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Stammzellentherapie - wissenschaftliche, ethische und rechtliche ...

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4.3 Art. 24 novies der B<strong>und</strong>esverfassung<br />

Der B<strong>und</strong> sorgt für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit <strong>und</strong> der Familie <strong>und</strong><br />

lässt sich insbesondere von den folgenden Gr<strong>und</strong>sätzen leiten:<br />

a) Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen <strong>und</strong> Embryonen sind unzulässig.<br />

b) Nichtmenschliches Keim- <strong>und</strong> Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht<br />

oder mit ihm verschmolzen werden.<br />

c) Die Verfahren der Fortpflanzungshilfe dürfen nur angewendet werden, wenn<br />

Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht<br />

anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften<br />

herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben. Die Befruchtung menschlicher<br />

Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz<br />

festzulegenden Bedingungen erlaubt. Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen<br />

ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort<br />

eingepflanzt werden können.<br />

d) Die Embryonenspende <strong>und</strong> alle Arten von Leihmutterschaften sind unzulässig.<br />

e) Mit menschlichem Keimgut <strong>und</strong> mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel<br />

betrieben werden.<br />

f) Das Erbgut einer Person darf nur mit ihrer Zustimmung oder aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher<br />

Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden.<br />

g) Der Zugang einer Person zu den Daten über ihre Abstammung ist zu gewährleisten.<br />

Der B<strong>und</strong> erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- <strong>und</strong> Erbgut von Tieren, Pflanzen<br />

<strong>und</strong> anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreaturen sowie der Sicherheit von<br />

Mensch, Tier <strong>und</strong> Umwelt Rechnung <strong>und</strong> schützt die genetische Vielfalt der Tier- <strong>und</strong><br />

Pflanzenarten.<br />

4.4 Kantonale Gesetzgebung<br />

In der Schweiz verfügen 20 Kantone über eine Regelung. Bisher hat allerdings kein Kanton<br />

die Entnahme <strong>und</strong> Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen umfassend geregelt.<br />

Manche kantonalen Gesetzgebungen (z.B. AR, BL, BE, LU, OW, TI, ZH) verweisen entweder<br />

ganz allgemein oder dann in einem spezifischen Rahmen auf die Richtlinien der SAMW. Der<br />

Kanton Aargau verbietet den Handel mit embryonalem <strong>und</strong> fötalem Material sowie dessen<br />

industrielle <strong>und</strong> gewerbliche Nutzung.<br />

4.5 Medizinisch-<strong>ethische</strong> Richtlinien für die Transplantation fötaler menschlicher<br />

Gewebe<br />

Der Senat der SAMW (Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften) hat am<br />

3. Juli 1998 die „Medizinisch-<strong>ethische</strong>n Richtlinien für die Transplantation fötaler<br />

menschlicher Gewebe“ verabschiedet, welche sich im wesentlichen an die Gr<strong>und</strong>sätze des<br />

Europarates <strong>und</strong> der Weltges<strong>und</strong>heitsorganisation anlehnen. Sie beinhalten die folgenden<br />

Punkte:<br />

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