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Statistisches Jahrbuch

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Eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam<br />

Arbeitslosengeld II (ALG II) bezeichnet die Geldleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen<br />

der Grundsicherung. Die Geldleistungen dienen der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und<br />

setzen sich zusammen aus Regelleistungen, gegebenenfalls Leistungen für Mehrbedarf beim<br />

Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einem befristeten Zuschlag beim<br />

Übergang vom ALG I zum ALG II.<br />

Unter Regelleistungen versteht man die pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.<br />

Diese umfassen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des<br />

täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am<br />

kulturellen Leben.<br />

In den Leistungen für Unterkunft und Heizung sind alle der Bedarfsgemeinschaft zu erbringende<br />

Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie auch einmalige Kosten für Wohnungsbeschaffung und die<br />

Übernahme von Mietschulden enthalten.<br />

Als „sonstige Leistungen“ werden insbesondere die neben der Regelleistung zu erbringenden<br />

kommunalen Leistungen zusammengefasst, wie z.B. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich<br />

Haushaltgeräten, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt oder<br />

Zuschüsse für mehrtägige Klassenfahrten.<br />

Beim Sozialgeld handelt es sich um die Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für nicht<br />

erwerbsfähige hilfebedürftige Angehörige und Partner, die mit einem ALG II-Bezieher in einer<br />

Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung für Ältere oder wegen<br />

Erwerbsminderung haben.<br />

In den Angaben über Wohngeld haben sich zum 01.01.2005 grundlegende Änderungen im<br />

Wohngeldrecht bemerkbar gemacht, so dass ein Vergleich zu den Vorjahren nicht mehr gegeben ist. Die<br />

wichtigste Änderung 2005 war, dass Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sogenannter<br />

Transferleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungs-<br />

Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft vom<br />

Wohngeld ausgeschlossen sind. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der<br />

jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig<br />

auswirkt. Aufgrund dieses Ausschlusses der Transferleistungsempfänger vom Wohngeld entstehen<br />

Mischhaushalte. Das sind Haushalte, in denen ein Teil der Familienmitglieder wohngeldberechtigt ist und<br />

andere Familienmitglieder nach § 1 Abs. 2 WoGG ausgeschlossen sind. In der Tabelle 410 sind nur die<br />

reinen Wohngeldhaushalte abgebildet.<br />

Unter abgegangenen Patienten aus Krankenhäusern wurden die entlassenen Patienten und die<br />

Sterbefälle gezählt, nicht die Verlegungen innerhalb der Fachabteilungen.<br />

Bei der Statistik der behinderten Personen ist der Grad der Behinderung ein Ausdruck für die Schwere<br />

der Behinderung. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem Grad der Behinderung von 50 und mehr<br />

vor. Im Gegensatz zu anderen Veröffentlichungen beziehen sich die Daten im <strong>Jahrbuch</strong> auf alle<br />

schwerbehinderten Personen einschließlich der ohne gültigen Schwerbehindertenausweis.<br />

Die Summe der Pflegeleistungsempfänger nach Pflegestufen I bis III liegt unter der Zahl der<br />

Leistungsempfänger insgesamt. Das ist darauf zurückzuführen, dass einige Personen in stationärer<br />

Pflege noch keiner Pflegestufe zugeordnet wurden.<br />

Stadt Leipzig, Amt für Statistik und Wahlen [<strong>Statistisches</strong> <strong>Jahrbuch</strong> 2009] 55

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