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Versicherung<br />

CMR-Haftung und<br />

CMR-Versicherung – Teil 14<br />

Vom Führungstrio der Lutz Assekuranz<br />

(Herbert Hasenhütl, Karl Jungmann und Otmar J. Tuma)<br />

Im letzten Teil <strong>die</strong>ser Serie wurde <strong>die</strong> Beweislastsystematik der Art. 17 und 18 CMR<br />

behandelt und in <strong>die</strong>sem Zusammenhang darauf hingewiesen, wie wichtig es ist,<br />

einen fachlich versierten Versicherungsmakler wie <strong>die</strong> Lutz Assekuranz an seiner<br />

Seite zu haben, der sich in <strong>die</strong>ser juristisch komplexen Materie gut auskennt und<br />

für <strong>die</strong> bedingungsgemäße Befriedigung gerechtfertigter und <strong>die</strong> bedingungsgemäße<br />

Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen sorgt, wobei Voraussetzung dafür eine<br />

seriöse Verkehrshaftungsversicherungs-Polizze ist. Diese sollte nicht nur <strong>die</strong> Haftung<br />

des Frachtführers gemäß CMR abdecken, sondern auch nach nationalen Rechten bei<br />

nationalen Transporten oder im Kabotageverkehr. In <strong>die</strong>ser <strong>Ausgabe</strong> wird begonnen,<br />

<strong>die</strong> einzelnen konkret in Art. 17 CMR genannten Umstände, <strong>die</strong> zu einer Haftungsbefreiung<br />

führen können, zu behandeln. Wie bereits früher ausgeführt, beinhaltet<br />

Art. 17 (2) CMR so genannte nicht bevorrechtigte Haftungsbefreiungsgründe, für<br />

deren Vorliegen gemäß Art. 18 (1) CMR der Frachtführer <strong>die</strong> volle Beweislast trägt.<br />

Verschulden des<br />

Verfügungsberechtigten<br />

Art. 17 (2) CMR beinhaltet vier Haftungsbefreiungsgründe. Der erstgenannte Tatbestand<br />

ist ein „Verschulden des Verfügungsberechtigten“, wobei <strong>hier</strong> mit dem Begriff<br />

„Verfügungsberechtigter“ eine ungenaue Übersetzung aus<br />

der einzig wegen Art. 51 (3) CMR verbindlichen englischen/französischen<br />

Urfassung gegeben ist. Gemeint<br />

sind gemäß der einschlägigen Literatur der Absender<br />

und der Empfänger. Diese müssen sich – nach dem jeweiligen<br />

nationalen Recht – ein Verschulden von deren<br />

Gehilfen zurechnen lassen. Wichtig ist, dass der Frachtführer<br />

sich auf <strong>die</strong>sen Haftungsbefreiungsgrund nur<br />

dann berufen kann, wenn er nicht nur das Verschulden<br />

des „Verfügungsberechtigten“ beweist, sondern auch den<br />

Kausalzusammenhang zwischen Verschulden und Schadeneintritt.<br />

Als Beispiele für Absenderverschulden können<br />

falsche Gewichtsdeklaration und Überladung des<br />

Lkw genannt werden, <strong>die</strong> Bereitstellung unzulänglicher<br />

Dokumente, <strong>die</strong> Beladung ungeeigneter Transportmittel<br />

oder <strong>die</strong> Bekanntgabe ungenauer Empfängerangaben an<br />

den Frachtführer. Den Empfänger kann ein Verschulden<br />

treffen, wenn er zB einen zu früh ankommenden Lkw<br />

nicht auf seinem Firmengelände abstellen lässt, woraus<br />

dann ein Schaden entsteht.<br />

Weisungen des<br />

Verfügungsberechtigten<br />

Weisungen des Verfügungsberechtigten bilden <strong>die</strong> zweite<br />

Alternative der in Art. 17 (2) CMR genannten Haftungsbefreiungsgründe.<br />

Im Schadenfall ist daher vorrangig zu<br />

prüfen, ob eine derartige Weisung von einer nach Art.<br />

12 CMR (damit haben wir uns im 9. Teil <strong>die</strong>ser Serie<br />

befasst) berechtigten Person ergangen ist. Wichtig ist<br />

festzuhalten, dass den Verfügungsberechtigten kein Verschulden<br />

an der Weisung treffen muss, da sonst <strong>die</strong>ser<br />

Testbestand ja schon in der ersten Alternative behandelt<br />

wäre. Ein Beispiel für eine derartige Weisung ist zum Beispiel<br />

<strong>die</strong> Vorgabe einer für das Gut ungeeigneten Transporttemperatur,<br />

wodurch <strong>die</strong> Ware zu Schaden kommt.<br />

er sich sonst nicht auf eine Ereignisvermeidbarkeit<br />

berufen darf. Welches <strong>die</strong> äußerste zumutbare<br />

Sorgfalt ist, ist jeweils aufgrund der<br />

Umstände des Einzelfalles zu prüfen.<br />

Lkw-Diebstähle<br />

Die weitaus überwiegende Anzahl von Schadenfällen,<br />

<strong>die</strong> im Rahmen der vierten Alternative<br />

des Art. 17 (2) CMR in der Praxis<br />

behandelt werden, betreffen Diebstähle und<br />

Raubüberfälle auf Lkw. Kriterien zur Beurteilung<br />

eines Verschuldens sind zum Beispiel<br />

technische Sicherheitsmaßnahmen (Diebstahlsicherungen,<br />

Alarmsysteme, Ortungsund<br />

Überwachungssysteme), Routenplanung,<br />

geeignete Parkplätze (oft sind allerdings keine<br />

solchen vorhanden, was bei der Routenplanung<br />

zu berücksichtigen ist), Besetzung mit<br />

zwei Fahrern zur Vermeidung von Aufenthalten<br />

und dergleichen. Nachdem <strong>die</strong> Judikatur<br />

– insbesondere <strong>die</strong> österreichische – äußerst<br />

streng ist, empfiehlt <strong>die</strong> Lutz Assekuranz<br />

Frachtführern, deren Auftraggeber darauf<br />

hinzuweisen, dass <strong>die</strong> Diebstahlgefahr für<br />

Lkw in Europa ständig steigt und daher empfohlen<br />

wird, gegen Zusatzentgelt den Einsatz<br />

eines zweiten Fahrers zu beauftragen. Erfolgt<br />

eine solche Beauftragung nicht, so ist es der<br />

Auftraggeber, der <strong>die</strong> an den Frachtführer gestellten<br />

Sorgfaltsanforderungen absenkt.<br />

Strenge Judikatur<br />

Weitere als unabwendbare Ereignisse in Frage<br />

kommende Fälle können zum Beispiel<br />

Verkehrsunfälle, Fahrzeugbrände, Beschlagnahmen,<br />

Falschablieferungen sowie extreme<br />

Witterungsverhältnisse sein. Solche Ereignisse<br />

befreien den Frachtführer nicht automatisch<br />

von seiner Haftung, sondern nur dann, wenn<br />

er – so zumindest gemäß der österreichischen<br />

Judikatur – <strong>die</strong> Anwendung der äußersten,<br />

nach den Umständen des Falles möglichen<br />

und zumutbaren Sorgfalt nachweist, wobei<br />

Wirtschaftlichkeitsaspekte <strong>hier</strong> keine Rolle<br />

spielen. Um ein solches „unabwendbares Ereignis“<br />

nachzuweisen, muss man <strong>die</strong> umfangreiche<br />

internationale Judikatur und Literatur<br />

kennen. Dies ist bei den Spezialisten der Lutz<br />

Assekuranz der Fall, <strong>die</strong> Kunden und Interessenten<br />

gerne beratend zur Seite stehen. In der<br />

nächsten Folge <strong>die</strong>ser Serie wird unter anderem<br />

<strong>die</strong> Frage behandelt, ob Fahrzeugmängel<br />

den Frachtführer von seiner Haftung befreien.<br />

(Fortsetzung folgt in der nächsten <strong>Ausgabe</strong>) g<br />

www.lutz-assekuranz.at<br />

Für <strong>die</strong> Praxis:<br />

- Für das Vorliegen eines bevorrechtigten<br />

Haftungsbefreiungsgrundes gemäß Art.<br />

17 (2) CMR ist der Frachtführer voll<br />

beweispflichtig.<br />

- Der Frachtführer muss nicht nur ein<br />

Verschulden des Verfügungsberechtigten<br />

beweisen, sondern auch den Kausalzusammenhang<br />

zwischen Verschulden und<br />

Schaden.<br />

- Besondere Mängel des Gutes liegen vor,<br />

wenn das Gut von der normalen Beschaffenheit<br />

gleichartiger Güter abweicht und<br />

sich dadurch <strong>die</strong> Schadengeneigtheit<br />

erhöht.<br />

- Der Frachtführer muss nicht nur das<br />

Vorliegen unvermeidbarer Ereignisse<br />

beweisen, sondern auch <strong>die</strong> Unabwendbarkeit<br />

der Schadenfolgen.<br />

- Es empfiehlt sich für Frachtführer, Auftraggeber<br />

auf <strong>die</strong> Lkw-Diebstahl-Gefahr<br />

in Europa schriftlich hinzuweisen und<br />

– gegen Zusatzentgelt – einen zweiten<br />

Fahrer anzubieten.<br />

Besondere Mängel<br />

des Gutes<br />

Der dritte in Art. 17 (2) CMR behandelte Fall sind „besondere<br />

Mängel des Gutes“. Ein solcher Mangel liegt<br />

vor, wenn das Gut von der normalen Beschaffenheit<br />

gleichartiger Güter abweicht und sich dadurch <strong>die</strong> Schadengeneigtheit<br />

des Gutes auch bei sonst normaler Transportdurchführung<br />

vergrößert. Als Beispiel können nicht<br />

ausreichend vorgekühlte, feldwarme Gurken genannt<br />

werden.<br />

Unabwendbare Ereignisse<br />

Die vierte Alternative des Art. 17 (2) CMR ist <strong>die</strong> am<br />

meisten strapazierte, <strong>die</strong> bei größeren Schäden oft auch<br />

zu prozessualen Auseinandersetzungen führt, nämlich<br />

Umstände, <strong>die</strong> der Frachtführer nicht vermeiden und deren<br />

Folgen er nicht abwenden konnte, oft kurz auch als<br />

„unabwendbares Ereignis“ bezeichnet, wobei <strong>die</strong>s eine irreführende<br />

Verkürzung ist, da ja auch <strong>die</strong> Unvermeidbarkeit<br />

der Ereignisfolgen vom Frachtführer bewiesen werden<br />

muss. Der österreichische Oberste Gerichtshof prüft<br />

bei Art. 17 (2) CMR nach dem Maßstab der „äußersten,<br />

nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren<br />

Sorgfalt“, <strong>die</strong> der Frachtführer anwenden muss, da<br />

16 <strong>Blickpunkt</strong> <strong>LKW</strong> & <strong>BUS</strong> <strong>10</strong>/<strong>2012</strong><br />

<strong>Blickpunkt</strong> <strong>LKW</strong> & <strong>BUS</strong> <strong>10</strong>/<strong>2012</strong> 17

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