9. § 5 Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem
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III. Grundgesetz und EMRK<br />
– Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />
(EMRK) vom 4.11. 1950 und ihre Zusatzprotokolle<br />
– Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Sitz: Straßburg) und das Recht zur<br />
Individualbeschwerde (Art. 19 ff., insbesondere Art. 34 EMRK)<br />
– Bedeutung in Deutschland (<strong>im</strong> innerstaatlichen Recht)<br />
– Die EMRK gilt (über Art. 59 Abs.2 GG) in Deutschland <strong>im</strong> Rang eines einfachen<br />
Bundesgesetzes (kein Verfassungsrang, keine sonst wie geartete Höherrangigkeit);<br />
BVerfGE 111, 207/317 ff.<br />
– Bedeutung für die fachgerichtliche Rechtsanwendung (BVerfGE 111, 307):<br />
Pflicht, die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR <strong>im</strong> Rahmen methodisch<br />
vertretbarer Auslegung und in den Grenzen zwingenden Verfassungsrechts<br />
(mehrpolige Grundrechtsverhältnisse!) zu beachten. Zwar keine unmittelbare<br />
Rügefähigkeit von Konventionsverstößen vor dem BVerfG; möglich ist es aber,<br />
die unzureichende Berücksichtigung der EMRK durch ein Fachgericht als<br />
Verletzung des entsprechenden deutschen Grundrechts iVm dem<br />
Rechtsstaatsprinzip vor dem BVerfG anzugreifen. Die Fachgerichte sollen die<br />
EMRK andererseits nicht „schematisch vollstrecken“, sondern in die deutsche<br />
Rechtsordnung „einpassen“; der Gesetzeswortlaut sowie zwingende Vorgaben des<br />
GG markieren die Grenzen der prinzipiell verpflichtenden konventionskonformen<br />
Auslegung.<br />
– Überdies wird bereits die Interpretation des GG durch das BVerfG von der EMRK<br />
beeinflusst (Grundrechts<strong>im</strong>port, z.B. Art. 6 EMRK; Orientierung an der<br />
Rechtsprechung des EGMR); die EMRK fungiert insoweit allerdings nur als<br />
Auslegungshilfe. Selbst <strong>im</strong> lange umstrittenen mehrpoligen Grundrechtsverhältnis<br />
Pressefreiheit-Persönlichkeitsrecht orientiert sich das BVerfG zunehmend an<br />
EMRK/EGMR (BVerfG vom 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07 u.a.); das BVerfG prüft<br />
insoweit nach, ob „Einfluss der deutschen Grundrechte, auch unter<br />
Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen<br />
Menschenrechtskonvention, auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen“ von<br />
den Fachgerichten hinreichend beachtet wurde.