Stammzellentherapie - wissenschaftliche, ethische und rechtliche ...
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mit der für seinen Fall betroffenen Frau in Kontakt zu treten oder finanzielle Mittel als<br />
Anreiz oder Druckmittel einzusetzen.<br />
• Zustimmung einer Ethikkommission<br />
Jede Transplantation von Fötalgewebe muss im Rahmen eines Forschungsprojektes<br />
erfolgen, das von der zuständigen Ethikkommission geprüft <strong>und</strong> bewilligt wurde.<br />
• Vorbehalt einer Gewissensentscheidung für Medizinalpersonen<br />
Das an Transplantationen beteiligte medizinische Personal muss über die Art des<br />
Gewebes <strong>und</strong> über das Forschungsprojekt informiert werden. Jede Person kann ihre<br />
Mitwirkung verweigern, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen.<br />
• Achtung der Privatsphäre<br />
Wahrung der Privatsphäre sowohl der am Forschungsprojekt mit Fötalgewebe<br />
teilnehmenden Frau als auch des Empfängers ist vom <strong>ethische</strong>n Standpunkt aus sehr<br />
bedeutungsvoll. An Transplantationen beteiligtes medizinisches Personal muss die<br />
Anonymität der Betroffenen gegenüber Dritten unbedingt wahren.<br />
Die Richtlinien der SAMW fixieren den ges<strong>und</strong>heitspolitischen Konsens der<br />
natur<strong>wissenschaftliche</strong>n Medizin in der Schweiz <strong>und</strong> werden von den betroffenen<br />
Berufsangehörigen stark beachtet. Sie dienen darüber hinaus zum Teil auch den Gerichten<br />
<strong>und</strong> den kantonalen Gesetzgebern als Maßstab für das ärztliche Handeln. So bedeutend<br />
diese Richtlinien sind, so muss doch festgehalten werden, dass sie als private Normen<br />
rechtlich nicht verbindlich sind.<br />
4.6 Transplantationsgesetz<br />
Mit dem kommenden Transplantationsgesetz (gestützt auf Art. 24 der<br />
B<strong>und</strong>esverfassung) wird im 7. Kapitel erstmals eine einheitliche <strong>und</strong> verbindliche Regelung<br />
betreffend den Umgang mit embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen getroffen. Das<br />
7. Kapitel des Transplantationsgesetzes enthält die folgenden Artikel:<br />
decies<br />
• Art. 46 Gr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> Verbote<br />
1<br />
Der Zeitpunkt <strong>und</strong> die Methode eines Schwangerschaftsabbruchs müssen<br />
unabhängig von der späteren Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher<br />
Gewebe oder Zellen gewählt werden.<br />
2<br />
Es ist verboten:<br />
a) menschliche Embryonen oder Föten als Ganzes künstlich am Leben zu erhalten, um<br />
ihnen Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken zu entnehmen;<br />
b) embryonale oder fötale menschliche Gewebe oder Zellen einer Person zu übertragen,<br />
die von der Spenderin dafür bezeichnet worden ist;<br />
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