Laden Sie die Ausgabe 10/2012 hier! - Blickpunkt LKW + BUS
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Versicherung<br />
CMR-Haftung und<br />
CMR-Versicherung – Teil 14<br />
Vom Führungstrio der Lutz Assekuranz<br />
(Herbert Hasenhütl, Karl Jungmann und Otmar J. Tuma)<br />
Im letzten Teil <strong>die</strong>ser Serie wurde <strong>die</strong> Beweislastsystematik der Art. 17 und 18 CMR<br />
behandelt und in <strong>die</strong>sem Zusammenhang darauf hingewiesen, wie wichtig es ist,<br />
einen fachlich versierten Versicherungsmakler wie <strong>die</strong> Lutz Assekuranz an seiner<br />
Seite zu haben, der sich in <strong>die</strong>ser juristisch komplexen Materie gut auskennt und<br />
für <strong>die</strong> bedingungsgemäße Befriedigung gerechtfertigter und <strong>die</strong> bedingungsgemäße<br />
Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen sorgt, wobei Voraussetzung dafür eine<br />
seriöse Verkehrshaftungsversicherungs-Polizze ist. Diese sollte nicht nur <strong>die</strong> Haftung<br />
des Frachtführers gemäß CMR abdecken, sondern auch nach nationalen Rechten bei<br />
nationalen Transporten oder im Kabotageverkehr. In <strong>die</strong>ser <strong>Ausgabe</strong> wird begonnen,<br />
<strong>die</strong> einzelnen konkret in Art. 17 CMR genannten Umstände, <strong>die</strong> zu einer Haftungsbefreiung<br />
führen können, zu behandeln. Wie bereits früher ausgeführt, beinhaltet<br />
Art. 17 (2) CMR so genannte nicht bevorrechtigte Haftungsbefreiungsgründe, für<br />
deren Vorliegen gemäß Art. 18 (1) CMR der Frachtführer <strong>die</strong> volle Beweislast trägt.<br />
Verschulden des<br />
Verfügungsberechtigten<br />
Art. 17 (2) CMR beinhaltet vier Haftungsbefreiungsgründe. Der erstgenannte Tatbestand<br />
ist ein „Verschulden des Verfügungsberechtigten“, wobei <strong>hier</strong> mit dem Begriff<br />
„Verfügungsberechtigter“ eine ungenaue Übersetzung aus<br />
der einzig wegen Art. 51 (3) CMR verbindlichen englischen/französischen<br />
Urfassung gegeben ist. Gemeint<br />
sind gemäß der einschlägigen Literatur der Absender<br />
und der Empfänger. Diese müssen sich – nach dem jeweiligen<br />
nationalen Recht – ein Verschulden von deren<br />
Gehilfen zurechnen lassen. Wichtig ist, dass der Frachtführer<br />
sich auf <strong>die</strong>sen Haftungsbefreiungsgrund nur<br />
dann berufen kann, wenn er nicht nur das Verschulden<br />
des „Verfügungsberechtigten“ beweist, sondern auch den<br />
Kausalzusammenhang zwischen Verschulden und Schadeneintritt.<br />
Als Beispiele für Absenderverschulden können<br />
falsche Gewichtsdeklaration und Überladung des<br />
Lkw genannt werden, <strong>die</strong> Bereitstellung unzulänglicher<br />
Dokumente, <strong>die</strong> Beladung ungeeigneter Transportmittel<br />
oder <strong>die</strong> Bekanntgabe ungenauer Empfängerangaben an<br />
den Frachtführer. Den Empfänger kann ein Verschulden<br />
treffen, wenn er zB einen zu früh ankommenden Lkw<br />
nicht auf seinem Firmengelände abstellen lässt, woraus<br />
dann ein Schaden entsteht.<br />
Weisungen des<br />
Verfügungsberechtigten<br />
Weisungen des Verfügungsberechtigten bilden <strong>die</strong> zweite<br />
Alternative der in Art. 17 (2) CMR genannten Haftungsbefreiungsgründe.<br />
Im Schadenfall ist daher vorrangig zu<br />
prüfen, ob eine derartige Weisung von einer nach Art.<br />
12 CMR (damit haben wir uns im 9. Teil <strong>die</strong>ser Serie<br />
befasst) berechtigten Person ergangen ist. Wichtig ist<br />
festzuhalten, dass den Verfügungsberechtigten kein Verschulden<br />
an der Weisung treffen muss, da sonst <strong>die</strong>ser<br />
Testbestand ja schon in der ersten Alternative behandelt<br />
wäre. Ein Beispiel für eine derartige Weisung ist zum Beispiel<br />
<strong>die</strong> Vorgabe einer für das Gut ungeeigneten Transporttemperatur,<br />
wodurch <strong>die</strong> Ware zu Schaden kommt.<br />
er sich sonst nicht auf eine Ereignisvermeidbarkeit<br />
berufen darf. Welches <strong>die</strong> äußerste zumutbare<br />
Sorgfalt ist, ist jeweils aufgrund der<br />
Umstände des Einzelfalles zu prüfen.<br />
Lkw-Diebstähle<br />
Die weitaus überwiegende Anzahl von Schadenfällen,<br />
<strong>die</strong> im Rahmen der vierten Alternative<br />
des Art. 17 (2) CMR in der Praxis<br />
behandelt werden, betreffen Diebstähle und<br />
Raubüberfälle auf Lkw. Kriterien zur Beurteilung<br />
eines Verschuldens sind zum Beispiel<br />
technische Sicherheitsmaßnahmen (Diebstahlsicherungen,<br />
Alarmsysteme, Ortungsund<br />
Überwachungssysteme), Routenplanung,<br />
geeignete Parkplätze (oft sind allerdings keine<br />
solchen vorhanden, was bei der Routenplanung<br />
zu berücksichtigen ist), Besetzung mit<br />
zwei Fahrern zur Vermeidung von Aufenthalten<br />
und dergleichen. Nachdem <strong>die</strong> Judikatur<br />
– insbesondere <strong>die</strong> österreichische – äußerst<br />
streng ist, empfiehlt <strong>die</strong> Lutz Assekuranz<br />
Frachtführern, deren Auftraggeber darauf<br />
hinzuweisen, dass <strong>die</strong> Diebstahlgefahr für<br />
Lkw in Europa ständig steigt und daher empfohlen<br />
wird, gegen Zusatzentgelt den Einsatz<br />
eines zweiten Fahrers zu beauftragen. Erfolgt<br />
eine solche Beauftragung nicht, so ist es der<br />
Auftraggeber, der <strong>die</strong> an den Frachtführer gestellten<br />
Sorgfaltsanforderungen absenkt.<br />
Strenge Judikatur<br />
Weitere als unabwendbare Ereignisse in Frage<br />
kommende Fälle können zum Beispiel<br />
Verkehrsunfälle, Fahrzeugbrände, Beschlagnahmen,<br />
Falschablieferungen sowie extreme<br />
Witterungsverhältnisse sein. Solche Ereignisse<br />
befreien den Frachtführer nicht automatisch<br />
von seiner Haftung, sondern nur dann, wenn<br />
er – so zumindest gemäß der österreichischen<br />
Judikatur – <strong>die</strong> Anwendung der äußersten,<br />
nach den Umständen des Falles möglichen<br />
und zumutbaren Sorgfalt nachweist, wobei<br />
Wirtschaftlichkeitsaspekte <strong>hier</strong> keine Rolle<br />
spielen. Um ein solches „unabwendbares Ereignis“<br />
nachzuweisen, muss man <strong>die</strong> umfangreiche<br />
internationale Judikatur und Literatur<br />
kennen. Dies ist bei den Spezialisten der Lutz<br />
Assekuranz der Fall, <strong>die</strong> Kunden und Interessenten<br />
gerne beratend zur Seite stehen. In der<br />
nächsten Folge <strong>die</strong>ser Serie wird unter anderem<br />
<strong>die</strong> Frage behandelt, ob Fahrzeugmängel<br />
den Frachtführer von seiner Haftung befreien.<br />
(Fortsetzung folgt in der nächsten <strong>Ausgabe</strong>) g<br />
www.lutz-assekuranz.at<br />
Für <strong>die</strong> Praxis:<br />
- Für das Vorliegen eines bevorrechtigten<br />
Haftungsbefreiungsgrundes gemäß Art.<br />
17 (2) CMR ist der Frachtführer voll<br />
beweispflichtig.<br />
- Der Frachtführer muss nicht nur ein<br />
Verschulden des Verfügungsberechtigten<br />
beweisen, sondern auch den Kausalzusammenhang<br />
zwischen Verschulden und<br />
Schaden.<br />
- Besondere Mängel des Gutes liegen vor,<br />
wenn das Gut von der normalen Beschaffenheit<br />
gleichartiger Güter abweicht und<br />
sich dadurch <strong>die</strong> Schadengeneigtheit<br />
erhöht.<br />
- Der Frachtführer muss nicht nur das<br />
Vorliegen unvermeidbarer Ereignisse<br />
beweisen, sondern auch <strong>die</strong> Unabwendbarkeit<br />
der Schadenfolgen.<br />
- Es empfiehlt sich für Frachtführer, Auftraggeber<br />
auf <strong>die</strong> Lkw-Diebstahl-Gefahr<br />
in Europa schriftlich hinzuweisen und<br />
– gegen Zusatzentgelt – einen zweiten<br />
Fahrer anzubieten.<br />
Besondere Mängel<br />
des Gutes<br />
Der dritte in Art. 17 (2) CMR behandelte Fall sind „besondere<br />
Mängel des Gutes“. Ein solcher Mangel liegt<br />
vor, wenn das Gut von der normalen Beschaffenheit<br />
gleichartiger Güter abweicht und sich dadurch <strong>die</strong> Schadengeneigtheit<br />
des Gutes auch bei sonst normaler Transportdurchführung<br />
vergrößert. Als Beispiel können nicht<br />
ausreichend vorgekühlte, feldwarme Gurken genannt<br />
werden.<br />
Unabwendbare Ereignisse<br />
Die vierte Alternative des Art. 17 (2) CMR ist <strong>die</strong> am<br />
meisten strapazierte, <strong>die</strong> bei größeren Schäden oft auch<br />
zu prozessualen Auseinandersetzungen führt, nämlich<br />
Umstände, <strong>die</strong> der Frachtführer nicht vermeiden und deren<br />
Folgen er nicht abwenden konnte, oft kurz auch als<br />
„unabwendbares Ereignis“ bezeichnet, wobei <strong>die</strong>s eine irreführende<br />
Verkürzung ist, da ja auch <strong>die</strong> Unvermeidbarkeit<br />
der Ereignisfolgen vom Frachtführer bewiesen werden<br />
muss. Der österreichische Oberste Gerichtshof prüft<br />
bei Art. 17 (2) CMR nach dem Maßstab der „äußersten,<br />
nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren<br />
Sorgfalt“, <strong>die</strong> der Frachtführer anwenden muss, da<br />
16 <strong>Blickpunkt</strong> <strong>LKW</strong> & <strong>BUS</strong> <strong>10</strong>/<strong>2012</strong><br />
<strong>Blickpunkt</strong> <strong>LKW</strong> & <strong>BUS</strong> <strong>10</strong>/<strong>2012</strong> 17