Grundrechts iVm dem<br />

Rechtsstaatsprinzip vor dem BVerfG anzugreifen. Die Fachgerichte sollen die<br />

EMRK andererseits nicht „schematisch vollstrecken“, sondern in die deutsche<br />

Rechtsordnung „einpassen“; der Gesetzeswortlaut sowie zwingende Vorgaben des<br />

GG markieren die Grenzen der prinzipiell verpflichtenden konventionskonformen<br />

Auslegung.<br />

– Überdies wird bereits die Interpretation des GG durch das BVerfG von der EMRK<br />

beeinflusst (Grundrechts<strong>im</strong>port, z.B. Art. 6 EMRK; Orientierung an der<br />

Rechtsprechung des EGMR); die EMRK fungiert insoweit allerdings nur als<br />

Auslegungshilfe. Selbst <strong>im</strong> lange umstrittenen mehrpoligen Grundrechtsverhältnis<br />

Pressefreiheit-Persönlichkeitsrecht orientiert sich das BVerfG zunehmend an<br />

EMRK/EGMR (BVerfG vom 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07 u.a.); das BVerfG prüft<br />

insoweit nach, ob „Einfluss der deutschen Grundrechte, auch unter<br />

Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention, auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen“ von<br />

den Fachgerichten hinreichend beachtet wurde.

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